Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 123/57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Einstufung der Grenzpolizei der Geheimen Staatspolizei als Personenkreis des § 67 I 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes (G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 123/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.06.1955 - AZ: 187 III 54
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
- § 72 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 7, 221 - 226
- AS VII, 222
- DVBl 1959, 446 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1959, 35
- MDR 1959, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1959, 40
- ZBR 1959, 26
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Dienststellen der Grenzpolizei waren am 8. Mai 1945 Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131.
- 2.
§ 67 G 131 ist unanwendbar auf Personen, die vor ihrer mit dem Zusammenbruch beendeten Verwendung im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei nicht als "Beamte, Angestellte, Arbeiter, Berufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, Militär- oder sonstige Versorgungsanwärter" im öffentlichen Dienst standen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1955 - Nr. 187 III 54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1940 auf Grund freiwilliger Meldung zur Schutzpolizei in B... einberufen und kam von dort nach kurzer Zeit zur Grenzpolizeischule P... .... Nach fünfmonatigem Lehrgang in der Grenzpolizeischule P... und nach Bestehen der Fachprüfung I wurde er im November 1941 zum außerplanmäßigen Kriminalassistenten und im November 1942 zum Kriminalassistenten ernannt. Er wurde bis zum Zusammenbruch bei dem Grenzpolizeikommissariat B... im Paßwesen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 8. September 1953 lehnte die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 GG beim Bayerischen Statistischen Landesamt die Erteilung eines Unterbringungsscheines an den Kläger mit der Begründung ab, als Widerrufsbeamter bei dem Grenzpolizeikommissariat B... sei der Kläger Angehöriger der Geheimen Staatspolizei gewesen. Den Einspruch des Klägers wies die Auswertungsstelle nach Erhebungen zu der Frage, ob der Kläger von der Schutzpolizei in B... zur Grenzpolizei von Amts wegen versetzt worden ist, durch Bescheid vom 2. Januar 1954 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht von Amts wegen zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden.
Auf die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht in Würzburg die Bescheide vom 8. September 1953 und vom 2. Januar 1954 aufgehoben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Verwaltungsgericht Würzburg hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 1955 - Nr. 187 III 54 - durch Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Anfechtungsklage aus folgenden Gründen stattgegeben:
Im Streit sei, ob der Kläger an der Unterbringung teilnehme, nicht jedoch, ob die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei verbrachte Zeit nach § 67 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - anzurechnen sei. Infolgedessen sei die Auswertungsstelle beim Bayerischen Statistischen Lendesamt zum Erlaß der angefochtenen Bescheide zuständig gewesen.
Die klare Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 spreche von einem "Dienstverhältnis bei einer Dienststelle" der Geheimen Staatspolizei. Es brauche nicht erörtert zu werden, ob aus diesem Wortlaut allein geschlossen werden könne, nicht die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, sondern die Art der ausgeübten Tätigkeit habe maßgebend zu sein. Denn in § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 habe der Gesetzgeber selbst Erwägungen darüber angestellt, inwieweit "der berufliche Werdegang, die Tätigkeit und die persönliche Haltung" eines Gestapoangehörigen zu berücksichtigen seien. Aus dem Zusammenhalt beider Vorschriften sei ersichtlich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 die Art der ausgeübten Tätigkeit ebenso unbeachtlich sein solle wie der berufliche Werdegang und die persönliche Haltung des Beamten, Angestellten oder Arbeiters. Es komme nur auf die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei an. Demgegenüber verlören die Fragen, ob § 3 Nr. 4 G 131 als Ausnahmevorschrift anzusehen ist oder einen Ausnahmetatbestand regelt oder ob die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 4 G 131 mit gleichem Gewicht neben die der §§ 1, 2 G 131 treten, wesentlich an Bedeutung, Hierauf könne gegebenenfalls einzugehen sein, wenn es um die Feststellung gehe, welche Behörden zur früheren Geheimen Staatspolizei zu rechnen seien.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 sei verfassungsmäßig. Wenn der Gesetzgeber die Angehörigen der Geheimen Staatspolizei, deren Aufgabe der Schutz des nationalsozialistischen Regimes als solchen gewesen sei, von der Fürsorge im wesentlichen ausgeschlossen habe, so entspreche die unterschiedliche Behandlung sachlichen Erwägungen (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [133 ff.]). Einem Härteausgleich diene § 67 G 131; ferner sei auch den nach § 3 Nr. 4 G 131 ausgeschlossenen Angehörigen der Geheimen Staatspolizei durch die Nachversicherung gemäß § 72 G 131 eine gewisse Fürsorge gewährleistet. Das Maß der Fürsorge zu bestimmen, habe im Ermessen des Gesetzgebers gestanden.
Danach sei es unerheblich, daß der Kläger ausschließlich im Paßwesen beschäftigt gewesen sei. Entscheidend sei seine Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei. Eine solche sei auch das Grenzpolizeikommissariat Bregenz gewesen. Die gesamte Polizei im Reich sei durch Erlaß vom 17. Juni 1936 (RGfBl. I S. 487) der nationalsozialistischen Führung unterstellt worden. Auch die Grenzpolizei sei durch Erlaß vom 8. Mai 1937 (RMBliV S. 753) organisatorisch der Geheimen Staatspolizei eingegliedert worden. Auf die organisatorische Eingliederung, nicht auf die von der Dienststelle ausgeübten Funktionen komme es bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 an. Diese Vorschrift erfasse sämtliche Dienststellen der Geheimen Staatspolizei und deren Vorläufer. Abweichend von der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (NDBZ 1954, 96) sei daher der Senat der Ansicht, daß die Dienststellen der Grenzpolizei als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei zu erachten seien.
Die Vergünstigung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 (in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. September 1953) stehe dem Kläger nicht zu, weil er nicht von Amts wegen an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei. Es fehle jeder Nachweis dafür, daß der Kläger ein bei der Schutzpolizei bestehendes Dienstverhältnis bei der Grenzpolizei fortgesetzt habe. Andererseits stehe fest, daß der Kläger mit seinem Eintritt in die Grenzpolizeischule den Vorbereitungsdienst für die mittlere gehobene Laufbahn begonnen habe.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt; er hat diese im wesentlichen wie folgt begründet:
Der in § 3 Nr. 4 G 131 verwendete Begriff "Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" sei dahin zu verstehen, daß es darauf ankomme, ob der Betroffene mit Aufgaben der Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden sei. Dies treffe auf die Tätigkeit des Klägers bei der Grenzpolizei nicht zu. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht lediglich auf Grund der geschichtlichen Entwicklung der Geheimen Staatspolizei die Tätigkeit des Klägers bei der Grenzpolizei als eine solche bei der Geheimen Staatspolizei angesehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 6. Juni 1955 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: zurückzuweisen.
Er hält die Revision für unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Revisionsfrist keinen Antrag gestellt habe, und tritt der Revision unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und die Stellungnahme des Oberbundesanwalts entgegen. Dieser hat sich am Verfahren mit eigenen Ausführungen beteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision zulässig. Der Kläger hat zwar während der Revisionsfrist unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils lediglich erklärt, er werde die ihm "durch die Rechtsmittelbelehrung zuerkannte Revision ... in Anspruch nehmen" und die Revisionsbegründung nachreichen. Dieses Vorbringen des Klägers kann jedoch nur dahin ausgelegt werden, daß der Kläger mit der Revision von vornherein die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - (BVerwGE 1, 222 [225]).
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 richtig angewendet, insbesondere den dort ebenso wie in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwendeten Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" nicht verkannt.
Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit verstanden worden (BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiets an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist demgemäß jedenfalls jede im zeitlichen und räumlichen Einflußbereich der nationalsozialistischen Herrschaft ausdrücklich als eine solche bezeichnete oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Polizei innerhalb eines bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsgebiets betraute Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Zu den als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei in Betracht kommenden Einrichtungen gehören auch diejenigen Teilgebiete des öffentlichen Dienstes, die durch ausdrückliche Organisationserlasse als besondere Dienstzweige der früheren Geheimen Staatspolizei unterstellt waren.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Grenzpolizei sei durch Erlaß vom 8. Mai 1937 (RMBliV Sp. 753) in die Geheime Staatspolizei eingegliedert worden (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamtes vom 26. April 1933 - preußGS. S. 122 -, § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 - preußGS. S. 413 - nebst Runderlaß vom 8. März 1934 - MBliV Sp. 469 [470] Abs. 7 Satz 2, Runderlaß vom 31. Dezember 1935 - RZollbl. 1936 Nr. 2 S. 9 -, § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 - preußGS. S. 21 -, Geschäftsverteilungsplan für den Geschäftsbereich des Chefs der Deutschen Polizei vom 26. Juni 1936 - RMBliV Sp. 947 [948] Nr. 1 Buchst. b, Runderlasse vom 28. August 1936 - RMBliV Sp. 1344 [1345] Nr. 4, vom 8. Mai 1937 - RMBliV Sp. 753 [754] Ziff. III Satz 3 und vom 6. April 1938 - RMBliV Sp. 622 [623, 624] Ziff. II Nr. 1, 2 Kap. E 19 Tit. 16; Verordnung über die Bildung einer Kleiderkasse der Grenzpolizei der Geheimen Staatspolizei vom 6. August 1938 - RGBl. I S. 999 - nebst Runderlaß vom 6. Oktober 1938 - RMBliV Sp. 1741 - und Anlagen, insbesondere § 2 der Bekleidungsvorschrift (Dienststellenübersicht); Runderlaß vom 10. Mai 1940 - RMBliV Sp. 938 [940] Ziff. IV Abs. 3; Verordnung vom 21. Dezember 1941 - RGBl. 1942 I S. 13). Diese Feststellung in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß der Kläger bis zum Zusammenbruch als Kriminalassistent bei dem Grenzpolizeikommissariat Bregenz beschäftigt worden ist, trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anwendbar ist.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 unerheblich ist, ob die Aufgaben der Grenzpolizei auch vor und nach der nationalsozialistischen Herrschaft wahrgenommen worden sind und welcher Art die dem Kläger obliegende Aufgabe gewesen ist. Diese Auslegung wird von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Schon hiermit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die Grenzpolizei könne in die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 schon deswegen nicht einbezogen werden, weil sie mit den eigentlichen Aufgaben der früheren Geheimen Staatspolizei nichts zu tun gehabt habe und weil Aufgaben nach Art der von dem Kläger erledigten nach wie vor von der Grenzpolizei wahrgenommen würden. Bei diesem Einwand wird übersehen, daß zwar nicht immer die Aufgaben als solche, erfahrungsgemäß wohl aber die Art und Weise ihrer Erledigung durch die frühere Geheime Staatspolizei und durch die ihr unterstellten besonderen Dienstzweige unrechtmäßig und willkürlich waren.
Nach Zweck und Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es ebenfalls keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7).
Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit erfassen sollte.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger bei dem Grenzpolizeikommissariat B... ausschließlich mit der Paßnachschau beschäftigt worden ist, bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 außer Betracht gelassen.
Die - von der Revision nicht ausdrücklich gerügte - Nichtanwendung des § 67 G 131 auf den Kläger erweist sich bereits wegen der Feststellung des Berufungsgerichts als richtig, der Kläger habe bei der Grenzpolizei nicht etwa ein bei der Schutzpolizei bereits begonnenes Dienstverhältnis fortgesetzt, sondern erst mit seinem Eintritt in die Grenzpolizeischule den Vorbereitungsdienst für seine Beamtenlaufbahn begonnen. Denn nach dieser - für das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) BVerwGG bindenden - Feststellung ist für die Entscheidung davon auszugehen, daß der Kläger im öffentlichen Dienst ausschließlich bei der Grenzpolizei, also in einem Zweig der früheren Geheimen Staatspolizei, verwendet worden ist. In einem solchen Fall ist § 67 G 131 unanwendbar.
Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut ("Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige Versorgungsanwärter") und nach ihrem Zweck, den von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten Bediensteten einen Härteausgleich durch Erhaltung ihres vor dieser Versetzung bereits im öffentlichen Dienst erworbenen Rechtsstandes zu bieten, nur auf solche Personen anwendbar, die schon vor ihrer von Amts wegen vorgenommenen Versetzung zur Geheimen Staatspolizei in einer der obengenannten Eigenschaften, mithin als "Beamte, Angestellte usw." im öffentlichen Dienst gestanden hatten. Denn nur als Angehörige des öffentlichen Dienstes und in einer der vorbezeichneten Eigenschaften konnten die Bediensteten einen Rechtsstand erwerben, aus dem sie mittels der in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehenen Fiktion des Fortbestandes ihrer früheren Stellung bis zum 8. Mai 1945 einer der dort erwähnten Rechtsstandsregelungen "nach diesem Gesetz" unterworfen werden könnten. Demgemäß ist § 67 G 131 auf solche Personen nicht anzuwenden, die vor ihrer Verwendung im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei außerhalb des öffentlichen Dienstes standen oder im öffentlichen Dienst noch keine der erwähnten Eigenschaften erlangt hatten. Dies hat das Berufungsgericht festgestellt mit dem Hinweis, es fehle jeder Nachweis dafür, daß der Kläger ein bei der Schutzpolizei bereits bestehendes Dienstverhältnis bei der Grenzpolizei fortgesetzt habe.
Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.
Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch