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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1960, Az.: BVerwG VI C 19.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 19.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.12.1956 - AZ: 206 III 54

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidentan Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1956 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Verwaltungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Reichsnährstandes. Beim Zusammenbruch hatte er eine Planstelle im Verwaltungsamt, Hauptabteilung I, der Landesbauernschaft Bayerische O. in Bayreuth inne. Im Dezember 1945 und Februar 1946 wandte sich der Kläger an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wegen seiner Wiedereinstellung. Das Ministerium enthob ihn mit Entschließung vom 18. Mai 1946 im Auftrage der Militärregierung seines Dienstes. Seit dem 20. Oktober 1952 ist er beim Versorgungsamt Kassel als Aushilfeangestellter tätig.

2

Am 27. Juni und 25. September 1951 beantragte der Kläger Zahlung von Übergangsgehalt und Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dieses lehnte die Anträge des Klägers ab mit der Begründung, der Kläger falle unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG. Der weitere Schriftwechsel des Klägers mit dem Ministerium fand seinen Abschluß durch Bescheid vom 29. März 1954, mit dem ihm eröffnet wurde, daß sich das Land Bayern nicht als Rechtsnachfolger des Reichsnährstands betrachte und daß für die Bearbeitung der Anträge das Land Hessen zuständig sei, wo der Kläger seinen Wohnsitz habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch, der nicht beschieden wurde.

3

Mit der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Klage beantragte der Kläger,

  1. 1.

    die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. März 1954 aufzuheben,

  2. 2.

    ihn im staatlichen Behördendienst nach § 63 G 131 wiederzuverwenden und ihm Übergangsgeld zu gewähren.

4

Durch Urteil vom 10. Dezember 1956 gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage statt, hob den Bescheid des Ministeriums auf und stellte fest, daß der Freistaat Bayern zuständiger Dienstherr des Klägers und diesem gegenüber unterbringungs- und versorgungspflichtig sei.

5

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

6

Der Kläger sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

7

Der Reichsnährstand sei eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts gewesen, also eine Nichtgebietskörperschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 G 131. Der Kläger habe zuletzt zu der Hauptabteilung I gehört. Da diese erst durch die Novelle vom 19. August 1953 in die Anlage A zu § 2 G 131 aufgenommen worden sei, könne er erst auf Grund der Novelle Rechte geltend machen; Zahlungen könnten erst ab 1. September 1953 geleistet werden.

8

Für den Fall des Aufgabenübergangs der in Anlage A zu § 2 Abs. 1 G 131 aufgeführten Nichtgebietskörperschaften treffe § 82 G 131 die nähere Regelung. Im Rahmen dieser Vorschrift komme es darauf an, ob die Aufgaben der einzelnen Dienststellen ganz oder überwiegend übernommen worden seien. Als Dienststelle im Sinne des § 82 Abs. 1 G 131 seien Verwaltungsstellen zu verstehen, die mit eigenem Stammpersonal und eigenen sachlichen Mitteln ausgestattet gewesen seien und einen bestimmten sachlich und örtlich abgegrenzten Aufgabenkreis zu erledigen gehabt hätten. Hierunter fielen auch solche Stellen, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation jeweils selbst als Amt bezeichnet würden. Die gleiche Unterscheidung wie sie hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zwischen den einzelnen Ämtern des Reichssicherheitshauptamtes gemacht werde, rechtfertige sich auch für die Dienststellen des Reichsnährstandes. In der Verfügung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. September 1933 über den Aufbau des Reichsnährstandes seien die darin aufgeführten "Einrichtungen", darunter die Hauptverwaltungsabteilung und die Hauptabteilungen I bis III der Landesbauernschaften als "Stellen" bezeichnet. Sie seien also als besondere Verwaltungsstellen betrachtet worden. Auch in der Literatur seien die Hauptabteilungen als fachliche Verwaltungsstellen oder Dienststellen des Reichsnährstandes angesehen worden. Schließlich unterscheide das Gesetz zu Art. 131 GG selbst zwischen den Hauptabteilungen des Reichsnährstandes in seiner Anlage A zu § 2 Abs. 1, in der zunächst nur die Hauptabteilung II aufgeführt gewesen sei. Das Gesetz zu Art. 131 GG habe es offensichtlich bewußt unterlassen, den Reichsnährstand als Gesamtorganisation in der Anlage A aufzuführen. Daraus ergebe sich, daß sich im Gesetz zu Art. 131 GG die Frage nach einem Funktionsnachfolger für den Reichsnährstand als Gesamtorganisation gar nicht stelle. Es sei vielmehr abzustellen auf eine etwaige Funktionsnachfolge der einzelnen Verwaltungsstellen des ehemaligen Reichsnährstandes, die bei der Vielfalt seiner Aufgaben, der Vielgestaltigkeit seiner Gliederung und der genau geregelten Aufgabenverteilung auf die einzelnen Organe und Verwaltungsstellen selbst innerhalb eines Landes von verschiedenen Körperschaften oder Einrichtungen im Sinne des § 82 G 131 angetreten worden sein könne.

9

Demnach sei zu prüfen, welcher Verwaltungsstelle der Kläger angehört habe, welche Aufgaben dieser Verwaltungsstelle obgelegen hätten, ob die Aufgaben dieser Stelle weitergeführt worden seien und wer den weitergeführten Teil dieser Aufgaben übernommen habe.

10

Während ursprünglich bei den Landesbauernschaften ein. Verwaltungsamt mit vier Hauptabteilungen, nämlich der vorwiegend mit Organisations- und Personalaufgaben betrauten Verwaltungshauptabteilung und den mit Fachfragen befaßten Hauptabteilungen I bis III bestanden habe, habe nach einer Neugliederung im Jahre 1942 die Landesbauernschaft nur noch drei Hauptabteilungen umfaßt, von denen die Hauptabteilung I die früher der Verwaltungshauptabteilung obliegenden Aufgaben der Organisations-, Personal- und Vermögensverwaltung gehabt habe, die Hauptabteilung II die aus den früheren Hauptabteilungen I und II zusammengefaßten Aufgaben der landwirtschaftlichen Betriebsförderung und Pflege des Hofes, die Hauptabteilung III die Aufgaben der Verteilung und des Marktes.

11

Der Kläger habe ursprünglich der Verwaltungshauptabteilung der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark angehört. Seit der Neugliederung 1942 habe er als zur Hauptabteilung I gehörig zu gelten.

12

Die Hauptabteilung I sei nur mit internen Angelegenheiten der Landesbauernschaft befaßt gewesen. Seit der Auflösung dieser Organisation werde ihr verwaltungstechnischer Apparat nicht mehr weitergeführt. Mit der Einstellung der Tätigkeit der Landesbauernschaft Bayerische O. am 8. Mai 1945 seien auch die Aufgeben ersatzlos weggefallen, die der Aufrechterhaltung, Sicherung, Weiterführung und Verwaltung dieser Organisation gedient hätten. Es bestehe lediglich noch eine Verwaltung des Vermögens des Reichsnährstandes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948. Diese Aufgabe sei aber weder auf den Freistaat Bayern noch auf den Bayerischen Bauernverband übergegangen. Soweit und sofern die Hauptabteilung I der Landesbauernschaft Bayerische O. als Dienststelle in Sinne des § 82 G 131 anzusehen sei, sei also weder der Freistaat Bayern noch der Bayerische Bauernverband als Funktionsnachfolger anzusehen.

13

Gehe man aber davon aus, daß die reine Verwaltungsabteilung der Landesbauernschaft nicht als selbständige Verwaltungsstelle angesehen werden könne, weil ihre Aufgaben als allgemeine Personal- und Organisationsverwaltung keine selbständigen hätten sein können, so müsse als Funktionsnachfolger der Hauptabteilung I die Körperschaft oder Einrichtung angesehen werden, die den überwiegenden Teil der Sachaufgaben der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark übernommen habe.

14

Bei den Aufgaben der ursprünglichen Hauptabteilungen I und II (später zusammengefaßt in der Hauptabteilung II) habe es sich, soweit sie nicht nationalsozialistischer Staatsauffassung entsprungen seien, um Aufgaben und Tätigkeiten der früheren Vereine, Vereinigungen, Verbände und öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen gehandelt. In der neuen staatsrechtlichen Ordnung seien diese Aufgaben wieder den auf freiwilliger Grundlage sich bildenden Organisationen überlassen worden. Für diese Aufgaben könne daher eine Übernahme durch den Freistaat Bayern nicht in Frage kommen.

15

Was die Aufgaben der Hauptabteilung III betreffe, so kenne die neue Staatsordnung eine derartige "Inlandsinarktordnung" durch Marktverbände überhaupt nicht mehr. Der Aufgabenbereich der Abteilung III der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark sei weit geringer als bei der Landesbauernschaft Bayern in München gewesen und sei gegenüber dem Aufgabenbereich ihrer Abteilung II am Umfang und Bedeutung erheblich zurückgetreten.

16

Hieraus ergebe sich, daß die Aufgaben der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark nicht überwiegend vom Freistaat Bayern übernommen worden seien. Soweit in Gesetzen ein Übergang der Aufgaben des Reichsnährstandes auf das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgesehen sei, liege darin zunächst eine Bestimmung des neuen Trägers, der hoheitlichen Funktionen, soweit diese vom Reichsnährstand ausgeübt worden seien, nicht aber des Umfangs der auf den Staat übergehenden Aufgaben,

17

Es sei zu untersuchen, ob die Aufgaben auf den Bayerischen Bauernverband überwiegend übergegangen seien. Dieser sei keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern ein eingetragener Verein. Auch als solcher könne er als Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 3 G 131 in Frage kommen.

18

Wie sich aus der Satzung des Bayerischen Bauernverbandes ergebe, nehme er in Bayern im wesentlichen die Aufgaben wahr, die früher von den freien Vereinen und den Bauernkammern durchgeführt worden seien und die von den Hauptabteilungen I und II, später zusammengefaßt in Hauptabteilung II, weitergeführt worden seien. Schon allein daraus ergebe sich bezüglich der Aufgaben der früheren Hauptabteilungen I und II der Landesbauernschaft Bayerische O. die Funktionsnachfolge des Bayerischen Bauernverbandes. Im übrigen seien dem Bayerischen Bauernverband auch Aufgaben der Abteilung III zugefallen. Unter diesen Gesichtspunkten ergebe sich, daß der vom Bayerischen Bauernverband weitergeführte und übernommene Teil im Verhältnis zum Ganzen überwiege. In diesem Falle treffe den Funktionsnachfolger dieser Sachaüfgaben auch die Verpflichtung zur Übernahme der den Apparat selbst verwaltenden Bediensteten, also der Angehörigen der Verwaltungshauptabteilung (später Hauptabteilung I).

19

Demnach träfen die Verpflichtungen dem Kläger gegenüber aus dem Gesetz zu Art. 131 GG an sich den Bayerischen Bauernverband, jedoch nur im Rahmen und nach Haßgabe des § 82 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131. Zuständiger Dienstherr des Klägers sei dagegen der Freistaat Bayern (§ 82 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1). Die Aufsicht über Vereine des bürgerlichen Rechts erfolge durch den Staat nach. Maßgabe der für das Vereinsrecht geltenden Bestimmungen. Es sei unerheblich, daß diese Staatsaufsicht im wesentlichen nur eine negative sei, weil der Gesetzgeber davon, ausgehe, daß auch eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts als Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 61 G 131 und daher auch als Einrichtungen im Sinne des § 82 G 131 in Frage kommen könnten.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

21

Der Freistaat Bayern und der Bayerische Bauernverband haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt, der Freistaat Bayern mit dem Antrag,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

22

der Bayerische Bauernverband mit den Anträgen,

  1. 1.

    das Urteil aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß das Land Hessen, hier handelnd für den Bund, dem Kläger gegenüber unterbringungs- und versorgungsverpflichtet sei.

23

Zur Begründung der Revisionen ist im wesentlichen folgendes vorgetragen worden:

24

Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 82 G 131, insbesondere auf einer fehlerhaften Auslegung der Begriffe "Dienststelle" und "Aufgabenübergang".

25

Ein Aufsplittern von Dienststellen in einzelne Abteilungen sei im Rahmen des § 82 G 131 nicht zulässig. Dies ergebe sich aus dessen Zweck und Entstehungsgeschichte. Die zu § 3 Nr. 4 G 131 und zu § 22 BWGöD in dieser Hinsicht entwickelten Grundsätze könnten nicht auf § 82 G 131 übertragen werden.

26

Die Begründung des angefochtenen Urteils sei nicht folgerichtig. Wenn die Hauptabteilung I nicht als selbständige Verwaltungsstelle angesehen werden könne, könne auch den Hauptabteilungen II und III keine Selbständigkeit zukommen.

27

Es ergebe sich, daß nur die Landesbauernschaft im ganzen als Dienststelle im Sinne des § 82 G 131 angesehen werden könne.

28

Selbst wenn aber die einzelnen Hauptabteilungen als Dienststelle anzusehen seien, könne daraus nicht gefolgert werden, daß derjenige Dienstherr, der die Aufgaben der Hauptabteilungen II und III übernommen habe, auch Dienstherr der Angehörigen der Hauptabteilung I sei.

29

Das Urteil bejahe zu Unrecht den Übergang der Aufgaben der Landesbauernschaft auf den Bayerischen Bauernverband. Von einer überwiegenden Aufgabenübernahme könne nicht gesprochen werden, wenn in der Intensität der Aufgabenwahrnehmung ein offensichtliches Mißverhältnis vorliege. Auch sei eine Übernahme von Aufgaben mehr als eine Fortsetzung von Tätigkeiten. Es reiche nicht aus, festzustellen, daß in Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen übereinstimmende Bezeichnungen auftauchten. Es käme für die Prüfung der Übernahme auf den Inhalt der Aufgaben an. Insofern habe das Gericht seine Pflicht zu Erforschung des Sachverhalts verletzt.

30

Es müsse such bezweifelt werden, ob die rein negative Möglichkeit des Einschreitens, die nach dem Vereinsrecht gegeben, sei; eine unmittelbare Aufsicht im Sinne des § 82 G 131 darstelle.

31

Der Bayerische Bauernverband hat zusätzlich in seiner Revision folgendes vorgetragen:

32

Die Entscheidung habe über den Einzelfall hinaus für den Bauernverband grundsätzliche Bedeutung wegen der Unterbringung und Versorgung aller weiteren anspruchsberechtigten Bediensteten der Hauptabteilungen I und II sowohl der Landesbauernschaft Bayerische Ostmark als auch der Landesbauernschaft Bayern, Die dem Bauernverband aus der angefochtenen Entscheidung erwachsenden Verpflichtungung könnten nur durch Eingriff in den Vermögensbestend des Verbandes und auch dann nur vorübergehend erfüllt werden. Ohne grundlegende Änderung der Organisation und der Finanzierung des Verbandes wären sie nicht zu bewältigen. Mit Rücksicht darauf werde Verstoß gegen das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit sowie Verfassungswidrigkeit wegen entschädigungsloser Enteignung gerügt. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, da der Vortrag des Vertreters des Bauernverbandes durch den Vorsitzenden nach kurzer Zeit unterbrochen und abgeschnitten worden sei. Die Fortsetzung dieses Vertrages hätte - wie im einzelnen ausgeführt wird - für die Entscheidung wesentliche Punkte ergeben.

33

Der Kläger beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

34

Er ist der Auffassung, daß das angefochtene Urteil zutreffend sei und sich angebliche Widersprüche in diesem Urteil aus der Besonderheit seines Aufbaues erklären ließen.

35

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und im wesentlichen ausgeführt:

36

Das Urteil sei zwar im Ergebnis zutreffend, seiner Begründung könne jedoch zum überwiegenden Teil nicht gefolgt werden.

37

Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der Dienststelle im Sinne des § 82 G 131 verkannt. Aus § 3 Nr. 4 G 131 ließen sich für die Auslegung dieses Begriffs keine Anhaltspunkte gewinnen.

38

Wenn man es auf den Aufgabenübergang der einzelnen Hauptabteilungen abstellen wolle, so führe dies zu rein zufälligen Ergebnissen.

39

Es werde zu prüfen sein, ob die Aufgaben der ehemaligen Landesbauernschaft Bayerische O. nicht doch überwiegend auf den Freistaat Bayern übergegangen seien. Hierbei werde insbesondere die Verordnung über den Geschäftsbereich und die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Juni 1946 und die Ausführungsverordnung zum Reichsnährstandsauflösungsgesetz zu berücksichtigen sein. Es müsse bezweifelt werden, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs richtig sei, daß nur eine Bestimmung des neuen Trägers höchstrichterlicher Funktionen vorliege, soweit in Gesetzen ein Übergang der Aufgaben des Reichsnährstandes auf das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgesehen sei.

40

Das angefochtene Urteil lasse auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es davon ausgehe, daß sich der Aufgabenübergang bis zur Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse vollzogen habe.

41

Der Bayerische Bauernverband hat mit Schriftsatz vom 3. November 1960 mitgeteilt, daß ihm durch Urkunde vom 17. Februar 1960 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden sei.

42

II.

Die zulässigen Revisionen sind begründet.

43

Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, daß für die Beantwortung der Frage, gegen wen dem Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, § 82 dieses Gesetzes heranzuziehen ist (vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwGE 10. 301 -).

44

Entgegen der Auffassung der Revisionen hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Dienststelle im Sinne des § 82 G 131 nicht verkannt. Seiner Auffassung ist zuzustimmen, daß unter Dienststelle auch im Sinne dieser Vorschrift die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen ist, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist. In dieser Weise hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Dienststelle nicht etwa nur und erst für § 3 Nr. 4 G 131 und § 22 Abs. 2 BWGöD bestimmt, sondern zunächst für die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Erst im ausdrücklichen Anschluß hieran ist diese Begriffsbestimmung für § 3 Nr. 4 G 131 (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122 und 123.57 - und ständige Rechtsprechung), und für § 22 Abs. 2 BWGöD (Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 258.59 -) übernommen worden. Im Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] - ist diese Begriffsbestimmung erneut für § 1. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bestätigt worden. Das Argument, daß dieser Begriff nur für die Fälle des § 3 Nr. 4 G 131 und des § 22 Abs. 2 BWGöD wegen ihres besonders liegenden Zweckes entwickelt worden sei und passe, geht also fehl. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Begriff von einem Gesetz, in verschiedenen Vorschriften in gleicher Weise verwendet wird, wenn nicht gewichtige Gründe in der Natur und Zielsetzung dieser Vorschriften gegen eine solche Annahme sprechen. Solche Gründe sind jedenfalls für das Verhältnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. zu § 82 G 131 nicht, erkennbar; der besondere Zweck des § 3 Nr. 4 G 131, der in den hierzu ergangenen Entscheidungen nur unterstützend für die Bestimmung des Begriffs Dienststelle herangezogen ist, schließt es aber auch nicht aus, den gleichen, auch unabhängig von diesem Zweck gewonnenen Begriff bei der Anwendung anderer Vorschriften zu verwenden.

45

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Abschnitt I Ziff. 4 der Gründe seines Urteils tatsächlich festgestellt, daß alle am 8. Mai 1945 bestehenden Hauptabteilungen (I bis III) der Landesbauernschaft Bayerische O. selbständige Dienststellen im Sinne des § 82 G 131 waren. Er hat nicht etwa nur zum Ausdruck gebracht, daß sie es sein können. Die Ausführungen des Urteils, daß als Dienststellen im Sinne des § 82 G 131 auch solche Stellen anzusehen sein werden, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation als Amt bezeichnet sind, auch wenn sie bei einer größeren Dienststelle bestehen, daß sich die gleiche Unterscheidung wie zwischen den einzelnen Ämtern des Reichssicherheitshauptamtes auch für den Aufbau des Reichsnährstandes rechtfertigt, daß die Abteilungen der Landesbauernschaften organisatorisch als besondere Verwaltungsstellen betrachtet wurden, daß das Gesetz zu Art. 131 GG davon ausgeht, die einzelnen Abteilungen hätten als selbständige Teile zu gelten, und daß es für eine Funktionsnachfolge nur auf die einzelnen Verwaltungsstellen abzustellen ist, lassen nur die Erkenntnis zu, daß damit der Verwaltungsgerichtshof die Dienststelleneigenschaft der einzelnen Hauptabteilungen der Landesbauernschaft im Sinne der oben erwähnten Begriffsbestimmung festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof bestärkt diese Feststellung, indem er in unmittelbarem Anschluß daran in Abschnitt II der Gründe fortfährt, es sei dem - nach zu prüfen, welcher Verwaltungsstelle der Kläger angehört habe, welche Aufgaben dieser Verwaltungsstelle obgelegen hätten, ob die Aufgaben dieser Stelle wenigstens zum überwiegenden Teil weitergeführt worden seien und wer diese Aufgaben übernommen habe. Weiterhin ergeben die dahin gehenden Ausführungen in Abschnitt II Ziff. 2 Buchst. c der Gründe des Urteils, weder der Freistaat Bayern noch der Bayerische Bauernverband seien als Funktionsnachfolger anzusehen, soweit und sofern die Hauptabteilung I der Landesbauernschaft "nach den Ausführungen oben unter I 4 als Verwaltungsstelle und damit als selbständige Dienststelle" anzusehen sei, daß der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Feststellung vorher getroffen haben muß und will, denn andernfalls wären seine Ausführungen über den ersatzlosen Wegfall der Aufgaben sinnlos, wenn nämlich eine Funktionsnachfolge schon mangels Dienststelleneigenschaft nicht in Betracht käme. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht. Die Feststellung, daß die Hauptabteilung I der Landesbauernschaft eine selbständige Dienststelle ist, ist - für sich allein betrachtet - weder denkgesetzlich schlechterdings unmöglich, noch verstößt sie gegen allgemeine Erfahrungssätze. Diese Feststellung ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin - mit der Revision unangreifbar - festgestellt, daß die Aufgaben der Hauptabteilung I, die der Aufrechterhaltung, Sicherung, Weiterführung und Organisation der Landesbauernschaft dienten und den Inhalt ihrer Tätigkeit bildeten, mit dem Aufhören der Tätigkeit dieser Organisation ersatzlos weggefallen sind.

47

Der Verwaltungsgerichtshof hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, schon aus diesen Feststellungen die nach § 82 G 131 gebotenen Folgerungen zu ziehen. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Hauptabteilung I eine Dienststelle im Sinne des § 82 G 131 ist und ihre Aufgaben ersatzlos weggefallen sind, mußte die Anwendung des § 82 G 131 zu dem Ergebnis führen, daß eine Funktionsnachfolge überhaupt nicht in Betracht kommt, denn weggefallene Aufgaben können von niemandem übernommen werden. Eine Übernahme von Aufgaben der Hauptabteilung I im Rahmen des § 82 G 131 und mit den dort vorgesehenen Folgen kann daher nicht vorliegen. Welche Einrichtung oder Körperschaft etwa Aufgaben der anderen Hauptabteilungen (II und III) der Landesbauernschaft übernommen hat, ist deshalb ohne Bedeutung, weil es hier auf die Aufgaben allein der Hauptabteilung I. als selbständiger Dienststelle ankommt. Der ersatzlose Wegfall ihrer. Aufgaben steht auch der Annahme entgegen, diese könnten etwa anderen Hauptabteilungen oder sonstigen Stellen mit der Folge angewachsen sein, daß diese die Verantwortlichkeit für die Bediensteten der Hauptabteilung I träfe. Da eine Übernahme der Aufgaben der Hauptabteilung I durch Einrichtungen oder Körperschaften im Rahmen des § 82 G 131 ausschied, wäre schon danach die Klage abzuweisen gewesen. Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Übernahme der Aufgaben der Hauptabteilungen II und III konnte es nicht mehr ankommen. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob Voraussetzung dieser weiteren Ausführungen die in Widerspruch zu den vorhergehenden Feststellungen stehende Auffassung war, die Hauptabteilung I sei keine selbständige Dienststelle im Sinne des § 82 G 131 gewesen. Eine Alternative in dieser Hinsicht in Sinne eines Offenlassens dieser Frage wäre als Urteilsgrundlage fehlerhaft gewesen, da jede der beiden Möglichkeiten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und zu verschiedenen Ergebnissen führen mußte.

48

Da der Verwaltungsgerichtshof auf die von ihm getroffenen Feststellungen § 82 G 131 nicht zutreffend angewandt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die ausreichend getroffenen Feststellungen erlauben es dem Revisionsgericht, in der Sache selbst zu entscheiden. Da nach diesen Feststellungen eine Übernahme der Aufgaben der Hauptabteilung I weder durch den Freistaat Bayern noch durch den Bayerischen Bauernverband in Betracht kommt, also keiner von beiden Dienstherr des Klägers sein kann, ist sowohl der Anfechtungs- als auch der Vornahmeantrag des Klägers unbegründet und seine Klage abzuweisen. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß inzwischen der Bayerische Bauernverband die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten hat.

49

Bei der sich hiernach ergebenden Rechtslage, nach welcher der Kläger unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fällt, bedurfte des keiner ausdrücklichen Entscheidung über den damit gegenstandslos gewordenen Feststellungsantrag des Bayerischen Bauernverbandes, der im übrigen in der Revisionsinstanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig wäre.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert