Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1956, Az.: BVerwG II B 197.54

Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Gewährung von Dienstzeitversorgung ; Versorgungsansprüche eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG II B 197.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 17.09.1954 - Prozeßliste-Nr. 79/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 16. Mai 1956
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt und
des Bundesrichters Dr. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 17. September 1954 - Prozeßliste-Nr. 79/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsbeschwerdeführer - RBF - diente vom 16. April 1918 bis 30. September 1930 als Berufssoldat in der Reichswehr, zuletzt als Oberschirrmeister. Bei seinem Ausscheiden erhielt er einen Zivildienstschein. Er war danach je etwa ein Jahr bei der Stadtsparkasse Berlin und bei der Stadtbauverwaltung Berlin tätig. Am 30. August 1939 wurde er zur Wehrmacht einberufen am 1. Mai 1940 wurde er Stabsschirrmeister, am 20. Mai 1941 technischer Kriegsverwaltungsinspektor (K), am 1. September 1942 technischer Inspektor (K) der Landwehr und am 1. März 1943 technischer Inspektor (K) der Reserve.

2

Der RBF begehrt die Gewährung von Dienstzeitversorgung nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; vgl. auch Fassung vom 1. September 1953, BGBl. I S. 1287) - G 131 -. Nachdem ihm das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheide vom 17. April und 12. Mai 1953 eröffnet hatte, daß das Gesetz zu Art. 131 GG ihm Versorgungsansprüche nicht zuerkenne, hat er bei dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen Rechtsbeschwerde erhoben mit dem Antrage,

die Bescheide vom 17. April und 12. Mai 1953 aufzuheben und ihm Dienstversorgung zu gewähren.

3

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat die Rechtsbeschwerde durch Urteil vom 17. September 1954 als unbegründet abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Gesetz zu Art. 131 GG in der zu berücksichtigenden neuen Fassung vom 1. September 1953 unterscheide zwischen

  1. a)

    den am 8. Mai 1945 im Dienst befindlichen oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 53 G 131),

  2. b)

    den Militäranwärtern (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 54a G 131),

  3. c)

    den Inhabern von Versorgungsscheinen (§ 71a G 131).

4

Der RBF gehöre nicht zu dem zu a bezeichneten Personenkreis; denn er sei am 8. Mai 1945 nicht als Berufssoldat im Dienst gewesen. Seinen berufsmäßigen Dienst in der früheren Wehrmacht habe er am 30. September 1930 beendet; seit dem 30. August 1939 habe er, wie aus den Ernennungen klar hervorgehe, nur in einem auf der Wehrpflicht beruhenden Dienstverhältnis gestanden. Der RBF gehöre auch nicht zu den Militäranwärtern; denn das Militäranwärterverhältnis habe nach § 37 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - nur durch Aushändigung einer Militäranwärterurkunde begründet werden können, die der RBF nicht erhalten habe. Auf den RBF als Inhaber eines Zivildienstscheines sei lediglich § 71a G 131 anwendbar. Hiernach könne der RBF bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 71a G 131 lediglich einem Dienstherrn auf seinen Pflichtanteil angerechnet werden.

5

Die Revision ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das dem RBF am 24. September 1954 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 25. Oktober 1954 (Montag) hat der RBF gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

6

Die Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

7

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Falle ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Nach Lage des Falles scheiden die zu b und c angeführten Voraussetzungen ohne weiteres aus, weil weder der Bund noch die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind und nicht ersichtlich, auch nicht geltend gemacht ist, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1954 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

8

Auch der in § 53 Abs. 2 zu Buchst. a angeführte Zulassungsgrund liegt nicht vor; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung bei Durchführung des Revisionsverfahrens zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich.

9

Entgegen der Auffassung des RBF ist die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a nicht schon dann geboten oder gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage, die der Rechtsstreit aufwirft, für eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsverhältnisse erheblich ist. Auch in einem solchen Falle ist die Zulassung der Revision zu versagen, wenn die Rechtsfrage als bereits geklärt anzusehen ist. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Falle die Rechtslage seit der Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG völlig geklärt ist.

10

Es kann aus den Gründen, die das Urteil vom 17. September 1954 anführt, kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß der RBF am 8. Mai 1945 nicht mehr als Berufssoldat im Dienst gewesen ist, daß vielmehr in der Zeit vom 30. August 1939 bis 8. Mai 1945 nur ein auf der Wehrpflicht beruhendes Dienstverhältnis bestanden hat. Die hierzu von dem RBF vertretene Auffassung, es genüge für die Anwendbarkeit der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 53 G 131, daß er vor dem 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen sei und am 8. Mai 1945 Wehrdienst - gleichgültig, ob auf Grund der Wehrpflicht oder im Berufssoldatenverhältnis - geleistet habe, ist offensichtlich rechtsirrig. Denn als ein am 8. Mai 1945 im Dienst befindlicher Berufssoldat kann sich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur derjenige bezeichnen, der noch an diesem Tage als Berufssoldat im Dienst gestanden hat. Es ergibt sich im übrigen auch aus den Vorschriften der §§ 53, 54a und 71a G 131, insbesondere aus den Unterschieden zwischen den in diesen Vorschriften vorgesehenen verschiedenen Regelungen, eindeutig, daß der Gesetzgeber zwischen den Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch als solche im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind, sowie den Militäranwärtern einerseits und den früheren Berufssoldaten andererseits unterschieden hat; denn diese Regelungen knüpfen ersichtlich an die unterschiedlichen Rechtsstellungen an, die diesen verschiedenen Personengruppen am 8. Mai 1945 eingeräumt waren.

11

Mit Recht wird daher in dem Urteil vom 17. September 1954 ausgeführt, die von dem RBF angezogenen Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 bezögen sich - wie auch diese Vorschrift selbst - nur auf diejenigen Personen, die noch am 8. Mai 1945 Berufssoldaten gewesen seien. Aus dem Inhalt dieser Verwaltungsvorschriften ist zudem klar ersichtlich, daß sie sich nur auf die Frage beziehen, wie die für die Regelung der Rechtsstellung der noch am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten im Dienst befindlichen Personen maßgebende Dienstzeit zu berechnen ist.

12

Es kann ferner kein Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung bestehen, daß "Militäranwärter" i.S. der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 54a G 131 nur diejenigen Personen sind, welchen eine Militäranwärterurkunde nach § 37 Abs. 2 WFVG ausgehändigt worden ist. Solange § 71a nicht in das Gesetz zu Art. 131 GG eingefügt war, konnte allerdings zweifelhaft erscheinen, ob der Begriff "Militäranwärter" (vgl. auch Verwaltungsvorschriften zu § 53 Nr. 3 Abs. 5) im weiteren Sinne, also im Gegensatz zu dem Begriff "Zivilanwärter", zu verstehen ist oder ob der Begriff "Militäranwärter" nur die Inhaber der Militäranwärterurkunde i.S. des § 37 Abs. 2 WFVG bezeichnen soll. Die Einfügung des § 71a in das Gesetz zu Art. 131 GG und die Anführung der Inhaber von Zivilversorgungsscheinen - die auch den Militäranwärtern im weiteren Sinne zuzurechnen sind (vgl. § 18 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, RGBl. I S. 593) - in § 71a G 131 haben jedoch klargestellt, daß der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG den Begriff des Militäranwärters nur im engeren Sinne, nämlich im Sinne des § 37 WFVG verstanden wissen will. Diese Einschränkung ist überdies aus dem Umstand herzuleiten, daß die Militäranwärter i.S. des § 37 WFVG bereits als solche in das Beamtenverhältnis überführt wurden (vgl. § 37 Abs. 3 WFVG) und Beamtenbezüge erhielten, während den Versorgungsanwärtern, zu denen der RBF zu rechnen ist, lediglich die Möglichkeit der Überführung in das Beamtenverhältnis eröffnet und erleichtert worden ist.

13

Die einzige Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit bejaht werden könnte, ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Frage, ob § 71a G 131 auch die Inhaber anderer Versorgungsscheine als der in § 71a genannten erfaßt, z.B. die Inhaber des hier in Rede stehenden Zivildienstscheines i.S. der §§ 10, 61 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 19. September 1925 (RGBl. I S. 349), des Beamtenscheines i.S. des § 33 des Reichsversorgungsgesetzes vom 1. April 1939 (RGBl. I S. 663), des Anstellungsscheines i.S. des § 17 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 593). Diese Frage könnte jedoch im vorliegenden Falle im Revisionsverfahren offenbleiben, weil es dem RBF nur um die Dienstzeitversorgung geht und weil der Rechtsbeschwerdegegner ihm die Rechtsstellung nach § 71a G 131 nicht streitig macht.

14

Die Revision ist hiernach mit Recht nicht zugelassen worden. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3500 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmidt
Schmitt
Dr. Meyer