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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1960, Az.: BVerwG VI B 47/60

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Versorgungsansprüche eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI B 47/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.06.1960 - AZ: IV B 16.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Die Klage ist bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden; § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 ist daher nicht anwendbar (§ 137 BRRG, Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2.ÄndG 131).

2

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtssache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur dann durchgreift, wenn die streitige Ernennung oder Beförderung im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften mit Rechtssatzcharakter steht. Nur nach den tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall zu beurteilen und daher ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist, ob die Ernennungsbehörde gegen eine beamtenrechtliche Vorschrift in diesem Sinne tatsächlich verstoßen hat, insbesondere ob die Ernennungsbehörde die in § 40 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 vorgesehene Ausnahmegenehmigung eingeholt hat oder nicht. Es ist eine Frage der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung durch den Tatrichter, ob das Berufungsgericht der Bekundung eines Zeugen, er könne sich an Einzelheiten der Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor nicht mehr erinnern, Glauben schenkt. Die tatsächlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus seiner Würdigung der Aussage des Zeugen herleitet, sind weder denkgesetzlich unmöglich noch mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar. Ebensowenig widerspricht es Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, daß eine Behörde, die zunächst eine zwingende Vorschrift beachtet hat, später doch von ihr abweicht. Ob und aus welchen Gründen sie dies getan hat, ist wiederum nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und deshalb nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind deshalb nicht erfüllt.

3

Auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet aus. Das Berufungsurteil kann, soweit es die von der Beschwerde allein zum Anlaß genommene Aberkennung der Rechtsstellung als Inspektor behandelt, nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Sachaufklärung beruhen. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3. Oktober 1959 S. 11 ff. Dieses Vorbringen bezieht sich jedoch nur auf die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131; das Berufungsgericht hat jedoch in bezug auf die Ernennung des Klägers zum Inspektor ausschließlich die erste Alternative der genannten Vorschrift angewendet.

4

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert