Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1958, Az.: BVerwG VI B 224.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 224.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.07.1957 - AZ: III B 190.56
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
am 31. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1957 - OVG III B 190.56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, daß die Revision gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zuzulassen sei. Diese Vorschrift ist für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG erst seit dem 14. September 1957 in Kraft (Art. I Ziff. 73 und Art. IX Abs. 1 Ziff. 12 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275), während der Kläger entsprechend der ihm erteilten Belehrung schon am 7. Januar 1955 Anfechtungsklage erhoben hat. Zu beachten ist, daß § 127 BRRG Anfechtungsverfahren, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Klagerhebung lief, nicht erfaßt (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. XI Abs. 26 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG).
Es ist auch keine der für die Zulassung der Revision unerläßlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl, I S. 625) - BVerwGG - gegeben. Von diesen Zulassungsvoraussetzungen kommt im vorliegenden Falle nur die des Buchst. a in Betracht. Eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage ist jedoch nicht ersichtlich. Die Parteien streiten nur darüber, ob das Waldhaus C. ... eine Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gewesen ist. Das Berufungsgericht hat dies auf Grund tatsächlicher Feststellungen bejaht und ist davon ausgegangen, daß unter Dienststelle im Sinne der soeben genannten Vorschrift eine selbständige organisatorische Verwaltungseinheit, also ein Teil einer Behörde zu verstehen sei, welcher zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verwaltungsmäßig zu einer Einheit zusammengefaßt sei. Die Beschwerde hält diese Frage zu Unrecht für grundsätzlich und klärungsbedürftig, denn es kann nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zweifelhaft sein, daß die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft. Ob es sich im Einzelfall um eine Dienststelle gehandelt hat, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen und ist nicht grundsätzlicher Art.
Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Reimer
gez. Dr. Waitz