Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1959, Az.: BVerwG II C 281.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 281.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.10.1954 - AZ: IV B 85.54
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 63 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 8, 147 - 149
- AS VIII, 147
- MDR 1959, 519 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1959, 368
- ZBR 1959, 125
Amtlicher Leitsatz
"Dienststelle" im Sinne § 1 Abs. 1 G 131 ist eine organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist; es ist auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit abzustellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1954 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1954 und die Bescheide des Beklagten vom 20. März, 13. Mai und 17. Juni 1953 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Der am ... 1886 geborene Kläger wurde am ... 1913 als Gerichtsschreiber (Amtsgerichtssekretär) im B. Justizdienst planmäßig angestellt. Am 8. Mai 1945 hatte er die Rechtsstellung eines Justizinspektors bei der Dienststelle M. des Amtsgerichts B.. Vom 15. August 1945 an war er als Rechtspfleger bei Amtsgerichten im sowjetischen Sektor von B. tätig. Am 29. Juli 1951 wurde der Kläger aus dem Justizdienst entlassen.
Seinen Wohnsitz hatte der Kläger seit dem Jahre 1903 im Gebiet der jetzigen Westsektoren von B., und zwar seit 1926 in B.-Schöneberg. Im Juni 1944 zog er zu seiner Schwester nach B.-Niederschönhausen (sowjetisch besetzter Sektor).
Mit Schreiben vom 16. Januar 1953 an den Beklagten beantragte der Kläger seine Anerkennung als verdrängter Beamter nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Gesetz zu Art. 131 GG; G 131 - und die Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß das ihm zustehende Ruhegehalt gezahlt werde, falls der Zuzug nach Westb. bewilligt werden würde. Zur Begründung dieses Antrages trug er vor, er habe seinen Wohnsitz in Westb. weder im Jahre 1944 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgeben wollen, ihn vielmehr bis heute beibehalten.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Verfügungen vom 20. März, 13. Mai und 17. Juni 1953 ab, weil der Kläger zwar unter die Vorschriften des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG falle, aber nicht, am 23. Mai 1949 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Westb. gehabt habe.
Die hiergegen im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht B. abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt, der Kläger gehöre zwar als früherer Beamter der Reichsjustizverwaltung zu den verdrängten Beamten im Sinne des Kap. I Abschnitt I § 1 G 131, Ansprüche könne er jedoch nicht geltend machen, da er das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 G 131 in alter und neuer Fassung nicht erfülle.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es: Die Entscheidung über die Anerkennung der Ansprüche des Klägers hänge davon ab, ob er an den gesetzlichen Stichtagen - am 23. Mai 1949 und am 31. März 1951 - seinen Wohnsitz in Westb. gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe das mit Recht verneint. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in B.-Schöneberg im Jahre 1944 endgültig aufgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Mängel des Verfahrens und führt ferner aus, er falle nicht unter die Vorschriften des Kap. I, sondern die des Kap. II G 131; auf die Einhaltung eines Stichtages komme es somit nicht an. Bis zum 8. Mai 1945 sei er Beamter der Reichs Justizverwaltung gewesen. Die Aufgaben der Reichs Justizverwaltung seien nach dem 8. Mai 1945 ganz oder überwiegend von den Ländern übernommen worden, so auch in B.. Der Beklagte sei der neue Dienstherr des Klägers geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Westberliner Justizverwaltung die Gerichte des Ostsektors nicht übernommen habe. Wesentlich sei nur, daß der überwiegende Teil der Aufgaben der Justizverwaltung im Bereich von Groß-B. von dem neuen Dienstherrn fortgeführt würde. Somit sei der Kläger nicht verdrängter, sondern einheimischer Beamter und könne nach § 63 G 131 Versorgungsansprüche geltend machen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Kläger zu Recht unter Kap. I G 131 eingereiht. Die frühere Dienststelle des Klägers, das Amtsgericht Berlin, sei ersatzlos weggefallen. Es stehe außer Frage, daß das Land Berlin in territorialer und funktioneller Hinsicht die Aufgaben des früheren Amtsgerichts Berlin weder ganz noch überwiegend bis zum 23. Mai 1949 übernommen habe. Der Kläger sei also verdrängter Beamter.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß der Kläger nicht zu den einheimischen Beamten des Landes Berlin zählt, weil die Aufgaben des ehemaligen Amtsgerichts Berlin nicht von einer Westberliner Dienststelle übernommen worden seien.
II.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Das Berufungsgericht geht ohne Begründung davon aus, daß auf den Kläger § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 anzuwenden ist, setzt also voraus, daß der Kläger zu dem Personenkreis des Kap. I G 131 gehört. Das Berufungsgericht schließt sich damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Kläger gehöre als früherer Beamter der Reichsjustizverwaltung zu den verdrängten Beamten des Kap. I Abschn. I § 1 G 131. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf den Sachverhalt des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils festgestellt hat, hatte der Kläger am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Justizinspektors bei der Dienststelle Moabit des Amtsgerichts Berlin. Der Senat ist der Auffassung, daß diese Dienststelle als Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG unter "Dienststelle" eine organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit - z.B. ein selbständiger Teil einer Behörde - zu verstehen, der erkennbar ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist(Urteile vom 8. Juni 1956 - BVerwG II C 125.54 undvom 11. September 1958 - BVerwG II C 123.57-, Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Die Bedeutung, die das Gesetz zu Art. 131 GG der früheren Dienststelle der unter das Gesetz fallenden Personen beimißt, erfordert es, die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, die den genannten Anforderungen entspricht, als Dienststelle anzusehen. Eine derartige Auslegung des Begriffs Dienststelle wird am ehesten den praktischen Erfordernissen bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG gerecht und führt in den weitaus meisten Fällen zu sinnvollen und gerechten Ergebnissen.
Die Dienststelle Moabit des Amtsgerichts Berlin hatte einen von der sonstigen Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin und der übrigen Berliner Amtsgerichtsbezirke örtlich und sachlich klar abgegrenzten und in sich geschlossenen Aufgabenkreis. Wie offenkundig ist und durch die bei den Verwaltungsakten befindlichen Bescheinigungen des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Dezember und 24. April 1952 bestätigt wird, war der Dienststelle Moabit die Bearbeitung aller zur Zuständigkeit der Berliner Amtsgerichte gehörenden Strafsachen, einschließlich der Schöffengerichtssachen, und der überwiegende Teil der Rechtshilfeersuchen in Strafsachen übertragen. Sie hatte auch eine weitgehende und ausreichende organisatorische Selbständigkeit, denn sie unterstand verwaltungsmässig der einheitlichen Leitung eines Amtsgerichtsdirektors; sie war im Kriminalgerichtsgebäude in Moabit, also in einem von dem Dienstsitz des übrigen Amtsgerichts Berlin räumlich geschiedenen Gebäudekomplex untergebracht; sie wurde schließlich auch als "Dienststelle" bezeichnet.
Die Dienststelle Moabit des Amtsgerichts Berlin war eine Dienststelle des Reiches. Sie ist nicht ersatzlos weggefallen, ihre Aufgaben sind vielmehr von anderen deutschen Dienststellen übernommen worden. Ob und in welchem Umfange diese Aufgaben auf solche Dienststellen innerhalb oder auf solche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übergangen sind, ist für die Anwendung des § 1 ohne Bedeutung (vgl. Anders, 3. Aufl., Anm. 7 Abs. 3 zu § 1 G 131). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 sind mithin nicht erfüllt.
Auch zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 genannten Dienststellen gehört die Dienststelle Moabit nicht; denn sie lag nicht außerhalb des Gebietes des heutigen West-Berlin. Ihr Sitz, d.h. ihre Geschäftsräume, befanden sich im Kriminalgerichtsgebäude in Moabit, also im jetzigen West-Berlin. Auch ihr Aufgabenbereich erstreckte sich überwiegend auf das jetzige West-Berlin, wie sich bereits daraus ergibt, daß dessen die drei Westsektoren umfassendes Gebiet erheblich größer ist als der übrige Teil Berlins und daß die drei Westsektoren zugleich den größeren Teil der Berliner Bevölkerung umfassen. Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob es für die Lage einer Dienststelle innerhalb oder außerhalb von West-Berlin auf ihren Sitz (Diensträumetheorie) oder auf ihren Aufgabenbereich (Funktionstheorie) ankommt. Die Dienststelle Moabit des Amtsgerichts Berlin ist in jedem Falle keine Dienststelle außerhalb von West-Berlin. Der Kläger gehört also auch nicht zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131.
Das angefochtene Urteil ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei als verdrängter Beamter zu behandeln; es hat § 1 G 131 unrichtig angewendet und war daher aufzuheben. Einer Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen bedarf es hiernach nicht.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 63 G 131. Er stand am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle der Reichsjustizverwaltung im jetzigen West-Berlin; er hat am 10. Mai 1951, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG im Lande Berlin - 1. Oktober 1951 (§§ 10, 13 der 5. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes, fallenden Personen vom 21. April 1952 [BGBl. I S. 250]) -, das 65. Lebensjahr vollendet und erhält aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine seinem Rechtsstand am 8. Mai 1945 als Justizinspektor entsprechende Versorgung. Die Aufgaben seiner Dienststelle sind auch nicht von der Dienststelle einer bundeseigenen Verwaltung übernommen worden, sondern überwiegend von einer Dienststelle Westberlins, dem Amtsgericht Tiergarten.
Da der Kläger hiernach als einheimischer Beamter nach § 63 G 131 zu behandeln ist, hat der Beklagte zu Unrecht den Versorgungsanspruch des Klägers mit dem Hinweis auf § 4 G 131 abgelehnt. Auf den Kläger als einheimischen Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung, wie sich schon daraus ergibt, daß § 63 G 131 auf § 4 G 131 nicht verweist. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 20. März, 13. Mai und 17. Juni 1953 ist hiernach begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils waren daher das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel