Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1959, Az.: BVerwG II C 45.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 45.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.09.1956 - AZ: OVG IV B 124.55
Rechtsgrundlage
- § 84 G 131
Fundstellen
- DVBl 1962, 151 (Kurzinformation)
- MDR 1960, 436 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1960, 304
Amtlicher Leitsatz
Der Berliner Gesetzgeber durfte § 62 Abs. 3 G 131 erst mit dem Berliner Landesbeamtengesetz am 1. Dezember 1952 in Kraft setzen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1897) befand sich ... 1945 in der Rechtsstellung eines Postschaffners im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Postamt .... Er war weder Mitglied der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen. Ab 1. Juli 1951 erhielt er Überbrückungshilfe und ab 1. Oktober 1951 Übergangsgehalt. Mit Verfügung vom 7. Mai 1953 übernahm die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 1. Dezember 1952 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und übertrug ihm das Amt eines Postschaffners beim Postamt ... .... Vom gleichen Zeitpunkt an wurde dem Kläger das volle Gehalt gezahlt.
Im Dezember 1953 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. November 1952 den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Gehalt und dem gezahlten Übergangsgehalt nachzuzahlen. Er machte geltend, er sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in Berlin gemäß § 62 Abs. 3 G 131 so zu behandeln, als wäre er niemals aus dem Postdienst ausgeschieden. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1953 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß nach Artikel I Abs. 4 des Berliner Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) - Berl. MantelGes. - die Vorschrift des § 62 Abs. 3 G 131 in Berlin erst seit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) gelte und daß dieses erst am 1. Dezember 1952 in Kraft getreten sei.
Der Kläger erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1953 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm die vollen Dienstbezüge eines Postschaffners mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. November 1952 unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum bereits gezahlten Übergangs- oder sonstigen Bezüge zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 20. September 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Klage sei unbegründet. Der Kläger gehöre zu den in § 62 Abs. 3 G 131 bezeichneten Personen und sei vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG an so zu behandeln, wie wenn er aus seinem Dienst nicht ausgeschieden wäre. Zwar sei dieses Gesetz nach Artikel IV Berl. MantelGes. in Berlin am 1. Oktober 1951 in Kraft getreten. Jedoch gelte nach Artikel I Abs. 4 Berl. MantelGes. als Zeitpunkt des Inkrafttretens im Sinne des § 62 Abs. 3 G 131 der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes, also der 1. Dezember 1952. Artikel I Abs. 4 Berl. MantelGes. sei rechtswirksam. Am 1. Oktober 1951 sei der Berliner Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, Bundesrecht, dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt sei, innerhalb eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt mit demselben Wortlaut in Kraft zu setzen. Er habe damals inhaltsgleiches Recht erlassen oder nach Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433) durch sogenannte Mantelgesetze Bundesrecht in Berlin in Kraft setzen können. In letzterem Falle sei - nach Meinung von Dr. Kreutzer (JR 1951, 641) - gemäß Artikel 31 GG mit Rücksicht auf den höheren Rang des Bundesrechts eine absolute Sperrwirkung für den Berliner Gesetzgeber eingetreten, so daß dieser das Bundesrecht nicht mehr ändern oder aufheben oder schon bei der Übernahme in anderer Form für anwendbar habe erklären können, als es vom Bund beschlossen worden sei. Dadurch werde die Rechtswirksamkeit des Artikel I Abs. 4 Berl. MantelGes. aber nicht berührt, denn § 84 Abs. 1 G 131 ermächtige den Berliner Gesetzgeber, bei der Übernahme die Vorschriften dieses Gesetzes den besonderen Berliner Verhältnissen anzupassen. Nach § 84 Abs. 1 G 131 gelte das Gesetz nämlich nur "entsprechend" für Personen in Berlin, wenn das Land Berlin die zur Anwendung des Gesetzes "erforderliche" gesetzliche Regelung getroffen und die den Ländern im Bundesgebiet obliegenden Verpflichtungen übernommen habe. Die hier streitige abweichende Berliner Regelung sei erforderlich gewesen, weil in Berlin im Jahre 1945 das Beamtentum zumindest tatsächlich abgeschafft worden sei, so daß die Wiederverwendung früherer beamteter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Beamte erst von Zeitpunkt der Wiedereinführung des Beamtentums in Berlin möglich gewesen sei. Diese Regelung sei außerdem durch § 10 Abs. 3 Satz 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) - 5. DVO - sanktioniert worden. Sie verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die von der Bundesfassung abweichende Regelung sei nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgt, sondern beruhe auf den besonderen Verhältnissen Berlins, deren Berücksichtigung der Bundesgesetzgeber gestattet habe.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1955 nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des Gesetzes zu Artikel 131 GG und des Grundgesetzes. Dazu trägt sie im wesentlichen vor: § 62 Abs. 3 G 131 sei in Berlin am 1. Oktober 1951 in Kraft getreten. Die entgegenstehende Regelung des Berliner Mantelgesetzes sei unwirksam. Sie schließe einen großen Kreis der Anspruchsberechtigten, den der Bundesgesetzgeber besonders begünstigt habe, für die Dauer von 14 Monaten aus der gesetzlichen Regelung zu Artikel 131 GG aus. Die Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG seien Mindestbestimmungen, die von den Ländern nicht unterschritten werden dürften. Deshalb Verstoße Artikel I Abs. 4 Berl. MantelGes. gegen das Verbot des § 63 Abs. 3 G 131. Außerdem verletze dieser Ausschluß der Rechte für eine bestimmte Zeit den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil im wesentlichen für zutreffend.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Der Kläger gehört zwar zu denjenigen unter Kapitel II G 131 fallenden früheren Beamten, die nach § 62 Abs. 3 G 131 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an so behandelt werden, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Das Berufungsgericht hat aber außerdem zutreffend entschieden, daß diese Vorschrift in Berlin erst vom Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes, also vom 1. Dezember 1952 an gilt und daß die Beklagte sich demzufolge mit Recht geweigert hat, dem Kläger für die streitige Zeit das volle Gehalt eines Postschaffners zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl.
Der Berliner Gesetzgeber hat allerdings im Mantelgesetz vom 13. Dezember 1951 Abweichungen von der bundesrechtlichen Vorschrift des § 85 G 131 dadurch bestimmt, daß er das Gesetz zu Artikel 131 GG in Berlin nicht am 1. April 1951, sondern erst am 1. Oktober 1951, und einige Vorschriften des Gesetzes, darunter die hier anzuwendende des § 62 Abs. 3, zu einem noch späteren Zeitpunkt, nämlich am 1. Dezember 1952, zugleich mit dem Berliner Landesbeamtengesetz in Kraft gesetzt hat. Diese Abweichungen waren jedoch zulässig, auch wenn - wie im Berufungsurteil zugunsten des Klägers unterstellt wird - der damals noch nicht zur Übernahme von Bundesrecht verpflichtete Berliner Gesetzgeber nach Artikel 87 Abs. 2 der Berliner Verfassung die Geltung von Bundesgesetzen in Berlin durch Mantelgesetze feststellen konnte, aber dabei vom Bundesrecht nicht abweichen durfte. Denn ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt insoweit schon deswegen nicht vor, weil das Bundesgesetz selbst in § 84 Abs. 1 G 131 den Berliner Gesetzgeber zu einer Abweichung von § 85 G 131 in Berlin ermächtigt hat.
Aus diesem Grunde beruft sich die Revision auch zu Unrecht darauf, daß nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 nur günstigere Regelungen als die des Gesetzes zu Artikel 131 GG von den Landesgesetzgebern erlassen werden dürfen. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 schließt nicht aus, daß der Bundesgesetzgeber selbst Ausnahmen von der bundesgesetzlichen Regelung zuungunsten der Betroffenen zuläßt. Eine solche Ausnahme wird durch § 84 G 131 hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes in Berlin gestattet.
Nach § 84 G 131 gilt das Gesetz zu Artikel 131 GG "entsprechend" für Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten, "wenn" - das bedeutet hier "sobald" - das Land Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforderliche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hiermit hat der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse Berlins zugelassen, daß der Auftrag des Grundgesetzes zur gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der in Artikel 131 GG bezeichneten Personen in Berlin erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt wird als im Bundesgebiet. Diese der besonderen Lage Berlins Rechnung tragende Ausnahme schließt zugleich ein, daß das Gesetz in Berlin nicht in allen seinen Teilen gleichzeitig in Kraft gesetzt werden mußte. Anderenfalls wäre das Land Berlin erst in der Lage gewesen, das Gesetz zu Artikel 131 GG in Kraft zu setzen, nachdem alle Voraussetzungen hierfür gegeben wären. Dies war aber hinsichtlich der Vorschriften über die Unterbringung und hinsichtlich des § 62 Abs. 3 G 131, soweit diese Vorschriften frühere Beamte betreffen, so lange nicht der Fall, wie es in Berlin keine Beamtenverhältnisse gab. Ob die Abschaffung des Beamtentums in Berlin rechtmäßig war oder nicht (vgl. Anders, G 131, 4. Aufl. Erl. 3 Abs. 2 zu § 84), kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in jedem Falle mußte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst Klarheit über den Fortbestand der Institution des Beamtenstandes schaffen. Im Hinblick hierauf in Berlin die dringend notwendige Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Beamten auch aufzuschieben, soweit sie bereits durchführbar war, konnte nicht im Sinne des Bundesgesetzgebers liegen. Aus gleichen Erwägungen war bereits das Bundesgesetz über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 186) in Berlin durch Mantelgesetz vom 2. August 1951 (GVBl. S. 557) mit Abweichungen übernommen worden, die sich im wesentlichen daraus ergaben, daß die Unterbringung der Beamten in Berlin im damaligen Zeitpunkt nur im Angestelltenverhältnis möglich war. Die Besonderheiten der Berliner Verhältnisse rechtfertigen es mithin, daß das Mantelgesetz vom 13. Dezember 1951 in Übereinstimmung mit § 84 G 131 das Inkrafttreten der §§ 13, 15 und 16 G 131 erst für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Landesbeamtengesetzes bestimmt (Art. I Abs. 2) und bis dahin die entsprechenden Vorschriften des Mantelgesetzes vom 2. August 1951 in Kraft gelassen und die Beschäftigung der Unterbringungsteilnehmer nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 G 131 geregelt hat (Art. I Abs. 3). Aus den gleichen Gründen ist es mit dem Gesetz zu Artikel 131 GG vereinbar, daß § 62 Abs. 3 G 131 in Berlin erst vom 1. Dezember 1952 an in Kraft gesetzt worden ist.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, der Berliner Gesetzgeber hätte den Personenkreis des § 62 Abs. 3 G 131 nicht bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes von allen Rechten nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG ausschließen dürfen. Solange die Sonderregelung des § 62 Abs. 3 in Berlin nicht in Kraft gesetzt war, standen diesem Personenkreis die gleichen Rechte zu wie den übrigen unter Kapitel II G 131 fallenden Personen. Der Berliner Gesetzgeber hat nicht etwa - was allerdings mit den Gesetz zu Artikel 131 GG nicht zu vereinbaren wäre - die dem Bundesgesetzgeber wegen ihrer früheren politischen Haltung besonders fürsorgewürdig erscheinenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes schlechter behandelt als die übrigen unter Kapitel II G 131 fallenden, sondern er hat ihnen nur vorerst die besondere Vergünstigung des § 62 Abs. 3 G 131 vorenthalten und sie auf die allgemeine Regelung beschränkt. Da dies auf den besonderen Berliner Verhältnissen beruht, ist der Gleichheitsgrundsatz dadurch nicht verletzt worden. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Revision, daß nach § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 eine Nachzahlung von Bezügen nicht stattfinde, übersieht, daß sich der Ausschluß der Nachzahlung nur auf die Gehaltsansprüche besieht, die aus der Fiktion des Fortbestandes der alten Dienstverhältnisse folgen. Für die Berliner Sonderregelung, nach der infolge späteren Inkrafttretens des § 62 Abs. 3 G 131 den von dieser Vorschrift Betroffenen zunächst Ansprüche aus §§ 62 Abs. 1 oder 63 Abs. 1 G 131 und den dort in Bezug genommenen Vorschriften erwachsen sind, kann aus dem Nachzahlungsverbot des § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 nichts hergeleitet werden. Das Vorbringen, die besonderen Berliner Verhältnisse hätten nicht erfordert, daß § 62 Abs. 3 G 131 auch für die früheren nichtbeamteten öffentlichen Bediensteten erst am 1. Dezember 1952 in Kraft gesetzt wurde, kann schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung führen, weil der Kläger als Beamter nicht zu diesem Personenkreis gehört.
Schon aus den vorstehenden Darlegungen folgt ohne weiteres, daß ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vorliegt.
Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die Berliner Sonderregelung für das Inkrafttreten des § 62 Abs. 3 G 131, die von der Bundesregierung in Rahmen der ihr in § 84 Abs. 2 G 131 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung durch § 10 Abs. 1 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) bestätigt worden ist.
Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 BVerwGG) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber - Lortsch
Dr. Idel