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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 289.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 289.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Stuttgart - 21.03.1957 - AZ: 1 S 490/55

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 20 - 26
  • AS VIII, 20
  • DÖD 1959, 53
  • MDR 1959, 423 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Reichssicherheitshauptamt war "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für die Bediensteten des Amtes IV und für alle diejenigen innerhalb der übrigen Ämter verwendeten Bediensteten, die dort eine nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbundene Amtsstelle innehatten oder versahen.

  2. 2.

    "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 ist ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis.

In derVerwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senat - vom 21. März 1957 - 1 S 490/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 verstorbene Ehemann der Klägerin wurde von 1920 bis Mitte Juli 1933, zuletzt als Rechnungsrevisor (Polizeioberinspektor) im Polizeipräsidium Berlin beschäftigt. Er wurde am 15. Juli 1933 als Leiter der Wirtschaftsstelle zu dem damaligen Geheimen Staatspolizeiamt versetzt und dort am 1. April 1934 zum Polizeirat und am 1. April 1937 zum Regierungsrat befördert. Vom Frühjahr 1937 an war er im Hauptamt Sicherheitspolizei beim Reichsministerium des Innern und seit dem Jahre 1939 im Reichssicherheitshauptamt - RSHA -, und zwar zuletzt im Amt II (Organisation, Verwaltung und Recht) Gruppe II A (Haushalt, Besoldung und Rechnungswesen) als Gruppenleiter, seit dem 1. Oktober 1941 im Range eines Oberregierungsrats, beschäftigt.

2

Durch Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 13. Mai 1954 und vom 14. Mai 1954 wurden nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - das fiktive Ruhegehalt des Ehemanns der Klägerin und deren Witwengeld festgesetzt. In beiden Bescheiden wurde von der letzten Beförderung des Ehemannes der Klägerin vor dem 30. Januar 1933, nämlich von seiner Beförderung zum Polizeioberinspektor in Besoldungsgruppe A 4 b 1 am 1. Dezember 1921, unter Zugrundelegung der Endstufe dieser Besoldungsgruppe und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 49 bzw. 50 Jahren ausgegangen. Die Beförderungen des Ehemanns der Klägerin zum Polizeirat, Regierungsrat und Oberregierungsrat wurden dagegen nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Finanzministerium von Baden-Württemberg durch Bescheid vom 23. Juli 1954 mit der Begründung zurück, ihr Ehemann habe während seiner Zugehörigkeit zum Amt II des Reichssicherheitshauptamts Aufgaben sowohl der Geheimen Staatspolizei als auch der Kriminalpolizei wahrgenommen und gelte daher als Angehöriger der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131.

3

Die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 13. und 14. Mai 1954 sowie den Beschwerdebescheid des Finanzministeriums vom 23. Juli 1954 insoweit aufzuheben, als der Berechnung des Ruhegehalts für den verstorbenen Ehemann, des Sterbegelds und des Witwengelds nur die Rechtsstellung eines Polizeioberinspektors zugrunde gelegt wurde,

4

hat der Verwaltungsgerichtshof - 1. Stuttgarter Senat - durch Urteil vom 21. März 1957 im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

5

Es komme für die Entscheidung darauf an, ob der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 bei einer "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 in einem Dienstverhältnis stand.

6

§ 3 Nr. 4 G 131 sei nicht verfassungswidrig.

7

Diese Vorschrift erfasse alle "bei" einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei beschäftigten Personen ohne Rücksicht darauf, welcher Art ihre Beschäftigung im einzelnen gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin als Gruppenleiter eine Planstelle beim Reichssicherheitshauptamt innegehabt habe. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es auf die Zugehörigkeit zum Stammpersonal einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei oder nur auf die Tätigkeit bei einer solchen, etwa im Abordnungsverhältnis, ankomme. Jedenfalls sei die Art der ausgeübten Tätigkeit als solche nicht entscheidend.

8

Für die Entscheidung der Frage, ob der Ehemann der Klägerin bei einer "Dienststelle der früheren Geneimen Staatspolizei" im Dienst gestanden habe, komme es wesentlich darauf an, ob das Referat beim Reichssicherheitshauptamt, in dem der Ehemann der Klägerin tätig gewesen sei, angesichts seiner auf das besondere Aufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei abgestellten Eigenart deshalb als eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei angesehen werden müsse, weil bei ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen worden seien, welche die Exekutivtätigkeit der Gestapobeamten im engeren Sinne erst ermöglicht hätten.

9

Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei der Ehemann der Klägerin im Amt II des RSHA in der Gruppe II A (Haushalt, Besoldung und Rechnungswesen) als Gruppenleiter für alle Ämter dieser Organisation und auch als Referent im Referat II A 2, also auch für das Amt IV und damit für Zwecke der Geneimen Staatspolizei, tätig gewesen. Nach der eidesstattlichen Erklärung des früheren Staatssekretärs Dr. Klopfer vom 14. Dezember 1946 habe er ferner seine Beförderungen seinen anerkannten Leistungen "auf dem Gebiet der Wirtschaftsverwaltung der Sicherheitspolizei zu verdanken". Die Annahme sei deshalb zwingend, daß er in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter Weisungen auch an solche Bedienstete des Reichssicherheitshauptamtes erteilt habe, die ausschließlich für die Geheime Staatspolizei tätig gewesen seien. Es wäre daher nicht verständlich, wenn die die Anweisungen befolgenden Beamten unter die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 fallen würden, der Anweisungen erteilende Beamte aber von dieser Ausnahmevorschrift nicht betroffen wäre.

10

Der Kläger falle somit unter § 3 Nr. 4 G 131.

11

Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht leide an einem wesentlichen Mangel. Das Gericht habe die Vernehmung der von ihr - der Klägerin - benannten Zeugen über ihre Behauptung unterlassen, daß das Hauptamt der Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern, bei dem ihr Ehemann bis zum Zusammenbruch seine Planstelle innegehabt habe, keine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen sei und daß ihr Ehemann keine Aufgaben der Geheimen Staatspolizei wahrgenommen habe.

13

§ 3 Nr. 4 G 131 in der formalistischen Auslegung des Berufungsgerichts sei verfassungswidrig, verstoße insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nur mit dem Vorbehalt bejaht, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen seien.

14

§ 3 Nr. 4 G 131 erfasse nur die Angehörigen solcher Dienststellen, die unmittelbar mit den eigentlichen Aufgaben der Geheimen Staatspolizei betraut gewesen seien und deren Dienstart rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen habe. Dies sei nur bei der Exekutive der Geheimen Staatspolizei, nicht dagegen bei dem gleich anderen Behörden nur mit Verwaltungsaufgaben betrauten Amt II des Reichssicherheitshauptamts der Fall gewesen. Insbesondere seien weder das Amt II noch ihr - der Klägerin - Ehemann als Gruppenleiter in diesem Amt anderen Ämtern, insbesondere dem Amt IV gegenüber weisungsberechtigt gewesen.

15

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 13. und 14. Mai 1954 sowie den Beschwerdebescheid des Finanzministeriums vom 23. Juli 1954 insoweit aufzuheben, als der Berechnung des Ruhegehalts, für den verstorbenen Ehemann, des Sterbegeldes und des Witwengeldes nur die Rechtsstellung eines Polizeioberinspektors zugrunde gelegt wurde.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

18

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

19

Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Ehemann der Klägerin wegen seiner für den 8. Mai 1945 festgestellten dienstlichen Verwendung bei dem Amt II des Reichssicherheitshauptamts - RSHA - als Leiter der Gruppe II A und Referent II A 2 zu dem in § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - umschriebenen Personenkreis gehört.

20

Nach § 3 Nr. 4 G 131 haben Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes nicht die in den §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren. Hiernach kommt es für die Entscheidung darüber, ob § 3 Nr. 4 G 131 auf den Ehemann der Klägerin anzuwenden ist, in erster Linie darauf an, ob das Reichssicherheitshauptamt oder dessen Amt II oder die Gruppe II A oder das Referat II A 2 in dem genannten Zeitpunkt eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war.

21

Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit.

22

Der Begriff der Dienststelle schließt nicht notwendig einen eigenen Stellenplan ein. Ein Teil einer größeren Verwaltungseinheit kann auch dann als organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit angesehen werden, wenn sein Personal im Haushaltsplan nicht gesondert kenntlich gemacht ist, sondern auf Planstellen geführt wird, die im Haushaltsplan lediglich als Planstellen der größeren Verwaltungseinheit ausgewiesen sind.

23

Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - IMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV Spalte 1343 - und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Dies rechtfertigt sich, wenn es wie hier um eine Verwendung des Betroffenen im Reichssicherheitshauptamt geht, aus der Entstehungsgeschichte des Reichssicherheitshauptamts sowie aus dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen.

24

Das Reichssicherheitshauptamt ist aufgrund des Runderlasses vom 27. September 1939 (IMG XXXVIII 102) durch den organisatorischen Zusammenschluß unterschiedlicher, bis dahin selbständiger Einrichtungen (Hauptamt Sicherheitspolizei; Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS; Geheimes Staatspolizeiamt; Reichskriminalpolizeiamt) gebildet worden. Das durch diesen Erlaß in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen (vgl. IMG XXXVIII 2 ff. - 1.1.1941 -, IMG XXXVIII 60 ff. - 1.10.1943 -) ausgewiesene Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts führte zu einer Zerlegung der bis dahin in sich geschlossenen Aufgabengebiete der im Reichssicherheitshauptamt vereinigten Einrichtungen und zur Zusammenfassung der vergleichbaren Teilaufgabengebiete der zusammengefaßten Einrichtungen in neue Verwaltungseinheiten (Ämter, Gruppen, Referate) des Reichssicherheitshauptamts. So wurde - wie sich aus dem Zusammenhalt der Geschäftsverteilungspläne des Hauptamts Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1930 und des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 1. Juli 1939 mit dem die vorgenannten Geschäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts ergänzenden Erlaß vom 27. September 1939 ergibt - das gesamte bisherige Aufgabengebiet der staatlichen politischen Polizei in oberer Ebene auf die Ämter I, II und IV RSHA verteilt. Das Amt IV RSHA ist als Zusammenfassung des Amtes Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei und der Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamtes eindeutig als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zu erkennen. In den anderen Ämtern sind die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei auf Gruppen und Referate derart aufgeteilt worden, daß die Frage, ob ein auf diese Weise entstandenes Teilaufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist, nur noch für den Einzelfall zu klären ist. Das aufgezeigte Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts hat zwar zu einer Zerlegung bis dahin in sich geschlossener Verwaltungseinheiten der Politischen Polizei geführt. Es hat jedoch nicht den - das Wesen der "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben untereinander aufgehoben. Vielmehr ist das Reichssicherheitshauptamt als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamts verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.

25

Diese Auslegung des Begriffs der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" wird auch von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweck gestattet es nicht, die hier in Rede stehenden Personen nur deswegen von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszuschließen, weil sich durch den Zusammenschluß der Führungsbehörde der Geheimen Staatspolizei mit anderen Dienststellen im Reichssicherheitshauptamt eine Lockerung der bisher festen organisatorischen Bindung der verschiedenen Teilaufgabengebiete ergeben hatte.

26

Hiernach und nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es - entgegen der Ansicht der Revision - auch keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzuges- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.

27

Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).

28

Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin im Amt II RSHA die Gruppe II A (Haushalt, Besoldung und Rechnungswesen) leitete und Referent II A 2 (Besoldung, Versorgung, Reisekosten usw. der Sicherheitspolizei) war und daß er als Gruppenleiter Weisungen auch an solche Bediensteten erteilt hat, die ausschließlich für die Geheime Staatspolizei im Reichssicherheitshauptamt oder bei nachgeordneten Dienststellen, insbesondere der Staatspolizei(leit)steilen, tätig waren. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung, daß das Reichssicherheitshauptamt für den Ehemann der Klägerin eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen ist. Denn aus diesen Feststellungen ergibt sich zugleich, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter II A und als Referent II A 2 neben seinen Zuständigkeiten für die Kriminalpolizei und den Sicherheitsdienst die Sachgebiete "Haushalt, Besoldung und Rechnungswesen" auch für die in dem Reichssicherheitshauptamt aufgegangenen Führungsbehörden der politischen Polizei, insbesondere das Geheime Staatspolizeiamt, in gleicher Weise wahrzunehmen hatte, wie ihm zuvor diese Aufgaben in dem Geheimen Staatspolizeiamt (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Geheimen Staatspolizeiamts vom 1. Juli 1939, Abteilung I "Organisation, Personalien, Etatsangelegenheiten, Verwaltung und Recht" Referat I C) und in dem Hauptamt Sicherheitspolizei des Reichsministeriums des Innern (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Hauptamtes Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1938; Amt "Verwaltung und Recht" (V), Referat V 2 "Haushalt und Besoldung", Sachgebiete V 2 g, h, l, m, n) oblagen. Daraus folgt weiterhin, daß der Ehemann der Klägerin, obwohl er nicht dem Amt IV RSHA angehörte, am 8. Mai 1945 bei dem Reichssicherheitshauptamt als einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei deshalb in einem Dienstverhältnis stand, weil er dort eine Amtsstelle innehatte, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA und mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.

30

Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den mitgeteilten Gründen auch insoweit beizupflichten, als in ihr der Umstand, daß der Kläger in dem Reichssicherheitshauptamt nur Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hatte, für unerheblich erklärt worden ist. Da die Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nur in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfange besteht (BVerwGE 2, 135 [136]; 4, 20 [22]), erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise über die Art der Tätigkeit ihres Ehemanns bei dem Hauptamt Sicherheitspolizei im Reichsministerium des Innern und bei dem Reichssicherheitshauptamt abgelehnt, schon hiernach als ungerechtfertigt.

31

Das gleiche hat von der weiteren Rüge der Revision zu gelten, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beweisangebote der Klägerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung unbeachtet gelassen, daß ihr Ehemann bis zum 8. Mai 1945 seine Planstelle bei dem Hauptamt Sicherheitspolizei beim Reichsministerium des Innern gehabt habe. Diese Rüge beruht anscheinend auf der Erwägung, infolge Beibehaltung der Planstelle bei dem Hauptamt Sicherheitspolizei habe ein Dienstverhältnis des Ehemanns der Klägerin bei dem Reichssicherheitshauptamt nicht bestanden. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß das Hauptamt Sicherheitspolizei beim Reichsministerium des Innern organisatorisch im Reichssicherheitshauptamt aufgegangen war und daß es schon deswegen nicht darauf ankommen kann, ob die von dem Ehemann der Klägerin inn gehabte Planstelle noch am 8. Mai 1945 durch den Stellenplan des Reichsministeriums des Innern ausgewiesen wurde oder auch haushaltsmäßig als Planstelle des Reichssicherheitshauptamts kenntlich gemacht war. Für die hier zu entscheidende Frage, ob der Ehemann der Klägerin in einem Dienstverhältnis bei dem Reichssicherheitshauptamt gestanden hat, soweit es eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei war, kommt es auch nicht darauf an, ob das Reichssicherheitshauptamt nur für einen Teil der bei ihm beschäftigten Beamten einen eigenen Stellenplan hatte, während ein anderer Teil seine Planstellen allgemein oder unter einer Sonderbezeichnung - etwa Hauptamt Sicherheitspolizei - beim Reichsministerium des Innern oder bei einer anderen Behörde hatte, und aus welcher Planstelle der Ehemann der Klägerin besoldet wurde. Selbst ein Beamter, der aus Mangel an Planstellen dorthin mit dem Ziele dauernder und hauptberuflicher Verwendung im Aufgabenbereich der Geheimen Staatspolizei formell nur abgeordnet worden wäre, müßte als beim Reichssicherheitshauptamt als Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis stehend angesehen werden. Daß ein unter diesen Umständen abgeordneter Beamter einem versetzten gleichzuachten ist, hat der Senat im Urteil BVerwG II C 56.58 vom heutigen Tage mit folgender Begründung entschieden:

32

"Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte" (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten. Diese Auffassung schließt indessen nicht alle zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei nur abgeordneten Beamten von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 aus. Vielmehr ist bei der Anwendung dieser Vorschrift ein abgeordneter Beamter einem versetzten Beamten dann gleichzuachten, wenn er dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden ist. Zwar ist die Abordnung ihrem Wesen nach eine vorübergehende Maßnahme, die in der Regel zur Erprobung des Beamten auf seine Eignung für ein anderes Amt oder zur Aushilfe aus Anlaß von Personalschwierigkeiten, z.B. infolge von Erkrankungen oder Geschäftshäufungen, gewählt wird. Die Abordnung kann aber auch schon in der Absicht dauernder Verwendung bei der Beschäftigungsbehörde verfügt werden, z.B. bei der Einrichtung neuer Behörden, für welche noch nicht die erforderlichen Planstellen zu Verfügung stehen. Ebenso kann bei einer zunächst vorübergehend vorgesehenen und deshalb im Wege der Abordnung angeordneten Verwendung bei einer anderen Dienststelle später die Absicht aufgegeben werden, den Beamten wieder bei seiner Stammbehörde zu verwenden; hierfür kann eine lange Dauer der Abordnung sprechen. Der ständig wachsende Personalbedarf der Geheimen Staatspolizei wurde während des Aufbaus dieser Einrichtung im Reichsgebiet, in den während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebieten und vornehmlich auch im zeitlichen und Örtlichen Anwendungsbereich des § 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) weitgehend durch "Abordnungen" gedeckt (vgl. Runderlaß vom 2. Juni 1937 - RMBliV Spalte 918 -, vom 9. Mai 1938 - RMBliV Spalte 876 b [876 c] - Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, vom 6. November 1939 - RMBliV Spalte 2293 [2296] - Nr. 23, vom 10. Mai 1940 - - RMBliV Spalte 938 [940] - Ziff. II Nr. 4 Abs. 1 Ziff. IV Abs. 1 Satz 1). Für die Begründung dauernder, hauptberuflicher Beschäftigungsverhältnisse wurde dabei vielfach die Form der Abordnung nur deshalb gewählt, weil es an den erforderlichen Planstellen fehlte (vgl. Runderlaß vom 9. Juli 1940 - RMBliV. Spalte 1457 - Ziffern I und II). Diese Handhabung der Abordnung rechtfertigt die Auffassung, daß nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei lediglich abgeordneten Beamten nicht schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 4 G 131 ausscheiden. Ergibt die Prüfung im Einzelfall, daß trotz bloßer Abordnung ein dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis - von vornherein oder nachträglich - begründet wurde, so wird der Betroffene von § 3 Nr. 4 G 131 erfaßt, falls dieses Beschäftigungsverhältnis noch am 8. Mai 1945 andauerte oder der Betroffene aufgrund dieses Verhältnisses versorgungsberechtigt war. Andererseits vermochte eine auf nur vorübergehende Dauer angelegte Tätigkeit - sei sie nun aufgrund einer Abordnung oder auch nur rein tatsächlich vorgenommen worden - kein Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 zu begründen. Denn bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist.

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Selbst wenn daher der Ehemann der Klägerin - wie diese behauptet - seine Planstelle bis zum 8. Mai 1945 im Reichsministerium des Innern hatte, ist aus den oben angeführten Gründen die Entscheidung gerechtfertigt, daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 bei dem Reichssicherheitshauptamt in einem "Dienstverhältnis" stand. Auf die Erhebung der von der Klägerin zu ihrer Behauptung über die Planstellenzugehörigkeit ihres Ehemannes angebotenen Beweise kam es demgegenüber nicht an.

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Auch insoweit ist das Berufungsurteil frei von Rechtsirrtum, als in den angefochtenen Bescheiden aus der Vorschrift des § 67 G 131 die Nichtberücksichtigung der Beförderungen des Ehemanns der Klägerin zum Polizeirat (1. April 1934), Regierungsrat (1. April 1937) und Oberregierungsrat (1. Oktober 1941) gefolgert worden ist.

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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin am 15. Juli 1933 von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, nämlich an das preußische Geheime Staatspolizeiamt (vgl. Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamts vom 26. April 1933 - GS. S. 122 -; Runderlaß vom 26. April 1933 - MBliV Sp. 503 ff. -; Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 - GS. S. 413 - nebst Durchführungsverordnung dazu vom 8. März 1934 - GS. S. 143 -; Runderlaß vom 28. August 1936 - RMBliV Sp. 1344 - Nr. 2 Buchst. a), "versetzt" worden ist. Aus den unstreitigen Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich ferner, daß der Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 im Dienste der Geheimen Staatspolizei geblieben ist. Daraus folgt nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 G 131, daß die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge so festzusetzen waren, wie wenn der Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai in seiner früheren, d.h. vor dem 15. Juli 1933 erreichten Rechtsstellung als Polizeioberinspektor verblieben und aus dieser nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in den Ruhestand getreten wäre.

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Nachdem der Beklagte aufgrund des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit des Ehemanns der Klägerin bei der Geheimen Staatspolizei vom 15. Juli 1933 bis zum 8. Mai 1945 anerkannt hat, ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob die von der Klägerin angegriffenen Bescheide vom 13. und 14. Mai 1954 und vom 23. Juli 1954 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb gesetzwidrig sind, weil der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin nicht die letzte Rechtsstellung ihres Ehemanns als Oberregierungsrat, sondern nur die Rechtsstellung eines Polizeioberinspektors zugrunde gelegt worden ist. Für die Entscheidung dieser Frage ist erheblich, daß die Klägerin im Berufungsverfahren von der Vornahmeklage zur Anfechtungsklage übergegangen ist.

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Diese Neufassung des Klageantrags hat zur Folge, daß bei der Entscheidung über die Frage, ob das Berufungsgericht die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte fehlerfrei bejaht hat, von der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses (13., 14. Mai und 23. Juli 1954) auszugehen ist (BVerwGE 1, 35 [37]). Demgemäß kann die durch Art. I. Nr. 61 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1287] - 2. ÄG/G 131 - erst mit Wirkung vom 1. September 1957 (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. ÄG/G 131)) dem Gesetz eingefügte Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 durch den neuen Halbsatz 2 über die Anrechenbarkeit von Beförderungen während der Dienstzeit bei der früheren Geheimen Staatspolizei im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden. Durch den Umstand jedoch, daß der Bundesgesetzgeber diese Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für notwendig erachtet hat, wird die bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in seiner ursprünglichen und in seiner seit dem 1. September 1953 durch § 192 Abs. 1 Nr. 19 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) geänderten Fassung sich ergebende Entscheidung bestätigt, daß bis zum 1. September 1957 für die Berücksichtigung von Beförderungen, welche die Bediensteten während ihrer Zugehörigkeit zur früheren Geheimen Staatspolizei erlangt haben, eine Rechtsgrundlage fehlte. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich deshalb das Berufungsurteil auch insoweit als richtig, als es die Nichtberücksichtigung der Beförderungen des Ehemanns der Klägerin während dessen Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei durch die angefochtenen Bescheids als rechtmäßig bestätigt und deshalb die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

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Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.

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Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin nach § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch