Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 238.56
Anwendbarkeit von Kapitel 1 oder Kapitel 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf Angehörige der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 238.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Lüneburg - 26.10.1955 - AZ: V OVG A 198/54
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131
- § 63 Abs. 1 G 131
- § 82 G 131
- § 84 G 131
- § 2 5. DVO G 131
- § 3 Abs. 2 5. DVO G 131
Fundstellen
- BVerwGE 10, 153 - 158
- DVBl 1962, 151 (Kurzinformation)
- DÖV 1960, 587-589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob auf Angehörige der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden ist (hier: Landgericht Berlin).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1955 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 21. September 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1897 geborene Kläger stand seit 1926 im Justizdienst und war seit dem Jahre 1942 als Landgerichtsdirektor bei dem im jetzigen Ostsektor gelegenen Landgericht Berlin in einer Planstelle A 2 b beschäftigt. Der Kläger verließ Anfang Mai 1945 Berlin und nahm seinen Wohnsitz in Meldorf/Holstein.
Am 17. November 1951 erteilte ihm der Beklagte einen Unterbringungsschein, in dem er feststellte, daß der Kläger als Landgerichtsdirektor z.Wv. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Unterbringung teilnehme.
Am 31. Oktober 1952 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß nunmehr nach §§ 84 und 82 des Gesetzes zu Artikel 131 GG in Verbindung mit § 9 der 5. DVO dazu der Magistrat der Stadt Berlin (West) für seine Unterbringung zuständig sei, da die Aufgaben des Landgerichts Berlin auf den Magistrat übergegangen seien. Er forderte den Kläger auf, den Unterbringungsschein zurückzugeben und teilte ihm mit, daß die Meldeunterlagen dem Senator für Inneres - Landesunterbringungsstelle - in Berlin (West) übersandt würden. Der Kläger bat, davon abzusehen, zumal er als Hilfsrichter beim Oberversicherungsamt im öffentlichen Dienst stehe. Die Aufgaben seiner im jetzigen Ostsektor von Berlin gelegenen Dienststelle, des Groß-Berliner Landgerichts, seien nicht von dem später errichteten Landgericht in Berlin (West) übernommen worden.
Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 1953 zurück und führte in der Begründung aus, daß der Kläger zwar zunächst zu dem in Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG umschriebenen Personenkreis gehört habe; nachdem aber das Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 ergangen sei, falle er unter § 63 G 131.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides des Beklagten vom 4. Mai 1953 und der vorausgegangenen Verfügungen festzustellen, daß die Verfügung des Beklagten vom 31. Oktober 1952 betr. die Einziehung des Unterbringungsscheines rechtsungültig sei und daß er an der Unterbringung nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG teilnehme.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. September 1954 die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Oktober 1955 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 21. September 1954 abgeändert sowie den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1953 und die ihm zugrunde liegenden Erlasse vom 2. Dezember 1952, 20. Dezember 1952, 16. Februar 1953 und vom 12. März 1953 aufgehoben. Es hat ferner festgestellt, daß der Kläger an der Unterbringung gemäß Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG teilnimmt.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der dem Kläger erteilte Unterbringungsschein vom 17. November 1951 habe nur feststellende, aber keine rechtsbegründende Bedeutung. Daraus folge, daß er eingezogen werden könne, wenn sich nachträglich herausstelle, daß er unrichtig oder durch eine Änderung der Gesetzeslage überholt sei.
Für die Entscheidung komme es darauf an, ob sich die Rechtsstellung des Klägers durch das Inkrafttreten der auf § 84 Abs. 2 G 131 beruhenden 5. DVO G 131 geändert habe. Für den Kläger sei jedoch eine solche Änderung aus folgenden Gründen nicht eingetreten:
Der Kläger habe am 8. Mai 1945 zum Landgericht Berlin (Sitz im jetzigen Ostsektor von Berlin) gehört. Das Landgericht Berlin sei eine Behörde der Justizverwaltung gewesen, die als solche nicht weggefallen sei, sondern ihre Aufgaben bis zur Spaltung von Berlin in den Ostsektor und in West-Berlin im Februar 1949 weitergeführt habe. Danach habe es als Gericht von Ost-Berlin weiterbestanden. Das West-Berliner Landgericht sei neu errichtet worden und habe die Gerichtsbarkeit für die in West-Berlin verbliebenen Stadtteile übernommen. Die Stammbehörde des Klägers gehöre aus diesem Grunde nicht zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 aufgeführten Dienststellen des Reichs innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes. Der Fall, daß der Aufgabenbereich (örtliche Zuständigkeitsbereich) einer Behörde geteilt worden sei und ihre Aufgaben sowohl eine solche im Bundesgebiet einschließlich West-Berlin als auch eine außerhalb dieses Gebietes in der sowjetischen Besatzungszone gelegene Behörde übernommen habe, sei im Gesetz zu Artikel 131 GG und der 5. DVO dazu nicht ausdrücklich geregelt worden.
Ob das jetzige Landgericht Berlin (West) als Funktionsnachfolger des früheren Groß-Berliner Landgerichts angesehen werden könne, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, weil beim Kläger der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 vorliege. Denn er habe infolge der Kriegsereignisse in den Tagen des Zusammenbruchs Berlin verlassen und seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein genommen. Das Landgericht Berlin sei, wie alle anderen Gerichte, zunächst geschlossen worden. Alsbald seien durch Maßnahmen der Besatzungsbehörden die Beamtenrechte in Berlin abgeschafft worden. Hiervon seien auch die Richter nicht ausgeschlossen worden, die, ebenso wie alle anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nur noch im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden seien.
Der Kläger sei somit aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen worden, seinen Dienst aufzugeben (Bezugnahme auf Anders, Komm. G 131, 3. Aufl., Anm. 3 Abs. 2 zu § 84 G 131 S. 342). Er gehöre zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 umschriebenen Personenkreis.
Diese Rechtsstellung des Klägers habe auch keine Änderung dadurch erfahren, daß§ 2 der 5. DVO G 131 das Gebiet von Berlin (West) dem Bundesgebiet gleichgestellt habe; denn der Sitz des Groß-Berliner Landgerichts, zu dem der Kläger gehörte, habe nicht in West-Berlin gelegen. § 84 G 131 und die auf Grund des Absatzes 2 dieser Vorschrift erlassene 5. DVO G 131 bezögen sich aber nur auf die bei einer Dienststelle im Gebiet von Berlin (West) beschäftigten Personen.
Gehöre der Kläger aus diesen Gründen demnach weiter zu dem Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG, so nehme er auch an der Unterbringung gemäß §§ 11 ff. G 131 teil und brauche sich nicht auf die Unterbringung durch das Land Berlin verweisen zu lassen. Deshalb beeinträchtige die Einziehung des Unterbringungsscheines vom 17. November 1951 den Kläger in seinen Rechten. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, im Land Schleswig-Holstein zu bleiben. Das genüge nach § 52 MRVO Nr. 165 auch zu der beantragten Feststellung.
Gegen dieses am 7. November 1955 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Dezember 1955 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision ist am 5. Januar 1956 begründet worden. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 63 G 131) und vertritt die Auffassung, daß der Kläger als Angehöriger des infolge Funktionsnachfolge mit dem ehemaligen Landgericht Berlin zum Dienstherrn gewordenen Landes Berlin unter § 63 G 131 falle. Bedenken bestünden auch gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Kläger infolge der besonderen Verhältnisse im ungeteilten Berlin und später in Berlin-Ost gezwungen worden sei, seinen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 aufzugeben.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen die Auffassung des angefochtenen Urteils zu eigen gemacht.
Der beigeladene Senator für Inneres hat vorgetragen, daß nach seiner Meinung der Kläger unter Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG falle.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und ist im wesentlichen der Rechtsauffassung der Revision beigetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach den das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte der Kläger am 8. Mai 1945 als Landgerichtsdirektor zum Landgericht Berlin, das damals seinen Sitz im heutigen sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte. Die diese Feststellung bestreitenden, in der Revisionsinstanz vorgetragenen neuen Behauptungen des Klägers und des beigeladenen Senators für Inneres können gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG nicht mehr berücksichtigt werden. Das Landgericht Berlin war demnach die Dienststelle des Klägers im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG (vgl. BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - BVerwG II C 281.57]). Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin (West) und der Einbeziehung dieses Gebietes in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG am 1. Oktober 1951 (vgl. Gesetz vom 13. Dezember 1951, GVBl. Berlin S. 1149; §§ 2, 13 der 5. DVO G 131) regelte sich die Rechtsstellung des Klägers nach Kapitel I dieses Gesetzes. Insoweit stimmen die Beteiligten mit dem Berufungsgericht in der Beurteilung der Rechtslage überein. Streitig ist die Frage, ob sich am 1. Oktober 1951 die Rechtsstellung des Klägers geändert hat und er seitdem zum Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG (§ 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1, § 82 G 131) gehört. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage zu bejahen.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 nicht gegeben ist. Das Landgericht Berlin ist keine ersatzlos weggefallene Reichsdienststelle im Sinne dieser Vorschrift. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat das Landgericht Berlin bis zur Spaltung Berlins fortbestanden und ist auch seither nicht weggefallen. Diese Feststellung schließt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 aus (vgl. hierzu BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - BVerwG II C 281.57]; Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 -). In diesem Punkte hat sich die Rechtslage durch die Einbeziehung von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG am 1. Oktober 1951 nicht geändert.
Anders liegt es jedoch bezüglich der - vom Berufungsgericht allerdings bejahten - weiteren Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf den Kläger. Diese Vorschrift setzt die Belegenheit der Dienststelle außerhalb des Bundesgebietes voraus. Nach § 2 der 5. DVO G 131 vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) steht dem Bundesgebiet mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 das Gebiet von Berlin (West) gleich. In der Frage, nach welchen Gesichtspunkten nach dem Inkrafttreten der 5. DVO G 131 (1. Oktober 1951) die Belegenheit einer Dienststelle in Berlin und die Zuordnung ihrer Angehörigen zum Personenkreis der Verdrängten oder Einheimischen (Kapitel I oder II des Gesetzes) abzugrenzen ist, gehen die Meinungen auseinander (vgl. hierzu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1958 - 3 AZR 372/56 - NDBZ 1959 S. 179 und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 1957 - ZBR 1959 S. 200 -; zum Stand der Meinungen vgl. auch das in der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verwaltungsstreitsache - BVerwG VI C 4.59 - überreichte Gutachten von Prof. Drath). Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß es allein auf den Sitz (Verwaltungssitz) der Dienststelle am 8. Mai 1945 ankommt und daß deshalb die Angehörigen der in diesem Zeitpunkt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen, sofern die Voraussetzung einer erzwungenen Dienstaufgabe vorliegt, zu den Verdrängten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu rechnen sind. Dieser Rechtsauffassung vermag der erkennende Senat nicht zuzustimmen; sie berücksichtigt nicht die durch die Spaltung Berlins bedingten besonderen Verhältnisse, die auch für die Entscheidung dieser Frage nicht ohne rechtliche Bedeutung sein können.
Berlin (West) ist eine Folge der Spaltung in den Jahren 1948/1949 und hat erst mit der Neuordnung seiner Verhältnisse seine fest umrissenen Gebiets- und Verwaltungsgrenzen erhalten. Bis zur Spaltung war Berlin entsprechend seinem völkerrechtlichen und besatzungsrechtlichen Status ein einheitliches Verwaltungsgebiet mit entsprechenden Dienststellen und Verwaltungsfunktionen für ganz Berlin (vgl. hierzu Rottmann, Der Viermächte-Status Berlins, 2. Aufl., 1959; Drath, AöR, 82. Bd. [1957] S. 27 ff.). Durch die Spaltung ergab sich eine tatsächliche Beschränkung der Hoheitsbefugnisse der legitimen Verwaltungsorgane auf das Gebiet von Berlin (West). Im Zuge dieser Entwicklung lag zwangsläufig auch die Aufteilung des vorher für ganz Berlin zuständigen und bis dahin im wesentlichen intakten Verwaltungsapparates. Nunmehr mußten Gesamtberliner Verwaltungsaufgaben, die vor der Spaltung von Dienststellen für ganz Berlin wahrgenommen worden waren, durch entsprechende Dienststellen für Berlin (West) weitergeführt werden. Ein in der Tragweite vergleichbarer Vorgang einer solchen Aufteilung eines einheitlichen Verwaltungsapparates war entlang der Grenzen des späteren Bundesgebietes am 8. Mai 1945 nicht zu beobachten. Der Gesetzgeber des Gesetzes zu Artikel 131 GG brauchte daher diesen Fall bei seiner auf das Bundesgebiet abgestellten Regelung, insbesondere bei der Frage der Unterscheidung des betroffenen Personenkreises in Verdrängte und Einheimische, nicht in Betracht ziehen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG Berlin am 1. Oktober 1951 (vgl. Gesetz vom 13. Dezember 1951 - GVBl. Berlin S. 1149 -) lag Berlin (West) außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, mithin waren sämtliche in Berlin gelegenen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes solche außerhalb des Bundesgebiets. Die hier aufgeworfene Frage stellte sich daher st mit der Einbeziehung des Landes Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG am 1. Oktober 1951 (vgl. §§ 2, 13 der 5. DVO G 131).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt weder das Gesetz zu Artikel 131 GG noch die 5. DVO dazu den vorliegenden Sachverhalt ausdrücklich. Insbesondere ist aus § 9 Abs. 2 der 5. DVO G 131, der sich im übrigen nur auf die Bedienten und Versorgungsempfänger der Reichshauptstadt Berlin bezieht, kein Gesichtspunkt für die Entscheidung herzuleiten. Über die Vorstellungen des Gesetzgebers enthalten die zur Verfügung stehenden Materialien keine näheren Angaben (vgl. aber Abschnitt A VIII Ziff. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Unterbringung nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 28. Februar 1956 - GMBl. 1956 S. 128 -). Der Wille des Gesetzgebers läßt sich jedoch mittelbar aus § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 folgern, der die in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn betrifft (vgl. auch das Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 - bezüglich der in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der Wasserstraßenverwaltung). Dieser Vorschrift kann entnommen werden, daß zwar grundsätzlich die Belegenheit der Dienststelle am 8. Mai 1945 maßgeblich ist, daß aber die Belegenheit dann nicht entscheidend sein soll, wenn die Dienststelle einem Verwaltungsorgan außerhalb des Gebietes, in dem sie gelegen ist, zuzurechnen ist, weil dieses beispielsweise die Funktionen dieser Dienststelle fortführt. Dies zwar in § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 nur für einen Spezialfall geregelt, läßt aber zuverlässig die Grundtendenz des Gesetzgebers erkennen. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, denn in derartigen Fällen würde es dem betroffenen Bediensteten andernfalls, da die Voraussetzungen des § 82 G 131 nicht gegeben sind, an einem Dienstherrn im Bundesgebiet fehlen, gegen den er die ihm gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 G 131 gewährten Ansprüche richten könnte.
Da eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, muß die aufgeworfene Frage nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung unter Beachtung der besonderen Verhältnisse in Berlin entschieden werden. Hierzu ermächtigt, sofern überhaupt und soweit darin eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des Gesetzes liegt, § 84 G 131, der ausdrücklich eine entsprechende, d.h. eine der besonderen Lage Berlins angepaßte Geltung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vorsieht (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 45.58 -). Daraus folgt, daß die Zuordnung der Personen zu Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG in Berlin nicht von dem zufälligen Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden kann. Das würde zu willkürlichen Unterscheidungen und zum Teil auch zu rechtlich unvollziehbaren Ergebnissen führen (vgl. hierzu die im Gutachten von Prof. Drath S. 11 ff. angeführten Beispiele). Bei Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Dienststellen, die von der Spaltung Berlins betroffen worden sind, muß vielmehr diesem Umstand Rechnung getragen und festgestellt werden, ob ihre Aufgaben nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse in Berlin (West), die mit dem 1. Oktober 1951 (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO G 131) als abgeschlossen gelten kann, von entsprechenden Dienststellen in Berlin (West) weitergeführt worden sind. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Dienststelle "in Berlin (West)" im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der die Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen und nach ihrer Aufgabe entsprechenden Dienststellen zuzurechnen sind. Es geht hierbei nicht um die Feststellung einer Funktionsnachfolge in Berlin (West), sondern um die Feststellung der Weiterführung inhaltsgleicher Gesamtberliner Aufgaben durch Dienststellen in Berlin (West), wobei der Unterschied gegenüber dem Zustand am 8. Mai 1945 allein darin liegt, daß nunmehr eine räumliche Beschränkung der Funktionen auf das Gebiet von Berlin (West) eingetreten ist.
Für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich daraus folgendes:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Dienststelle des Klägers, das Landgericht Berlin, von der Spaltung Berlins betroffen worden. Seine Funktionen werden seitdem mit territorialer Begrenzung von dem Landgericht in Berlin (West) ausgeübt. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts ist ferner die tatsächliche Feststellung zu entnehmen, daß das frühere Landgericht Berlin, das im angefochtenen Urteil als "früheres Groß-Berliner Landgericht" bzw. als "früheres Gesamtberliner Landgericht" bezeichnet wird, im wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben für das Gebiet der Reichshauptstadt wahrzunehmen hatte (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 26. März 1956 - GMBl. 1956 S. 242 - betr. Rechtsstellung der Angehörigen des ehemaligen Landgerichts Berlin nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt hier ein typischer Fall der Weiterführung inhaltsgleicher früherer Gesamtberliner Aufgaben durch eine Dienststelle in Berlin (West) im Sinne der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung vor.
Das angefochtene Urteil ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger auch nach der Einbeziehung des Landes Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG noch als verdrängter Beamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131) anzusehen sei. Die Rechtsstellung des Klägers hat sich vielmehr mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 dahin geändert, daß er nunmehr als Angehöriger einer Dienststelle in Berlin (West) zu gelten hat und gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 a.a.O. G 131 als einheimischer Beamter zu behandeln ist. Der Beklagte hat daher mit Recht den Unterbringungsschein vom 17. November 1951 vom Kläger zurückgefordert und ihn wegen seiner Unterbringung an das Land Berlin verwiesen. Zwar kann auch ein Unterbringungsschein als feststellender Verwaltungsakt nicht jederzeit und ohne Einschränkung zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß er unrichtig ist. Auch hier müssen überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes (BVerwGE 5, 312[BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 370.56]; 6, 1; 8, 296 [303, 304]) beachtet werden (vgl. Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 323.57 -). Der Kläger kann aber keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da die Zuordnung der Berliner Beamten unter Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG bereits von Anfang an unter dem Vorbehalt der für Berlin (West) zu treffenden Neuregelung gemäß § 84 G 131 stand. Er mußte daher mit einer Änderung seiner Rechtsstellung rechnen, und der Beklagte hat auch innerhalb angemessener Zeit nach Einbeziehung des Landes Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG und nach Erlaß der 5. DVO G 131 den Unterbringungsschein zurückgefordert.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt.