Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1958, Az.: 3 AZR 372/56
Sitz einer Dienststelle; Kriegsende; Lage des Dienstgebäudes; Räumlicher Zuständigkeitsbereich; Dienstordnungsmäßiger Angestellter; Einheimischer; Bezirksverwaltungsstellen der AOK
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.12.1958
- Aktenzeichen
- 3 AZR 372/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 1 Nr. 1a G131
Fundstellen
- BAGE 7, 93 - 99
- AP Nr. 13 zu § 63 RegelungsG
- DB 1958, 1466 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob eine Dienststelle am 08.05.1945 i.S. des G131 in der Bundesrepublik (einschließlich Westberlins) ihren Sitz hatte, richtet sich nicht nach der Lage des Dienstgebäudes, sondern nach dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle.
2. Ein dienstordnungsmäßiger Angestellter der früheren AOK Berlin fällt als Einheimischer unter G131 § 63 Abs. 1 Nr. 1a, auch wenn er seinen Arbeitsplatz im heutigen Ostberlin hatte.
3. Die Bezirksverwaltungsstellen der AOK waren keine Dienststellen i.S. des G131.