Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1960, Az.: BVerwG VI C 108.60

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 108.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm das Armehrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit§ 114 ZPO).

2

Bereits die Zulässigkeit der Revision ist fraglich. Das Berufungsgericht hat sie, wie seine Bezugnahme auf § 191 Abs. 2 VwGO zeigt, im Hinblick auf § 127 BRRG zugelassen, dabei aber nicht berücksichtigt, daß auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung die genannte Vorschrift nur nach Maßgabe der hier in Betracht kommenden Übergangsregelung des § 137 BRRG anwendbar ist.

3

Unabhängig davon bietet die Revision in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch insoweit ist § 127 BRRG hier nicht anwendbar; die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Landesbeamtenrechts sind also für das Revisionsgericht bindend. Eine Verletzung revisiblen Rechts ist, wie im Berufungsurteil zutreffend dargetan, nicht festzustellen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 [12]) hat der Senat insbesondere bereits entschieden, daß Art. 33 Abs. 5 GG bei Kürzung von Versorgungsbezügen nicht verletzt wird, sofern diese nicht zu einer Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts führt (BVerwGE 10, 255 [257]). Der standesgemäße und angemessene Unterhalt des Klägers ist aber nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die hier streitige Regelung nicht beeinträchtigt; er befindet sich in keiner schlechteren Lage als ein anderer Beamter des mittleren Dienstes jener Zeit, der wie er in den gehobenen Dienst aufgestiegen ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (NJW 1960 S. 1445), nach der die Versorgungsbezüge überkommenermaßen nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes zu berechnen sind, das der Beamte zuletzt bekleidet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hieraus hergeleitet, daß der Beförderungsschnitt des§ 110 BBG mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar ist. Der Kläger aber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seiner Besoldungsgruppe und in seiner durch das Amt erreichten Stellung geblieben, er ist nicht in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückgestuft worden. Nur der Grundgehaltssatz innerhalb seiner Besoldungsgruppe hat sich geändert, indem die besondere Verbesserung für Polizeivollzugsbeamte weggefallen ist, die diese durch Verringerung der Zahl der Dienstaltersstufen im Vergleich mit anderen Beamten schneller in den Genuß höherer Grundgehaltssätze kommen ließ. Hiergegen bestehen, jedenfalls für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte Auswirkung der Regelung, keine bundesrechtlichen Bedenken.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert