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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VI C 63.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 63.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 19.09.1958 - AZ: OS I 210/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1920 geborene Kläger trat Anfang 1940 als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei in Wiesbaden ein. Er wurde einem Polizeiausbildungsbataillon zugewiesen und von dort zum 1. Juni 1940 mit dem Bemerken, "wirtschaftliche Gründe" machten eine solche "Zuteilung" notwendig, zur Polizeiverwaltung W. "versetzt". Im Frühjahr 1941 wurde er zu einer SS-Polizeidivision "abgeordnet", in der Folgezeit aber noch vom Kommando der Schutzpolizei in Wiesbaden wiederholt, zuletzt am 16. April 1942 zum Rottenwachtmeister der Schutzpolizei, befördert.

2

Durch Sonderbefehl des Kommandos der Schutzpolizei Wiesbaden vom 17. September 1942 und auf Grund weiterer darin angeführter Erlasse schieden sämtliche Polizeiangehörigen der SS-Polizeidivision und ihrer Ersatzeinheiten mit Wirkung vom 1. April 1942 aus den Planstellen des Kassenanschlags der Ordnungspolizei aus und wurden mit gleicher Wirkung in Planstellen der Waffen-SS eingewiesen; darunter fiel, namentlich aufgeführt, auch der Kläger. In dem. Sonderbefehl hieß es:

"Die Dienstbezüge werden bis zum Eingang der Benachrichtigung über die Übernahme der Zahlung, durch die Waffen-SS von den Polizeidienststellen vorschußweise weitergezahlt. Im übrigen bleibt für die aktiven Polizeiangehörigen - Offiziere, Unteroffiziere und Männer - das Polizei- und Anstellungsverhältnis unberührt, die erworbenen Rechte bleiben erhalten."

3

Mit Befehl vom 29. September 1944 hob das Kommando der Schutzpolizei die "Abordnung" des inzwischen schwer verwundeten Klägers zur Waffen-SS infolge Dienstuntauglichkeit zum 22. September 1944 auf und teilte ihn der Einsatzreserve der Polizeiverwaltung Wiesbaden zur Dienstleistung zu. Dort war der Kläger bis zum Zusammenbruch auf der Schreibstube tätig.

4

Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger zunächst als Aushilfsangestellter und Angestellter im Polizeidienst von Wiesbaden beschäftigt, wurde dann aber im Zusammenhang mit einer vom Militärgericht wegen unvollständiger Ausfüllung eines Fragebogens verhängten Gefängnisstrafe aus dem städtischen Dienst entlassen. Ein Spruchkammerverfahren wurde auf Grund der Jugendamnestieverordnung vom 24. August 1946 eingestellt. Die Landesversicherungsanstalt Hessen stellte mit Bescheid vom 9. Mai 1951 fest, daß die Verwundung des Klägers Folge einer schädigenden Einwirkung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - sei und erkannte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % an.

5

Am 22. April 1952 beschied der Oberbürgermeister - Polizeipräsident - der Beklagten den Kläger auf Antrag dahin, daß er als versorgungsberechtigter Beamter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anerkannt sei; er gelte als nach § 6 Abs. 2 G 131 in den Ruhestand getreten, ihm stehe nach § 30 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 G 131 Ruhegehalt zu, das noch festgesetzt werde. Weiter hieß es in der Verfügung: "Bis zur Klärung von verschiedenen generellen Fragen - die nicht Sie persönlich betreffen - kann das Ruhegehalt vorläufig allerdings nur auf Widerruf und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung der Stadt Wiesbaden im Wege des Vorschusses gezahlt werden."

6

Mit Verfügung vom 18. August 1954 hob die Beklagte diesen Bescheid auf und stellte die Zahlung des zwischenzeitlich vorschußweise gewährten Ruhegehalts mit Ablauf des 31. August 1954 (ohne die gezahlten Beträge zurückzufordern) ein. Sie begründete diese Maßnahme damit, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 G 131 als entlassen gelte; denn Beschädigungen während einer Verwendung bei der Waffen-SS könnten nicht als Dienstbeschädigungen und Dienstunfälle anerkannt werden. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen mit der zusätzlichen Begründung, Polizeibeamte, die für mindestens sechs Monate zum Einsatz außerhalb des Reichsgebietes abgeordnet worden seien, müßten als Angehörige einer ersatzlos weggefallenen Dienststelle angesehen werden.

7

Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

  1. 1.

    die Verfügungen der Beklagten vom 18. August 1954 und 9. April 1955 sowie ihren "Beschwerdebescheid" vom 21. Januar 1955 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - bis zum 23. April 1952 als in seiner Planstelle bei der Polizeiverwaltung Wiesbaden tätig geblieben, anzusehen mit dem Recht auf Nachzahlung der vollen Gehaltsbezüge seit dem 1. Januar 1947 und ihn ab 20. April 1952 mit dem Recht auf Unfallruhegehalt in den Ruhestand zu versetzen.

8

Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, daß unabhängig von allen anderen Gründen der Kläger überhaupt keine Ansprüche gegen sie habe, da die Funktionsnachfolge nach der staatlichen Polizeiverwaltung nicht auf die Polizeitruppenverbände ausgedehnt werden könne.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe im Zeitpunkt seiner Verwundung - zur Waffen-SS versetzt - nicht mehr im Dienste der Polizei gestanden; die Verwundung sei also kein Dienstunfall gewesen.

10

Die Berufung des Klägers, der in der Sache vom beigeladenen Lande Hessen unterstützt wurde, blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

11

Begünstigende Verwaltungsakte müßten grundsätzlich dann zurückgenommen werden, wenn der zurückgenommene Verwaltungsakt im Widerspruch zu einer gebietenden Rechtsnorm stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse dabei allerdings das schutzwürdige Interesse des Begünstigten gegen das öffentliche Interesse an der Beseitigung des fehlerhaften Verwaltungsaktes abgewogen werden. Hier überwiege das öffentliche Interesse. Hinzu komme, daß der Kläger in dem Bescheid vom 22. April 1952 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, das Ruhegehalt werde nur vorläufig auf Widerruf und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt. Schon deshalb hätte der Kläger nicht auf die Beständigkeit der Verfügung vertrauen können.

12

Der zurückgenommene Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte nicht zuständig gewesen sei, den Rechtsstand des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG festzustellen. Dies hänge davon ab, ob der Kläger am 8. Mai 1945 der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden angehört habe, da nur die Aufgaben dieser Dienststelle auf die Beklagte übergegangen seien (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 a letzter Halbsatz G 131). Maßgebend sei der Ort der Planstelle, bei außerplanmäßigen Beamten der Ort der letzten Tätigkeit, und zwar die Zugehörigkeit zum Stammpersonal der Dienststelle. Die während des Krieges bei den Polizeiverwaltungen geschaffenen Zweitstellen könnten nicht als ordentliche Planstellen in dem Sinne aufgefaßt werden, daß ihre Inhaber zum Stammpersonal der Dienststelle zählten, denen die Zweitstellen zugewiesen gewesen seien. Die Zweitstellen seien während des Krieges geschaffen worden, als es notwendig gewesen sei, zahlreiche Polizeibeamte in die besetzten Gebiete abzuordnen, gleichzeitig aber für diese in der Heimat fehlenden Beamten Ersatzkräfte einzustellen. Das Urteil enthält eine Darstellung der Entwicklung dieser personal-wirtschaftlichen Maßnahme. Unter anderem heißt es in diesem Zusammenhang:

"Die Zweitstellen waren für solche planmäßigen Stellen bewilligt worden, deren Inhaber seit mindestens 6 Monaten außerhalb des Reichsgebiets eingesetzt waren. Hörte die Abordnung auf, so war der Inhaber der Zweitstelle innerhalb von 6 Monaten in eine andere planmäßige Stelle einzuweisen. War eine Einweisung innerhalb von 6 Monaten nicht möglich, so war er in die erste später frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe einzuweisen. Neben diesen Zweitstellen hatten aber die einzelnen Polizeiverwaltungen für ihren eigenen Geschäftsbereich ordentliche Planstellen (Erstplanstellen) zur Verfügung, die durch zusätzliche Planstellen für die über die Altersgrenze verbliebenen Beamten ergänzt wurden (s. RdErl. d. RFSSuChdDtPol vom 28. September 1942, RMBliV 1942 Sp. 1916).

Für das Rechnungsjahr 1944 sollten nach einem Erlaß des Befehlshabers der Ordnungspolizei vom 14. Dezember 1944 - kdo I Org./I a (3) 2 Nr. 96/44 - 'Kriegsplanstellen' geschaffen werden, mit deren Errichtung die aus dem vergangenen Haushaltsjahr übertragenen Zweitstellen dann fortfallen sollten. Dieser Erlaß ist aber allem Anschein nach nicht mehr durchgeführt worden (vgl. auch Erl. d. Bundesmin. d. Innern vom 31. Januar 1958 - II 10 - 24 206 Art. 131 - 87/37 II/57). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß für 1944 auch die für 1943 getroffene Regelung galt."

13

Die Zweitstelleninhaber hätten nicht "planmäßig im üblichen Sinne" zu der Dienststelle gezählt, der die Zweitstellen zugewiesen gewesen seien. Ihre Beziehungen zu den Heimatdienststellen seien äußerst locker gewesen, selbst dann, wenn die Abordnungen in die besetzten Gebiete aufgehoben worden seien.

14

Der Kläger sei spätestens auf Grund des Befehls des Reichsführers SS vom 10. Februar 1942 (der in dem oben erwähnten Sonderbefehl des Kommandos der Schutzpolizei vom 17. September 1942 angeführt worden war) in den Etat der Waffen-SS übernommen worden. Das sei aber nur eine haushaltsrechtliche Maßnahme gewesen, die seinen beamtenrechtlichen Status nicht verändert habe. Seine spätere Überweisung zur Polizeieinsatzreserve in Wiesbaden bedeute noch nicht, daß er sich am 8. Mai 1945 auf einer ersten Planstelle der Schutzpolizei Wiesbaden befunden habe. Zwar habe, wie dargetan, der in die Heimat zurückgekehrte Beamte innerhalb von 6 Monaten auf eine Erstplanstelle gebracht werden sollen, soweit solche vorhanden gewesen seien. Hier könne aber nicht festgestellt werden, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch sich auf einer Erstplanstelle befunden und zum Stammpersonal der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden gehört habe. Die erwähnten 6 Monate seien am 22. März/29. März 1945 abgelaufen, bereits am 28. März 1945 sei Wiesbaden aber von amerikanischen Truppen besetzt worden. Hinzu komme, daß der Kläger keine Ausbildung für den eigentlichen Polizeidienst erhalten und "während der ganzen Zeit seiner Zugehörigkeit zur staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden" keine eigentlichen Polizeiaufgaben wahrgenommen habe; "seine Tätigkeit bei der Polizeiverwaltung Wiesbaden" habe sich nur beim Polizeiausbildungsbataillon und bei der Polizeieinsatzreserve abgespielt.

15

Nach alledem könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger bis 1945 zur Dienststelle (Stammpersonal) der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden gehört habe. Da aber nur die Aufgaben dieser Dienststelle auf die Beklagte übergegangen seien, falle er unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 a G 131 (ohne Aufgabenübergang weggefallene Dienststellen). Die Beklagte sei also zur Entscheidung über seinen Status nicht zuständig gewesen.

16

Die Revision gegen dieses Urteil ist auf die Beschwerde des Klägers vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Verfügungen der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt:

18

Das Berufungsurteil habe die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte nicht beachtet. Es sei immer zu prüfen, ob das Einzelinteresse das öffentliche Interesse überwiege. Auch wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt den Bezug dauernder Leistungen zur Folge habe, sei es denkbar, daß das Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit dieser Lage das öffentliche Interesse überwiege. Bei bloßen behördlichen Zuständigkeitsverfehlungen sei der Gedanke des Vertrauensschutzes von ganz besonderem Gewicht. Hierbei stehe nur das fiskalische Interesse einzelner Hoheitsträger, nicht aber das öffentliche Interesse der Allgemeinheit in Frage. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ein Finanzausgleich stattfinde. Jedenfalls sei ein Widerruf unzulässig, wenn der Bescheid von einer Behörde stamme, die generell zuständig sei, Verwaltungsakte von der Art des widerrufenen zu erlassen. Der Streit über die sachliche Zuständigkeit könne nicht auf dem Rücken der Bürger aus getragen werden. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Beklagte in der Verfügung vom 22. April 1952 den Widerruf vorbehalten habe, könne die Möglichkeit des Widerrufs nicht begründet werden.

19

Überdies habe das angefochtene Urteil den entsprechenden Passus der Verfügung unrichtig ausgelegt und damit die allgemeinen Auslegungsregeln und -grundsätze verletzt. Aus dem in der Auslegung strittigen Teil der Verfügung vom 22. April 1952 ergebe sich, daß die Beklagte sich den Widerruf nur für einen ganz bestimmten Fall vorbehalten habe, der hier nicht eingetreten sei. Sie habe damals vor der Alternative gestanden, ihn, den schwerbeschädigten Kläger, als Angestellten weiterzubeschäftigen oder ihn als Ruhestandsbeamten zu behandeln und zu versorgen. In dem Bescheid vom 22. April 1952 habe sie im Sinne der zweiten Alternative unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich ihm, dem Kläger, gegenüber ein für allemal festgelegt habe und sich nur insoweit freie Hand habe behalten wollen, als sich unter Umständen ein anderer als die Stadt Wiesbaden als zahlungspflichtig herausstellen sollte. Ein Widerruf wäre also allenfalls in Betracht gekommen, wenn das beigeladene Land Hessen bereit gewesen wäre, anstelle der Stadt Wiesbaden die Versorgung des Klägers zu übernehmen. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Beklagte die 2 1/2 Jahre hindurch gezahlten Versorgungsbezüge nicht zurückgefordert habe.

20

Das Berufungsgericht habe auch die Beweislast im Falle des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsakts verkannt. Ein begünstigender Verwaltungsakt könne nur dann widerrufen werden, wenn dessen Widerspruch zu einer gebietenden Rechtsnorm zur Gewißheit des Gerichts feststehe, nicht aber schon dann, wenn seine Rechtsgrundlage zweifelhaft geworden sei. Mit dem Erlaß eines Verwaltungsakts kehre sich die Beweislast um.

21

Der Kläger hat weiter tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen, insbesondere mit der Aufklärungsrüge angegriffen. Er hat in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, die Art seiner Verwendung bei der Einsatzreserve nach Rückkehr zur Polizeiverwaltung Wiesbaden auf Grund des seihe Abordnung zur Waffen-SS aufhebenden Befehls vom 29. September 1944 sei Polizeidienst im eigentlichen Sinne gewesen; die Einsatzreserve habe dem neben dem Polizeirevierdienst auch in Friedenszeiten bereits ausgeübten Dienst in sogenannten Polizei-Hundertschaften entsprochen. Die Polizei sei darauf angewiesen gewesen, sich den ihr zugeteilten Nachwuchs zu erhalten. Es sei von Bedeutung, daß er auch nach dem 8. Mai 1945 im Polizeidienst beschäftigt worden sei.

22

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

23

Sie hat in der Revisionsverhandlung in erster Linie die Auffassung vertreten, eines Widerrufs des Bescheids vom 22. April 1952 habe es gar nicht bedurft. Er sei nichtig; denn er enthalte eine Statusregelung, ohne festzulegen, wen die daraus erwachsenden Verpflichtungen träfen. Damit leide er an einer rechtslogischen inneren Widersprüchlichkeit, er sei rechtlich unmöglich und damit schlechthin unwirksam. Jedenfalls habe der Bescheid wegen des darin enthaltenen Widerrufsvorbehalts widerrufen werden können. Die einschränkende Auslegung des Inhalts des Widerrufsvorbehalts durch die Revision sei abwegig:

24

Auch die Ausführungen der Revision zur Beweislast seien rechtsirrig. Bei der Beantwortung der Frage, wen im Verwaltungsstreitverfahren die objektive Beweislast treffe, sei zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen ein unwiderruflich erteilter Verwaltungsakt zurückgenommen worden sei, und solchen, in denen der Widerruf von vornherein vorbehalten gewesen sei. Im letzteren Falle habe sich die Verwaltung noch nicht festgelegt und der Begünstigte habe sich noch nicht darauf verlassen können, daß die Behörde eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete. Ein solcher Verwaltungsakt könne bereits dann zurückgenommen werden, wenn begründete Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit entstünden, sofern nicht der Begünstigte beweise, daß sein Anspruch doch zu Recht bestehe. Unabhängig, davon sei hier der Beweis für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe keine Erstplanstelle innegehabt, erbracht. Der Kläger sei weder Planstelleninhaber gewesen noch sei er außerplanmäßig beschäftigt worden; er habe vielmehr nur eine sogenannte. Zweitplanstelle innegehabt. Die Zweitplanstellen seien aber keine Stellen für das bei einer Polizeiverwaltung ständig beschäftigte und Polizeidienst verrichtende Stammpersonal gewesen. Der Kläger habe stets nur einer Polizeitruppe angehört. Auch als er nach seiner Entlassung aus der Waffen-SS nach Wiesbaden gekommen sei, habe er bei der Einsatzreserve, also wieder bei einem Polizeitruppenverband, Dienst getan. Hierbei habe es sich nicht um Polizeiaufgaben im eigentlichen Sinne gehandelt. Die Aufgaben dieser Einsatzreserve habe die Beklagte nicht im Sinne des § 82 G 131 übernommen; diese Aufgaben seien vielmehr ersatzlos weggefallen.

25

Der Beigeladene hat in der Revisionsinstanz keine Anträge gestellt.

26

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hat unter anderem ausgeführt: Der Kläger falle unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 Die unter Wahrung ihrer Beamtenrechte in die Waffen-SS übergeführten und in Planstellen der Waffen-SS eingewiesenen Polizeibeamten der SS-Polizeidivision und ihrer Ersatzeinheiten hätten im Polizeihaushalt keine Planstellen mehr innegehabt. Sie fielen unter Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG. Wenn im Einzelfall einem solchen Beamten bis zum 8. Mai 1945 die Dienstbezüge noch von der Polizeiverwaltung gezahlt worden seien, so komme dem keine Bedeutung zu. Es habe sich insoweit nur um vorschußweise geleistete Zahlungen gehandelt. An dieser Rechtslage ändere sich auch nichts durch den Kommando-Tagesbefehl vom 29. September 1944 Durch diesen sei lediglich die Abordnung des Klägers zur Waffen-SS (SS-Polizeidivision) aufgehoben worden. Durch die Abordnung unberührt sei bis zum 8. Mai 1945, ungeachtet der Zuteilung des Klägers zur Einsatzreserve, dessen Ausscheiden aus der Planstelle des Kassenanschlags der Ordnungspolizei unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Waffen-SS geblieben. Die Rücknahme des Bescheides vom 22. April 1952 rechtfertige sich auf Grund des in diesem Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts.

27

II.

Die Revision ist begründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die von ihm gezogene Folgerung, daß die Versorgungszusage im Bescheid der Beklagten vom 22. April 1952 widerrufen werden durfte.

28

Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung war diese Versorgungszusage nicht unwirksam. Ihre Argumentation, die Feststellung eines Ansprüche auslösenden Rechtsstandes ohne gleichzeitige Feststellung des Verpflichteten sei sinnwidrig, rechtlich unmöglich und deshalb nichtig, wird dem Wesen des fraglichen Bescheides nicht gerecht. Die Beklagte wollte zum Ausdruck bringen, daß der Kläger zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre und auf dieser Grundlage möglicherweise gegen sie Ruhegehaltsansprüche habe; sie übernahm es, diese Ruhegehaltsansprüche zu bevorschussen. Das war eine sinnvolle Betreuungsmaßnahme., die den von der Beklagten hervorgehobenen Grundsatz, daß Rechtsansprüche begrifflich eine zu ihrer Befriedigung verpflichtete Stelle voraussetzen, nicht in Frage stellt.

29

Andererseits kann dem Kläger nicht darin zugestimmt werden, daß die einmal - zu Recht oder zu Unrecht - übernommene Versorgung nach den zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätzen jedenfalls so lange nicht eingestellt werden dürfe, wie nicht eine andere Stelle die Fortzahlung der Versorgungsbezüge übernehme. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vertrauensschutz in der Regel dann versagt, wenn es sich um die Einstellung künftig zu leistender Versorgungsbezüge handelt, die rechtswidrig - hier nach Auffassung der Beklagten dem Gesetz zu Art. 131 GG zuwider - übernommen worden sind, scheitert die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Fall an dem im Bescheid vom 22. April 1952 enthaltenen Widerrufsvorbehalt.

30

Zu Unrecht meint der Kläger, dieser Vorbehalt decke den Widerruf der Versorgungszusage höchstens für den Fall, daß eine andere Stelle sich zu seiner Versorgung bereitgefunden habe. Zwar hatte die Beklagte sich erkennbar von der Vorstellung leiten lassen, daß möglicherweise nicht sie, sondern eine andere Stelle zahlungsverpflichtet sei. Da es aber ihre eigenen Zweifel waren, die sie damit zum Ausdruck brachte, mußte es genügen, wenn sie selbst die Zweifelsfrage später als geklärt ansah und zu dem Ergebnis gelangte, daß sie entgegen der von ihr zunächst ins Auge gefaßten Möglichkeit den Kläger nicht zu versorgen habe. Hierauf hat sie jedenfalls im Einspruchsbescheid dem Kläger gegenüber auch abgestellt. Daß sie in dem Bestreben, die ihr in diesem und in ähnlich gelagerten Fällen zunächst zweifelhaft erscheinende Rechtslage, zu klären, zuvor offensichtlich eine übereinstimmende Beurteilung mit dem Beigeladenen herbeizuführen bemüht gewesen war, diente nicht zuletzt dem Interesse des Klägers. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, daß eine solche Übereinstimmung bis jetzt nicht erzielt werden konnte. Der Kläger kann unter diesen Umständen auch daraus nichts für sich herleiten, daß bis zur Ausübung des Widerrufsvorbehalts eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen ist. Jedenfalls konnte er noch nicht damit rechnen, daß die Beklagte sich endgültig verpflichtet erachtete, ihm Ruhegehalt zu zahlen. Von der auch dem Bescheid vom 22. April 1952 zugrunde liegenden, inzwischen von der Beklagten allerdings in Zweifel gezogenen Rechtsauffassung aus, daß dem Kläger auf jeden Fall Ruhegehalt gebühre und nur noch über die nach dem Gesetz zahlungsverpflichtete Stelle Zweifel bestünden, rügt die Revision zwar mit Recht, daß hier ein behördlicher Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werde. In der Tat mag gerade in solchen Fällen das öffentliche Interesse daran, daß nur die nach dem Gesetz verpflichtete Stelle zu Zahlungen herangezogen wird, oft geringer wiegen als das Vertrauensinteresse des einzelnen an der Weitergewährung der ihm gebührenden Versorgung. Dieser Gesichtspunkt kann dem Kläger aber nicht zugute kommen, weil die Beklagte von vornherein klargestellt hatte, daß sie die Versorgung einzustellen sich vorbehalte, wenn sie zu dem Ergebnis gelange, nicht zahlungsverpflichtet zu sein. Der Kläger wurde dadurch nicht schlechter gestellt, als wenn die Beklagte von vornherein eine auch nur vorschußweise Versorgung abgelehnt und ihn damit genötigt hätte, sie oder den Beigeladenen - mit dem durch diese beiden Möglichkeiten begründeten Risiko - zu verklagen. Eine andere Frage ist es, ob in solchen Fällen die tatsächlich zahlungsverpflichtete Stelle den Betroffenen nicht wenigstens von den Kosten der Rechts Verfolgung freizustellen hat, wenn er die eine der über ihre Zuständigkeit streitenden Stellen verklagt hat, gegen diese aber unterlegen ist, weil die andere ihn zu versorgen hatte.

31

Der in dem Bescheid vom 22. April 1952 enthaltene Vorbehalt allein rechtfertigt den Widerruf allerdings noch nicht ohne weiteres. Ein Verwaltungsakt, auch ein begünstigender Verwaltungsakt, kann aber grundsätzlich darin widerrufen werden, wenn er rechtswidrig ist; das folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken und der Bindung der Verwaltung an die Gesetze (BVerwGE 9, 251 [252]). Im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG sind Leistungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, in der Regel rechtswidrig. Denn das Gesetz hat der von ihm getroffenen Regelung in ihrem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einen erschöpfenden abschließenden Charakter zugemessen (vgl. BVerwGE 8, 296 [302]). Eine Versorgung des Klägers durch die beklagte Stadt Wiesbaden, also eine Versorgung nach § 63 G 131 (und den dort als anwendbar bezeichneten Vorschriften), gegebenenfalls in Verbindung mit § 82 G 131 (vgl. BVerwGE 10, 301), kann dem Kläger also nur darin gewährt werden, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Aber selbst wenn man diese Vorschriften insoweit nicht als zwingend ansehen wollte, könnte die Beklagte von der gerade zu diesem Ziele vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit jedenfalls dann Gebrauch machen, wenn die gesetzliche Versorgungsverpflichtung nicht sie träfe.

32

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten jedoch die bisher getroffenen Feststellungen noch keine hinreichende Grundlage für die Verneinung der Versorgungsverpflichtung der Beklagten.

33

Im Berufungsurteil bleibt offen, ob der Kläger überhaupt noch auf einer Planstelle bei der Waffen-SS geführt wurde. Eine eindeutige dies bejahende Feststellung hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. Andererseits hat es nicht feststellen können, daß der Kläger beim Einmarsch der Amerikaner in Wiesbaden am 28. März 1945 sich auf einer Erstplanstelle der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden befunden und zu deren Stammpersonal gehört habe. Offensichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger dann jedenfalls Inhaber einer Zweitplanstelle gewesen sei, sieht das aber für seine Zugehörigkeit zum Personenkreis der "einheimischen" Wiesbadener Beamten nicht als ausreichend an.

34

Unterstellt man jedoch, daß der Kläger sich nicht mehr auf einer Planstelle bei der Waffen-SS befunden habe, so würde es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gar nicht darauf ankommen, ob er in Wiesbaden auf einer Erstplanstelle, auf einer Zweitplanstelle oder möglicherweise überhaupt noch nicht auf einer Planstelle geführt wurde. Er wäre dann zumindest den außerplanmäßigen Beamten seiner Beschäftigungsbehörde gleichzustellen, und es käme entscheidend darauf an, wo er zuletzt beschäftigt worden war; denn dies wäre dann der einzige Anknüpfungspunkt für die notwendige Beantwortung der Frage, bei welcher Dienststelle der Beamte beim Zusammenbruch im Dienste stand (vgl. BGHZ 19, 294; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53; Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -).

35

Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles würde aber auch nichts anderes gelten, wenn der Kläger tatsächlich noch auf einer Planstelle der Waffen-SS geführt worden, wäre. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle beurteilt sich zwar regelmäßig danach, ob er dort eine Planstelle hatte. Das ist aber, wie sich aus dem soeben Dargelegten ergibt, nicht begriffsnotwendige Voraussetzung. Kommt es bei einem Beamten, der auf keiner Planstelle oder jedenfalls auf keiner "Erstplanstelle" geführt wurde, entscheidend auf die tatsächliche Verwendung an, so ist es möglich, daß dieser Umstand auch bei einem auf einer Planstelle geführten Beamten ausschlaggebend ist, wenn der Ort der Verwendung und der Ort der Planstelle auseinander fallen; und zwar dann, wenn die Planstelle sich insoweit nicht (mehr) als das gegebene und deshalb auch maßgebende Merkmal für seine dauernde und hauptberufliche Beschäftigung bei einer Dienststelle und damit für seine Zugehörigkeit zum Stammpersonal dieser Dienststelle erweist. Die Möglichkeit solcher Regelwidrigkeiten ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für den Sonderfall der Gestapozugehörigkeit anerkannt worden (BVerwGE 7, 228 [229]; Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16 S. 71/72). Ein entsprechend zu beurteilender Sonderfall liegt, wenn man von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeht, auch hier vor. Danach war der Kläger als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei in Wiesbaden eingetreten. Unbeschadet seiner kriegsbedingten späteren anderweitigen Verwendung im Fronteinsatz bei der Waffen-SS war er doch mit dem. Ziel einer Verwendung im Polizeidienst angenommen worden. Hieran hatte sich auch in der Folgezeit nichts geändert, wie sich aus dem. Befehl des Kommandeurs der Schutzpolizei vom 29. September 1944 ergibt, durch den er ("unter Aufhebung der Abordnung zur Waffen-SS"), wieder der Polizeiverwaltung Wiesbaden zur Dienstleistung zugewiesen worden war, wo er dann auch Dienst tat. Nach Lage der Dinge kann nicht zweifelhaft sein, daß er, schwerverwundet und für den Fronteinsatz dienstuntauglich geworden, damit endgültig aus der Waffen-SS ausgeschieden und wieder - ohnehin Polizeibeamter geblieben - zur Polizei zurückgekehrt war. Wenn dies planstellentechnisch noch nicht seine Durchführung gefunden haben sollte, was sich ohne weiteres mit der damaligen Kriegslage erklären ließe, so ist das rechtlich belanglos.

36

Somit steht fest, daß der Kläger beim Zusammenbruch zur staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden gehörte. Dann aber kommt es darauf an, ob die Aufgaben der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden auf die Beklagte im Sinne der §§ 63, 82 G 131 übergegangen sind. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. Eine in diese Richtung deutende beiläufige Bemerkung ("Da aber nur die Aufgaben der Dienststelle der staatlichen Polizeiverwaltung Wiesbaden auf die Anfechtungsgegnerin übergegangen sind ...") läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht hiermit auch positiv eine Feststellung im Sinne des § 82 G 131 treffen wollte; vielmehr ist das sogar unwahrscheinlich, wenn man die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils insgesamt würdigt. Die fragliche Bemerkung ist auch nicht Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts. Es bedarf also insoweit noch weiterer Feststellungen. Zunächst ist zu klären, ob die Polizeiverwaltung Wiesbaden eine einheitliche Dienststelle war (vgl. zum Begriff der Dienststelle das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] und dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 und VI C 39.57 - mit weiteren Nachweisen) und ob bejahendenfalls die Aufgaben dieser Dienststelle überwiegend von der Beklagten übernommen worden waren; dann war der Kläger Einheimischer (§ 63 G 131). Rechtlich belanglos wäre hierbei die von der Beklagten besonders in der Revisionsverhandlung erörterte Frage, ob die Aufgaben, mit denen die "Einsatzreserve" und der Kläger bis zum Zusammenbruch innerhalb der Polizeiverwaltung Wiesbaden befaßt waren, als polizeiliche Aufgaben im überkommenen Sinne gelten können. Denn bei der Anwendung der §§ 63, 82 G 131 ist nicht auf die Art der übernommenen Aufgaben, sondern auf die Tatsache ihrer Ausübung am 8. Mai 1945 und den Umfang ihrer Übernahme abzustellen. Selbst wenn "polizeifremde" Aufgaben nicht mit übernommen worden wären, so käme dem keine Bedeutung zu, wenn die tatsächlich übernommenen Aufgaben der Dienststelle überwogen haben sollten. - Nur wenn die Einsatzreserve, bei der der Kläger zuletzt stand, eine selbständige Dienststelle gewesen sein sollte, so käme es darauf an, ob deren Aufgaben ganz oder überwiegend von der Stadt Wiesbaden übernommen worden sind. Dabei wäre dann aber zuvor weiter zu prüfen, ob nicht etwa die Einsatzreserve selbst mehrere Dienststellen umfaßte, für die die Frage der überwiegenden Aufgabenübernahme gesondert beantwortet werden müßte.

37

Zur Aufklärung dieser Umstände gebietet sich die Zurückverweisung der Sache.

38

Da es, wie dargetan, nicht darauf ankommt, ob der Kläger eine "Erstplanstelle" bei der Polizeiverwaltung Wiesbaden hatte, sind die Ausführungen, die er in diesem Zusammenhang zur Frage der materiellen Beweislast gemacht hat, gegenstandslos. Jedoch sei bemerkt, daß der Fall ohnehin, keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der vom Kläger als unrichtig gescholtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1956 - BVerwGE 3, 245 - geben könnte. Es kann offenbleiben, ob der dort aufgestellte Satz, bei der Anfechtungsklage trage in der Regel der Kläger die Beweislast, Gültigkeit über den Bereich jener Entscheidung hinaus beanspruchen kann. Wenn jedenfalls - wie hier - jemand Versorgungsansprüche als Einheimischer (§ 63 G 131) geltend macht und ihm diese Versorgung vorschußweise bewilligt wird mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, es sei noch klärungsbedürftig, ob die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsstellung als Einheimischer vorlägen, so trifft den Betroffenen die (materielle) Beweislast für diese Grundlagen seines Anspruchs, wenn die Behörde sie schließlich nicht als gegeben ansieht und, von dem Vorbehalt Gebrauch machend, die Zahlung einstellt. Insoweit kann davon gesprochen werden, daß die rechtliche Wirkung des Widerrufsvorbehalts in einer (gegebenenfalls abermaligen) Umkehrung der Beweislast besteht: Die Verwaltung kann unter Berufung auf den Vorbehalt widerrufen; der Betroffene aber ist mit der Behauptung zu hören, dem Widerruf fehle das sachliche Motiv (so Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I S. 244, dort sogar für den Widerruf fehlerfreier Verwaltungsakte).

39

Sofern die Entscheidung über die vom Kläger erstrebte Versorgung noch eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen erforderlich machen sollte, unter denen das Gericht erster Instanz einen Anspruch aus dem Gesetz zu Art. 131 GG verneint hat, wird für die Zeit seit dem 1. September 1957 die Neufassung des § 6 Abs. 2 G 131, ferner § 181 a BBG in Verbindung mit dem neugefaßten § 29 Abs. 1 G 131 zu berücksichtigen sein. Im übrigen wird zur Frage der Verwundung von Polizeibeamten im Kriegseinsatz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1960 (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58]), bestätigt in denEntscheidungen vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - undvom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 -, verwiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert