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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1961, Az.: BVerwG VI C 113.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 113.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.01.1957 - AZ: OVG VII B 21.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin trat am 1. September 1917 als Bürogehilfin in den Dienst Berlins und wurde am 1. Mai 1923 zur Stadtassistentin ernannt. Seit dem 1. Januar 1924 war sie vom Hauptschulamt als Schulsekretärin an Berufs- und Handelsschulen eingesetzt. Am 1. Mai 1926 wurde sie als Beamtin auf Lebenszeit angestellt und am 25. August 1941 zur Stadtsekretärin ernannt. In dieser Rechtsstellung war sie am 8. Mai 1945 bei der Handelsschule Prenzlauer Berg tätig, die im sowjetisch besetzten Sektor liegt. Zu ihren Aufgaben gehörte die Abfertigung des Publikums, die Einziehung und Verwaltung der Schulgelder, die Erledigung der Korrespondenz und die Verwaltung des Inventars.

2

Die Klägerin war nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen.

3

Bis etwa Anfang Dezember 1960 wohnte die Klägerin im sowjetisch besetzten Sektor, seitdem in Berlin-Friedenau. Sie wurde nach dem 8. Mai 1945 zunächst weiterhin in ihrer früheren Stellung, jedoch im Angestelltenverhältnis, beim Bezirksamt Prenzlauer Berg beschäftigt. Mit dem 24. Oktober 1954 schied sie dort auf Grund eigener Kündigung aus, um für ihren erkrankten Ehemann sorgen zu können.

4

Ein Antrag der Klägerin auf Übertragung eines Amtes in Berlin West gemäß § 172 LBG Berlin wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 1. November 1954 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 und könne mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 G 131 keine Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG geltend machen.

5

Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 1. November 1954 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage durch Urteil vom 24. Oktober 1955 statt. Die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 2. Januar 1957 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

8

Dienststelle der Klägerin sei das Hauptschulamt gewesen. Ein Beamter habe dort seine Dienststelle, wo die Planstelle, auf der er sich befinde, haushaltsmäßig geführt werde. Diese Planstelle sei im vorliegenden Fall beim Hauptschulamt geführt worden, was der Beklagte auch nicht bestreite und was sich aus folgenden Feststellungen eindeutig ergebe: Der frühere Stadtamtmann des Hauptschulamts habe in einer Auskunft bestätigt, daß das Büropersonal der Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen zum Personal der Hauptverwaltung gehört habe. Ein gewisser Klaproth habe auf Grund des Haushaltsplanes 1942 bestätigt, daß beim Hauptschulamt 43 Planstellen für Stadtsekretäre vorgesehen gewesen seien und daß für die im Verwaltungsbezirk Prenzlauer Berg gelegenen vier Berufsschulen Stellen für Stadtsekretäre überhaupt nicht vorgesehen gewesen seien. Die damalige Schulleiterin habe bestätigt, daß die Berliner Berufs- und Fachschulen zentral geleitet worden seien und die Klägerin zur Erledigung der dem Hauptschulamt obliegenden Verwaltungsaufgaben von diesem zur Handelsschule abkommandiert gewesen sei; im Etat der Schule habe keine Planstelle für Stadtsekretäre bestanden. Der frühere Referent des Schulwesens habe bescheinigt, daß die Klägerin als zur Hauptverwaltung gehörig zu betrachten sei. Schließlich ergebe auch der Magistratsbeschluß Nr. 31 vom 9. Februar 1949, daß die Verwaltung der Berufs- und Berufsfachschulen bis dahin vom Hauptschulamt zentral durchgeführt worden sei. Demnach sei die Handelsschule Prenzlauer Berg nicht Dienststelle der Klägerin, sondern nur ihr Beschäftigungsort gewesen, der jederzeit von der vorgesetzten Behörde durch Wechsel des Orts der Abkommandierung habe geändert werden können.

9

In einem Dienstverhältnis zu einer bestimmten Dienststelle stehe nur das sogenannte Stammpersonal der Dienststelle und hierzu gehörten diejenigen, deren Planstelle bei dieser Behörde geführt werde. Werde jemand zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, so gehöre er gleichwohl solange zu der alten Dienststelle, bis er regelrecht versetzt werde.

10

Daß die Klägerin nach Ansicht des Beklagten nicht mit Aufgaben des Hauptschulamts befaßt gewesen, sondern Verwaltungsaufgaben der Handelsschule Prenzlauer Berg zu erledigen gehabt habe, ändere nichts. Der beamtenrechtliche Begriff der Dienststelle sei nicht davon abhängig, in wessen Interesse die Arbeit geleistet werde, sondern in welcher Weise die betreffende Stelle beamtenrechtlich organisiert sei. Im übrigen habe die Klägerin im wesentlichen gerade Aufgaben des Hauptschulamtes zu erledigen gehabt, wie die Einziehung und Verwaltung der Schulgelder und des Inventars.

11

Entgegen der Ansicht des Beklagten könne die Klägerin nicht den Lehrern der Schule gleichgesetzt werden. Die Lehrer unterstünden dem Schulleiter, während die Klägerin zum Hauptschulamt gehört habe und vom Schulleiter keine Weisungen entgegenzunehmen gehabt hätte.

12

Es komme nicht darauf an, ob die Handelsschule Prenzlauer Berg eine Dienststelle sein könne oder nicht, sondern darauf, wo die Klägerin rechtlich ihre Planstelle als Beamtin gehabt habe.

13

Die Klägerin sei also einheimische Beamtin nach Kapitel II G 131. Auf diesen Personenkreis finde § 4 G 131 keine Anwendung.

14

Es sei unschädlich, daß die Klägerin im Angestelltenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 weiterbeschäftigt worden sei; denn die Abschaffung der Beamtenverhältnisse in Berlin sei als anderer als beamtenrechtlicher Grund für den Amtsverlust zu werten.

15

§ 62 Abs. 3 G 131 gelte in Berlin auch für solche unbelasteten Beamten, die nicht formell als nicht betroffen eingestuft worden seien, da für diese Personen nach dem Berliner Entnazifizierungsgesetz kein Verfahren vorgesehen gewesen sei.

16

Demnach sei der Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 172 LBG ein Amt zu übertragen gewesen, das ihrer Dienststellung am 8. Mai 1945 entsprochen habe.

17

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hin hat der Senat mit Beschluß vom 28. Februar 1958, dem Beklagten zugestellt am 19. März 1958, die Revision zugelassen. Der Beklagte hat am 27. März 1958 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

18

Er beantragt,

unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 1957 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1955 die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung führt der Beklagte im wesentlichen folgendes aus:

20

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Beamter stehe bei der Dienststelle in einem Dienstverhältnis, bei der seine Planstelle geführt werde, sei unrichtig. Wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so wären sämtliche Angehörigen der früheren Reichspolizeiverwaltung, der Reichsjustizverwaltung und der Reichsfinanzverwaltung nicht Angehörige der Dienststellen, bei denen sie am 8. Mai 1945 beschäftigt gewesen seien, sondern Angehörige der Reichsministerien, da die Planstellen der genannten Verwaltungen sämtlich zentral im Haushaltsplan der betreffenden Ministerien ausgewiesen gewesen seien. Diese Planstellen seien auf die nachgeordneten Dienststellen verteilt worden. Zum Stammpersonal einer Dienststelle könne somit nur ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gerechnet werden, der Inhaber einer seiner Dienststelle zugewiesenen Planstelle gewesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts bedeute, daß Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 G 131 nur diejenige Behörde sei, die einen eigenen Stellenplan gehabt habe. Als Dienststelle in diesem Sinne sei aber bereits jede selbständige organisatorische Verwaltungseinheit zu verstehen; ob die Dienststelle einen eigenen Stellenplan gehabt habe, sei unerheblich.

21

Es sei zwar richtig, daß nur derjenige bei einer Dienststelle in einem Dienstverhältnis stehen könne, der zu ihrem Stammpersonal gehöre. Diese Sachlage sei aber bereits dann gegeben, wenn in dem Plan, der die Stellen der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle enthalte, die Stelle des Betroffenen als zu der Beschäftigungsdienststelle gehörig ausgewiesen, mit anderen Worten ihr zugewiesen sei. Lasse sich der alte Stellenplan nicht ermitteln, so werde aus den Umständen auf die damaligen Verhältnisse geschlossen werden müssen. Dabei werde anzunehmen sein, daß die von dem Beamten innegehaltene Planstelle seiner Beschäftigungsstelle auch zugewiesen gewesen sei, wenn er, ohne abgeordnet gewesen zu sein, regelmäßig und nicht nur vorübergehend bei dieser Dienststelle tätig gewesen sei.

22

Die Planstelle der Klägerin sei der Handelsschule Prenzlauer Berg zugewiesen gewesen. Dort habe sie auch dauernd von 1924 bis 1945 ihr Amt wahrgenommen, ohne daß etwa eine vorübergehende Abordnung vom Hauptschulamt erkennbar sei. Danach habe die Klägerin bei einer Dienststelle des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b G 131 in einem Dienstverhältnis gestanden.

23

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie tritt mit Rechtsausführungen der Begründung des Berufungsurteils bei.

25

II.

Die Revision führt nicht zum Erfolg.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle innehatte(Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen). Der Grundsatz, daß im Regelfall die Belegenheit der Planstelle das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ist, ist auch in derEntscheidung vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - nicht aufgegeben worden; ein Ausnahmefall, wie er Gegenstand dieser Entscheidung war, liegt hier nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin die Auffassung bereits abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [230] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -). Das Berufungsurteil steht im Ergebnis mit diesen Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung. Zwar ist - was die Revision mit Recht beanstandet - die Ausdrucksweise mißverständlich, ein Beamter habe dort seine Dienststelle, wo die Planstelle, auf der er sich befinde, haushaltsmäßig geführt werde. Es mag in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Behörden geführt wurden, im allgemeinen nicht darauf ankommen, welche Dienststelle den zentralisierten Stellenplan führte, sondern welcher der nachgeordneten Behörden die betreffende Planstelle - und zwar wenigstens für eine gewisse Dauer - zugeteilt war. Falls das Berufungsgericht eine hiervon abweichende Auffassung vertreten wollte, ist dies jedoch unschädlich, da sich seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Ermittlungen festgestellt, daß nur beim Hauptschulamt Planstellen für Stadtsekretäre vorgesehen waren, daß im Etat der Handelsschule Prenzlauer Berg eine Planstelle für eine Stadt Sekretärin nicht bestanden hat, daß diese Schule nur der Beschäftigungsort der Klägerin gewesen ist, zu dem sie "abkommandiert" war und der jederzeit von der vorgesetzten Behörde geändert werden konnte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die Folgerung, daß es sich bei der Planstelle der Klägerin um eine solche des Hauptschulamtes selbst gehandelt hat, die nicht der Handelsschule Prenzlauer Berg zugeteilt gewesen ist. Diese Folgerung ist vor allem deshalb begründet, weil offenbar - wie sich aus den vorerwähnten Feststellungen ergibt - im Etat der Handelsschule Prenzlauer Berg Planstellen anderer dort Beschäftigter ausgewiesen oder ihr zugewiesen waren, dagegen gerade nicht eine solche für die Klägerin. Die Behauptung der Revision, die Planstelle der Klägerin sei der Handelsschule Prenzlauer Berg zugeteilt gewesen, ist einmal als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich - in der Berufungsinstanz hat der Beklagte lediglich vorgebracht, die Klägerin sei der Handelsschule Prenzlauer Berg in derselben Weise wie die Lehrer zugewiesen gewesen, nicht aber, daß ihre Planstelle der Schule zugeteilt gewesen sei - und stellt sich zum anderen als unzulässiger Angriff auf die Feststellungen des Berufungsgerichts dar. Diese verstoßen weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze. Ein solcher Verstoß kann insbesondere nicht mit der Folgerung der Revision begründet werden, wenn ein Beamter ohne Abordnung regelmäßig und nicht nur vorübergehend bei einer Dienststelle tätig gewesen sei, sei anzunehmen, daß die von ihm innegehaltene Planstelle der Beschäftigungsdienststelle zugeteilt gewesen sei. Eine solche Annahme kann gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts auch trotz der Dauer der Tätigkeit der Klägerin bei der Handelsschule Prenzlauer Berg nicht überzeugen.

27

Da das Berufungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden hat, daß Dienststelle der Klägerin das Hauptschulamt gewesen ist, durfte es mit Recht der Auffassung sein, daß es nicht darauf ankam, ob die Handelsschule Prenzlauer Berg eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG war. Daß ein Beamter zum Stammpersonal einer Dienststelle gehört, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er - auch längere Zeit hindurch - an einer anderen Stelle tätig war. Wenn die Belegenheit der Planstelle als Indiz dafür ausscheidet, zu welcher Dienststelle ein Beamter gehörte, und sich diese Frage nach anderen, tatsächlichen und mit dem Tätigkeitsbereich der Beamten im Zusammenhang stehenden Gründen beurteilt, wird es von Bedeutung, ob die Beschäftigungsstelle die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit ist (vgl.Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Ausführungen zum Dienststellenbegriff in den von der Revision erwähnten Urteilen vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - undvom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - gesehen werden. Daß entsprechend dem Dienststellenprinzip von der kleinsten organisatorisch abgrenzbaren Verwaltungseinheit auszugehen ist, bedeutet aber nicht, daß ein Beamter nur zum Stammpersonal der überhaupt vorhandenen kleinsten Einheit gehört haben kann, sondern bedeutet nur, daß der Prüfung des Dienststellenbegriffs die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zugrunde zu legen ist; ergibt sich die Zugehörigkeit eines Beamten zum Stammpersonal einer Dienststelle, die nicht die kleinste Einheit sein mag, so bleibt es bedeutungslos, ob eine andere Stelle, an der er tatsächlich tätig war, gleichfalls als organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit eine Dienststelle sein kann. Der Begriff der Dienststelle als organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit ist also Voraussetzung dafür, daß jemand zu ihrem Stammpersonal gehören kann, er besagt aber nicht, daß jemand stets nur zum Stammpersonal der kleinsten Dienststelle in diesem Sinn gehören kann. Dem stehen auch nicht die Ausführungen in der Entscheidung BVerwGE 8, 20 (21, 22) [BVerwG 11.09.1958 - BVerwG II C 289.57][BVerwG 11.09.1958 - II C 289/57]entgegen, daß ein Teil einer größeren Verwaltungseinheit auch dann als organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit angesehen werden könne, wenn sein Personal im Haushaltsplan nicht gesondert kenntlich gemacht sei, sondern auf Planstellen geführt werde, die im Haushaltsplan lediglich als Planstellen der größeren Verwaltungseinheit ausgewiesen seien. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen durch den dort behandelten Sonderfall des Reichssicherheitshauptamtes und seiner Abteilungen bedingt waren und nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen übergeordneter und nachgeordneter Behörde übertragen werden können, zumal wenn diese andere Planstellen als die der Klägerin gehabt hat, handelt es sich hier zunächst um die Frage, ob die Klägerin "bei" der Dienststelle Hauptschulamt gestanden hat; dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Handelsschule Prenzlauer Berg eine "Dienststelle" wäre.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob die - beiläufige - Bemerkung des Berufungsgerichts, ein abgeordneter Beamter gehöre solange zu der alten Dienststelle, bis er versetzt werde, in dieser allgemeinen Fassung richtig ist, und ob eine Abordnung auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b G 131 wie im Falle des § 3 Nr. 4 G 131 eine Zugehörigkeit zur Abordnungsdienststelle begründen kann (vgl. insoweit u.a. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [229] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -). Denn es hat sich bei der Tätigkeit der Klägerin an der Handelsschule Prenzlauer Berg nicht um eine Abordnung gehandelt, sondern nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine "Abkommandierung", d.h. um einen dezentralisierten Einsatz von spezialisierten Dienstkräften (Schulsekretärinnen), die zu einer einheitlichen Dienststelle gehörten. In einem solchen Fall sind der - vom Zufall abhängige - Beschäftigungsort und die Dauer der Beschäftigung an diesem ohne Belang. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß das Hauptschulamt allein Dauer und Art dieses Einsatzes unter Beibehaltung seiner unmittelbaren Weisungsbefugnis im einzelnen bestimmte und regelte, kann ein solcher Einsatz nicht einer Abordnung gleichgestellt werden und nicht zu einem "Dienstverhältnis bei" der tatsächlichen Beschäftigungsstelle führen.

29

Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß die Aufgaben des Hauptschulamtes, das nach alledem Dienststelle der Klägerin war, nach der tatsächlichen Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse von der entsprechenden Dienststelle in Berlin West weitergeführt worden sind. Insoweit sind von der Revision keine Angriffe erhoben worden. Auch wenn diese Dienststelle von der Spaltung Berlins betroffen worden ist; ergibt sich daher die Zuständigkeit des Beklagten für die Regelung des Rechtsverhältnisses zur Klägerin aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat für das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwGE 10, 153 - ausgesprochen hat.

30

Das Berufungsgericht hat demnach die Klägerin mit Recht dem in § 63 G 131 in Verbindung mit § 62 Abs. 3, G 131 bezeichneten Personenkreis zugeordnet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für diesen Personenkreis die Abschaffung der Beamtenverhältnisse in Berlin ein anderer als ein beamtenrechtlicher Grund für die Entfernung aus dem Amt ist, und daß bei Berliner unbelasteten Beamten ein formeller Entnazifizierungsbescheid nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 62 Abs. 3 G 131 ist, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwGE 10, 37 -). Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der frühere Wohnsitz der Klägerin im sowjetisch besetzten Sektor dem von ihr erhobenen Anspruch nicht entgegenstand; dies ist für den Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, bereits durch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147 (149)[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - ausdrücklich entschieden, und hiervon geht auch dasUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 314.57 - aus.

31

Der Antrag der Klägerin, ihr ein Amt zu übertragen, konnte demnach jedenfalls nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie gehöre nicht zum Personenkreis des Kapitels II G 131. Da es in diesem Verfahren nur um die Aufhebung des Bescheides vom 1. November 1954 geht, war nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Amt und welches ihr zu übertragen ist oder welche Rechte sie hat.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Nehlert