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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG IV C 24.71

Ausgleich von Schäden auf Grund der Benachteiligung in einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren zum Gewässerausbau; Einräumung eines privaten Rechtes beim Betrieb einer Anlage hinsichtlich der wasserrechtlichen Nutzung; Nachteilige Wirkungen durch Veränderungen des Wasserzuflusses bei einem genehmigten Gewässerausbau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 24.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.10.1969 - AZ: 216 VIII 67

Fundstellen

  • BayVBl 1974, 441
  • DÖV 1974, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1974, 166
  • SchlHA 1974, 153
  • VerwRspr 25, 557 - 561
  • ZWasserR 1974, 306
  • ZfW 1974, 306-310

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen eines im wasserrechtlichen Planfeststellungsbescheid anzuordnenden Ausgleichs von Schäden.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Entscheidung über Auflagen einem späteren Verfahren vorbehalten werden kann.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Auflagen, die im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Großschiffahrtsstraße ... zugunsten der beigeladenen ... erteilt worden sind.

2

Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) stellte das Landratsamt B. mit Bescheid vom 17. April 1962 den Plan für den Ausbau der Großschiffahrtsteilstrecke zwischen der Schleuse B. und dem Vorhafen der Schleuse St. fest (Haltung B. Los B). Die Teilstrecke ist als Seitenkanal zur R. ausgebildet und erhält erst durch die nördlich an sie anschließende Baustrecke Verbindung mit dem rechten (östlichen) R.arm, dem die Linienführung der Großschiffahrtsstraße im Raum der Stadt B. folgt. Der hier festgestellte Teilabschnitt kreuzt unter anderem den bisherigen Verlauf des H., der vor den Ausbaumaßnahmen von Osten her in die R. einmündete, und zwar oberhalb der Stelle, an der sich die R. in ihren rechten und linken Arm aufteilt. Nach dem Planfeststellungsbescheid erhält der H. entlang dem östlichen Damm des Schiffahrtskanals ein neues Bett, das in den S. eingeleitet wird. Der S. seinerseits mündet in den Schiffahrtskanal unterhalb der Aufteilung der R. in ihre beiden Arme. Das vom H. geführte Wasser kann daher - anders als früher - nicht mehr zu einem Teil in den linken R.arm gelangen, an dem die ... der Beigeladenen zu 2) und 3) liegen. Im Hinblick darauf ist durch Teil II Nr. 14 des Planfeststellungsbescheids der Unternehmer verpflichtet worden, unter anderem den Beigeladenen zu 2) und 3) als Eigentümern von ... am linken R.arm in B. "den durch die Verlegung des H. entstehenden Schaden zu ersetzen". Teil III Nr. 13 des Planfeststellungsbescheids enthält ferner die Bestimmung, daß der "Ausgleich von Schäden, die durch die Verlegung des H. entstehen, ... der Höhe nach einem späteren Entschädigungsverfahren vorbehalten" bleibe.

3

Der gegen diese Bestimmungen des Planfeststellungsbescheids gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat sie sinngemäß beantragt, die Regelungen in Teil 11 Nr. 14 und Teil III Nr. 13 des Planfeststellungsbescheids in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 1962 aufzuheben, soweit sie die Beigeladenen zu 2) und 3) betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - sei für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen vorauszusetzen, daß durch die geplante Ausbaumaßnahme eine nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen zu erwarten sei. Insoweit bestreite die Klägerin nicht, daß die betroffenen Triebwerke bereits unter der Geltung des Geimeinen Rechts rechtmäßig errichtet worden seien. An ihrem rechtmäßigen Bestand habe sich später nichts geändert. Die alten Wasserbenutzungsrechte seien insbesondere auch von den nunmehr geltenden Wassergesetzen nicht beseitigt worden, da beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßige Anlagen für die Ausübung der Wasserbenutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG vorhanden gewesen seien. Der Auffassung der Klägerin, daß es darauf nicht ankomme, weil die beigeladenen ... jedenfalls kein Recht auf die Zuteilung einer bestimmten Wassermenge hätten nachweisen können, sei nicht zu folgen. Für den möglichen Schadensausgleich und damit auch für die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit sei allein von Bedeutung, ob den beigeladenen ... ein Wasserbenutzungsrecht als ein Recht im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG überhaupt zustehe. Die Frage, ob dieses Recht den Anspruch auf Zufluß einer bestimmten Wassermenge oder gar auf Abwehr von Ausbaumaßnahmen am Oberlauf der R. umfasse, sei unerheblich. Allerdings setze die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflagen weiterhin voraus, daß durch die Verlegung des H. die Entstehung eines Schadens für die beigeladenen ... zu erwarten sei. Zwar spreche § 31 Abs. 2 WHG von der Anordnung des Ausgleichs von Schäden im Planfeststellungsverfahren. Seinem Sinne nach erfasse er aber auch solche Schäden, die als Folge der Plan fest Stellung erst für einen späteren Zeitraum erwartet werden müßten. Daß durch die Verlegung des ... nachteilige Wirkungen auf die Wasserbenutzungsrechte der beigeladenen ... zu erwarten, jedenfalls aber nicht auszuschließen seien, sei nach der gegebenen Sachlage nicht von der Hand zu weisen. Der Vorbehalt eines späteren Entschädigungsverfahrens begegne keinen rechtlichen Bedenken. Er sei sachgerecht und finde seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 WHG auch für das Planfeststellungsverfahren.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich, die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie stellt den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Im Ergebnis verfolgt sie ihr Klagebegehren auf Aufhebung der von ihr angegriffenen Bestimmungen des Planfeststellungsbescheides weiter und rügt die Verletzung formellen und des materiellen Bundesrechts.

6

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 3) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

8

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet: Dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es komme nur darauf an, ob den beigeladenen ... überhaupt ein Wasserbenutzungsrecht zustehe, könne nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hätte eine Entscheidung über den Inhalt dieser Benutzungsrechte treffen müssen. Sowohl dem § 31 Abs. 2 WHG als auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei zu entnehmen, daß ein Schaden nur insoweit auszugleichen sei, als der Schutzbereich eines Rechtes oder eines rechtlich geschützten Interesses berührt werde. Der Schutzbereich eines Rechtes aber ergebe sich aus dessen Umfang. Die Anordnung des Schadensausgleichs nach § 31 Abs. 2 WHG könne sich also nur auf die angeführten Positionen beziehen. Außerhalb dieses Bereiches eintretende nachteilige Wirkungen eines Gewässerausbaues würden von der Vorschrift nicht erfaßt. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 31 Abs. 2 WEG sei ferner, daß Schäden tatsächlich zu erwarten seien. Das sei nur dann der Fall, wenn feststehe, daß von § 31 Abs. 2 WHG erfaßte nachteilige Wirkungen eintreten könnten. Auch insoweit sei maßgebend der Inhalt der für eine Schädigung in Betracht kommenden Rechte und rechtlich geschützten Interessen.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unvereinbar mit § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WEG - und beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG bedürfen die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. In diesem Verfahren sind nach Absatz 2 Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.

11

Für den nach Maßgabe dieser Vorschriften im Planfeststellungsverfahren möglichen oder gebotenen "Ausgleich von Schäden" enthält das Wasserhaushaltsgesetz weder eine eigene abschließende Regelung über Art und Umfang der für einen Schadensausgleich in Betracht kommenden Schäden noch die Bezeichnung der Rechtspositionen oder geschützten Interessen, deren Schädigung Ausgleichspflichten hervorzurufen vermag. Während die in Absatz 2 zunächst angeführten Schutzeinrichtungen festzustellen sind, wenn dies "im öffentlichen Interesse" oder "zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer" erforderlich ist, bleibt nach dem Wortlaut der Vorschrift offen, an welche Merkmale für die Anordnung eines Schadensausgleichs anzuknüpfen ist und ob insoweit ebenfalls eine Verletzung von Rechten Dritter vorausgesetzt wird oder Beeinträchtigungen auch anderer Art, insbesondere hinsichtlich bloßer wasserrechtlicher Nutzungsbefugnisse, ausreichen. Auf die sich daraus ergebenden Fragen braucht indessen aus Anlaß der vorliegenden Entscheidung nicht abschließend eingegangen zu werden:

12

Das Berufungsgericht hat in Anwendung des gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts und daher gemäß, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für die Revisionsentscheidung maßgebend festgestellt, daß den beigeladenen ... im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes alte Wasserbenutzungsrechte zugestanden haben und daß zu deren Ausübung im damaligen Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen seien. Die Folgerung des Berufungsgerichts, diese landesrechtlich begründeten Wasserbenutzungsrechte seien im Sinne der bundesrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in ihrem überkommenen Bestand erlaubnis- und bewilligungsfrei aufrechterhalten worden und stellten ihrem Range nach nicht eine bloße Befugnis, sondern ein Recht im Sinne der §§ 8 und 31 Abs. 2 WHG dar, begegnet aus bundesrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß sich Entstehung, Inhalt und Umfang einer beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vorhandenen wasserrechtlichen Rechtsposition nach dem alten Landesrecht beurteilen, auf dem die Position beruht (vgl. mit weiteren Nachweisen zuletzt Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4). Freilich hat das Berufungsgericht noch nicht das Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - (BVerwGE 37, 103) berücksichtigen können, nach dem eine Wasserbenutzung nur dann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG erlaubnis- und bewilligungsfrei bleibt, wenn sie auf Grund von Rechten ausgeübt wurde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat. Aber das kann hier auf sich beruhen bleiben. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß es hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Benutzungsrechte der Beigeladenen an diesem vom Bundesrecht geforderten Qualifikationsmerkmal fehlen könnte.

13

Ist danach das, was den beigeladenen ... im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen an wasserrechtlicher Nutzung eingeräumt ist, im Sinne des § 31 Abs. 2 WEG ein (privates) Recht, so bedarf es keiner Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage, ob der in dieser Vorschrift vorgesehene Schadens aus gleich eine Verletzung von Rechten voraussetzt oder auch (schon) bei der Verursachung anderweitiger Nachteile in Betracht kommt. Jedenfalls bei einem Eingriff in fremde Rechte kann ein Schadensausgleich angeordnet werden. Das angefochtene Urteil, das von dieser Rechtsansicht ausgeht, begegnet daher in diesem seinem Ansatz keinen rechtlichen Bedenken. Dabei mag zur Vermeidung von Mißverständnissen hervorgehoben werden, daß der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein durch den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der der Ausbauunternehmerin auferlegten Pflicht zur Leistung einer Entschädigung bestimmt wird. Einer Entscheidung darüber, ob die im vorliegenden Verfahren als solche nicht angefochtene Feststellung der Ausbaumaßnahme ihrerseits rechtlichen Bedenken unterliegt, bedarf es daher ebensowenig wie einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die Anordnung einer Entschädigung zu der Feststellung von Schutzeinrichtungen grundsätzlich steht und ob insbesondere beide Maßnahmen hinsichtlich ein und derselben nachteiligen Auswirkung nur alternativ oder auch kumulativ getroffen werden dürfen.

14

Dem in seinem Ausgangspunkt demnach zutreffenden Berufungsurteil kann jedoch nicht beigepflichtet werden in seiner weiteren Annahme, daß die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG zur Erteilung der von der Klägerin bekämpften Auflage auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts auch im übrigen als gegeben angesehen werden könnten.

15

Nach dem Wortlaut und dem offenkundigen Sinn des § 31 Abs. 2 WHG dient seine Regelung dem Ausgleich der durch die Planfeststellung berührten unterschiedlichen und möglicherweise einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Insoweit stimmt sie ungeachtet der Abweichungen in Einzelheiten grundsätzlich über ein mit vergleichbaren Regelungen des Planfeststellungsverfahrens in anderen Gesetzen, etwa mit § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbahngesetzes. Soweit im Rahmen dieser Vorschriften Auflagen zu Lasten des Unternehmers des durch den Plan genehmigten Vorhabens zulässig sind, finden sie ihre innere Rechtfertigung allein darin, daß mit den Auflagen nachteilige Wirkungen des Vorhabens auf andere Interesen abgewendet oder zumindest vermindert werden sollen. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschriften hat der erkennende Senat daher wiederholt hervorgehoben, daß Schutzauflagen zu Lasten des Unternehmers eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens allein zur Abwehr oder zum Ausgleich. solcher Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile gerechtfertigt sind, die ursächlich, und zwar im Sinne eines adäquaten Ursachenzusammenhanges, auf das durch den Plan festgestellte Vorhaben zurückgehen (vgl. z.B. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - [BVerwGE 41, 178]; Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 -).

16

Für § 31 Abs. 2 WHG kann nach der grundsätzlichen Seite hin nichts anderes gelten. Unabhängig davon, welche öffentlichen und privaten Interessen oder Rechte vom Schutz dieser Vorschrift gegenständlich umfaßt werden sollen und welche Anordnungen zu Lasten des Ausbauunternehmers in diesem Rahmen getroffen werden dürfen, gehört es jedenfalls zu den grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen einer jeden Auflage nach § 31 Abs. 2 WHG, daß der durch die Planfeststellung genehmigte Gewässerausbau einen Schaden bewirkt und deshalb für die Notwendigkeit von Schutzauflagen ursächlich ist (vgl. so auch das Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 20.73 -).

17

Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich - wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt - ohne weiteres, daß für die vorliegende Entscheidung weder Inhalt und Umfang der den beigeladenen ... zustehenden Wasserrechte noch Eintritt und Ausmaß der von den festgestellten Ausbaumaßnahmen ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf diese Rechte dahingestellt bleiben können. Erst wenn - in rechtlicher Hinsicht - der Inhalt und der Umfang der gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 31 Abs. 2 WHG beachtlichen Wassernutzungsrechte festgestellt ist, ist eine Grundlage gegeben für die - in tatsächlicher Hinsicht - erforderlichen Feststellungen, ob die durch den hier genehmigten Gewässerausbau verursachten Änderungen des Wasserzuflusses in der Tat zu nachteiligen und damit ausgleichsfähigen Wirkungen für die beigeladenen ... zu führen vermögen. Die bloße Möglichkeit einer auf die Ausbaumaßnahmen zurückgehenden Schädigung Dritter reicht dabei für die Anordnung von Auflagen nach § 31 Abs. 2 WHG nicht aus. Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, soweit es für seine die Rechtmäßigkeit der Auflage bestätigende Entscheidung schon genügen läßt, daß durch die Verlegung des H. nachteilige Wirkungen auf die Wasserbenutzungsrechte der beigeladenen ... "jedenfalls ... nicht auszuschließen" seien. Rechtfertigender Grund für die Feststellung von Schutzeinrichtungen oder die Anordnung eines Schadensausgleichs sind allein die durch die Ausbaumaßnahmen tatsächlich (jetzt oder später) entstehenden nachteiligen Wirkungen und Schädigungen. Fehlt es daran, so darf dem Unternehmer eine Auflage nicht erteilt werden. Das bedeutet für die gerichtliche Prüfung einer im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren erteilten Auflage, daß sie Bestand nur dann haben kann, wenn im Sinne des § 108 VwGO zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die im Planfeststellungsbescheid angenommenen nachteiligen Wirkungen und Schäden durch die Ausbaumaßnahmen in der Tat verursacht werden. Daß das Berufungsgericht diesen Inhalt des § 31 Abs. 2 WHG verkannt hat, nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die noch erforderlichen Feststellungen sind im Hinblick auf § 137 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren nicht möglich. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

18

Mit diesen Erwägungen wird - was im Hinblick auf die Darlegungen der Klägerin der Hervorhebung bedarf - für den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 WHG nicht die Zulässigkeit einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in Frage gestellt, mit der die Erteilung einer Auflage ganz oder in bestimmter Hinsicht einem späteren Verfahren vorbehalten bleibt. Die Möglichkeit eines solchen Vorbehalts ist für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ausdrücklich in § 10 Abs. 1 WHG vorgesehen, und zwar für die Fälle, in denen sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen läßt, "ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden". Aus den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Planfeststellungsverfahren ergeben sich unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten keine beachtlichen Gründe, die gegen eine sinngemäße Heranziehung der Regelung des § 10 Abs. 1 WHG auch im Planfeststellungsverfahren sprechen würden. Davon gehen mit Recht auch die Landeswassergesetze aus, die im Rahmen ihrer Regelungskompetenz die Geltung des § 10 WHG fast durchweg auf das Planfeststellungsverfahren ausdrücklich erstreckt haben (vgl. für das Bayerische Landesrecht Art. 58 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 [GVBl. S. 143]). In den dadurch gezogenen Grenzen und unter den dadurch bestimmten Voraussetzungen begegnet es daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn im Planfeststellungsbescheid die - vorbehaltlose - Anordnung eines Schadensausgleichs dem Grunde nach mit dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Höhe der Entschädigung verbunden wird. Eine solche Aufteilung der Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach wird häufig unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig sein und im Interesse aller am Planfeststellungsverfahren Beteiligten liegen. Sie stellt daher im wasserrechtlichen Verfahren geradezu einen der Hauptanwendungsfälle eines nach § 10 Abs. 1 WHG auf das Maß der nachteiligen Wirkungen bezogenen Vorbehalts einer späteren Entscheidung dar (vgl. dazu Sieder-Zeitler, WHG, Rdnr. 1 zu § 10). Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist danach nicht - wie die Klägerin meint - schon im Hinblick auf den Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Höhe der Entschädigung rechtswidrig.

19

Das Berufungsurteil, das den Entscheidungsvorbehalt in Teil III Nr. 13 des hier zur Rede stehenden Planfeststellungsbescheides gebilligt hat, begegnet daher insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Der Zurückverweisung bedarf es dagegen aus den oben angeführten Gründen zur Entscheidung über Inhalt und Umfang der den beigeladenen ... zustehenden alten Wasserrechte und zur Klärung der Frage, ob diese Rechte durch die festgestellte Ausbaumaßnahme nachteilig betroffen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter