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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1961, Az.: BVerwG II B 50.60

Suizid (Selbsttötung) eines Beamten als Dienstunfall; Selbsttötung als Unfall im Sinne der Unfallfürsorge des Beamtenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 50.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.07.1960 - AZ: IV B 189.57/15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gegeben seien.

3

Die Revision hätte allerdings ohne Rücksicht darauf, ob einer der in dieser Vorschrift bestimmten Zulassungsgründe vorliegt, zugelassen werden müssen, wenn hier § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - anzuwenden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die Klage ist sehen vor Inkrafttreten dieser Vorschriften erheben worden (§ 137 BRRG in Verbindung mit Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert (zu vgl. Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).

4

Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der eben angeführten Vorschrift hat eine Sache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (so schon BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960, 1587). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Frage, ob Selbsttötung ein Unfall im Sinne der Unfallfürsorge des Beamtenrechts - jedenfalls bei der entsprechenden Anwendung dieses Rechts auf Berufssoldaten - sein kann, bereits in dem Urteil vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258) eingehend Stellung genommen. Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt wirft in rechtlicher Hinsicht nur Fragen auf, die bereits durch jene Entscheidung der Klärung zugeführt sind. Eine Klärung weiterer rechtsgrundsätzlicher Fragen ist daher nicht zu erwarten.

5

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerschts beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - und vom 7. Januar 1959 - BVerwG VI C 390.57 - ist ausgesprochen, daß eine am 8. Mai 1945 vorliegende abschließende Entscheidung über die Unfallversorgung für die Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 bindend sei. Daß die der Klägerin vor dem Zusammenbruch bewilligte Versorgung, mag sie auch ziffernmäßig höher gewesen sein als die ihr jetzt gewährte Versorgung, auf einer abschließenden - bejahenden - Entscheidung über das Vorliegen eines Unfalls beruhte, hat die Klägerin selbst - auch mit der Beschwerde - nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

6

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Meyer durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Idel