Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG III C 10.66

Vertreibungsschaden an Erbhof und Fuhrbetrieb:; Eigentumsverhältnisse:; Miteigentum beider Eheleute?; Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 10.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.10.1965 - AZ: III A 300/64

Fundstelle

  • ZLA 1967, 165

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Miteigentums von Eheleuten an landwirtschaftlichem Vermögen in Ostpreußen (Bestätigung von BVerwGE 23, 56 und BVerwG III C 247.64 sowie BVerwG III C 11.64).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrte am 28. September 1952 die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer Landwirtschaft (Erbhof) und an einem Fuhrbetrieb in Ostpreußen. In dem Antrag und bei seiner Vernehmung vor dem Ausgleichsamt des Beklagten bezeichnete er sich als Alleineigentümer dieser Wirtschaftsgüter. Die Heimatauskunftstelle folgte den Eingaben des Klägers und bezeichnete ihn als unmittelbar Geschädigten. Mit einem Teilbescheid vom 1. September 1959 stellte der Beklagte den Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen auf Grund eines ermittelten Ersatzeinheitswertes in Höhe von 17.000 RM fest. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Ehefrau des Klägers noch in dem Vertreibungsgebiet. Nach ihrer Aussiedlung stellte sie gleichfalls einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an den vorerwähnten Wirtschaftsgütern. Daraufhin kam die Heimatauskunftstelle zu dem Ergebnis, daß die Eheleute gemeinsame Eigentümer der Landwirtschaft gewesen seien. Nach weiteren Ermittlungen des Beklagten erging am 30. November 1963 ein Änderungsbescheid und gleichzeitig ein neuer Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung, in dem beide Ehegatten als Eigentümer des landwirtschaftlichen Vermögens und des Fuhrbetriebes je zur Hälfte angesehen und ein Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen von je 8.500 RM und an Betriebsvermögen von je 750 RM festgestellt wurde. Die von dem Kläger mit der Begründung, er sei Alleineigentümer mindestens der Landwirtschaft gewesen, eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

2

Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe nicht mit Sicherheit ergeben, wer Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Von der Vernehmung des Grundstücksnachbarn und anderer Zeugen habe das Gericht abgesehen, da alle in Betracht kommenden Personen schriftlich erklärt hätten, keine sicheren Angaben über die Eigentumsverhältnisse am landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers machen zu können.

3

Für die rechtliche Beurteilung komme es nicht entscheidend darauf an, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Das Gericht halte es auf jeden Fall für erwiesen, daß die Beigeladene wirtschaftliche Miteigentümerin des Erbhofes gewesen sei und damit als unmittelbar Geschädigte angesehen werden müsse. Auf Grund dieses Ergebnisses sei der Beklagte berechtigt gewesen, den Bescheid vom 1. September 1959 zurückzunehmen. Gesichtspunkte, die einen Vertrauensschutz des Klägers rechtfertigten, lägen nicht vor.

4

Der Klage sei auch insoweit der Erfolg zu versagen, als der Kläger die Höhe der Schadensfeststellung bezüglich des Fuhrbetriebes beanstande.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die falsche Anwendung des § 11 Ziffer 4 StAnpG in Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG rügt und vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Interesse der Beigeladenen an einer anteiligen Schadensfeststellung höher bewertet als sein Interesse an dem Bestand des ursprünglichen Bescheides. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie die Bescheide des Beklagten vom 30. November 1963 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. August 1964 aufzuheben.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

7

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Es herrscht Streit über die Frage, ob der Kläger alleiniger Eigentümer oder Miteigentümer der durch die Vertreibung verlorengegangenen Wirtschaftsgüter gewesen ist. Der Änderungsbescheid vom 30. November 1963 enthält die Zurücknahme eines begünstigenden, nach Ansicht des Beklagten aber fehlerhaften Verwaltungsaktes, denn in dem Bescheid vom 1. September 1959 hatte er ursprünglich zugunsten des Klägers dessen Alleineigentum an dem Erbhof angenommen. Die Zurücknahme dieses Bescheides ist nur rechtmäßig, wenn sich der Bescheid als rechtswidrig erweist.

10

Da eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht eingetreten ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob sich aus § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 Ziffer 4 StAnpG ein Miteigentum der Beigeladenen ergibt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben nicht, daß die Beigeladene Miteigentümerin der verlorenen Wirtschaftsgüter war (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es steht nach dem in BVerwGE 23, 56 veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, daß eine dingliche Beteiligung einer Ehefrau an den Wirtschaftsgütern eines unter dem Namen ihres Ehemannes geführten Betriebes eine Ausnahme bildet und nur unter bestimmten Umständen angenommen werden kann (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 11.64 - [ZLA 1967, 44]). Diese über Feststellungsansprüche wegen eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen ergangenen Grundsätze hat der Senat in dem Urteil vom 10. November 1966 - BVerwG III C 247.64 - für Schäden an landwirtschaftlichem Vermögen für entsprechend anwendbar erklärt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Mitarbeit der Beigeladenen und ihre Mitgift bei der Eheschließung gestützt. Beide Umstände reichen nicht aus, um ihre dingliche Beteiligung an den verlorenen Wirtschaftsgütern anzunehmen, wie in BVerwGE 23, 56 im einzelnen dargelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß der Kläger als alleiniger Eigentümer des Erbhofs in dem Grundbuch eingetragen war. Das angegriffene Urteil konnte daher keinen Bestand haben.

11

Eine Schlußentscheidung war dem Revisionsgericht verwehrt, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung bedarf. Insoweit wird auf die in BVerwGE 23, 56 für maßgeblich erklärten Umstände verwiesen. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch die etwaige Zugehörigkeit des Erbhofs zu einer ehelichen Gütergemeinschaft und die Richtigkeit des von dem Beklagten ermittelten Ersatzeinheitswertes zu prüfen haben. Es wird in diesem Zusammenhang erforderlich sein, alle Beweismittel zu verwerten, die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Es wird insbesondere zu prüfen haben, ob auf die Vernehmung von Zeugen allein auf Grund ihrer schriftlichen Erklärung, keine sicheren Angaben über die Eigentumsverhältnisse an dem landwirtschaftlichen Vermögen machen zu können, trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO verzichtet und damit ein negatives Ergebnis der Beweisaufnahme von vornherein unterstellt werden kann.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke