Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1958, Az.: 3 AZR 372/56

Sitz einer Dienststelle; Kriegsende; Lage des Dienstgebäudes; Räumlicher Zuständigkeitsbereich; Dienstordnungsmäßiger Angestellter; Einheimischer; Bezirksverwaltungsstellen der AOK

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
3 AZR 372/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 7, 93 - 99
  • AP Nr. 13 zu § 63 RegelungsG
  • DB 1958, 1466 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob eine Dienststelle am 08.05.1945 i.S. des G131 in der Bundesrepublik (einschließlich Westberlins) ihren Sitz hatte, richtet sich nicht nach der Lage des Dienstgebäudes, sondern nach dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle.

2. Ein dienstordnungsmäßiger Angestellter der früheren AOK Berlin fällt als Einheimischer unter G131 § 63 Abs. 1 Nr. 1a, auch wenn er seinen Arbeitsplatz im heutigen Ostberlin hatte.

3. Die Bezirksverwaltungsstellen der AOK waren keine Dienststellen i.S. des G131.