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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 232.56

Anwendbarkeit des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf Angehörige der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 232.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.07.1955 - AZ: OVG IV B 138.54

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob auf Angehörige der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1892 geborene Kläger trat im Dezember 1913 in den öffentlichen Dienst der Städtischen Sparkasse Charlottenburg ein und wurde nach der Eingemeindung Charlottenburg in die Stadt Berlin dort im Juni 1921 zum Verwaltungssekretär ernannt, am 1. April 1925 zum Verwaltungsobersekretär und am 1. April 1943 zum Stadtinspektor (BesGr. A 4 c 2) befördert. Seit 1939 war er Abteilungsleiter der Gehalts- und Lohnstelle der Sparkasse der Stadt Berlin und der Berliner Stadtbank in Berlin C 2, Alexanderplatz 2. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Am 30. Mai 1945 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP entlassen. Er war anschließend in verschiedenen Privatbetrieben tätig und wurde im November 1951 arbeitslos.

2

Auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1950, ihn in die Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG einzubeziehen, wurde der Kläger vom Beklagten zunächst als einheimischer Beamter im Sinne von § 63 G 131, später jedoch als verdrängter Beamter im Sinne von Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG geführt. Durch Verfügung vom 11. April 1953 wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers mit der Begründung zurück, daß nach dem von der Sparkasse der Stadt Berlin (West) aufgestellten Dienststellenverzeichnis die Angehörigen der früheren Gehaltsstelle der Berliner Städtischen Sparkasse und der Stadtbank zu den verdrängten Beamten gehören.

3

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. April 1953 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 7. Mai 1954 die Verfügung des Beklagten vom 11. April 1953 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 7. Juli 1955 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

5

In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger gehöre als Stadtinspektor der ehemaligen Reichshauptstadt am 8. Mai 1945 zu dem Personenkreis des durch Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) übernommenen Gesetzes zu Artikel 131 GG (Fassung 1953). Streitig sei lediglich die Frage, ob der Kläger als sogenannter einheimischer Beamter im Sinne des § 63 G 131 oder als verdrängter Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 anzusehen sei. Bei der Entscheidung sei davon auszugehen, daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG im Lande Berlin und nach Erlaß der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250; in Berlin übernommen durch Verordnung vom 13. Mai 1952 [GVBl. S. 320]) - 5. DVO G 131 - dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes zuArtikel 131 GG das Gebiet von Berlin (West) gleichstehe (§ 2 der 5. DVO G 131). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Voraussetzung des örtlichen Sitzes der Dienststelle in Berlin (West) erfülle jedoch der Kläger unstreitig nicht; denn er habe am 8. Mai 1945 bei der Sparkasse der Stadt Berlin und der Berliner Stadtbank - Gehaltsstelle - in Berlin C 2, Alexanderplatz 2, also einer Dienststelle im öffentlichen Dienst gestanden, die im heutigen sowjetischen Sektor von Berlin gelegen sei. Der Kläger müsse daher als verdrängter Beamter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 angesehen werden, wobei es insoweit ohne Bedeutung sei, daß er bereits am 8. Mai 1945 in Berlin (West) wohnhaft gewesen sei.

7

Es bedürfe daher keiner näheren Prüfung, ob und in welchen Umfange Aufgaben der Gehaltsstelle der Sparkasse der Stadt Berlin, bei der der Kläger am 8. Mai 1945 beschäftigt gewesen sei, später von Berlin (West) übernommen worden seien.

8

Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1955 die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Kläger am 21. Oktober 1955 zugestellt worden. Am 15. November 1955 hat er Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 1954 aufrechtzuerhalten,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 63 Abs. 1, 82 und 84 G 131. Die Revision vertritt die Auffassung, daß es für die Entscheidung des Falles allein auf den Aufgabenübergang ankomme. Von dieser Rechtsauffassung sei auch Berlin (West) bei der Aufstellung der sogenannten Dienststellen-Systematik (Dienststellenübersicht) ausgegangen.

11

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ist der Rechtsauffassung der Revision beigetreten.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger als Stadtinspektor zum Personenkreis des durch Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) in Berlin übernommenen Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gehört. Darin sind sich auch die Beteiligten einig. Streitig ist lediglich die Frage, ob er als verdrängter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131) oder als einheimischer (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131) und damit dem Landesbeamtenrecht unterfallender Beamter anzusehen ist.

15

Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung und ohne tatsächliche Feststellungen davon ausgegangen, daß die am 8. Mai 1945 in Berlin C 2, Alexanderplatz 2, also im heutigen sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegene Lohn- und Gehaltsstelle der Sparkasse der Stadt Berlin und der Berliner Stadtbank die Dienststelle des Klägers im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG gewesen sei. Diese Auffassung ist rechtlich nicht bedenkenfrei. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 63 Abs. 1 Nr. 1 G 131 legen, obwohl in der zuletzt erwähnten Vorschrift nicht von "Dienststelle" die Rede ist, systematisch das Dienststellenprinzip zugrunde (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1958 - 3 AZR 372/56 - NDBZ 1959 S. 179 -). Der Begriff der Dienststelle wird im Gesetz zuArtikel 131 GG nicht näher erläutert, sondern als gegeben vorausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - BVerwG II C 281.57]) ist Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen worden ist. Demnach wird für den Begriff der Dienststelle im Gegensatz zu einer Verwaltungsabteilung ein gewisses Maß von organisatorischer und zweckbedingter Selbständigkeit gefordert werden müssen. Im angefochtenen Urteil ist nicht näher dargetan, ob die Lohn- und Gehaltsstelle, die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils als Abteilung 6 zur Hauptverwaltung der Berliner Sparkasse und Stadtbank gehörte, diese Merkmale einer selbständigen Dienststelle aufwies. Es könnte möglich sein, daß nicht die Lohn- und Gehaltsstelle, sondern die Hauptverwaltung der Berliner Sparkasse und Stadtbank oder eine andere Verwaltungsstelle der Reichshauptstadt die Dienststelle des Klägers am 8. Mai 1945 war. Da es danach nicht ausgeschlossen ist, daß das Berufungsgericht den Begriff der Dienststelle verkannt hat, muß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (vgl. § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

16

Die Notwendigkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, ergibt sich aber noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

17

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß nach § 2 der am 1. Oktober 1951 in Kraft getretenen 5. DVO G 131 dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes das Gebiet von Berlin (West) gleichsteht und daß in allen Vorschriften, in denen vom Bundesgebiet die Rede ist, zu ergänzen ist "einschließlich Berlin (West)". Dies gilt auch für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und des § 63 Abs. 1 Nr. 1 G 131, die demnach bei der Unterscheidung des Personenkreises in sogenannte Verdrängte oder Einheimische an die Belegenheit der Dienststelle außerhalb oder innerhalb des Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) anknüpfen. In der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Frage, ob Bedienstete, die am 8. Mai 1945 ihre Dienststelle im Gebiet des heutigen sowjetischen Sektors von Berlin hatten, zu den Verdrängten oder Einheimischen (Kapitel I oder II des Gesetzes zu Artikel 131 GG) gehören, gehen die Meinungen auseinander (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1958 - 3 AZR 372/56 -, NDBZ 1959 S. 179, und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 1957, ZBR 1959 S. 200; zum Stand der Meinungen vgl. auch das in der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verwaltungsstreitsache BVerwG VI C 4.59 überreichte Gutachten von Prof. D...). Der unter Bezugnahme auf den Kommentar von Ambrosius-Löns-Rengier (Aufl. 1952, Erl. zu §§ 82 und 84 G 131) vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts, daß es auf den Sitz (Verwaltungssitz) der Dienststelle am 8. Mai 1945 ankommt und daß deshalb die Angehörigen der in diesem Zeitpunkt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen stets zu den Verdrängten im Sinne des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG gehören, vermag der erkennende Senat nicht zuzustimmen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht die durch die Spaltung Berlins bedingten besonderen Verhältnisse, die auch für diese Frage nicht ohne rechtliche Bedeutung sein können.

18

Berlin (West) ist eine Folge der Spaltung in den Jahren 1948/49 und hat erst mit der Neuordnung seiner Verhältnisse seine fest umrissenen Gebiets- und Verwaltungsgrenzen erhalten. Bis zur Spaltung war Berlin entsprechend seinem völkerrechtlichen und besatzungsrechtlichen Status ein einheitliches Verwaltungsgebiet mit entsprechenden Dienststellen und Verwaltungsfunktionen für ganz Berlin (vgl. hierzu Rottmann, Der Viermächte-Status Berlins, 2. Aufl. 1959; Drath, AöR, 82. Bd. [1957] S. 27 ff.). Durch die Spaltung ergab sich eine tatsächliche Beschränkung der Hoheitsbefugnisse der legal bestellten und legitimen Verwaltungsorgane auf das Gebiet von Berlin (West). Im Zuge dieser Entwicklung lag zwangsläufig auch die Aufteilung des vorher für ganz Berlin zuständigen und bis dahin im wesentlichen intakten Verwaltungsapparates. Nunmehr mußten Gesamtberliner Verwaltungsaufgaben, die vor der Spaltung von Dienststellen für ganz Berlin wahrgenommen worden waren, durch entsprechende Dienststellen für Berlin (West) weitergeführt werden. Ein in der Tragweite vergleichbarer Vorgang einer solchen Aufteilung eines einheitlichen Verwaltungsapparates war entlang der Grenzen des späteren Bundesgebietes am 8. Mai 1945 nicht zu beobachten. Der Gesetzgeber des Gesetzes zu Artikel 131 GG brauchte daher diesen Fall bei seiner auf das Bundesgebiet abgestellten Regelung, insbesondere bei der Frage der Unterscheidung des betroffenen Personenkreises in Verdrängte und Einheimische nicht in Betracht zu ziehen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zuArtikel 131 GG in Berlin am 1. Oktober 1951 (vgl. Gesetz vom 13. Dezember 1951 - GVBl. Berlin S. 1149 -) lag Berlin (West.) außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes; mithin waren sämtliche in Berlin gelegenen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes solche außerhalb des Bundesgebietes. Die hier aufgeworfene Frage stellte sich daher erst mit der Einbeziehung des Landes Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG am 1. Oktober 1951 (vgl. §§ 2, 13 der 5. DVO G 131).

19

Die auf Grund der Ermächtigung des § 84 Abs. 2 G 131 erlassene und am 1. Oktober 1951 in Kraft getretene 5. DVO G 131 regelt ebensowenig wie das Gesetz zu Artikel 131 GG selbst den vorliegenden Sachverhalt. Insbesondere ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 9 Abs. 2 der 5. DVO G 131 in Verbindung mit § 82 G 131 kein rechtlich zwingender Gesichtspunkt für die Entscheidung zu erkennen (vgl. hierzu auch Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar zum Gesetz zu Artikel 131 GG, 4. Aufl. 1959, Erl. 2 zu § 9 der 5. WO G 131 [S. 454], dagegen aber die Erl. zu § 84 [S. 414, 415] und zu § 4 der 5. DVO G 131 [S. 451]). Über die Vorstellungen des Gesetzgebers enthalten die zur Verfügung stehenden Materialien keine näheren Angaben. Die sich aus der Spaltung Berlins für die Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG ergebenden Fragen sind insbesondere auch bei den Beratungen über die 2. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG nicht eingehender erörtert worden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang lediglich die Äußerung des Vertreters des Bundesministeriums des Innern bei den Verhandlungen des Bundesrates über den Entwurf des später durch die 2. Novelle in § 56 G 131 eingefügten Abs. 3, daß es sich bei den früheren Bediensteten und Versorgungsempfängern der Reichshauptstadt nach Auffassung des Bundestages um Personen handelt, die vom Land Berlin zu betreuen sind, da sie unter Kapitel II, nicht Kapitel I des Gesetzes zuArtikel 131 GG fallen (vgl. Verhandlungen des Bundesrats in der 181. Sitzung am 19. Juli 1957, S. 757 C). Der Wille des Gesetzgebers läßt sich jedoch mittelbar aus § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 folgern, der die in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn betrifft (vgl. auch das Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 - bezüglich der in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der Wasserstraßenverwaltung). Dieser Vorschrift kann entnommen werden, daß zwar grundsätzlich die Belegenheit der Dienststelle am 8. Mai 1945 maßgeblich ist, daß aber die Belegenheit dann nicht entscheidend sein soll, wenn die Dienststelle einem Verwaltungsorgan außerhalb des Gebietes, in dem sie gelegen ist, zuzurechnen ist, weil dieses beispielsweise die Funktionen dieser Dienststelle fortführt. Dies ist zwar in § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 nur für einen Spezialfall geregelt, läßt aber zuverlässig die Grundtendenz des Gesetzgebers erkennen. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, denn in derartigen Fällen würde es dem betroffenen Bediensteten andernfalls, da die Voraussetzungen des § 82 G 131 nicht gegeben sind, an einem Dienstherrn im Bundesgebiet fehlen, gegen den er die ihm gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 G 131 gewährten Ansprüche richten könnte.

20

Da eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, muß die aufgeworfene Frage nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung unter Beachtung der besonderen Verhältnisse in Berlin entschieden werden. Hierzu ermächtigt, sofern überhaupt und soweit darin eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des Gesetzes liegt, § 84 G 131, der ausdrücklich eine entsprechende, d.h. eine der besonderen Lage Berlins angepaßte Geltung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vorsieht (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 45.58 -). Daraus folgt, daß die Zuordnung der Personen zu Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG in Berlin nicht allgemein von dem zufälligen Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden kann. Das würde zu willkürlichen Unterscheidungen und zum Teil auch zu rechtlich unvollziehbaren Ergebnissen führen (vgl. hierzu die im Gutachten von Prof. Drath S. 11 ff. angeführten Beispiele). Bei Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Dienststellen, die von der Spaltung Berlins betroffen worden sind, muß vielmehr diesem Umstand Rechnung getragen und festgestellt werden, ob ihre Aufgaben nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse in Berlin (West), die mit dem 1. Oktober 1951 (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO G 131) als abgeschlossen gelten kann, von entsprechenden Dienststellen in Berlin (West) weitergeführt worden sind. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Dienststelle "in Berlin (West)" im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der die Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen und nach ihrer Aufgabe entsprechenden Dienststelle zuzurechnen sind. Es geht hierbei nicht um die Feststellung einer Funktionsnachfolge in Berlin (West), sondern um die Feststellung der Weiterführung inhaltsgleicher Gesamtberliner Aufgaben durch Dienststellen in Berlin (West), wobei der Unterschied gegenüber dem Zustand am 8. Mai 1945 allein darin liegt, daß nunmehr eine räumliche Beschränkung der Verwaltungsfunktionen auf das Gebiet von Berlin (West) eingetreten ist. Ein typischer Fall der Weiterführung inhaltsgleicher Gesamtberliner Aufgaben durch eine Dienststelle in Berlin (West) liegt z.B. beim Landgericht Berlin (West) vor, wie der erkennende Senat im Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 238.56 - entschieden hat.

21

Das Berufungsgericht wird auch zu dieser Frage die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die Zuordnung des Klägers zum Personenkreis des Kapitels I oder II des Gesetzes zu Artikel 131 GG erneut zu überprüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.