Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1969, Az.: BVerwG IV B 223.68
Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG); Gleichzeitige Erörterung der erhobenen Einwendungen gegen eine Planfeststellung mit allen Beteiligten; Abweichung der Trasse von der nach § 16 FStrG bestimmten Linienführung; Ermessen der Behörde hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Trasse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 223.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.08.1968 - AZ: II OVG A 70/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1969, 724 (amtl. Leitsatz)
- VRS 37, 154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob und inwieweit § 18 Abs. 4 FStrG die gleichzeitige Erörterung mit allen Beteiligten gebietet.
- 2.
Zur Frage, ob und inwieweit die Planfeststellungsbehörde bei der Festlegung der Trasse einer Bundesfernstraße von der nach § 16 FStrG bestimmten Linienführung abweichen darf.
- 3.
Die Entscheidung darüber, ob die festgesetzte Trasse die zweckmäßigste und wirtschaftlichste unter mehreren möglichen Linienführungen ist, steht im gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbaren Ermessen der Planfeststellungsbehörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung des Klägers weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1
a)
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger einmal die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die erhobenen Einwendungen gemäß § 18 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) mit allen Beteiligten gleichzeitig zu erörtern sind (vgl. auch OVG Lüneburg in VkBl. 1966, 552). Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 FStrG nicht die Notwendigkeit für eine gleichzeitige Erörterung mit allen Beteiligten zu entnehmen ist. Indessen ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß § 18 Abs. 4 FStrG auch ermöglichen soll, notwendig werdende Planänderungen im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten sogleich vorzunehmen (vgl. Blümel, Festgabe für Ernst Forsthoff, 1967, S. 157), so daß aus dieser Erwägung grundsätzlich mit Recht die Forderung hergeleitet worden ist, zu dem Erörterungstermin seien stets alle Beteiligten zu laden (so Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 1963, S. 527). Daraus ergibt sich, daß die Einwendungen grundsätzlich mit allen Beteiligten gleichzeitig erörtert werden. Diese Verfahrensweise, die schon aus Gründen der Beschleunigung und der Förderung des Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten und damit der Erledigung von Einwendungen naheliegt, wird jedoch nicht immer praktikabel sein, wenn etwa der Kreis der Beteiligten zu groß ist (vgl. Blümel a.a.O.) oder geltend gemachte Einwendungen Rechte oder Interessen bestimmter anderer Beteiligter erkennbar nicht berühren. In solchen Fällen kann es der Sache besser dienen, wenn auf die vom Gesetz nicht vorgeschriebene, wenn auch in der Vorstellung des Gesetzes liegende gleichzeitige Erörterung mit allen Beteiligten verzichtet wird und jeweils Gruppen von Beteiligten zu verschiedenen Anhörungsterminen zusammengefaßt werden mit der Folge, daß von Planänderungen Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur zusätzlichen späteren Äußerung zu geben ist (vgl. Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - in BVerwGE 29, 282 [286]).
Diesen Grundsätzen ist im hier in Frage stehenden Erörterungstermin am 17. und am 18. Dezember 1964 Rechnung getragen worden. Wie sich aus der Niederschrift über den Erörterungstermin und aus der dazugehörigen Anwesenheitsliste vom 18. Dezember 1964 ergibt, sind neben dem Kläger und seinen Vertretern zahlreiche weitere Betroffene anwesend gewesen, und zwar u.a. jene Betroffenen, von denen der Kläger im Verfahren wiederholt behauptet hat, sie seien in ähnlicher Weise von der Planfeststellung betroffen wie er. Angesichts der gleichzeitigen Anwesenheit der in ähnlicher Weise Betroffenen kann daher von einer Verletzung des § 18 Abs. 4 FStrG selbst dann keine Rede sein, wenn man dieser Vorschrift ein Gebot entnehmen wollte, die Einwendungen seien mit allen Beteiligten gleichzeitig zu erörtern. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 FStrG ist auch nicht, dadurch verletzt worden, daß nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsschriftsatz vom 29. Mai 1967 die Einwendungen der verschiedenen Beteiligten im Erörterungstermin nicht jeweils im einzelnen bekanntgemacht worden seien und er daher keine Gelegenheit gehabt habt, sich mit den Argumenten anderer Beteiligter und den dazu angestellten Überlegungen der planaufstellenden Behörde auseinanderzusetzen; offenbar darin will er den in der Beschwerde gerügten Verstoß gegen das von ihm aus § 18 Abs. 4 FStrG hergeleitete Gebot der gleichzeitigen Erörterung mit allen Beteiligten sehen. Eine solche gewissermaßen öffentliche Erörterung der Einwendungen jedes einzelnen Beteiligten mit allen anderen Beteiligten verlangt das Gesetz jedoch nicht. Ebensowenig bedurfte es der Zuziehung all derer, die von einer Trasse, wie der Kläger sie vorgeschlagen hatte, betroffen worden wären. Dieser Personenkreis gehört erkennbar nicht zu denen, deren Belange durch den - von der Planbehörde aufgestellten - Plan berührt werden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 FStrG), und die allein zu den Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 4 FStrG gehören.
b)
Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage nach der zulässigen Abweichung der im Planfeststellungsverfahren festgelegten Linienführung der Autobahn von der nach § 16 FStrG durch den Bundesminister für Verkehr bestimmten Linienführung. Zutreffend geht der Kläger selbst davon aus, daß es entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, inwieweit Abweichungen der Baulinie von der sogenannten Benehmenslinie nach § 16 FStrG zulässig sind. Bei der Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich abzustellen auf die Bedeutung der Entscheidung nach § 16 FStrG, die die Linienführung im allgemeinen und dabei insbesondere bestimmt, zwischen welchen Punkten die Bundesfernstraße angelegt werden und welche Zwischenpunkte sie berühren soll (vgl. auch Warschau a.a.O. S. 473), während die Planfeststellung der konkreten Durchführung der generellen Planung dient (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - zu der immerhin vergleichbaren Planungsentscheidung nach dem Luftverkehrsgesetz). Dabei sind, wie sich aus der Natur einer ins einzelne gehenden Planung ergibt, Abweichungen im einzelnen, etwa wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten auf Grund der Geländeverhältnisse, unvermeidlich und unschädlich, soweit sie nur die generelle Planung unberührt lassen. Dabei mag es sein, daß die Linienführung im Rahmen der Planfeststellung kaum verändert werden und von der nach § 16 FStrG festgelegten Linie nur geringfügig abweichen darf, wenn etwa Flußläufe oder sonstige natürliche Geländehindernisse die Festlegung der Linie im ganzen oder an einzelnen Stellen bestimmt haben. Im allgemeinen aber muß der planfeststellenden Behörde auch gegenüber der nach § 16 FStrG festgelegten Linie ein nicht unerhebliches Ermessen eingeräumt werden, wenn anders das Verfahren nicht zu schwerfällig werden soll. Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die auf eine strikte Bindung oder eine weitgehende Einschränkung des Ermessens hindeuten, können gegen Abweichungen, die sich innerhalb weniger Hundert Meter halten, keine Bedenken erhoben werden. Solche besonderen Verhältnisse sind hier nicht erkennbar. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die nach § 16 FStrG entscheidungsbefugte Stelle, der Bundesminister für Verkehr, der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat. Daran ist er entgegen der Meinung des Klägers nicht dadurch gehindert gewesen, daß er bei seiner Entscheidung nach § 16 FStrG des Einvernehmens der an der Raumordnung beteiligten Bundesminister bedarf; denn dieses Einvernehmen bezieht sich - wie es das Wesen der Raumordnung, also einer zusammenfassenden übergeordneten Planung und Ordnung des Raumes, ausmacht - nicht auf jede Einzelheiten der Linienführung, sondern nur auf die generelle Planung. Da hier § 16 FStrG nicht verletzt worden ist, kann es offenbleiben, ob diese Vorschrift (auch) den Interessen der vom Planfeststellungsverfahren Betroffenen dient, ob sich also ein Beteiligter überhaupt auf ihre Verletzung berufen könnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270 f.] zu § 36 BBauG). Offenbleiben kann nach dem oben Gesagten auch, ob das Berufungsgericht trotz des Bestreitens des Klägers auf Grund der Angaben des Beklagten von einer Abweichung von maximal 180 m ausgehen durfte und nicht vielmehr ohne nähere Aufklärung zugunsten des Klägers eine Abweichung von ca. 300 m hätte unterstellen müssen. Immerhin sei bemerkt, daß jedenfalls nach dem reichhaltigen, in seiner Richtigkeit auch vom Kläger niemals bestrittenen Kartenmaterial (im Maßstab 1: 5000), welches Bestandteil der Akten ist, die Baulinie jedenfalls schwerlich mehr als 200 m von der nach § 16 FStrG festgelegten Linie abweicht.
c)
Schließlich ist die Frage, wie der in der Rechtsprechung gebräuchliche Begriff des Straßenbaukunstfehlers auszulegen ist, jedenfalls in ihrer Bedeutung für den vorliegenden Fall nicht mehr klärungsbedürftig. Der Kläger möchte einen Verstoß gegen allgemeingültige Regeln des Straßenbaues bejaht sehen, weil die von ihm vorgeschlagene, sein Grundstück verschonende Trasse straßenbautechnisch günstiger und wirtschaftlicher sowie für alle Beteiligten gleichermaßen zumutbar sei, diese Möglichkeit aber vom Beklagten nicht im notwendigen Umfang geprüft worden sei. Die damit zusammenhängenden Fragen sind indessen durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt. In seinem Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - hat der Senat erkannt, es sei nicht Sache des Gerichts zu entscheiden, ob die festgesetzte Trasse die zweckmäßigste und wirtschaftlichste unter mehreren möglichen Linienführungen ist; grundsätzlich nur dann sei die Entscheidung der Planungsbehörde hinsichtlich der Linienführung zu beanstanden, wenn sie die Auswahl unter sachwidrigen Gesichtspunkten getroffen habe. Daran hält der Senat fest. Davon ist im Ergebnis auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob jene Voraussetzungen hier vorliegen, betrifft nur diesen Einzelfall und ist daher nicht von grundsätzlicher, d.h. gerade über diesen Fall, hinausgehender Bedeutung.
2.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Angesichts der - wie zu 1 c) bemerkt - zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Entscheidung über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Linienführung von den Gerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, bedurfte es der während der Ortsbesichtigung am 28. Mai 1968 beantragten Beweiserhebung nicht; die dort genannten Beweisgegenstände betrafen lediglich die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Linienführung, nämlich die Frage, ob die Trasse besser durch das Gebiet der Quellaustritte statt durch Quellgebiete zu führen sei und ob die Ausbuchtungen und Bögen der Trasse sowie Einschnitte und Dämme vermeidbar gewesen wären. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Vorwürfen des Klägers gegen die nach seiner Auffassung unzweckmäßige Linienführung auseinandergesetzt und ist nach Auffassung des beschließenden Senats mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entscheidung der Planungsbehörde - selbst wenn einzelne ihrer Entscheidungselemente Zweifeln unterliegen mögen - nicht von sachwidrigen Erwägungen beeinflußt ist. Daß dabei nicht nur wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen konnten, sei am Rande bemerkt. Zur Beurteilung der hier maßgeblichen, lediglich im Ermessensbereich liegenden Fragen konnte das Berufungsgericht auch durchaus seiner eigenen Sachkunde und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck vertrauen, ohne die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen zu müssen.
3.
Bemerkt sei schließlich, daß für Verstoße der Planungsentscheidung gegen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, die von der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht werden, Anhaltspunkte nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Dr. Sendler