Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1961, Az.: BVerwG VI B 49.60
Revisionszulassung im Beamtenrecht; Unterschiedliche Behandlung von Militäranwärtern und Inhabern von Zivildienstscheinen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 49.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.06.1960 - Nr. 157 III 58
Rechtsgrundlagen
- § 127 BRRG
- § 79 G 131
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben ist.
§ 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 (F. 1957) findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil der angefochtene Bescheid der Finanzmittelstelle vom 18./19. Juni 1957 vor Inkrafttreten dieser Vorschrift mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung erlassen und angefochten war (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275). An dieser Rechtslage hat auch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert. Das hat der Senat bereits im Beschluß vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - ausgesprochen. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies im Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - noch näher begründet. Dort heißt es:
"Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in § 191 Abs. 2 ausdrücklich, daß § 127 BRRG unberührt bleibt. Damit ist klargestellt, daß diese Sondervorschrift für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis in den Grenzen ihres bisherigen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiteranzuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Übergangsregelung des § 137 BRRG bedurfte es also in diesem Zusammenhang nicht. Diese Übergangsregelung ist für das Revisionsverfahren auch nicht etwa dadurch hinfällig geworden, daß die Verwaltungsgerichtsordnung die nach § 137 BRRG weiterhin anzuwendenden bisherigen Vorschriften über die Revision, nämlich die §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, aufgehoben und durch die §§ 132 ff. VwGO ersetzt hat. § 137 BRRG will, soweit diese Vorschrift sich auf § 127 BRRG bezieht, die dort bestimmte allgemeine Zulassung der Revision und Einbeziehung auch anderer als bundesrechtlicher Normen in das revisible Recht für diejenigen Fälle ausschließen, in denen vor Inkrafttreten des § 127 BRRG ein - mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehener - Verwaltungsakt ergangen oder ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig geworden ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck folgt zugleich, daß eine Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision, welche die beamtenrechtliche Sonderregelung - wie in § 191 Abs. 2 VwGO - nur als solche bestehen läßt, nicht ohne weiteres zur Folge haben kann, daß die Regelung des § 127 BRRG nunmehr auch die ihr bisher durch § 137 BRRG vorenthaltenen Fälle erfaßt. Sie beweist lediglich, daß anstelle der bisherigen die nunmehr gültigen allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision anzuwenden sind."
Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen.
Die Revision wäre also, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nur zuzulassen, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Auch das ist nicht der Fall.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß Militäranwärter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 54 a G 131 nur die Inhaber von Militäranwärterurkunden sind, die auf Grund des § 37 Abs. 2 WFVG erteilt wurden (so Beschlüsse vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 -; vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI B 107.56 -; vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 90.57 -; vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - und vom 25. Februar 1959 - BVerwG II CB 109.58 -). In diesen Beschlüssen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend dazu geäußert, aus welchen sachlichen Gründen das Gesetz zu Art. 131 GG die Militäranwärter in diesem Sinne anders behandelt und behandeln darf als die Inhaber von Zivildienstscheinen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgehen sollte.
Die Beschwerde hat aber auch in bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei zwar am 8. Mai 1945 Leutnant, aber nicht Berufsoffizier gewesen, keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf den das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger dafür, daß er am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen sei, benannten Zeugen nur deshalb nicht vernommen, weil er unterstellt hat, daß die Zeugen das, was sie bereits schriftlich zu den Akten des Beklagten erklärt hatten, mündlich bestätigen würden. Daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Erklärungen im Verhältnis zu anderen, zum Teil urkundlich belegten Tatsachen, u.a. daß der Kläger bis zum Kriegsende Kriegsbesoldung erhalten hat und daß er nicht vor Ablauf der 12-jährigen Dienstzeit als Berufsunteroffizier oder in unmittelbarem Anschluß daran zum Kriegsoffizierbewerber ernannt und zum Offizier befördert worden ist, kein entscheidendes Gewicht beimaß, liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger mit der Klageschrift überreichten 4 Blätter seines Wehrpasses bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Das Gericht hat seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), es ist also ein Verfahrensmangel, wenn das Gericht für die Entscheidung wesentliche Tatsachen und Beweise übergeht. Das Gericht braucht aber im Urteil nur die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), es braucht sich also in den Urteilsgründen nicht mit jeder Behauptung der Parteien und jedem Beweismittel im einzelnen auseinanderzusetzen, mag dies auch im allgemeinen zweckmäßig sein, um darzutun, daß das Gericht das gesamte Ergebnis des Verfahrens gewürdigt hat. Hier hatte der Verwaltungsgerichtshof aber keinen Anlaß, die - im Gegensatz zu den sonstigen Eintragungen mit Maschine geschriebene - Überschrift dreier Seiten der losen Wehrpaßblätter: "Leutnant N..." besonders zu erwähnen; denn diese Überschrift weist ebensowenig wie die Eintragung der Beförderung zum Leutnant im Soldbuch den Rechtsstand des Klägers aus, sondern bezeichnet nur den Inhaber des Wehrpasses mit seinem Dienstgrad, wie auch die Eintragung der Beförderung im Soldbuch nur allgemein den Dienstgrad nennt. Diese Eintragungen konnten gegenüber den die Grundlage der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs bildenden Tatsachen nicht von entscheidender Bedeutung sein.
Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert