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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1968, Az.: BVerwG IV C 99.66

Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz (FStrG); Sicherung der Benutzung von Anliegergrundstücken; Errichtung einer neuen Zufahrt für ein Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 99.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.07.1966 - AZ: 15 VIII 66

Fundstellen

  • DVBl 1969, 756 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 35, 126
  • VerwPrax. 1969, 158
  • VerwRspr 20, 352 - 355
  • VkBl. 1969, 126

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff "Anlagen" im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG. Wird durch die Errichtung einer Autobahn die Verbindung eines Anliegergrundstücks zum Wegenetz unterbrochen, so hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, eine neue Zufahrt zu schaffen, um die Benutzung des Anliegergrundstücks zu sichern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Für die Trasse der Bundesautobahn Fulda-Würzburg werden Teile der in der Gemarkung Singenrain (Lkr. Brückenau) liegenden Grundstücke der Kläger in Anspruch genommen. Die Linienführung der Autobahn führt darüber hinaus zu einer Abschneidung der Zufahrten zu den Grundstücken Pl. Nr. ... und ... hiergegen wenden sich die Kläger. Sie fordern die Schaffung einer neuen Zufahrt längs der Autobahn zum allgemeinen Wegenetz. Im Verlaufe der Verhandlungen haben die Kläger eine entsprechende Zusage erhalten. Sie haben daraufhin im Erörterungstermin ihre Einwendungen zurückgenommen.

2

Im Planfeststellungsbeschluß der obersten Baubehörde vom 9. September 1965 ist unter Abschnitt III A 1 die vorgesehene Wegebaumaßnahme "nachrichtlich" enthalten, nicht aber als Auflage.

3

Aus diesem Grunde haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht geklagt und haben die Aufhebung bzw. Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses, entsprechend ihrem Begehren, erreicht. - Das Berufungsgericht hat gleichfalls gegen das beklagte Land entschieden, und zwar unter Berufung auf § 17 Abs. 4 FStrG, wonach dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung derjenigen Anlagen aufzuerlegen sei, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind. - Unter Nachteilen anerkennt das Gericht auch die Abschneidung eines Grundstücks vom Wegenetz, und zwar als den größten denkbaren Nachteil überhaupt. Es folgert, daß die Anlegung einer Zuwegung eine "Anlage" - zur Sicherung der Benutzung der Grundstücke - im Sinne der einschlägigen. Gesetzesvorschrift sei und daher in den Planfeststellungsbeschluß rechtsverbindlich aufgenommen werden müsse, da unstreitig das Grundstück die Verbindung zum Wegenetz verloren habe.

4

In seiner Revisionsbegründung führt das beklagte Land aus, die Planfeststellung dürfe grundsätzlich nur die Baumaßnahmen an der Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG erfassen, nicht irgendwelche Not- oder Parallelwege. Es könne durch die Planfeststellung nicht das Straßennetz neugeordnet und damit, in die Planungshoheit der Länder und der Gemeinden eingegriffen, werden. Eine extensive Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG brächte die Gefahr mit sich, daß auch andere bauliche Maßnahmen - z.B. Verlegung von Gebäuden, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen - in die Planfeststellung mit einbezogen werden müßten. Unter "Nachteilen" seien unmittelbar sich auf den Bau der Bundesfernstraße beziehende Benutzungserschwernisse, z.B. hinsichtlich des Verkehrs auf dieser Straße, zu verstehen, Andere Folgen seien ausschließlich durch angemessene Entschädigung auszugleichen.

5

Der Oberbundesanwalt billigt die Ansicht des Berufungsgerichts. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung einer Zuwegung im Plan aufzuerlegen, folge aus dem Sinn und Zweck der Planfeststellung, eine einheitliche Sachentscheidung über alle mit dem Bau oder der Veränderung der Anlage zusammenhängenden öffentlichen, Interessen durch eine Stelle zu sichern. Dabei seien "Anlagen" alle konkreten Mittel, also auch Wege, die ein Grundstück wieder an das öffentliche Straßennetz anschließen. - Das berühre nicht irgendeine Gesetzgebungskompetenz. Die Planungsbehörde halte sich im "Rahmen der Gesetze" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Es geht hier um die Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG. Die Frage ist, ob die Errichtung eines Weges für ein Grundstück, das von einer Autobahntrasse vom Wegenetz abgeschnitten wird und das durch eine neu zu errichtende Zuwegung dem Straßennetz wieder zugänglich gemacht werden könnte, eine "Anlage" im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG ist. Dabei kommt es darauf an, ob der entstandene Nachteil in unmittelbarem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der Bundesfernstraße steht und die Schaffung eines solchen Weges sich sachlich als Planungsmaßnahme einordnen läßt. Ist dies der Fall, so kann eine Konfliktsituation mit der Planungshoheit der Länder und Gemeinden nicht eintreten. Die Planmaßnahme läßt, wenn sie sich auf die Herstellung einer Verbindung zum allgemeinen Wegenetz beschränkt, deren Bereich unberührt.

8

Im einzelnen ist zu bemerken:

9

Nach § 17 Abs. 4 FStrG sind im Planfeststellungsbeschluß dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke sogen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Der Begriff der Anlage ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Er hat die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach beschäftigt. - Vgl. hierzu die folgenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte: BayVGH vom 21. Dezember 1964, BayVwBl. 1965, 135: keine Auflage zur Unterhaltung eines Wachzauns; VGH Kassel vom 16. Oktober 1964, DVBl. 1965, 607: Straßenüberbrückung als mögliche Anlage bei Zerschneidung eines landwirtschaftlichen Gutes durch Straße; VG Hannover vom 7. Februar 1964, VkBl. 1965, 14: keine Auflage zur Errichtung und Unterhaltung eines Drahtzauns für eine Hühnerfarm, die durch die neue Straßenführung zerschnitten worden ist; OVG Lüneburg vom 10. August 1965, Wasser und Boden 1966, 168: wasserwirtschaftliche Auflage zur regelmäßigen Räumung eines Straßengrabens; BayVGH vom 11. Mai 1960, VerwRspr. 12, 895: Notweg als Anlage zu abgeschnittenem Anliegergrundstück - und Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 42.65 -, VkBl. 1967, 460: Verlegung von Versorgungsleitungen gehören nicht zu den Anlagen im öffentlichen Interesse. - Für seine einengende Auslegung des Begriffs "Anlagen" beruft sich der Beklagte auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1960 (VerwRspr. 12, 895). Darin heißt es, daß kein Fall des § 17 Abs. 4 vorliege, wenn eine Zufahrt zu einem Grundstück angelegt werden soll, das infolge der Trasse keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg mehr besitzt. - Das Berufungsgericht hat jedoch diese Rechtsprechung aufgegeben. -

10

Für die Beantwortung der Frage, ob die Schaffung eines Ersatzweges überhaupt Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sein kann, lassen sich aus der Gesetzesentwicklung, die von Einfluß bei Schaffung des § 17 Abs. 4 FStrG gewesen ist, wichtige Schlüsse ziehen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 42.65 - ausgeführt hat, ist die Vorschrift dem § 14 des Preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 und dem § 14 des Preußischen Enteignungsgesetzes von 1874 nachgebildet. Nach den preußischen Vorschriften ist der Unternehmer "zur Errichtung derjenigen Anlagen an Wegen, Überfahrten, Triften ... verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden".

11

Dabei ist der Begriff "Anlage" stets weit ausgelegt und dar unter verstanden worden, daß nicht nur die Anlagen an bereits vorhandenen Wegen, Überfahrten usw., sondern auch diese selbst Gegenstand der Planfeststellung sein konnten, - vgl. hierzu Eger: Das Gesetz über die Enteignung von Grundstücken vom 11. Juni 1874, § 14 Anm. 52 I c und e; Pritsch: Eisenbahngesetzgebung, 3. Auflage 1930, S. 277 Anm. 57: Auch ordnungsgemäß auszubauende Wirtschaftswege oder besondere Bauwerke zur Verbindung getrennter Grundstücksteile zählen zu den Anlagen. - Es besteht kein Anlaß, bei der Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG hiervon auszugehen. Der Verzicht auf die beispielhafte Aufzählung einzelner Anlagen deutet nicht auf eine sachliche Änderung, sondern weist im Gegenteil auf eine Erweiterung hin. Der in § 1 Abs. 4 FStrG verwandte Begriff der Anlage, der die Herstellung der Bundesstraße, ihrer Bestandteile und ihres Zubehörs betrifft, findet seine Ergänzung und Erweiterung in § 17 Abs. 4 FStrG, der auch solche Maßnahmen erfassen will, die der Abwendung von Gefahren und Nachteilen von Grundstücken dienen, die an die Bundesfernstraßen grenzen (vgl. Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Auflage 1963, § 17 Anm. 5 b [S. 490]). - Ein besonders schwerwiegender Nachteil, der im Eihzelfall nur durch die Errichtung eines Ersatzweges abgewendet werden kann, liegt - wie der vorliegende Fall zeigt - dann vor, wenn ein Grundstück durch die Autobahnanlage die Verbindung zum Wegenetz verliert und damit wirtschaftlich unbenutzbar wird. - Die Entschädigung in Geld für sonst nicht, abwendbare Nachteile kann immer nur das letzte Mittel sein, einen im öffentlichen Interesse liegenden Eingriff in das Eigentum auszugleichen.

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Insoweit liegen auch die privaten Interessen der Grundstücksanlieger im Schutzbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG, der unter anderem die Abwehrung von Nachteilen für benachbarte Grundstücke, die auf der Straßenanlage beruhen, zum Gegenstand hat. Für das preußische Recht war unbestritten, daß auch die Anlage neuer Wege dem Unternehmer obliegt.

13

So heißt es bei Eger, a.a.O. S. 545: "Muß also ein alter Weg kassiert werden oder werden die benachbarten Grundstücke durch das Unternehmen von jeder Kommunikation abgeschnitten, so kann auch der Bau eines neuen Weges dem Unternehmer auferlegt werden."

14

Nichts anderes gilt auch nach dem FStrG. Die von den Klägern begehrte Anschließung ihres Grundstücks an das öffentliche Wegenetz soll nicht lediglich dazu dienen, mittelbare (wirtschaftliche) Nachteile der Planfeststellung zu beseitigen, sondern die Benutzbarkeit des Grundstücks auch in Zukunft sicherzustellen. Die Schaffung des begehrten. Ersatzweges ist damit eine Anlage im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG, die die Benutzbarkeit des Grundstücks gewährleisten soll. Diese Auffassung wird durch die - für die Gerichte zwar unverbindlichen, jedoch die praktische Handhabung aufzeigenden - Planfeststellungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr (VkBl. 1962 S. 178 ff. [183]) bestätigt, die unter. Nr. 26 bestimmen:

"Über die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten usw. ist in der, Planfeststellung zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten ... angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern."

15

- Das führt, wie bemerkt sei, auch zu praktischen Erwägungen. Die Aufnahme des Ersatzweges in den Planfeststellungsbeschluß versetzt den Träger der Straßenbaulast in die läge, sich das für den Weg erforderliche Gelände notfalls im Wege der Enteignung zu beschaffen (§ 19 Abs. 1 S. 1 FStrG), abgesehen davon, daß es auch bautechnisch leicht möglich ist, derartige Zuwegungen in die Bauarbeiten einzubeziehen. Vermieden werden dadurch auch bürgerlichrechtliche Streitigkeiten des betroffenen Eigentümers mit seinem Nachbarn wegen eines etwaigen Notweges, wobei nicht auszuschließen wäre, daß die Zivilgerichte dem Notwegeberechtigten den Anspruch auf einen Notweg unter Hinweis auf § 918 II BGB versagen könnten. Unerörtert kann bleiben, ob ein Notweg den eingetretenen Nachteil auszugleichen vermag.

16

Mit der Auflage der Planfeststellungsbehörde an den Träger der Straßenbaulast, eine derartige Maßnahme in den Plan aufzunehmen, wird keineswegs, wie wiederholt sei, in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers eingegriffen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 4. Juni 1957 [DVBl. 1957, 611]) hat eine Zuständigkeit des Bundes dann für gegeben erachtet, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird; Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Ein solcher Sachzusammenhang ist hier gegeben. Die Errichtung der Autobahn, für deren Bau und Unterhaltung der Bund nach Art. 74 Nr. 22 GG zuständig ist, umfaßt zweckmäßigerweise alle damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die erforderlich sind, um im Bereich dieser Anlage die Verbindung der Grundstücke zum Straßennetz den eingetretenen Veränderungen anzupassen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VWGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VWGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther