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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1972, Az.: BVerwG IV C 21.69

Zurückweisung einer Revision; Anordnung über Schutzanlagen in einem Planfeststellungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.12.1968 - AZ: II OE 128/67

Fundstellen

  • DVBl 1973, 492-496 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 236-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 915-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 24, 860 - 870

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß zu treffende Anordnung über Schutzanlagen ist ihrer rechtlichen Natur nach eine Auflage, die mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten und mit der Verpflichtungsklage selbständig begehrt werden kann.

  2. 2.

    Dem Träger der Straßenbaulast können Schutzanlagen sowohl im Zusammenhang mit Straßenneubauten als auch mit Straßenänderungen auferlegt werden.

  3. 3.

    Voraussetzung für die Anordnung von Schutzanlagen ist ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der Straße und den Gefährdungen, deren Abwendung oder Verminderung die Anlagen dienen sollen.

  4. 4.

    Der Schutz des "öffentlichen Wohls" in § 17 Abs. 4 FStrG dient dem Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des Straßenverkehrs und von ihm nachteilig betroffenen anderen öffentlichen Belangen (Modifizierung von BVerwGE 26, 302[BVerwG 14.04.1967 - IV C 42.65] und BVerwGE 28, 139[BVerwG 24.10.1967 - IV C 229.65]).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung für den Bau eines Teilabschnittes der Ortsumgehung Wiesbaden-Schierstein im Zuge der Bundesstraße 42 und für damit zusammenhängende Umbaumaßnahmen an der Landesstraße 3441 sowie an der bisherigen Bundesstraße 42.

2

Bei ihrer Anhörung im Planfeststellungsverfahren hatte sie Auflagen zum Schütze ihres Wasserwerkes Wiesbaden-Schierstein mit der Begründung verlangt, durch Anordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 20. Februar 1959 sei für das Wasserwerk ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen worden, dessen weitere Schutzzone von einer Teilstrecke der geplanten neuen Bundesstraße und dessen engere Schutzzone von dem über die Landesstraße führenden Anschluß der Ortsumsehung an die alte Bundesstraße 42 berührt werde. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr stellte durch Beschluß vom 31. März 1966 den Plan fest, ohne in ihm Maßnahmen zum Schütze der Wassergewinnungsanlage anzuordnen.

3

Die Klägerin erhob daraufhin Klage und stellte gleichzeitig mit Schreiben vom 17. Mai 1966 unmittelbar bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr den Antrag, den Beschluß durch von ihr näher bezeichnete Auflagen zu ergänzen. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr erließ am 27. Juli 1966 einen Ergänzungsbeschluß zum Planfeststellungsbeschluß, mit dem der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) zur Auflage gemacht wird, die geplante neue Bundesstraße 42 einschließlich der Anschlußstelle der Landesstraße 3441 so anzulegen, daß die Trinkwassergewinnung in dem Wasserwerk Schierstein nicht gefährdet werden könne, insbesondere Vorrichtungen zu schaffen, daß das Niederschlagswasser und sonstige Flüssigkeiten von der Straßenoberflache ohne Gefährdung der Trinkwassergewinnung in geschlossenen Kanälen abfließen könne. Die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 17. Mai 1966 weiter erhobene Forderung, der Bundes Straßenverwaltung die Schaffung derartiger Einrichtungen auch für die nur auszubauenden Straßen, nämlich die Landesstraße 3441 und die alte Bundesstraße 42 im Bereich der Einmündung dieser Landesstraße, aufzugeben, lehnte der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr ab. Zur Begründung wird in dem Ergänzungsbeschluß ausgeführt: Die Forderung der Klägerin sei zwar hinsichtlich des Neubaues der Bundesstraße, nicht aber hinsichtlich des Ausbaues der alten Bundesstraße und der Landesstraße berechtigt. Durch den Ausbau dieser beiden Straßen, die bereits vor Erlaß der Wasserschutzanordnung vorhanden gewesen seien, ändere sich an den bestehenden Verhältnissen nichts. Wenn die Klägerin dennoch besondere Schutzmaßnahmen für erforderlich halte, so müsse sie diese selbst treffen.

4

Die Klägerin erhob nunmehr auch gegen den Ergänzungsbeschluß Klage. Das Verwaltungsgericht ordnete die Verbindung der beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung an. In den verbundenen Verfahren hat die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluß sowie den Ergänzungsbeschluß aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung der beiden Beschlüsse der Bundes Straßenverwaltung zur Auflage zu machen, sämtliche geplanten aus- und umzubauenden Straßen mit besonderen Vorrichtungen so anzulegen, daß das Niederschlagswasser und sonstige Flüssigkeiten von der Straßenoberfläche ohne Gefährdung der Trinkwassergewinnung in geschlossenen Kanälen abfließen könne.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr habe alle Maßnahmen getroffen, zu denen er zum Schutz des Wasserwerkes Schierstein verpflichtet gewesen sei. Über die Anordnungen in dem Ergänzungsbeschluß hinaus könne die Klägerin keine weiteren Auflagen verlangen, weil die Straßen, hinsichtlich derer sie solche Auflagen zusätzlich begehre, bereits vor der Festlegung des Wasserschutzgebietes bestanden hätten.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Ergänzungsbeschluß aufgehoben, soweit für den Umbau der Landesstraße sowie für den Umbau der jetzigen Bundesstraße 42 im Bereich der Einmündung der Landesstraße der Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1966 zurückgewiesen worden ist. Er hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1966 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

7

Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß richte. Dieser sei hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob und welche Auflagen zu erteilen seien, mit dem Erlaß des Ergänzungsbeschlusses gegenstandslos geworden. Insoweit bleibe die Berufung ohne Erfolg. Im Hinblick auf den Ergänzungsbeschluß selbst seien Anfechtungs- und Verpflichtungsklage demgegenüber zulässig und im wesentlichen auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluß sowohl nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - als auch nach dem Hessischen Straßengesetz vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437) könne zwar nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern geprüft werden. Die Freiheit der Planfeststellung werde aber insoweit eingeschränkt, als gemäß § 17 Abs. 4 FStrG bzw. § 34 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung solcher Anlagen aufzuerlegen seien, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien. Im vorliegenden Fall habe im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden müssen, daß für das Wasserwerk der Klägerin eine Schutzanordnung bestehe. Es sei offenkundig, daß das von einer Straße abfließende Niederschlagswasser Stoffe enthalten könne, die eine Gefahr für die Trinkwassergewinnung bedeuteten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß es zu einem Tankwagenunfall und in dessen Gefolge zu einer weitgehenden Verschmutzung des Grundwassers kommen könne. Deshalb sei es im öffentlichen Interesse geboten, dem Träger der Straßenbaulast diejenigen Auflagen zu machen, die zur Sicherung eines Wasserschutzgebietes erforderlich seien. Dies gelte nicht nur für den Bereich der geplanten neuen Bundesstraße, sondern ebenso auch für den Umbau der Landesstraße und der bisherigen Bundesstraße. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die beiden Straßen schon vor Erlaß der Wasserschutzanordnung vorhanden gewesen seien. Das Prioritätsprinzip gelte weder auf dem Gebiet der polizeilichen Gefahrenabwehr noch im Nachbarrecht. Es sei auch dort nicht anwendbar, wo der Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr in Frage stehe. Auch im Hinblick auf vorhandene Straßen bestehe daher dem Träger der Straßenbaulast gegenüber ein Anspruch auf Herstellung von Vorkehrungen und Einrichtungen, die geeignet seien, beeinträchtigende Einwirkungen auszuschließen oder zu mindern. Dies gelte jedenfalls in solchen Fällen, in denen ein gleichrangiges öffentliches Interesse mit den Belangen des Straßenverkehrs in Widerstreit trete. Der Ergänzungsbeschluß habe demnach insoweit aufgehoben werden müssen, als durch ihn der Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1966 abgelehnt worden sei. Mit ihrem Verpflichtungsbegehren habe sie nicht vollen Umfanges durchdringen können. Der Planfeststellungsbehörde stehe im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG und des § 34 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes zwar kein Ermessen hinsichtlich der Frage zu, ob dem Straßenbaulastträger Auflagen zu erteilen seien. Daraus erwachse aber dem Begünstigten in der Regel kein Rechtsanspruch auf die Herstellung bestimmter Anlagen. Deshalb müsse sich die gerichtliche Entscheidung auf den. Ausspruch beschränken, daß der Beklagte verpflichtet sei, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Bundesrechts rügt und beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er beschränkt seine Stellungnahme auf Fragen, die sich aus der seines Erachtens unrichtigen Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG durch das Berufungsgericht ergeben.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Das Berufungsurteil, gegen das allein der Beklagte Revision eingelegt hat, ist nicht angefochten worden, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und damit die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Klagabweisung teilweise bestätigt hat. Der in die Revisionsinstanz gelangte Gegenstand des Rechtsstreits wird demnach bestimmt durch das mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision noch aufrechterhaltene Begehren der Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, ihren im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Antrag auf Anordnung von Auflagen zum Schutz ihres Wasserwerkes nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

14

An seiner diesem Begehren stattgebenden Entscheidung war das Berufungsgericht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert. Der erkennende Senat vermag der in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte vertretenen Rechtsansicht nicht zu folgen, nach welcher der Streit um die Ablehnung oder Unterlassung begehrter Schutzanordnungen im Wege der gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichteten und auf seine Aufhebung zielenden Anfechtungsklage auszutragen sei (vergleiche aus neuerer Zeit z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Februar 1972 - V 1167/70 - in DÖV 1972, 642 [VGH Baden-Württemberg 22.02.1972 - V 1167/70], [VGH Baden-Württemberg 22.02.1972 - V 1167/70] mit weiteren Hinweisen). Diese Ansicht beruht - materiellrechtlich - auf der Annahme, der Planfeststellungsbeschluß der obersten Landesstraßenbaubehörde bilde nach der Regelung, die er in den §§ 17 und 18 FStrG gefunden habe, in dem Sinne eine untrennbare Einheit, daß er notwendig in seiner Gesamtheit rechtswidrig sei, wenn er sich hinsichtlich seiner (positiven oder negativen) Entscheidung über Schutz auf lagen als rechtsfehlerhaft erweise. Diese Beurteilung wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn des insoweit maßgebenden § 17 Abs. 4 FStrG gerecht. Wenn nach dieser Vorschrift dem Träger der Straßenbaulast unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen "aufzuerlegen" sind, so liegt es schon aus sprachlichen Gründen nahe anzunehmen, daß damit die Erteilung von Auflagen in der rechtlichen Bedeutung dieses Begriffs gemeint ist. Entscheidend spricht dafür aber das rechtliche Verhältnis, das § 17 Abs. 4 FStrG zwischen der Planfeststellung als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens und der Anordnung von Schutzmaßnahmen herstellt. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast "im Planfeststellungsbeschluß" aufzuerlegen und dadurch als Ergänzung zur Planfeststellung, nicht aber als deren integrierender Bestandteil gekennzeichnet. Ihrem Zweck und ihrer Art nach dienen sie der Abwendung oder der Verminderung von Gefahren oder Nachteilen, die für das öffentliche Wohl oder benachbarte Grundstücke von dem durch den Plan festgestellten Vorhaben ausgehen können. Insoweit bedeuten sie zwar eine Belastung der in der Planfeststellung ausgesprochenen Rechtsgewährung; sie gehören aber weder in der Art einer Bedingung zu den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsgewährung eintritt, noch betreffen sie unmittelbar das Planvorhaben selbst, durch das sie veranlaßt werden. Ungeachtet ihrer vorgeschriebenen Anordnung im Planfeststellungsbeschluß stellen sie sich vielmehr im Verhältnis zu der auf das genehmigte Bauvorhaben bezogenen Planfeststellung als ihrem Wesen nach selbständige und in diesem Rahmen eigener rechtlicher Regelung zugängliche Auflagen dar, die nicht das Vorhaben modifizieren, sondern zu dessen Genehmigung als besondere Leistungsverpflichtung hinzutreten.

15

Von dieser rechtlichen Beurteilung ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen. Er hat auf ihrer Grundlage sowohl anerkannt, daß der Träger der Straßenbaulast die ihn belastenden Schutzauflagen selbständig anfechten kann, als auch angenommen, daß ein von der Plan fest Stellung nachteilig Betroffener den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Schutz auf lagen selbständig mit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage verfolgen kann (vergleiche z.B. Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - [Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 7]; Urteil von 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]). Das für die gegenteilige Ansicht in Anspruch genommene Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 42.65 - (BVerwGE 26, 302) besagt nichts anderes. Es betrifft im Gegenteil gerade eine Verpflichtungsklage, mit der die Aufnahme von Schutzanordnungen in den Planfeststellungsbeschluß begehrt worden war (vergleiche den ausführlicheren Abdruck der Entscheidung in Buchholz a.a.O. Nr. 2).

16

Gegen die hier vertretene Ansicht lassen sich auch nicht, wie in der angeführten Rechtsprechung angenommen wird, durchgreifende Bedenken aus der Regelung des § 17 Abs. 6 FStrG herleiten. Nach dieser Vorschrift sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist. Es bedarf weder einer Erörterung, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die vorgesehene Ausschlußwirkung einer gegenständlichen Begrenzung unterliegt, noch einer Antwort auf die Frage, was im Sinne der Vorschrift unter einer "rechtskräftigen" Planfeststellung zu verstehen ist. Denn die durch § 17 Abs. 4 FStrG sichergestellte Verbindung der das Straßenbauvorhaben betreffenden Planfeststellung mit der Entscheidung über notwendige Schutzmaßnahmen bewirkt jedenfalls, daß der beide Regelungsgegenstände umfassende Planfeststellungsbeschluß nicht rechtsbeständig wird, solange er auch nur in einer Hinsicht wirksam angefochten ist. Daß dabei der Eintritt seiner Unanfechtbarkeit - und damit erst recht seiner möglicherweise von § 17 Abs. 6 FStrG ins Auge gefaßten materiellen Rechtskraft - auch durch die Erhebung der Verpflichtungsklage verhindert wird, folgt daraus, daß deren Leistungsbegehren voraussetzungsgemäß die Anfechtung des leistungsversagenden Verwaltungsaktes einschließt.

17

Das angefochtene Urteil hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der Prüfung stand.

18

Nach § 17 Abs. 4 FStrG sind im "Planfeststellungsbeschluß ... dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind."

19

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird durch ihre Stellung im Zusammenhang des die Planfeststellung betreffenden § 17 FStrG ebenso wie durch ihre folgerichtig an diesen Zusammenhang anknüpfende Regelung bestimmt, daß notwendige Schutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluß anzuordnen sind. Soweit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG ein Straßenbauvorhaben einer vorherigen Planfeststellung bedarf und damit einen Planfeststellungsbeschluß erforderlich macht, sind dem Träger der Straßenbaulast bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Absatzes 4 die notwendigen Auflagen zu erteilen. Da Absatz 1 Satz 1 eine Planfeststellung grundsätzlich sowohl für den Bau als auch für die Änderung von Bundesfernstraßen vorschreibt, macht es danach für die Zulässigkeit und gegebenenfalls für die Notwendigkeit von Schutzauflagen keinen Unterschied aus, ob Gegenstand der Planfeststellung ein Straßenneubau oder die Änderung einer bestehenden Straße durch Aus- oder Umbau ist. Maßgebend für die Anwendbarkeit des Absatzes 4 ist nicht die Art der Straßenbaumaßnahme, sondern die aus anderen Vorschriften des § 17 FStrG zu beantwortende Frage nach der Notwendigkeit einer Planfeststellung für das Straßenbauvorhaben.

20

Gründe, die die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG betreffen, stehen demnach dem Anspruch der Klägerin auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Planfeststellung für das Vorhaben zur Änderung der Bundesstraße 42 nicht entgegen. Das bestreitet auch der Beklagte nicht. Er ist jedoch der Meinung, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf die Straßenänderung nicht erfüllt seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

21

Die Frage, welche Einwirkungen auf das öffentliche Wohl und welche Gefahren oder Nachteile für benachbarte Grundstücke Schutzauflagen notwendig machen und damit deren Anordnung im Planfeststellungsbeschluß rechtfertigen, findet allerdings in dem - weit gefaßten - Wortlaut des § 17 Abs. 4 FStrG keine unmittelbare Antwort. Die Vorschrift enthält - jedenfalls ausdrücklich - weder eine Regelung über die Art noch einen Hinweis auf die Ursache der in ihrem Rahmen zu berücksichtigenden Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile. Aus dem durch das Bundesfernstraßengesetz geregelten Gegenstand und dem durch ihn bestimmten Zweck des § 17 Abs. 4 FStrG ergibt sich indessen, daß diese Vorschrift den Schutz des öffentlichen Wohls oder den benachbarter Grundstücke nicht ohne Beziehung zu seiner gerade straßenrechtlichen Veranlassung gewährleisten soll. Beachtlich für § 17 Absatz 4 FStrG sind vielmehr allein solche Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile, die ursächlich auf das Straßenbauvorhaben zurückgehen, dessen Ausführung einer Planfeststellung bedarf.

22

Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Begriff des Straßenbauvorhabens entscheidende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des. Bundesverwaltungsgerichts umfaßt er für den vorliegenden Zusammenhang nicht nur die Straßenbaumaßnahmen im engeren Sinne, sondern ebenso auch die Straßenanlage selbst sowie den nach der Fertigstellung der Straße auf ihr stattfindenden Verkehr. In seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - hat der erkennende Senat einerseits hervorgehoben, daß für § 17 Abs. 4 FStrG maßgebend sei, "ob der entstandene Nachteil in unmittelbarem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der Bundesfernstraße" stehe, und andererseits in den Schutzbereich der Vorschrift auch solche Nachteile einbezogen, "die auf der Straßenanlage (selbst) beruhen". In dem weiteren, ebenfalls schon angeführten Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - ist dazu ergänzend dargelegt, der Schutz des § 17 Abs. 4 FStrG reiche über die Straßenanlage in Sinne ihrer gesetzlichen Umschreibung durch § 1 Abs. 4 FStrG hinaus und erfasse demgemäß auch solche Schutzmaßnahmen, die mit der Straßenanlage in keinem räumlichen Verhältnis stünden; vorausgesetzt werde, daß der Betrieb der Bundesfernstraße die Gefahrenquelle sei und daß dieser die Benutzung der benachbarten Grundstücke beeinflusse.

23

An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen Auffassung ist festzuhalten. Für sie spricht § 17 Abs. 4 FStrG selbst. Dem Träger der Straßenbaulast kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die Unterhaltung der Anlagen auferlegt werden, die für die Abwendung oder Verminderung nachteiliger Einwirkungen notwendig sind. Damit wird verdeutlicht, daß das Straßenbauvorhaben, das im Falle seiner Schadensverursachung Schutzanordnungen rechtfertigt, nicht auf den eigentlichen Vorgang der Neubau- oder Änderungsmaßnahme beschränkt ist, sondern auch den nach der Neuanlage oder nach der Änderung der Straße gegebenen Zustand mit einbezieht, im Einblick auf den allein die fortlaufende Unterhaltung von Schutzanlagen sinnvoll sein kann.

24

Werden diese Erwägungen zugrunde gelegt, so kann entgegen der Ansicht des Beklagten und des mit ihm insoweit übereinstimmenden Oberbundesanwalts für den im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Sachverhalt nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden, daß zwischen den von der Klägerin geltend gemachten und in ihrem Vorhandensein vom Berufungsgericht festgestellten Gefahren für die Wassergewinnungsanlage auf der einen Seite sowie der umgebauten Bundesstraße und dem auf ihr bestimmungsgemäß stattfindenden Verkehr auf der anderen Seite der für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu fordernde Ursachenzusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß von der Straße gleiche oder ähnliche Gefahren schon vor den Umbaumaßnahmen ausgegangen sind. Das sieht offenbar auch der Beklagte nicht anders. Seine Ansicht jedoch, daß derart "überkommene" Gefahren gerade deswegen, weil sie schon früher bestanden haben, trotz ihrer Verursachung durch die Straße im Planfeststellungsbeschluß unberücksichtigt zu bleiben hätten, findet im Gesetz keine Stütze. Eine Planfeststellung kann nach § 17 Abs. 2 FStrG bei den in Fällen der vorliegenden Art allein in Betracht kommenden Veränderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Straße nur dann unterbleiben, wenn sie Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung betreffen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so geht das Gesetz davon aus, daß das Vorhaben Eingriffe in die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einem Umfang bewirkt, der eine umfassende Regelung durch eine Planfeststellung gebietet. Diese gesetzgeberische Entscheidung schließt die Entscheidung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG mit ein und läßt die Ausklammerung der von der früheren Straßenanlage ausgehenden Gefährdungen aus der Planfeststellung nicht zu. Aus der Notwendigkeit der Planfeststellung folgt die Notwendigkeit, für die Entscheidung über Schutzanordnungen von dem Zustande der Straßenanlage auszugehen, wie er sich aus der Planfeststellung ergibt. Ob gleichwohl Straßenänderungen denkbar sind, die zwar einerseits nach ihrer Bedeutung nicht so unwesentlich sind, daß sie nicht ohne vorherige Planfeststellung ausgeführt werden dürfen, andererseits aber ohne jeden Einfluß auf die Einwirkungen der Straße auf ihre Umgebung bleiben und deshalb ausnahmsweise als Grund für die Anordnung von Schutzmaßnahmen außer Ansatz gelassen werden dürfen, braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden. Der hier gegebene Sachverhalt gibt schon wegen der mit 350 Metern festgestellten Länge der Umbaustrecke der Bundesstraße 42 nichts für die Annahme her, daß die veränderte Straßenanlage ohne quantitativen oder qualitativen Einfluß auf die frühere Gefahrenlage geblieben wäre und deshalb eine Prüfung unter dem angedeuteten Gesichtspunkt eines möglichen Ausnahmefalles veranlassen könnte.

25

Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Darlegungen des Beklagten, mit denen er sich nicht in erster Linie gegen die Annahme einer ursächlichen Beziehung zwischen der geänderten Straße und der durch sie bewirkten Gefährdung des Wasserwerkes der Klägerin wendet, sondern geltend macht, daß der bestehende Ursachenzusammenhang für die Erteilung von Schutzauflagen jedenfalls aus Rechtsgründen nicht ausreichend sei.

26

An diesem Einwände ist richtig, daß, wie in der Rechtsordnung allgemein, auch für § 17 Abs. 4 FStrG ein bloßer Ursachenzusammenhang im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für den Eintritt seiner Rechtsfolgen in der Tat nicht genügen kann. Die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG dient einem konkreten, vom Gesetz hier für erforderlich gehaltenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Sie hat es deshalb mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzungen Schädigungen, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen können und insofern in ihr ihre Ursache haben, dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann. Insoweit ist bei der Anwendung der Vorschrift allerdings ein adäquater Ursachenzusammenhang zu fordern, und zwar in dem Sinne, daß einerseits die schädlichen Auswirkungen in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße, mit der Straßenanlage oder mit dem Betrieb der Straße verbunden sind und daß andererseits die eingetretenen oder zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung der Straße nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sind. Trifft letzteres zu, so fehlt es trotz eines gegebenen Ursachenzusammenhangs an einer inneren Rechtfertigung dafür, dem Träger der Straßenbaulast die Schädigungen zuzurechnen. Der erkennende Senat hält es allerdings für erwägenswert, daß in solchen Fällen jedenfalls dann, wenn aus straßenbautechnischen Gründen notwendige Schutzanlagen vernünftigerweise nur im Zuge der Straßenbaumaßnahmen ausgeführt werden können, im Planfeststellungsbeschluß gleichwohl Schutzanordnungen getroffen werden dürfen, freilich unter der Voraussetzung einer dem Maß der Zurechenbarkeit entsprechenden Kostenverteilung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem durch die Schutzauflage Begünstigten. Dieser Erwägung braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Schadens Verursachung unterliegt die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Schutzauflagen keiner Einschränkung. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Beklagte die von der Klägerin geforderten Schutzmaßnahmen für den Bereich der Neubaustrecke der Bundesstraße 42 zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast von sich aus angeordnet hat, den Schluß gezogen, daß auch nach der Beurteilung der Beteiligten Schädigungen der benachbarten Umgebung durch von der Straße abfließendes und mit schädlichen Stoffen vermischtes Oberflächenwasser ebenso zu den typischen Gefahren des Straßenbetriebes wie zu den üblichen Einwirkungen auf das Grundwasser gehören. In dieser Richtung hat der Beklagte das Berufungsurteil auch nicht angefochten. Seine mit der Revision vorgetragene Ansicht, die gegebene oder zu befürchtende Gefährdung des Grundwassers könne dem Träger der Straßenbaulast jedenfalls deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie die Klägerin als Unternehmen der Wasserversorgung in besonders empfindlicher Weise treffe, steht nicht nur im Widerspruch zu seiner Schutzanordnung für die Straßenneubaustrecke, sondern läßt auch außer Betracht, daß es darauf wegen der generell bestehenden Grundwassergefährdung nicht ankommen kann.

27

Der Beklagte macht schließlich geltend, der Grundsatz der Priorität stehe der Forderung der Klägerin entgegen. Auch damit kann er jedoch nicht durchdringen. Ungeachtet der Frage, ob und in welcher Ausgestaltung das Bundesfernstraßengesetz diesen Grundsatz in anderen Zusammenhängen kennt, ist für seine Anwendung im Rahmen der Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG kein Raum. Sie enthält für ihren Bereich eine abschließende Regelung und bestimmt dabei selbst das Rangverhältnis der aufeinandertreffenden gegensätzlichen Interessen. Aus entsprechenden Gründen scheitert auch der Hinweis des Beklagten auf Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG -. Sie mögen im Hinblick auf § 18 Abs. 1 FStrG von Bedeutung sein für die Frage, ob bei der Planfeststellung eine für das Wasser zuständige Behörde zu beteiligen war, weil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG eine Verhütung des schädlichen Abfließens von Niederschlagswasser zur Rede steht. Auf die straßenrechtliche Zulässigkeit und Notwendigkeit von Schutz auf lagen sind sie neben der insoweit allein maßgebenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG ohne Bedeutung.

28

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geforderten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die von der Straße ausgehenden Gefährdungen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG "notwendig" sind, sind mit der Revision keine durchgreifenden Einwendungen erhoben worden. Daß das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, ist auch nicht ersichtlich, zumal da der Beklagte die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen unter vergleichbaren tatsächlichen Verhältnissen für die Neubaustrecke der Bundesstraße anerkannt und daraus im Planfeststellungsbeschluß die Folgerungen gezogen hat. Über die Art der notwendigen Schutzanlagen ist in der Revisionsinstanz nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat durch sein Bescheidungsurteil dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, in der erforderlich werdenden Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter mehreren technisch möglichen Schutzvorkehrungen die geeigneten Maßnahmen selbst zu bestimmen. Dadurch ist der Beklagte nicht beschwert, während die Klägerin, deren Klagebegehren das Berufungsgericht in diesem Punkte nicht voll entsprochen hat, keine Revision eingelegt hat.

29

Das demnach im Hinblick auf die objektiven Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 FStrG rechtsfehlerfreie Berufungsurteil läßt nach der subjektiven Seite der Vorschrift hin nicht deutlich erkennen, ob das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin für begründet ansieht, weil diese im Sinne der beiden Alternativen der Vorschrift Eigentümerin von "benachbarten Grundstücken" ist oder weil sie sich als Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung insoweit auf die Wahrnehmung von Interessen "für das Öffentliche Wohl" berufen kann. Diese Frage stellt sich hier jedoch deshalb, weil die von der Umbaustrecke der Bundesstraße berührten Grundstücke zwar zu einem großen Teil im Eigentum der Klägerin stehen, diese aber nicht Eigentümerin aller Grundstücke ist, deren Sicherung durch Schutzanlagen sie begehrt. Der erkennende Senat läßt es offen, ob sich die Klägerin auf die Schutzbedürftigkeit benachbarter Grundstücke möglicherweise ohne Rücksicht auf die gegebenen Eigentumsverhältnisse schon deshalb berufen könnte, weil alle betroffenen Grundstücke in dem für ihr Wasserwerk ausgewiesenen Schutzgebiet liegen und ihr aus diesem Grunde Ansprüche wie einem betroffenen Grundstückseigentümer zustehen. Denn für ihr Begehren kann sie sich jedenfalls auf Gründe des öffentlichen Wohls und deren Wahrnehmung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs stützen.

30

Zum Begriff des öffentlichen Wohls im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 42.65 - (BVerwGE 26, 302 = Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 2) und vom 24. Oktober 1967 - BVerwG IV C 229.65 - (BVerwGE 28, 139 = Buchholz 4074, § 17 FStrG Nr. 5) Stellung genommen. Er hat dazu ausgeführt, daß der Begriff in einem engen Sachzusammenhang mit den Bedürfnissen des Straßenverkehrs zu sehen sei; Schutzanlagen für das öffentliche Wohl könnten nach § 17 Abs. 4 FStrG nur verlangt werden, soweit sie in enger Beziehung zu den Erfordernissen des Straßenverkehrs und der Straße stünden. Daran ist hier anzuknüpfen. Mit den genannten Urteilen ist davon auszugehen, daß nicht schon die Erfüllung irgendwelcher im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und deren Berührung durch Straßenbaumaßnahmen die Berufung auf das öffentliche Wohl im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG ermöglichen. Klarstellend ist jedoch hervorzuheben, daß der für die Anwendung dieser Vorschrift zu fordernde Sachzusammenhang nicht in einer gemeinsamen oder doch gleichgerichteten Aufgabenerfüllung des Trägers der Straßenbaulast und des Trägers anderer öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf die Bedürfnisse der Straße zu liegen braucht. Der zu Schutzmaßnahmen führende und insoweit unerläßliche Zusammenhang zwischen der Straße und den nach § 17 Abs. 4 FStrG zu berücksichtigenden Belangen des öffentlichen Wohls ergibt sich - nicht anders übrigens als im Verhältnis zwischen der Straße und von ihr betroffenen privaten Interessen der Grundstücksnachbarn - aus der zuvor näher erörterten ursächlichen Verknüpfung zwischen der Straße als dem Ausgangspunkt schädlicher Einwirkungen auf der einen Seite und den dadurch hervorgerufenen Eingriffen in andere öffentliche Belange auf der anderen Seite. Bei Vorliegen einer solchen, nach den dargelegten Voraussetzungen ausreichenden ursächlichen Verknüpfung dient § 17 Abs. 4 FStrG gerade auch dem Ausgleich von nach ihrer Zielrichtung verschiedenen und möglicherweise in ihrem Zusammentreffen gegensätzlichen öffentlichen Interessen. Die von der Vorschrift geschützten öffentlichen Belange sind demgemäß weder notwendig noch auch nur grundsätzlich die Belange des öffentlichen Straßenverkehrs selbst, sondern ebenso auch und vornehmlich alle von ihm nachteilig betroffenen anderweitigen öffentlichen Interessen. Insoweit gilt für den Begriff des öffentlichen Wohls und seiner Beziehung zum Straßenverkehr nichts anderes als für den Begriff der nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendigen "Anlagen". Diese sind nicht unmittelbar auf die Bedürfnisse des Verkehrs ausgerichtet, sondern dienen umgekehrt der Abwendung der vom Verkehr ausgehenden Gefahren. In ähnlicher Weise ist das öffentliche Wohl im Verhältnis zur Straße Schutzobjekt und damit nicht notwendigerweise ein Teil des durch den Träger der Straßenbaulast wahrgenommenen öffentlichen Interesses am Straßenverkehr, sondern von diesem unter Umständen sowohl nach seinem Gegenstand als auch nach seinem Rangverhältnis durchaus verschieden. Von dieser Beurteilung ausgehend kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung Aufgaben des öffentlichen Wohls wahrnimmt, die im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG die Erteilung von Schutzauflagen rechtfertigen, wenn - wie hier - die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen sind.

31

Das angefochtene Urteil war danach zu bestätigen, soweit es auf der Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes beruht. Soweit die Klägerin Schutzmaßnahmen zugunsten ihrer Wassergewinnungsanlage auch im Bereich der Landesstraße 3441 gefordert hat, sind die Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde auf das Hessische Straßengesetz gestützt. Auf der Anwendung dieses Gesetzes beruht insoweit auch das angefochtene Urteil, das demnach in diesem Umfang gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel ist. Aus den Ausführungen zu § 17 Abs. 4 FStrG folgt, daß das Landesrecht in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat, seinerseits mit Bundesrecht nicht im Widerspruch steht.

32

Die Revision des Beklagten mußte danach ohne Erfolg bleiben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack