Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1962, Az.: BVerwG II C 103.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 103.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.03.1960 - AZ: OS I 120/56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131
- § 63 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1919 geborene Kläger wurde am 12. Februar 1940 als freiwilliger Bewerber beim Polizei-Ausbildungs-Bataillon in W. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeianwärter eingestellt, nachdem er bei seiner Musterung für die SS geeignet befunden worden war und sich auf zwölf Jahre zum Dienst in der Polizeidivision verpflichtet hatte. Durch Sonderbefehle des Kommandos der Schutzpolizei in Wiesbaden vom 21. Juni 1941 und 16. April 1942 wurde er zum Unterwachtmeister der Schutzpolizei und zum Rottwachtmeister der Schutzpolizei ernannt. Er erreichte im Jahre 1943 den Dienstgrad eines Wachtmeisters der Schutzpolizei.
Am 16. Februar 1940 wurde der Kläger zum Ersatzbataillon des Polizeiregiments 3 nach K. (Oberschlesien) abgeordnet. Durch Erlaß vom 21. Mai 1940 wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1940 unter Aufrechterhaltung der Abordnung zum Ersatzbataillon des Polizeiregiments 3 von dem Polizei-Ausbildungs-Bataillon W. zur staatlichen Polizeiverwaltung W. versetzt. Am 18. August 1941 wurde er als Angehöriger der SS-Polizei-Division in Rußland verwundet. Auf Grund eines Befehls des Reichsführers SS vom 10. Februar 1942 wurden alle bisher noch nicht der (allgemeinen) SS angehörenden Polizeiangehörigen der SS-Polizei-Division - darunter auch der Kläger - wegen tapferen Verhaltens in die SS aufgenommen. In einem Sonderbefehl des Kommandos der Schutzpolizei W. vom 17. September 1942, durch den der Befehl vom 10. Februar 1942 mitgeteilt wurde, heißt es, sämtliche Polizeiangehörige der SS-Polizei-Division und ihrer Ersatzeinheiten seien mit Wirkung vom 1. April 1942 aus den Planstellen des Kassenanschlags der Ordnungspolizei ausgeschieden und gleichzeitig in Planstellen der Waffen-SS eingewiesen worden; mit Wirkung vom 1. April 1942 sei demnach auch der Kläger unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Waffen-SS aus der Planstelle des Kassenanschlags der Ordnungspolizei W. ausgeschieden, und er sei deshalb in den Stärkenachweisungen nicht mehr zu führen.
Anfang Juli 1943 wurde die Abordnung des Klägers zur Waffen-SS (SS-Polizei-Division) aufgehoben. Der Kläger wurde nunmehr zum Kommandostab, Arbeitsgebiet S./Lu., zur Verwendung als Zeichner kommandiert. Stellenplanmäßig wurde er nunmehr in der Polizeikompanie geführt. Am 27. Januar 1944 wurde er mit Wirkung vom 18. Februar 1944 förmlich aus der Waffen-SS entlassen.
Am 1. Februar 1944 begann in S. ein vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei eingerichteter Oberstufenlehrgang (Versehrtenlehrgang), an dem auch der Kläger teilnahm. Im Tagesbefehl Nr. 15 des Kommandos der Schutzpolizei W. vom 29. Januar 1944 heißt es, daß bestimmte Polizeibeamte, darunter der Kläger, "zur Teilnahme an dem am 1.2.1944 in S. beginnenden Oberstufenlehrgang (Versehrtenlehrgang) mit Wirkung vom 1.2.1944 zur Polizeiverwaltung S. versetzt" werden. Durch Kommando-Tagesbefehl Nr. 24 vom 12. Februar 1944 des Abschnittkommandos Süd, S., wurde der Kläger zum 3. Polizeirevier in S. versetzt.
Nach Zerstörung der Unterkunft der Lehrgangsteilnehmer bei einem Fliegerangriff wurde der Kläger durch Kommando-Tagesbefehl Nr. 82 des Abschnittkommandos Süd, S., vom 22. Mai 1944 "wegen Verlegung des Versehrtenlehrgangs (Oberstufenlehrgang) zur PV S." mit Wirkung vom 1. Mai 1944 von der Polizeiverwaltung S. zur Polizeiverwaltung S. "versetzt".
Wegen des Vormarsches der alliierten Streitkräfte wurde der Lehrgang im November 1944 nach St. G. im Schwarzwald verlegt und dort am 18. Februar 1945 beendet. Am 26. Februar 1945 meldete sich der Kläger beim Kommando der Schutzpolizei in W. zurück und wurde dem 1. Polizeirevier zur Dienstleistung zugeteilt, wo er seinen Dienst am 27. Februar 1945 antrat und bis zum Zusammenbruch verblieb. In dem Tagesbefehl Nr. 23 des Kommandos der Schutzpolizei W. vom 1. März 1945 wurde erwähnt, daß der Kläger sich mit anderen "zur Teilnahme an einem Oberstufenlehrgang (Versehrtenlehrgang) zur PV S. Versetzten" am 26. Februar 1945 nach Beendigung des Lehrgangs "zurückgemeldet" habe weiter heißt es dort:
"Die Genannten gelten zunächst als nur zur PV. W. abgeordnet und werden folgenden Dienststellen zur Dienstleistung zugeteilt:
1. Polizeirevier:
Wm.d.SchP. D.,
..."
Vom 1. Dezember 1944 an erhielt der Kläger Dienstbezüge von der Polizeiverwaltung W..
Mit Wirkung vom 22. November 1945 wurde er sodann als Angestellter in den Dienst der städtischen Polizeiverwaltung W. eingestellt. Am 22. Januar 1947 wurde er aus den Diensten der Beklagten wieder entlassen. Er ist seitdem nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt worden. Er ist als Angestellter bei der Vereinsbank in W. tätig.
Durch Schreiben vom 4. September 1953 beantragte der Kläger mit der Begründung, er sei infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig, bei dem Polizeipräsidenten in Wiesbaden die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Der Polizeipräsident veranlagte eine amtsärztliche Untersuchung durch das Stadtgesundheitsamt in W., das daraufhin erstattete Gutachten vom 13. November 1953 kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger wegen der erlittenen Kriegsverletzungen bereits am 8. Mai 1945 polizeidienstunfähig gewesen sei.
Am 19. Januar 1954 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs" rückwirkend ab 1. September 1953 "ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung" der Stadt W. ein Ruhegehalt von monatlich 151,60 DM zuzüglich Kindergeld "im Wege des Vorschusses" gezahlt werde.
Durch Verfügung vom 8. Juni 1954 stellte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 1954 die Zahlung des Ruhegehalts ein. Durch Verfügung vom 20. August 1954 stellte sie unter Änderung ihrer Verfügung vom 8. Juni 1954 fest, der Kläger gehöre zu dem Personenkreis, auf welchen § 1 Abs. 1 Buchst. a G 131 Anwendung finde, und gelte nach § 6 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen; die Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 sei nicht gerechtfertigt, weil bei dem Kläger kein Dienstunfall vorliege.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 13. Juni 1956 die Klage mit dem Antrag,
- 1.
die Verfügungen der Beklagten vom 8. Juni und 20. August 1954 sowie deren Einspruchsbescheid vom 1. April 1955 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, unter Abänderung ihres Bescheides vom 19. Januar 1954 - I/2 - den Kläger bis zum 19. Januar 1954 als in seiner Planstelle bei der Polizeiverwaltung tätig geblieben anzusehen mit dem Recht auf Nachzahlung der vollen Gehaltsbezüge ab 23. Januar 1947 und ihn mit Wirkung vom 19. Januar 1954 mit dem Recht auf Unfallruhegehalt in den Ruhestand zu versetzen,
abgewiesen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 18. März 1960 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, in wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beklagte sei für die Regelung des Rechtsverhältnisses des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nicht zuständig. Der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht mehr Inhaber einer Planstelle bei der staatlichen Polizeiverwaltung W. gewesen, deren Aufgaben gemäß § 82 G 131 auf die Beklagte übergegangen seien. Der Kläger habe vielmehr am 8. Mai 1945 stellenplanmäßig zur Polizeiverwaltung in S., also zu einer weggefallenen Dienststelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131) gehört.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß der Kläger von der staatlichen Polizeiverwaltung W. zur Polizeiverwaltung S. und später von dieser zur Polizeiverwaltung St. versetzt und nicht nur abgeordnet werden sei. Dies ergebe sich in mehrfacher Hinsicht aus den Personalakten des Klägers. - Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die von dem Kläger in das Wissen des Rektors und Majors a.D. S. gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, so daß sich dessen Vernehmung erübrige. Demnach sei festzustellen, das S. zu der hier fraglichen Zeit Sachbearbeiter im Hauptamt der Ordnungspolizei in Berlin war und daß ihm die Vorbereitung und die Durchführung der Lehrgänge oblag. Nach Ansicht von S. sei, wenn in den Befehlen von "Versetzung" die Rede sei, damit Abordnung unter Beibehaltung der alten Planstelle gemeint. Diese Auffassung stehe jedoch im Widerspruch zu dem Wortlaut der bei den Personalakten befindlichen Urkunden. Im Hinblick auf die im Beamtenrecht herrschende Formstrenge spreche der Wortlaut der den Kläger betreffenden Erlasse eindeutig für eine Versetzung; hätte ausnahmsweise dieser Begriff eine andere Bedeutung haben sollen, so hätte dies einwandfrei dargetan werden müssen. Insoweit reichten die in das Wissen S. gestellten Tatsachen aber nicht aus. Stelzer sei nicht Personalreferent gewesen, sondern habe die Lehrgänge von der Unterrichtsseite her vorbereitet. Sein an R. gerichtetes Schreiben vom 1. Dezember 1959 lasse nicht erkennen, daß er eine genaue Vorstellung von den damals getroffenen personalwirtschaftlichen und beamtenrechtlichen Maßnahmen hatte. Wie bereits erwähnt, zeigten auch die bei den Personalakten des Klägers befindlichen Urkunden, daß die Begriffe "Abordnung" und "Versetzung" im überkommenen beamtenrechtlichen Sinne gebraucht worden seien.
Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 nach Wiesbaden zurückversetzt werden sei. Der Tagesbefehl des Kommandos der Schutzpolizei W. vom 1. März 1945 spreche dagegen, daß der Kläger später von der Polizeiverwaltung S. zur Polizeiverwaltung W. zurückversetzt worden sei. Dafür, daß dies etwa nach dem 1. März 1945 noch geschehen sei, sei nichts dargetan. W. sei am 28. März 1945 von amerikanischen Truppen besetzt worden, so daß schon deshalb zweifelhaft sei, ob noch eine Zurückversetzung durchgeführt werden konnte. Der Umstand, daß vom 1. Dezember 1944 an die Dienstbezüge des Klägers von der Polizeiverwaltung W. gezahlt wurden, spreche nicht für eine Zurückversetzung nach W.. Am 1. Dezember 1944 habe sich der Kläger noch in dem Lehrgang der Polizeiverwaltung S. in St. G. befunden. S. sei im November 1944 von den Alliierten besetzt worden. Dadurch werde verständlich, daß vom Dezember 1944 an die Dienstbezüge von Wiesbaden aus gezahlt worden sind.
Es sei also nicht bewiesen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 eine Planstelle bei der staatlichen Polizeiverwaltung W. gehabt habe. Die Beklagte sei daher nicht Unterbringungs- und versorgungspflichtig. Da infolgedessen der Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 1954 mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang gestanden habe, habe er - jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft - aufgehoben werden können, weil das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem an sich schutzwürdigen Interesse des Klägers als Begünstigtem an der Aufrechterhaltung des früheren Verwaltungsaktes überwiege. Dem Kläger gebühre zudem schon deshalb kein Vertrauensschutz, weil der Bewilligungsbescheid mit einem dreifachen Vorbehalt vorsehen gewesen sei. Wegen des Wortlauts des Bescheides vom 19. Januar 1954 gehe es nicht an, den Vorbehalt nur auf die Zahlung als solche zu beziehen. Im übrigen liege zwischen der Bewilligung und der Rücknahme des Bescheides vom 19. Januar 1954 nur ein Zeitraum von fünf Monaten.
Einer Prüfung, ob der Kläger am 8. Mai 1945 infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig war, bedürfe es somit nicht.
Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision,
in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. November 1955 nach den Klaganträgen zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unter Berufung auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - sinngemäß die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131; hilfsweise rügt sie die Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Zeugen S..
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt bei Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem Dienstverhältnis stand (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131), zu deren "Stammpersonal" er gehörte. Hiervon ist das Berufungsgericht zwar zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch offensichtlich angenommen, die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle setze ausnahmslos voraus, daß der Betroffene eine dieser Dienststelle zugeteilte Planstelle innehatte; denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beginnen und enden mit der Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht (mehr) Inhaber einer Planstelle bei der staatlichen Polizeiverwaltung W. gewesen sei, und beschränken sich im übrigen auf Darlegungen, die allein den Zweck haben, diese Feststellung zu stützen. Das Berufungsgericht hat mithin übersehen, daß zwar im Regelfall die Belegenheit der Planstelle, die der Betroffene innehatte, das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle ist, daß aber in tatsächlich besonders liegenden Ausnahmefällen - vor allein dann, wenn der Betroffene am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle verwendet wurde, der nicht die von ihm innegehabte Planstelle zugeteilt war - auch andere Merkmale als Erkenntniszeichen für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle, nämlich für eine auf die Dauer angelegte Beschäftigung bei dieser Dienststelle Bedeutung erlangen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - undvom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - sowieBeschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -). Es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht.
Ein von den Regelfällen abweichender Sonderfall liegt nämlich auch hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kläger am 12. Februar 1940 als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei in Wiesbaden; er wurde - trotz seiner anderweitigen Verwendung - mit Wirkung vom 1. Juni 1940 zur staatlichen Polizeiverwaltung W. versetzt und dort nach seiner Verwundung und nach Beendigung des Einsatzes bei der Waffen-SS auch verwendet. Seine Zugehörigkeit zur staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden bestand ununterbrochen - und zwar unstreitig - bis zur Teilnahme an dem Versehrtenlehrgang, der zunächst in St. (ab 1. Februar 1944) und anschließend in S. stattfand. Dafür, daß für den Kläger auf Grund der "Versetzung" nach St. und von dort nach S. anderweitig ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis begründet wurde, fehlt ein sicherer Anhalt; dies erscheint darüber hinaus - wie die Revision mit Recht geltend macht - schon im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß die "Versetzung" nur die Teilnahme des Klägers an einem Lehrgang bezweckte, also von vornherein einem nur vorübergehenden Zweck diente. Hiernach kann es nicht entscheidend auf die "Versetzungen" nach St. und S. ankommen: ebenso wie z.B. das Bundesverwaltungsgericht zu § 3 Nr. 4 G 131 entschieden hat, auch eine förmliche "Abordnung" könne darauf gerichtet gewesen sein, ein auf die lauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis bei der neuen Dienststelle zu begründen, kann umgekehrt in Ausnahmefällen eine "Versetzung" auf eine nicht "definitive", sondern auf eine nur vorübergehende Lösung von der bisherigen Dienststelle gerichtet gewesen sein. Es ist deshalb hier darauf abzustellen, ob das auf die Dauer angelegte hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur staatlichen Polizeiverwaltung W. am 1. Februar 1944 endgültig beendet wurde oder ob W. weiterhin der Heimatstandort des Klägers bleiben sollte. Für letzteres bietet der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt mehrere Erkenntniszeichen. Außer der Tatsache, daß der Lehrgang seiner Natur nach nur vorübergehend war, ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 wieder bei der Polizeiverwaltung W. beschäftigt wurde. Dafür, daß die Polizeiverwaltung W. selbst den Kläger am 8. Mai 1945 als Angehörigen ihres Stammpersonals angesehen hat, ist ferner der Tagesbefehl Nr. 23 vom 1. März 1945 zu berücksichtigen, in dem es heißt, daß sich mehrere Lehrgangsteilnehmer, darunter der Kläger, nach Beendigung des Lehrganges "zurück" gemeldet hätten und daß sie "zunächst" als zur Polizeiverwaltung W. abgeordnet angesehen würden.
Schon hiernach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Zu Unrecht meint die Beklagte, das angefochtene Urteil sei jedenfalls im Ergebnis richtig, weil der Kläger gemäß § 6 G 131 als entlassen gelte. Dieser rechtliche Schluß ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil insoweit die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen und das Revisionsgericht nicht befugt ist, die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Vorsorglich weist der erkennende Senat auf folgendes hin:
Abgesehen von der unrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 beruht die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß das Wort "Versetzung" in den für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Urkunden im überkommenen beamtenrechtlichen Sinne - richtig - gebraucht worden sei, auf einem rechtlich nicht bedenkenfreien Verfahren. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, den Zeugen S. zu vernehmen, übergangen hat, dürfte der rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Der Kläger hatte in das Wissen des Zeugen S. u.a. gestellt,
"daß, wenn in den Befehlen von 'Versetzung' die Rede gewesen sei, damit Abordnung unter Beibehaltung der alten Planstelle gemeint gewesen sei".
Von der Vernehmung dieses Zeugen hätte, weil sie ausdrücklich beantragt worden ist (vgl. Bl. 450 d. Prozeßakten) und nicht von vornherein als schlechthin untaugliches Beweismittel bezeichnet werden kann, nur abgesehen werden dürfen, wenn das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hätte. Dies ist aber nicht geschehen.
Das Berufungsgericht hat zwar als wahr unterstellt, daß der Zeuge S. das aussagen würde, was der Kläger in sein Wissen gestellt hat. Es hat dagegen nicht den Inhalt dieser Aussage zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, sondern hat u.a. mit der Begründung, der Zeuge S. habe anscheinend ungenaue Vorstellungen von den damals getroffenen personalwirtschaftlichen und beamtenrechtlichen Maßnahmen gehabt, vielmehr gerade der Überzeugung Ausdruck gegeben, die - unterstellte - Aussage des Zeugen S. sei inhaltlich unzutreffend, also objektiv unwahr. Gestattet ist aber lediglich, daß das Tatsachengericht aus dem als wahr unterstellten Inhalt einer - unterstellten - Aussage andere Schlüsse als der. Beweisführer zieht, also auch ihm ungünstige Schlüsse.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisions-Verfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel