Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1957, Az.: BVerwG VI B 107.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 107.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.03.1956 - AZ: V OVG - A 146/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt und die Bundesrichterin Schmitt
am 30. Januar 1957
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. März 1956 - V OVG - A 146/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

2

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn

  1. a)

    entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder

  2. b)

    wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder

  3. c)

    wenn das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

3

Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen hier vor.

4

Die zu b) und c) angeführten Voraussetzungen scheiden nach Lage des Falles ohne weiteres aus. Auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) ist in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

5

Es unterliegt keinem Zweifel, bedarf also nicht der Klärung, daß der Kläger Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis als Berufssoldat gegen den Beklagten nur geltend machen kann, wenn und soweit ihm das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) i.d.F. vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - solche Ansprüche zuerkennt. In Betracht kommen hierfür die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 53, 54 a G 131.

6

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es für die Frage, ob ehemalige Berufssoldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 53 oder § 54 a G 131 Ansprüche haben, darauf ankomme, ob sie die Rechtsstellung des Berufssoldaten noch am 8. Mai 1945 innehatten oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind oder Militäranwärter sind. Dies folgt ohne weiteres aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften, ist also ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig (so auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1956 - BVerwG II B 197.54 -).

7

Es kommt nach diesen Vorschriften also zunächst darauf an, ob der Kläger noch am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten innehatte, nicht dagegen darauf, daß er von 1919 bis 1931 als Berufssoldat der Reichswehr angehört hat. Aus den Gründen, die das Berufungsurteil anführt, kann aber kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Berufssoldat im Dienst der Wehrmacht gestanden hat; dies wird offenbar auch von dem Kläger nicht behauptet. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, daß er während der letzten Kriegshandlungen im Jahre 1945 Kriegsdienst aufgrund der Wehrpflicht geleistet hat. Sein Dienstverhältnis als Berufssoldat wurde bereits am 14. April 1931 beendet.

8

Der Kläger ist auch nicht vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus der Wehrmacht ausgeschieden; denn der ihm nach 12jähriger Dienstzeit ausgehändigte Zivildienstschein gewährte ihm nach § 11 des Wehrmachtsversorgungsgesetzes vom 19. September 1925 (RGBl. I S. 349) nur eine Anwartschaft auf Anstellung im öffentlichen Dienst.

9

Schließlich wirft auch die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Kläger nicht zu den Militäranwärtern im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 54 a G 131 gehöre, eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Militäranwärter im Sinne dieser Vorschriften sind nur diejenigen früheren Berufssoldaten, die eine Militäranwärterurkunde nach § 37 Abs. 2 des Wehrmachtsfürsorgeund Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - erhalten haben. Solange § 71 a nicht in das Gesetz zu Art. 131 GG eingefügt war, konnte allerdings zweifelhaft erscheinen, ob der Begriff "Militäranwärter" im weiteren Sinne - also im Gegensatz zu dem Begriff "Zivilanwärter" - zu verstehen ist oder ob er nur die Inhaber der Militäranwarterurkunde im Sinne des § 37 Abs. 2 WFVG bezeichnen soll. Durch die Einfügung des § 71 a in das Gesetz zu Art. 131 GG und die Anführung der Inhaber von Zivilversorgungsscheinen - die auch zu den Militäranwärtern im weiteren Sinne zu rechnen sind (vgl. § 18 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 - RGBl. I S. 593 -) - in dieser Vorschrift ist jedoch klargestellt, daß der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG den Begriff "Militäranwärter" nur im engeren Sinne, nämlich im Sinne des § 37 WFVG verstanden wissen will. Diese Einschränkung ist aus dem Umstand herzuleiten, daß die Militäranwärter nach § 37 WFVG bereits als solche in das Beamtenverhältnis übergeführt wurden (vgl. § 37 Abs. 3 WFVG) und Beamtenbezüge erhielten, während den Versorgungsanwärtern, zu denen der Kläger zu rechnen ist, lediglich die Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis eröffnet und erleichtert worden ist (vgl. auch hierzu den bereits angeführten Beschluß vom 16. Mai 1956).

10

Ob und inwieweit der Kläger wegen der Entlassung aus seinen früheren Dienstverhältnissen bei der Postverwaltung und Justizverwaltung Wiedergutmachungsansprüche geltend machen kann, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im vorliegenden Rechtsstreit, also auch im Revisionsverfahren, nicht geklärt werden. Es wäre also auch insoweit die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten.

11

Die Revision ist hiernach mit Recht nicht zugelassen worden. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Schmitt