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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VI B 51/60

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Versetzung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI B 51/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.06.1960 - OS V 180/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung vorliegt.

2

Die Klage ist vor dem 14. September 1957 erhoben worden. § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 ist daher nach § 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG 131 nicht anwendbar (Beschlüsse vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 67.59-, vom 3. Dezember 1960 - BVerwG VI B 47.60 - und vom 3. Februar 1961 - BVerwG VI B 49.60 -).

3

Es liegt auch keine der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen vor.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle grundsätzlich danach beurteilt, ob er zu deren Stammpersonal gehörte. Hierfür ist regelmäßig von Bedeutung, ob der Beamte bei dieser Dienststelle eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -). Durch die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bereits geklärt, daß sich die Frage, zum Stammpersonal welcher Dienststelle ein Beamter gehört hat, nach anderen, tatsächlichen und mit seinem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang stehenden Umständen beurteilen muß, wenn die Belegenheit der Planstelle als Indiz für diese Frage ausscheidet, und daß abweichend von der Regel die tatsächliche Verwendung auch bei einem auf einer Planstelle geführten Beamten ausschlaggebend sein kann, wenn der Ort der Verwendung und der Ort der Planstelle auseinanderfallen, und zwar dann, wenn die Planstelle sich insoweit nicht (mehr) als das gegebene und deshalb auch maßgebende Merkmal für seine dauernde und hauptberufliche Beschäftigung bei einer Dienststelle und damit für seine Zugehörigkeit zum Stammpersonal dieser Dienststelle erweist; die bereits für den Sonderfall der Gestapozugehörigkeit zugelassene Möglichkeit solcher Regelwidrigkeiten (vgl. BVerwGE 7, 228 [229]) ist vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - auch bei der hier zur Entscheidung stehenden Frage der Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle anerkannt worden. Ob in solchen Fällen nach den Merkmalen des Tätigkeitsbereichs oder der tatsächlichen Verwendung ein Beamter zum Stammpersonal einer Dienststelle gehörte, ist entsprechend der Natur dieser Merkmale allein von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig und gibt deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat insoweit nach den Umständen dieses Falles tatsächlich festgestellt, daß die Versetzung des Klägers zur Polizeiverwaltung Wiesbaden im Jahre 1940 den Kläger nicht zum Angehörigen des Stammpersonals der Polizeiverwaltung Wiesbaden gemacht hat und daß der Kläger niemals in Wiesbaden Polizeidienst geleistet hat, also auch nicht auf Grund seines Tätigkeitsbereichs oder seiner tatsächlichen Verwendung zum Stammpersonal in Wiesbaden gehören konnte. An diese Feststellungen des Berufungsgerichts, die ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze getroffen sind, wäre das Revisionsgericht im Revisionsverfahren gebunden.

6

Auch die Frage, ob etwa eine Versetzung lediglich zwecks wirtschaftlicher Betreuung die Zugehörigkeit zum Stammpersonal einer Dienststelle zu begründen vermag, könnte im Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugeführt werden, da das Berufungsgericht tatsächlich und für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, daß der Kläger vom 1. August 1942 an auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr zur Polizeiverwaltung Wiesbaden gehören sollte und daß sich an seinem Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Polizeiverwaltung Wiesbaden später nichts geändert hat.

7

Die Sache erhält auch nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß ähnliche Verhältnisse bei einer größeren Zahl von ehemaligen Polizeibeamten vorliegen mögen. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 9. Februar 1961 - BVerwG II B 50.60 -) und diese Rechtsfragen einer Klärung im Revisionsverfahren zugeführt werden könnten. Dies ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

8

Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Frage der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle steht im Einklang mit der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit etwa die Ansicht des Berufungsgerichts zu der Bedeutung einer Zweitplanstelle nicht in vollem Umfang mit dem Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - vereinbar ist, ist dies ohne Bedeutung, da das Berufungsurteil auf dieser Ansicht nicht beruht. Mit dem vorerwähnten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht einen Polizeianwärter, der vom Polizeiausbildungsbataillon Wiesbaden zur Polizeiverwaltung Wiesbaden im Jahre 1940 versetzt worden war, als zur Polizeiverwaltung Wiesbaden gehörig angesehen, aber dies gerade deshalb, weil in jenem Fall der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei in Wiesbaden eingetreten war, im Jahre 1944 unter Aufhebung seiner Abordnung zur Truppe wieder der Polizeiverwaltung Wiesbaden zur Dienstleistung zugewiesen wurde und dort auch von diesem Zeitpunkt ab bis zum Zusammenbruch Dienst getan hat. In dem hier zu entscheidenden Fall aber hat das Berufungsgericht die entgegengesetzten tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die unterschiedliche Entscheidung dieser Fälle beruht also auf den verschiedenen tatsächlichen Umständen, nicht aber auf einer abweichenden Rechtsauffassung, und kann daher zu einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht führen.

9

Andere Zulassungsgründe sind nicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet oder ersichtlich.

10

Demnach war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehert