Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1961, Az.: BVerwG VI B 57/60

Beurteilung der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI B 57/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn die für eine Zulassung hier allein in Betracht kommende Voraussetzung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle grundsätzlich danach beurteilt, ob er zu deren Stammpersonal gehörte, insbesondere ob er bei ihr eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 8 -; Urteil vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 -; Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - Buchholz. BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16 -). Es ist nicht zweifelhaft und ergibt sich auch schon aus den vorgenannten Entscheidungen, daß sich die Frage, zum Stammpersonal welcher. Dienststelle ein Beamter gehört hat, nach anderen, tatsächlichen und mit seinem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang stehenden Umständen beurteilen muß, wenn die Belegenheit der Planstelle als, Indiz für diese Frage ausscheidet, wie es hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist.

3

Ob nach solchen Merkmalen des Tätigkeitsbereiches - wie sie auch die Beschwerde selbst anführt - ein Beamter dem Stammpersonal der einen oder der anderen Dienststelle zuzurechnen ist, ist allein von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und gibt deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. An die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht, daß diese Feststellungen unter Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze getroffen wären.

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehler