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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1989, Az.: BVerwG 4 C 12.87

Fernstraßen ; Landesplanung; Höherrangiges Recht; Zumutbarkeitsprüfung; Regionalplanung ; Straßenverkehrslärm ; Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses; Schutzauflage; Unbedeutende Planänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 12.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 28.01.1975 - AZ: VI/1 E 76/72
VGH Hessen - 05.08.1986 - AZ: II OE 22/82

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 31 - 49
  • DVBl 1990, 419-424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 925-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 474 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1991, 223-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1990, 243-244
  • UPR 1990, 99-102
  • VRS 78, 373 - 390

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soll der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß lediglich um Schutzauflagen i. S. des § 17 IV FStrG ergänzt werden, so spricht dies regelmäßig dafür, daß eine Änderung nur unwesentlich Bedeutung besitzt.

  2. 2.

    Im Falle der Änderung einer straßenverkehrlichen Landesplanung (hier: Regionalplanung) behält § 16 II 3 FStrG der Planung des Bundes die Entscheidung vor, ob sich diese gegenüber der Landesplanung durchzusetzen hat.

  3. 3.

    Die "Zumutbarkeit" i. S. der Rechtsprechung zu § 17 IV 1 FStrG ist nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren. Die Berechnung des Geräuschpegels als eines rechnerischen Durchschnittswertes kann unterschiedlich vorgenommen werden. Dies ist beim Vergleich von Meßwerten zu beachten (Erg. zu BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886).

  4. 4.

    Mit der Erwägung erreichbarer Entlastung anderer Wohngebiete kann die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit i. S. des § 17 IV 1 FStrG nicht in Frage gestellt oder gemindert werden.

  5. 5.

    Die zeitliche Grenze für die Anwendbarkeit des § 18c FStrG ist die tatsächliche Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens; auf die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kommt es nicht an.

  6. 6.

    Von unwesentlicher Bedeutung i. S. des § 18c II FStrG ist eine Planänderung dann, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung i. S. der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger wird hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juli 1971 in der Gestalt der Änderung vom 19. Juli 1978 zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Hilfsantrages wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1986 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden zu drei Vierteln den Klägern auferlegt. Davon tragen die Kläger zu 1) gesamtschuldnerisch ein Drittel, die Klägerin zu 2) zwei Drittel.

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken in der Siedlung "E."Sie wenden sich gegen eine straßenrechtliche Planfeststellung. Der Plan betrifft den Bau einer Umgehung der beigeladenen Stadt O. im Zuge der Bundesstraße 455 (sog. F.).

2

Der beklagte H. stellte durch Beschluß vom 1. Juli 1971 den Plan für den Neubau der Umgehung O. im Zuge der Bundesstraße 455 von bau-km 5+600 bis bau-km 10+580 fest. Die neue Trasse soll von der Verknüpfung mit der Bundesautobahn A 661 in einem weiten Bogen nördlich und westlich um die Stadt O. geführt werden. Neben den Verknüpfungen mit der bereits vorhandenen B 455 soll westlich von O. eine Verbindung mit der Landesstraße 3004 hergestellt werden. Die planfestgestellte Trasse durchschneidet den südlichen Teil der Siedlung "E.". Nach dem ursprünglichen Plan werden für das Vorhaben vom Grundstück der Kläger zu 1 30 qm, vom Grundstück der Klägerin zu 2.460 qm benötigt.

3

Die Rechtsvorgängerin der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erhoben neben anderen betroffenen Bürgern 1971 gegen den Plan Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der erkennende Senat hob das Berufungsurteil - soweit es die Kläger des jetzigen Verfahrens betrifft - auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück (BVerwG, Urteil vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44). Zur Begründung führte er aus:

4

Der Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und inhaltlich hinreichend bestimmt. Er entspreche der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr und genüge dem Erfordernis einer fernstraßenrechtlichen Zielsetzung. Auch die Trassenwahl sei nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluß könne indes auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot beruhen, da er weder eine Auseinandersetzung mit den Lärmschutzbelangen der Kläger noch eine Anordnung von Schutzanlagen enthalte. Dies müsse das Berufungsgericht noch prüfen. Sollte sich dabei ergeben, daß die gebotenen Schutzauflagen nachgeholt werden könnten, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt werde, so könnten die Kläger mit ihrem Aufhebungsantrag nicht durchdringen. Der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses würde dann allein ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Planergänzung durch die nachträgliche Anordnung der Lärmschutzmaßnahmen korrespondieren.

5

Bereits während des ersten Revisionsverfahrens hatte der H. das H. Straßenbauamt W. mit Erlaß vom 19. Juli 1978 angewiesen, Schallschutzwände zu errichten. Ferner hatte er angeordnet, durch technische Maßnahmen oder Anlagen auf die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 1 zu verzichten. Die Lärmschutzanlagen werden in einem Erläuterungsbericht des Straßenbauamtes Wiesbaden vom 7. Juni 1982 näher beschrieben. Dem Bericht sind Schallberechnungen, Schallschutzprofile hinsichtlich der klägerischen Grundstücke und ein Lageplan beigefügt. Danach soll durch die Schallschutzwände die Lärmbelastung am Wohnhaus der Kläger zu 1 auf 54,2 dB(A) tags und 45,7 dB(A) nachts sowie am Wohnhaus der Klägerin zu 2 auf 57 dB(A) tags und 48,5 dB(A) nachts gemindert werden.

6

Im erneuten Berufungsverfahren haben die Kläger vorgetragen: Die Anordnung der Schutzauflagen berühre die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt und führe zudem zu einem Eingriff in Rechte Dritter. Die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen seien ungeeignet, sie ausreichend vor Lärm zu schützen. Ihnen seien nur Lärmeinwirkungen bis zur Grenze von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Die Schallschutzanlagen verstärkten zudem die negativen Auswirkungen des Planvorhabens auf das lokale und regionale Klima. Ferner erhöhten die vorgesehenen Schallschutzwände auf den Grundstücken die Schadstoffbelastung wesentlich. Es stelle sich auch die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß deshalb rechtswidrig sei, weil das Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden solle. Das Projekt sei inzwischen in der Bedarfsplanung des Bundes abgestuft worden. Außerdem sei der Westteil der Umgehungsstraße in dem Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans S. nicht mehr ausgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 5. August 1986 die Berufung zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

7

Die Planänderung sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Eines neuerlichen Planfeststellungsverfahrens habe es nicht bedurft. Das folge aus § 18 c Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG. Bei der gebtotenen "saldierenden Gesamtbetrachtung" komme es nur auf die Auswirkungen der Planänderung als solcher, nicht aber darauf an, ob der Plan in seiner geänderten Gestalt den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen insgesamt gerecht werde.

8

Der Planfeststellungsbeschluß nach Maßgabe der Änderungsanordnung sei auch inhaltlich rechtmäßig. Das Vorhaben sei nach fernstraßenrechtlichen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Planrechtfertigung sei nicht dadurch entfallen, daß das Vorhaben in dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in die Kategorie der lediglich geplanten Vorhaben abgestuft worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß der westliche Abschnitt des Vorhabens nicht in den Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans S. aufgenommen worden sei.

9

Der Planfeststellungsbeschluß in der maßgeblichen Fassung der Änderungsanordnung verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Planfeststellungsbehörde habe mit ihrer Planänderung Schutzauflagen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz, 1 FStrG angeordnet, die geeignet seien, die Kläger ausreichend gegen Verkehrslärm zu schützen, ohne zugleich andere Belange in einem Ausmaße zu beeinträchtigen, das die Wirksamkeit der Auflagen oder die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stelle. Die angeordneten Schallschutzwände seien ausreichend. Die Mittelungspegel, denen die Wohnhäuser der Kläger ausgesetzt sein würden, lägen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterhalb der in Wohngebieten maßgeblichen Werte. Als Grenzwert für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm beim Bau neuer Straßen sei für ein nicht vorbelastetes Wohngebiet von 62 dB(A) am Tage und 52 dB(A) in der Nacht auszugehen. Die Siedlung "E." sei als Wohngebiet zu qualifizieren. Hierbei sei es unerheblich, ob dieses Gebiet bauplanungsrechtlich dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen sei. Darüber hinaus dürfe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vorhergesagten Lärmbeeinträchtigungen nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit dem Bau der Umgehungsstraße nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem leistungsfähigen Straßennetz Rechnung getragen werde, sondern die dem Verkehrslärm ungeschützt ausgesetzten Wohngebiete im innerstädtischen Bereich deutlich entlastet werden sollten.

10

Die Schallschutzmaßnahmen wären allerdings dann nicht geeignet, das Lärmschutzproblem zu lösen, wenn sie neben der für die Kläger günstigen Schallabschirmung so erhebliche Nachteile mit sich brächten, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht mehr gewährleistet wäre. Das sei aber nicht der Fall. Das gelte sowohl für den geltend gemachten negativen Einfluß des Vorhabens auf die klimatischen Verhältnisse als auch für etwaige Schadstoffbelastungen. Auch hinsichtlich der von der B 455 ausgehenden Luftverunreinigungen lasse sich ein Abwägungsfehler nicht erkennen. Die entstehende Belastung im Bereich der klägerischen Grundstücke gebe keine Veranlassung zu der Befürchtung, daß die Schadstoffbelastung ein gesundheitsbeeinträchtigendes Ausmaß annehmen könne. Die Verwirklichung des Vorhabens diene zudem nicht nur dem Interesse an einem leistungsfähigen Fernstraßennetz, sondern auch einer Entlastung des innerstädtischen Bereichs vom Durchgangsverkehr, da das Vorhaben die immissionsmäßige Situation der betroffenen Wohngebiete deutlich verbessere.

11

Auch der Abwägungsvorgang sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe dargelegt, daß die vorgesehenen Schallschutzwände geeignet seien, einen ausreichenden Schallschutz zu gewähren. Auf die vors den Klägern befürchteten Veränderungen der klimatischen Verhältnissen und die sonstigen von ihnen nunmehr gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen sei der Beklagte bis zur Bekanntgabe der Planänderung zwar nicht erkennbar eingegangen. Dazu habe aber auch keine Veranlassung bestanden. Denn in den Abwägungsvorgang habe die Planfeststellungsbehörde nur solche Belange einzustellen, die sich - neben den gegen den Plan vorgebrachten Bedenken - nach Lage der Dinge als abwägungserheblich aufdrängen mußten. Das sei hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die klimatischen Verhältnisse nicht der Fall.

12

Die Kläger haben die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des materiellen und des Verfahrensrechts und tragen hierzu im wesentlichen vor:

13

Die Änderungsanordnung vom 19. Juli 1978 sei formell zu beanstanden. Da es sich um einen Fall von wesentlicher Bedeutung handele, habe es eines Planfeststellungsverfahrens bedurft. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Lärmwerte seien verfehlt und widersprächen denen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 (BVerwGE 77, 285) als maßgebend angesehen habe. Das Berufungsgericht habe die Frage der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung zudem rechtsfehlerhaft danach beurteilt, daß andere Wohngebiete von Lärmbeeinträchtigungen entlastet würden. Das Berufungsgericht habe ferner eine unzutreffende Prognose über die Verkehrsmenge zugrunde gelegt. Auch der angenommene Anteil des Schwerlastverkehrs sei zu beanstanden. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte im Rahmen seiner Anordnung vom 19. Juli 1978 die klimatischen Auswirkungen der vorgesehenen Schutzwände bedacht habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Kontrolle der Anordnung unterlassen und statt dessen eine eigene abwägende Bewertung getroffen. Die Lärmschutzwände hätten negative Auswirkungen auf die klägerischen Grundstücke. Das gelte insbesondere für die klimatische Situation. Die Schadstoffbelastung sei erheblich und unzureichend aufgeklärt.

14

Nach Verkündung des Berufungsurteils sei es zu neuen Entwicklungen gekommen. Diese begründeten einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Im Regionalen Raumordnungsplan S. sei der Ausbau der B 455 zwischen den Anschlußstellen H.straße und K. Straße nicht mehr vorgesehen. Ein nach der Verkündung des Berufungsurteils fertiggestelltes Verkehrsgutachten belege, daß der Ausbau der B 455 nicht zweckmäßig sei.

15

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile den Planfeststellungsbeschluß in der Gestalt der Änderungsanordnung aufzuheben,

16

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, verbesserte Schutzanlagen anzuordnen.

17

Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Der Beklagte bestätigt, daß in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans S. der Ausbau der B 455 zwischen den Anschlußstellen H.straße und K. Straße nicht mehr vorgesehen sei.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag hatte keinen Erfolg.

19

II.

Die Revision ist nur teilweise begründet.

20

Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe der Änderungsanordnung begehrt wird, unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt insoweit zwar Bundesrecht; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Hinsichtlich des Hilfsantrages, mit dem eine Verbesserung der angeordneten Schutzauflagen erstrebt wird, ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich; das erfordert insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

21

1.

Streitgegenstand des auf Aufhebung gerichteten Hauptantrages ist der Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 in der Gestalt der Anordnung vom 19. Juli 1978. Die hiergegen gerichteten Bedenken der Revision sind unbegründet.

22

Die Kläger haben mit ihrem Hauptantrag nicht den Planfeststellungsbeschluß allein, sondern im Wege der Klageänderung den Beschluß in der Gestalt seiner Änderung zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Das ist auch sachgerecht (ebenso BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 <308> = NJW 1982, 950, zu § 18 c Abs. 1 FStrG). Denn der Beklagte nimmt - zu Recht oder zu Unrecht ist an dieser Stelle unerheblich - für sich in Anspruch, daß das beabsichtigte Vorhaben auf der Grundlage des geänderten Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden dürfe.

23

2.

Das Berufungsurteil hält vorbehaltlich der noch zu erörternden Schutzauflagen revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

24

2.1

Hinsichtlich der nachträglichen Anordnung von Schallschutzmaßnahmen konnte nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 18 c Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG ein neuerliches Planfeststellungsverfahren unterbleiben, weil Rechte anderer nicht beeinflußt werden würden. Entscheidend sei eine "saldierende Gesamtbetrachtung". Diese Auffassung begegnet in ihrer Begründung zwar Bedenken, soweit sie sich auf die gesetzliche Erläuterung gerade des § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG bezieht. Sie erweist sich im Ergebnis jedoch als zutreffend. Danach ist die Änderung des Planfeststellfungsbeschlusses durch die Anordnung vom 19. Juli 1978 verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte keines erneuten Verfahrens der Planfeststellung.

25

a)

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß § 18 c FStrG anwendbar ist. § 18 c Abs. 1 FStrG unterscheidet nicht danach, ob der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß bestandskräftig geworden ist oder nicht. Die zeitliche Grenze für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist vielmehr die tatsächliche Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens. Der erkennende Senat hat zu § 18 d FStrG eine entsprechende Auffassung bereits in seinem Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834 = DVBl. 1986, 1007 = UPR 1986, 383 vertreten. Im Zeitpunkt der Änderungsanordnung war das geplante Vorhaben noch nicht fertiggestellt. Nach § 18 c Abs. 2 FStrG kann für unwesentliche Änderungen eine Planfeststellung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG unterbleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die mit der Anordnung vom 19. Juli 1978 vorgenommene Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses war von unwesentlicher Bedeutung.

26

Was als Planänderung von unwesentlicher Bedeutung zu gelten hat, ist für § 18 c Abs. 2 FStrG eigenständig und ohne insoweit bindenden Rückgriff auf § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG zu ermitteln. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. Hierfür spricht vor allem deren Zwecksetzung. § 18 c Abs. 2 FStrG beantwortet die Frage, ob für die Änderung eines bereits planfestgestellten Vorhabens nochmals ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die hierfür zu bestimmenden Voraussetzungen haben nicht dieselbe Aufgabe wie im Falle einer erstmaligen Planfeststellung zu erfüllen. Denn ein nur abzuändernder Planfeststellungsbeschluß hat den Vorzug, daß das Vorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer öffentlichen Kontrolle unterzogen wurde und Träger öffentlicher Belange und Betroffene umfassende Gelegenheit hatten, ihre Anregungen, Bedenken oder Einwendungen öffentlich geltend zu machen. Das rechtfertigt es, in allen Fällen, in denen das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibt, auf ein neues Planfeststellungsverfahren und damit auch auf eine erneute Beteiligung zu verzichten. Denn die Funktion des Planfeststellungsverfahrens ist es, die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG einem Verfahren der allseitigen Erörterung zu öffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 ff.>).

27

Die beabsichtigte Änderung muß daher Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt berühren, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufwerfen können, wenn sie als wesentlich im Sinne des § 18 c Abs. 2 FStrG anzusehen sein soll. Wesentlich ist eine Änderung damit vor allem dann, wenn sie das Vorhaben insgesamt zur Disposition stellen kann. Von unwesentlicher Bedeutung ist eine Planänderung im Sinne des § 18 c Abs. 2 FStrG dagegen dann, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unberührt bleibt und wenn die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellender Belange in ihrer Struktur unberührt läßt. Das wird stets der Fall sein, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von "einigem" Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind. Soll der Planfeststellungsbeschluß lediglich um Schutzauflagen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG ergänzt werden, so wird auch dies regelmäßig dafür sprechen, daß eine Änderung nur unwesentliche Bedeutung im Sinne des § 18 c Abs. 2 FStrG besitzt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Schutzauflagen ihrerseits neue Probleme aufwerfen und sich - mit Auswirkung auf die Planfeststellung im ganzen - letztlich als ungeeignetes planerisches Mittel erweisen sollten.

28

b)

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die mit der Anordnung vom 19. Juli 1978 beabsichtigten Änderungen berührten Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis - aus der Sicht der bereits getroffenen Planfeststellung - nicht in dem oben dargelegten Sinne. Die Zielsetzung des Vorhabens blieb vielmehr unverändert. Die Anordnung betraf eine Planergänzung, wie sie nach § 17 Abs. 4 FStrG typisch ist. Dabei ist es nicht erheblich, ob die vorgesehenen Lärmschutzwände - wie die Kläger behaupten - auch Nachteile haben. Sie mögen sich für die Kläger oder für Dritte, aber auch für öffentliche Interessen nicht nur als vorteilhaft erweisen. Dies alles sind jedoch Fragen der Auswahl und Gestaltung der Schutzmaßnahmen, die zunächst allein auf der Ebene des § 17 Abs. 4 FStrG zu beantworten sind.

29

Im vorliegenden Falle wirft der Inhalt der beabsichtigten Änderung die Abwägungsfrage für die Gesamtplanung nicht in dem Sinne erneut auf, daß ein weiteres Planfeststellungsverfahren angezeigt ist, um die mit ihm verbundenen spezifischen Schutzfunktionen auszulösen. Es geht hier um eine Planergänzung durch individuelle Lärmschutzmaßnahmen (Errichtung einer Lärmschutzwand) im Interesse einzelner Anlieger. Die dafür erheblichen Belange liegen auf der Hand und müssen nicht erst in einem (erneuten) Anhörungsverfahren ermittelt werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Frage, ob und in welcher Hinsicht sich die Kläger auf eine Verletzung des § 18 c Abs. 2 FStrG berufen können. Daß der Beklagte das ihm in § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

30

2.2

Das Berufungsgericht beurteilt den Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 in der Gestalt der Änderungsanordnung vom 19. Juli 1978 auch inhaltlich als rechtmäßig. Dem ist vorbehaltlich der mit dem Hilfsantrag verlangten weiteren Planergänzung zu folgen.

31

§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält die materielle Ermächtigung zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlicher Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <116 ff.>; Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <20>). Dies hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat im Rahmen der Bindung des § 144 Abs. 6 VwGO zutreffend erörtert, ob die behördliche Planung dem Grundsatz der Planrechtfertigung genügt und ob das Gebot gerechter Abwägung beachtet ist. Das Berufungsgericht hat zwar die Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbeeinträchtigungen fehlerhaft beurteilt, ohne daß dies jedoch die Gesamtplanung in Zweifel zu ziehen vermag. Im einzelnen ergibt sich:

32

a)

Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben. Das Vorhaben ist im Sinne der Rechtsprechung "vernünftigerweise geboten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <170>; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <284 ff.>). Es ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich. Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen entspricht das Vorhaben unverändert den Zielsetzunge des Bundesfernstraßengesetzes.

33

Bereits das erste Revisionsverfahren hat die Planrechtfertigung des Vorhabens anerkannt. Diese rechtliche Beurteilung ist für das weitere Verfahren bindend (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Die Bindung entfiele nur, wenn sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage in zu berücksichtigender Weise geändert hätte. Das ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Planung nicht als über holt anzusehen. Hierzu hat der erkennende Senat erwogen:

34

Das geplante Vorhaben ist zwar im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen inzwischen in die Kategorie der "einfach" geplanten Vorhaben herabgestuft worden (vgl. Anlage zu § 1 des Bundesfernstraßenausbaugesetzes <FStrAbÄndG> in der Fassung vom 21. April 1986 - BGBl. I S. 557). Eine hier zu beachtende Änderung der Sach- und Rechtslage liegt darin jedoch nicht. Die im Bedarfsplan enthaltene "Abstufung" läßt die Planrechtfertigung als solche unberührt. Der Inhalt des Bedarfsplans besitzt in erster Linie haushalts- und finanzpolitische Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169 ff.>). Diese rechtliche Beurteilung des fortgeschriebenen Bedarfsplans hat der erkennende Senat inzwischen auf einen Fall der Abstufung übertragen (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834 = DVBl. 1986, 1007; vgl. ferner Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53; Beschluß vom 19. September 1985 - BVerwG 4 B 86.85 - unveröffentl.). Daran wird festgehalten.

35

Die Revision betont ferner die Bedeutung des Regionalen Raumordnungsplans S.. Nach diesem Plan ist der Ausbau der B 455 in dem hier umstrittenen Bereich teilweise nicht mehr vorgesehen. Auch dies läßt - jedenfalls für das vorliegende Revisionsverfahren - die Planrechtfertigung nicht entfallen. Welches genaue Stadium der Raumordnungsplan inzwischen erreicht hat und ob sein Inhalt die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens auch substantiell berührt, kann dabei ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Raumordnungsplan nach h. Landesrecht den Charakter einer Rechtsnorm besitzt:

36

Planung und Linienführung werden gemäß § 16 Abs. 1 FStrG vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden bestimmt. Kann eine spätere Änderung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung einen vorhandenen Planfeststellungsbeschluß berühren, so ist dies nach § 16 Abs. 2 FStrG zu beurteilen. Das Gesetz normiert eine Beteiligung der Bundesinteressen im Rahmen des Verfahrens der Landesplanung. In dieser Weise soll eine zweckmäßige Abstimmung der möglicherweise divergierenden Planungen erörtert werden. Die Vorschrift setzt damit voraus, daß eine Landesplanung die Änderung der Planung von Bundesfernstraßen zur Folge haben kann. Mit der in § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG benutzten Wendung, daß "grundsätzlich" die Bundesplanung den Vorrang vor der Landesplanung hat, bestimmt das Bundesrecht zugleich den prinzipiellen Vorrang der fernstraßenrechtlichen Planung vor der Landesplanung. Einzelheiten bedürfen im vorliegenden Falle keiner weiteren Erörterung. Dem Regelungsgehalt des § 16 Abs. 2 FStrG ist insoweit zu entnehmen, daß eine Änderung der Landesplanung nicht ipso iure zu einer Änderung der Planung des Bundes führt. § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG behält der bundesfernstraßenrechtlichen Planung vielmehr die Entscheidung vor, ob sich die Bundesplanung gegenüber der Landesplanung durchzusetzen hat.

37

Allerdings wird die Planfeststellungsbehörde gemäß den allgemeinen Grundsätzen des länderfreundlichen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles in ein Stadium der erneuten Abwägung darüber einzutreten haben, ob sie die geänderte Regionalplanung zum Anlaß zu nehmen hat, ihre ursprüngliche Planungsabsichten zu überdenken. Diese Frage braucht hier indes nicht vertieft zu werden. Die in § 16 Abs. 2 FStrG enthaltene Regelung besitzt insgesamt nur die Wirkung einer Pflicht zur Binnenkoordination der beteiligten Planungsbehörden. Rechte Dritter werden hierdurch grundsätzlich weder begründet noch berührt. Ob unter sehr engen Voraussetzungen eine Änderung der Landesplanung zur Funktionslosigkeit des planfestgestellten Vorhabens führen kann, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Die Sachlage müßte so gestaltet sein, daß die Planfeststellungsbehörde schlechterdings einen Vorrang der fernstraßenrechtlichen Bundesplanung nicht mehr geltend machen kann, weil ihre eigene Planung durch die geänderte Landesplanung ihre ursprüngliche Zielsetzung gänzlich verloren hat. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn die ursprüngliche Planfeststellung gerade die "vollziehende Umsetzung" der als vorgegeben angenommenen Landesplanung zum Inhalt hatte. Dafür ist auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen nichts ersichtlich.

38

Die Revision trägt in diesem Zusammenhang vor, es sei ein im Revisionsverfahren zu beachtender Restitutionsgrund dadurch entstanden, daß es im Hinblick auf den Regionalen Raumordnungsplan S. zu "neuen Entwicklungen" gekommen sei. Ob die Revision damit der Sache nach die Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Änderung oder die Notwendigkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG geltend machen will, kann dahinstehen. Ein Restitutionsgrund ist ihrem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen:

39

In Betracht käme allenfalls der Restitutionsgrund des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 b ZPO. Für diesen wird aus Gründen der Prozeßökonomie im Einzelfall die Berücksichtigungsfähigkeit im Revisionsverfahren angenommen. Die als restitutionsfähig in Betracht zu ziehende Urkunde muß allerdings vor dem Zeitpunkt errichtet sein, in dem dem Beteiligten die Möglichkeit abgeschnitten wurde, sie als Beweismittel zu benutzen. Bei der Anfechtung eines Berufungsurteils ist damit der Schluß der Berufungsverhandlung entscheidend. Ist die Urkunde später errichtet, kommt sie als Restitutionsgrund nicht in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine später errichtete Urkunde ausnahmsweise als Restitutionsgrund angesehen werden, wenn sie ihrem Inhalt nach Tatsachen beweist, die einer zurückliegenden Zeit angehören. Dem Vorbringen der Revision sind derartige Umstände nicht zu entnehmen. Die Änderung des Raumordnungsplans ist nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten.

40

§ 51 VwVfG, der die Möglichkeit des Wiederaufgreifens eröffnet, ist im Fachplanungsrecht unanwendbar (vgl. § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG). Das hierauf gerichtete Vorbringen der Revision ist damit nicht entscheidungserheblich.

41

b)

Das Berufungsgericht führt aus, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 19. Juli 1978 nicht gegen das Abwägungsgebot verstoße. Dies erörtert es unter verschiedenen Gesichtspunkten. Dabei stellt es in den Mittelpunkt seiner Prüfung, ob die angeordneten Schutzauflagen, geeignet seien, die Kläger ausreichend gegen Verkehrslärm zu schützen, ohne zugleich andere Belange so zu beeinträchtigen, daß die Wirksamkeit der Auflagen oder die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt werde. Die hierauf bezogene rechtliche Würdigung des Berufungsurteils ist zwar nicht in jeder Hinsicht rechtlich bedenkenfrei. Gleichwohl ist im Ergebnis zu bestätigen, daß die Planung auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen nach Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis hinsichtlich ihrer Gesamtkonzeption rechtmäßig ist.

42

aa)

Daß das Vorhaben selbst - insbesondere die Trassenführung - den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, steht außer Frage (Urteil vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 -). Das Berufungsgericht bejaht ferner, daß die mit der Anordnung vom 19. Juli 1978 getroffenen Schutzauflagen ausreichend und zumutbar sind, um erhebliche Belästigungen der Kläger im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zu vermeiden. Mit dieser Auffassung verletzt das Berufungsurteil in zweifacher Hinsicht Bundesrecht:

43

(1)

Das Berufungsgericht hat das Maß der für die Kläger noch zumutbaren Lärmimmissionen unzutreffend beurteilt. Auszugehen ist von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Danach sind im Planfeststellungsbeschluß dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung solcher Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblich Belästigungen notwendig sind.

44

Zu den Belästigungen gehört auch der Verkehrslärm. Dieser ist im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erheblich, wenn er der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <261>; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155>). Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285) näher dargelegt.

45

Die in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG festgelegte Zumutbarkeitsschwelle stimmt sachlich mit dem Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" im Sinne der §§ 41 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG überein. Solange die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgesehene verordnungsrechtliche Festlegung der Lärmwerte nicht erfolgt ist, haben Verwaltung und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" fallbezogen zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <154 f.> unter Aufgabe der im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <298> vertretenen Rechtsauffassung). Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Beschluß vom 30. November 1988 bestätigt (BVerfGE 79, 175 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]). Es hat insbesondere die von den Verwaltungsgerichten in Anspruch genommene richterliche Notkompetenz gebilligt.

46

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 ferner dargelegt, daß die konkrete Zumutbarkeitsgrenze nicht auf der Grundlage des Entwurfs des Verkehrslärmschutzgesetzes (vgl. BT-Drs. 8/3770 <Ausschußfassung> mit 62/52) dB(A) für den Tages- und Nachtwert zu bestimmen sei (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - UPR 1988, 346; Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - ZfBR 1989, 276). Auch ein Rückgriff auf die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (RLS-83) vom 6. Juli 1983 (VKBl. 1983 S. 306) sei nicht möglich. In jenem Fall hatte das Berufungsgericht die Zumutbarkeit des Verkehrslärms danach bewertet, daß nach sachverständiger Erkenntnis für ein nicht vorbelastetes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet von einer Zumutbarkeitsgrenze in aller Regel von 55/45 dB(A) als Tages- und als Nachtwert auszugehen sei (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <34>). Dies zu beanstanden, hatte der Senat keine Veranlassung.

47

Diese Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung, aber auch Kritik erfahren. Seine Auffassung darf nicht dahin verstanden werden, daß eine Höchstgrenze der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zumutbaren Lärmbeeinträchtigung auf 55/45 dB(A) richterrechtlich bindend festgelegt worden sei. Vielmehr ist bei gebotener Differenzierung unverändert zu beachten: Das sachliche Problem der Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG liegt in der Unmöglichkeit, die Erheblichkeit einer Lärmbeeinträchtigung in einem Meßwert quantifizierend anzugeben, ohne hierbei zuvor wertende Einschränkungen und Rahmenbedingungen festzulegen. Lärm als ein auch sozial vermitteltes Geräuschereignis läßt sich nicht ausschließlich messen, sondern muß auch bewertet werden. Die "Zumutbarkeit" ist demgemäß nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren. Auch der Gebietscharakter und die tatsächlichen oder plangegebenen Vorbelastungen strukturieren die "Zumutbarkeitsgrenze" und sind demgemäß zu berücksichtigen. Eine medizinische Indikation kann allerdings nicht gefordert werden und wäre auch nicht ausschlaggebend. Auch soziale und kommunikative Faktoren können bedeutsam sein, die Zumutbarkeitsgrenze zu bestimmen.

48

Die Belastung des Menschen durch Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Meßwert aggregierend erfaßt werden können. Zu nennen sind etwa die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräusches und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.37 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 zum Sportlärm). Die Angabe eines Zahlenwertes und der darin liegende Bezug auf ein bestimmtes Regelwerk entheben mithin den Tatrichter bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht von der Aufgabe, die Umstände des Einzelfalles zu beachten.

49

Gleichwohl hat es der erkennende Senat aus Gründen der Rechtssicherheit für zweckmäßig angesehen, für ein allgemeines, nicht vorbelastetes Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO für die Annahme einer erheblichen Belästigung durch Verkehrsgeräusche einen Grenzwert anzugeben, an dem sich die konkrete Rechtsanwendung regelhaft orientieren kann. Differenzierungen innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes werden dadurch nicht ausgeschlossen. Die Annahme einer bestimmten "Pegelart" und der darauf beruhenden Meßergebnisse bleibt unverändert kritisch und verlangt vom Tatrichter die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Zu beachten bleibt vor allem, daß den genannten Werten ein Mittelungspegel zugrunde liegt, in dem Spitzenpegel nur rechnerisch gewichtet aufgenommen worden sind. Im Einzelfall kann diese Berechnungsart sogar ungeeignet sein, die vorhandenen Besonderheiten hinreichend zu erfassen.

50

Die Berechnung des Geräuschpegels als eines rechnerischen Durchschnittswertes kann unterschiedlich vorgenommen werden. Sie wurde 1981 durch die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-81)" vom 20. Juli 1981 (VKBl. 1981 S. 344) für die Bundesfernstraßen geändert. Auch diese neuen Richtlinien stellen ein Verfahren der Berechnung der Meßwerte bereit und übernehmen - mit einigen Änderungen - hierbei die im Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes bereits enthaltenen Rechenansätze. Bei der Berechnung sind eine Reihe von Annahmen getroffen worden, die von früheren Annahmen abweichen und hier im einzelnen nicht darzustellen sind (vgl. näher Ullrich, Lärmschutz unter besonderer Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms. Eine technische Einführung, in: DVBl. 1985, 1159; ders., Lärmschutz an Bundesfernstraßen, in: Zeitschrift f. Lärmbekämpfung 1983, 166; Krell/Ullrich, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen <RLS-81>, in: Straße und Autobahn 1982, 437). Aus ihnen läßt sich indes insgesamt entnehmen, daß die vom erkennenden Senat seinerzeit in seinem Urteil vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) erörterten Lärmwerte nicht ohne weiteres Werten gegenübergestellt bzw. gleichgesetzt werden dürfen, die auf der Berechnungsmethode der RSL-81 beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die im Urteil vom 21. Mai 1976 genannten Lärmwerte einem abweichenden Berechnungsverfahren der "Vorläufigen Richtlinie für den Schallschutz an Straßen" (Ausgabe 1975) folgten. Damit kann es zu Mißverständnissen führen, wenn diese nach unterschiedlichen Meßverfahren ermittelten Werte miteinander verglichen werden. Das ist mit diesen Ausführungen klarzustellen. Dagegen hat sich die in §§ 41 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG zugrunde liegende gesetzgeberische Bewertung nicht geändert. Für die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen sind auch keine neueren Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung bekannt geworden, die zu berücksichtigen wären.

51

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist erörtert worden, daß das Berufungsgericht möglicherweise derartigen Mißverständnissen unterschiedlicher Berechnungsverfahren erlegen ist. Die von den Klägern angegriffene Anordnung vom 19. Juli 1978 legt das Meßverfahren von 1975, der gerichtliche Sachverständige des Berufungsgerichts hingegen die Richtlinie RLS-81 zugrunde. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage der unterschiedlichen Berechnungsverfahren jeweils höhere Lärmwerte als gegeben angenommen hat, als sie die Anordnung vom 19. Juli 1978 vorausgesetzt hat. Dies kann indes dahinstehen. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Zumutbarkeit der auftretenden Lärmgeräusche nämlich jedenfalls eine unzutreffende Rechtsauffassung über das Maß der hinzunehmenden Geräuschimmissionen zugrunde. Es hält die durch die angeordneten Schutzauflagen erreichbare Lärmsituation für noch zumutbar. Dabei legt es als Werte, die es sowohl als Grenzwerte als auch als Lärmvorsorgerichtwerte bezeichnet, für ein nicht vorbelastetes (allgemeines oder reines) Wohngebiet 62 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts zugrunde. Damit wird das Maß der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG noch zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in jedem Falle fehlerhaft bestimmt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 die faktische Maßgeblichkeit der RLS-83, von der das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, ausdrücklich als verfehlt angesehen. Daran wird festgehalten.

52

Auf diesem Rechtsfehler kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die angeordneten Schutzauflagen seien im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hinreichend, beruhen. In welchem Umfang nämlich die unterschiedlichen Meßverfahren Abweichungen der Lärmwerte ergeben, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Im Schrifttum werden unterschiedliche Werte genannt (vgl. hierzu z.B. Kersten. Zumutbarkeitsgrenzen bei Straßenverkehrslärm, BayVBl. 1987, 641 (<643>), der Abweichungen bis zu 5 dB(A) für möglich hält), ohne daß sich hieraus ein allgemeiner Erfahrungssatz ableiten ließe.

53

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts zugunsten höherer Lärmgrenzwerte. Die getroffenen tatrichterliche Feststellungen schließen es vielmehr eher aus, die "Grenzwerte" der klägerischen Grundstücke mit 62/52 dB(A) tags/nachts anzunehmen. Das Berufungsgericht hat zwar die genaue bauplanerische Beurteilung des Gebietes unentschieden gelassen. Es hat jedoch festgestellt, daß die klägerischen Grundstücke nach den tatsächlich vorhandenen Verhältnissen als eine durch gewerbliche Anlagen nicht gestörte Wohnbebauung anzusehen seien. Es hat die nähere planungsrechtliche Einordnung als unerheblich beurteilt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auch eine tatsächliche oder planerische Vorbelastung hat das Berufungsgerich nicht festgestellt. Gegenüber den berufungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Situation der klägerischen Grundstücke haben der Beklagte und die Beigeladene Gegenrügen nicht erhoben.

54

(2)

Das Berufungsgericht meint ferner, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vorhergesagten Lärmbeeinträchtigungen dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit dem Bau der Umgehungsstraße auch die dem Verkehrslärm ungeschützt ausgesetzten Wohngebiete deutlich entlastet werden sollen. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

55

Mit der Erwägung erreichbarer Entlastung anderer Wohngebiete kann die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht in Frage gestellt oder gemindert werden. Dem durch das geplante Vorhaben betroffenen Eigentümer kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, das Vorhaben, das ihn belaste, begünstige gleichzeitig andere und sei deshalb ohne Ausgleich hinzunehmen. Im Regelungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG ist nämlich eine bilanzierende Gesamtrechnung ausgeschlossen.

56

Der gesetzliche Anspruch des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zielt auf Maßnahmen des Straßenbaulastträgers ab. Dieser hat Anlagen zu schaffen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen, die durch das Vorhaben ausgelöst werden, vermeiden oder ihnen zumindest entgegenwirken. Die Vorschrift begrenzt damit die Möglichkeiten des gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG eröffneten planerischen Abwägens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwG 59, 253 <260>). Der erforderliche Ausgleich ist kraft der bindenden Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG durch das Mittel der Anordnung von Auflagen zu bewirken. Das gilt nur dann nicht, wenn und soweit unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines derartigen physisch-realen Ausgleichs eine Ausgleichszahlung treten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <26 f.>; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <303 ff.>; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - NVwZ 1989, 255 = UPR 1989, 110). Eine auf das gesamte Vorhaben bezogene Abwägung vermag den Inhalt des Schutzauflagenanspruchs demgemäß nicht zu begrenzen.

57

bb)

Erweist sich damit die Ansicht des Berufungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angeordneten Schutzauflagen als nicht zutreffend, so stellt sich die weitere Frage, ob die nachzuholende Lösung der Lärmschutzprobleme die Ausgewogenheit der Gesamtplanung unberührt läßt. Im vorliegenden Fall läßt sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließen, daß durch verbesserte Schutzauflagen zugunsten der Kläger die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt werden könnte. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Dabei bleiben die Verfahrensrügen, soweit noch entscheidungserheblich, erfolglos. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

58

(1)

Die planerische Abwägung hat unabhängig von den in § 17 Abs. 4 FStrG eröffneten Möglichkeiten der Auflagenanordnung zu prüfen, ob die prognostizierten Lärmimmissionen als abwägungserhebliche Belange anzusehen sind, und diese gegebenenfalls schon bei der Abwägung - etwa schon hinsichtlich der Trassenführung - angemessen zu berücksichtigen. Erweisen sich eine entsprechende Prognose und der Umfang der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen als fehlerhaft, so kann dies folglich, den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis in rechtlich erheblicher Weise berühren. Das muß aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <160> m.w.H.) besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann. Letzteres gilt aber dann nicht, wenn - ausnahmsweise - bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar ist, daß die Planfeststellungsbehörde sich von derartigen Abweichungen bei ihrer planerischen Abwägung hätte beeindrucken lassen. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der erkennende Senat vermag dies auch auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

59

Dabei ist zugunsten der Kläger revisionsgerichtlich zu unterstellen, daß im erneuten Berufungsverfahren höhere Lärmwerte prognostiziert werden und daß dies im Hinblick auf die erörterte Zumutbarkeitsschwelle zu einer Verbesserung des Lärmschutzes (z.B. durch Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände) führen wird. Auch dann ist die konkrete Möglichkeit zu verneinen, daß die Planfeststellungesbehörde bei unterstellter ursprünglicher Kenntnis derartiger Umstände eine andere konzeptionelle Entscheidung getroffen hätte. Dies beruht vor allem auf der verhältnismäßig geringen Differenz zwischen der Lärmbelastung, wie sie die Anordnung vom 19. Juli 1978 bereits zugrunde gelegt hat, und jenen Lärmwerten, deren Vermeidung die Kläger auf der Grundlage der Zurückverweisung der Sache im Wege der Planergänzung überhaupt noch erreichen können. Die möglichen Unterschiede haben kein derartiges Gewicht, daß sie als ein abwägungserheblicher Belang bei verständiger Würdigung der mit dem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele die Planung insgesamt in Zweifel ziehen könnten. Das gilt selbst unter der Voraussetzung, daß die Berechnung der Lärmwerte auf der Grundlage der von den Klägern behaupteten Verkehrsmengen oder eines erhöhten Schwerlastanteils zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verdoppelung des Lkw-Anteils von 3 % auf 6 % nicht einmal eine Erhöhung des Lärmwertes um 1 dB(A) auslöst. Der Beklagte gibt in seiner Revisionserwiderung an, die neue Verkehrsuntersuchung 1987 prognostiziere eine Verkehrsmenge von 13.400 Kfz/24 h. Auch dies würde keineswegs zu einer deutlichen Erhöhung der Lärmimmissionen führen, welche die Gesamtplanung ernsthaft in Zweifel stellen müßte. Eine erhöhte Verkehrsmenge des angegebenen Umfanges würde etwa einen um 2 dB(A) erhöhten Lärmwert ergeben. Allerdings würde sich hierbei ein veränderter Anteil des Schwerlastverkehrs deutlicher bemerkbar machen. Die Kläger halten eine Verkehrsmenge von 20.000 Kfz/24 h für zutreffend. Dies alles mag zu erheblichen Lärmimmissionen führen. Angesichts der vom Berufungsgericht dargelegten gegenläufigen öffentlichen und anderen privaten Belangen ist dennoch auszuschließen, daß die Planfeststellungsbehörde wegen Lärmimmissionen des hier unterstellten Ausmaßes auf den Ausbau der B 455 in der vorgesehenen Art verzichtet hätte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß die zugunsten der Kläger unterstellten erhöhten Lärmimmissionen zu einer anderen Trassenwahl geführt haben könnten oder nun führen würden.

60

(2)

Die vom Berufungsgericht erörterten klimatischen Folgen und erhöhten Schadstoffimmissionen führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch für sie ist auszuschließen, daß trotz zu erreichender Schallabschirmung die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet ist. Das Berufungsgericht verneint auf der Grundlage der angeordneten Schallschutzwände den negativen Einfluß des Vorhabens auf die klimatischen Verhältnisse. Es erachtet die auftretende Schadstoffbelastung als noch zumutbar. Die hierzu erhobenen Revisionsangriffe bleiben erfolglos. Aber auch dann, wenn man zugunsten der Kläger höhere Lärmimmissionen und - hierauf beruhend - die Notwendigkeit erhöhter Lärmschutzwände unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

61

(2.1)

Maßnahmen zur Problembewältigung - wie sie auch in der Anordnung von Schutzauflagen zu sehen sind - dürfen grundsätzlich nicht ihrerseits neue Probleme auslösen, ohne daß dies in einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden muß. Die Planfeststellungsbehörde muß nämlich die durch das Vorhaben ausgelösten Spannungen und Konflikte erkennen und sie bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <68>). Unterbleibt dies, so kann darin ein Mangel sachgerechter Abwägung im Abwägungsvorgang liegen.

62

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Planfeststellüngsbehörde anläßlich der Anordnung vom 19. Juli 1978 die klimatischen Auswirkungen der nunmehr angeordneten Schallschutzwände geprüft hat. Ein Mangel im Abwägungsvorgang besteht damit gleichwohl nicht. Dem Beklagten mußte sich bei der Anordnung der Schallschutzwände eine nähere Aufklärung der klimatischen Verhältnisse lokaler und regionaler Art nach Lage der Dinge nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>; Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11). Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Prüfung des Abwägungsergebnisses ergeben hätte, daß private oder öffentliche Belange durch das beabsichtigte Vorhaben - nämlich wegen der durch die Schallschutzwände verursachten Klimaänderung - in einer Weise berührt werden, daß ihre Berücksichtigung bei der Gesamtabwägung planerisch ernsthaft in Betracht kommen mußte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <171>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <253>). Das ist nach Maßgabe der tatrichterlichen Würdigung nicht der Fall.

63

In tatsächlicher Hinsicht führt das Berufungsurteil hierzu aus: Die sich im T. in den Nachtstunden bildenden Kaltluftmassen flössen bei windschwachen Strahlungswetterlagen talabwärts in die R.-M.-E.. Diese Talwinde förderten dabei den Austausch der stark belasteten Luft der E. durch kaum verunreinigte Luftmassen aus dem T.. Richtung und Stärke der Kaltluftströmungen seien in einer Modelluntersuchung graphisch darstellbar. Die Beweisaufnahme lasse jedoch keinen sicheren Schluß darauf zu, welche Auswirkungen die T. winde gerade auf die Grundstücke der Kläger derzeit hätten und vor allem nach Fertigstellung der Trasse bewirken würden. Selbst wenn man eine größtmögliche Sperrwirkung der Dämme und Schallschutzwände unterstelle, komme der Austauschfunktion der T. winde im Bereich der klägerischen Grundstücke kein so beachtliches Gewicht zu, daß sich hieraus ein Abwägungsfehler herleiten ließe.

64

Diese tatrichterliche Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die von den Klägern hervorgehobenen regionalen klimatischen Nachteile. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu Recht den regionalen klimatischen Auswirkungen keinen Vorrang gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen eingeräumt habe. Daß es sich bei den regionalen klimatischen Verhältnissen generell um berücksichtigungsbedürftige öffentliche Interessen handelt, ist nicht zweifelhaft. Im Einzelfall ist darauf jedoch nur dann näher einzugehen, wenn dazu erkennbar Anlaß besteht, insbesondere wenn eine ernst zunehmende Beeinträchtigung der klimatischen Verhältnisse durch das Vorhaben in Betracht kommt. Die berufungsgerichtliche Würdigung gibt auch insoweit zu Bedenken keinen Anlaß. Daß eine beachtliche Unterbrechung des Kaltluftflusses durch Lärmschutzwände von ca 4-5 m Höhe nicht in Betracht kommt, geht daraus hervor, daß seine "Mächtigkeit" - wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU S. 39) - mindestens 50 m beträgt.

65

(2.2)

Das Berufungsgericht verneint auch, daß die angeordneten Schallschutzwände eine wesentliche Erhöhung der Schadstoffbelastung bewirke. Hierzu hebt es hervor, daß es nicht auf das Ausmaß der Schadstoffe insgesamt, sondern allein auf die Frage ankomme, ob die schadstoffmäßige Belastung der Grundstücke der Kläger durch die Errichtung der vorgesehenen Schallschutzwände wesentlich erhöht werde. Die rechtliche Würdigung hält ebenfalls der Nachprüfung stand. Die hierzu erhobenen Aufklärungsrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet:

66

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe ein weiteres Gutachten einholen müssen. Die Revision gibt nicht an, welches konkrete Beweisthema dem Berufungsgericht vorgelegt worden ist und mit welchem konkreten Beweisergebnis mutmaßlich zu rechnen gewesen wäre. Das in der Revisionsbegründung mitgeteilte Beweisersuchen stellt sich vielmehr als ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar. Dem mußte das Berufungsgericht nicht nachgehen. Soweit die Revision die Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T. bezweifelt, entspricht ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision legt nicht dar, daß das Einholen eines weiteren Gutachtens gemäß §§ 98, 412 ZPO veranlaßt war. Das Vorbringen der Revision ergibt insbesondere nicht, daß dem Berufungsgericht Bedenken gegen die Eignung des Sachverständigen vorgetragen worden sind. Es wird auch nicht behauptet, die Kläger hätten gerade aus diesem Grunde das Einholen eines weiteren Gutachtens beantragt.

67

Die Revision bestreitet die fachliche Kompetenz des Berufungsgerichts. Auch diese Verfahrensrüge bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht kommt anhand sorgfältiger Würdigung der von ihm ermittelten tatsächlichen Umstände und des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen zu der Überzeugung, daß - erstens - die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen die klägerischen Grundstücke auch gegenüber Schadstoffimmissionen abschirmen und daß - zweitens - durch die vorgesehenen Maßnahmen die zu erwartenden Immissionen jedenfalls nicht "wesentlich erhöht" würden. Auf dieser Grundlage tatrichterlicher Würdigung schließt es zugleich eine gesundheitsgefährdende Belastung der Kläger aus. Daß der Sachverständige sich bei seiner Anhörung "als Meteorologe" nicht in der Lage sah, die Frage nach dem Mehr oder Weniger von Schadstoffimmissionen zu beantworten, stellt die Tragfähigkeit der vom Berufungsgericht aus den übrigen Angaben des Sachverständigen gezogenen Folgerungen nicht in Frage. Vielmehr verbleibt dies im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sachliche Fehler, die begründete Zweifel an der Sachkunde des Berufungsgerichts ergeben könnten, trägt die Revision nicht vor. Sie sind im Hinblick auf den klärungsbedürftigen Prozeßstoff auch nicht anderweitig ersichtlich.

68

Die Revision macht in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel ferner die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Das Berufungsgericht stütze sich auf ein allgemein nicht bekanntes Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen. Die Rüge ist zulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG wird verletzt, wenn ein Verwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen auf den Beteiligten nicht mitgeteilte Erfahrungssätze stützt, die nicht aus allgemeinkundigen, allen Beteiligten gegenwärtigen und als entscheidungserheblich bewußten Tatsachen abgeleitet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83). Die Revision hat aber nicht schlüssig dargetan, daß das Berufungsgericht hiergegen verstoßen hat:

69

In der von der Revision angegebenen Textstelle stützt das Berufungsgericht seine Auffassung auf eine als gesichert angenommene wissenschaftliche Erkenntnis, die es im folgenden Satz als Teil allgemeiner Erfahrungssätze kennzeichnet. Daß dieses Wissen den Klägern nicht als dem Gericht bekannt zuvor eröffnet wurde, rügt die Revision nicht. Sie macht allein geltend, ihr sei das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Merkblatt unbekannt gewesen. Das Berufungsgericht gibt mit seiner Belegstelle indes nur an, wo man sich - also auch die Kläger - beispielsweise über das von ihm zugrunde gelegte allgemeine Erfahrungswissen näher unterrichten kann, wenn man das will. Derartige Hinweise auf allgemein zugängliche Literatur wollen die sich aus § 108 Abs. 1 VwGO ergebende Begründungspflicht erfüllen, stellen aber selbst nicht die Entscheidungsgrundlage dar. Die Revision bezweifelt übrigens den sachlichen Gehalt der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten "wissenschaftlichen Erkenntnis" gar nicht. Weitere Ausführungen sind nicht veranlaßt (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

70

Das Berufungsgericht erörtert ferner, ob die Luftverunreinigungen, die auf der geplanten B 455 - die vorgesehenen Schallschutzwände gewissermaßen hinweggedacht - vom Kraftfahrzeugverkehr ausgingen, Belange der Kläger berührten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß auch insoweit Abwägungsfehler nicht vorhanden seien. Auch diese rechtliche Würdigung hält der Nachprüfung stand. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge ist teils unzulässig, teils unbegründet. Die Revision macht als Verfahrensmangel wiederum die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Das Berufungsgericht stütze sich auf das nicht allgemein bekannte Merkblatt MLuS-82. Die Rüge ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Weitere Ausführungen sind auch zu diesem Vorbringen der Revision nicht veranlaßt (vgl. §§ 173 VwGO, 565 a ZPO).

71

(3)

Auch wenn verbesserte Schutzauflagen zugunsten der Kläger als geboten unterstellt werden, läßt sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die konkrete Möglichkeit ausschließen, daß im Hinblick auf hierdurch verursachte klimatische Auswirkungen und auftretende Schadstoffbelastungen die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt werden könnte. Die Planfeststellungsbehörde hätte sich von derartigen Abweichungen bei ihrer planerischen Abwägung nicht in einer Weise beeindrucken lassen, daß sie bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände das beabsichtigte Ausbauvorhaben aufgegeben hätte. Der erkennende Senat vermag auch dies auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden:

72

Das gilt zum einen für die von den Klägern vorgetragenen lokalen und regionalen klimatischen Auswirkungen. Das Berufungsgericht kommt hierzu in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß sich eine Aufklärung der näheren Umständen nicht erreichen lasse. Diese - mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffene - tatrichterliche Beurteilung schließt die konkrete Möglichkeit aus, daß der Beklagte seine Ausbauplanung aufgegeben oder jedenfalls modifiziert hätte. Die klimatischen Belange waren bereits Gegenstand der Wahl der planfestgestellten Trassenführung. Zum anderen legt das Berufungsgericht dar, daß die auftretenden Schadstoffbelastungen hinzunehmen seien, weil unter anderem der Ausbau der B 455 für andere eine Entlastung von Immissionen bedeute. Bei verständiger Würdigung der von dem Beklagten verfolgten Ziele ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen, daß eine zugunsten der Kläger unterstellte erhöhte Schadstoffbelastung zu einem anderen planerischen Ergebnis geführt hätte.

73

3.

Hinsichtlich des auf Planergänzung gerichteten Hilfsantrages ist die Revision begründet. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der mit der Anordnung vom 19. Juli 1978 getroffenen Schutzauflagen verletzt - wie zum Hauptantrag dargelegt - Bundesrecht. Eine abschließende Entscheidung ist im Revisionsverfahren insoweit aber nicht möglich (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Neben oder anstelle der beantragten Verbesserung der bereits angeordneten Schutzanlagen kann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG übrigens auch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Betracht kommen. Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben.

74

Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, soweit sie die nähere Berechnung der zu prognostizierenden tatsächlichen Lärmimmissionen betreffen, nicht an. Im Interesse der Beteiligten bemerkt der Senat zu einigen Verfahrensrügen hierzu gleichwohl ergänzend:

75

3.1

Die Kläger tragen vor, das Berufungsurteil leide hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens an einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhaltes. Sie hätten die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) als unzutreffend - weil inzwischen erfolgte Planänderungen nicht berücksichtigend - kritisiert und zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil unsubstantiiert. Die Planfeststellungsbehörde hatte die Aufgabe, die zu erwartende Verkehrsmenge prognostisch zu bestimmen und die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen zu beurteilen. Das Gericht hatte dagegen lediglich zu prüfen, ob die Prognose des Beklagten mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <272>; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286>; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <234>). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß das Berufungsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht stellt fest, daß sich die Planfeststellungsbehörde von einer sachgerecht erstellten Prognose habe leiten lassen, und überprüft die dieser Prognose zugrundeliegenden Umstände. Diese Verfahrensweise verletzt als solche nicht § 86 Abs. 1 VwGO. Ein Tatsachengericht kann sich zudem ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <127>; Urteil vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). In diesem Falle muß entsprechend §§ 98 VwGO, 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO dargetan werden, daß die gutachterliche Stellungnahme grobe Mängel aufweist, die es als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Die Revision übersieht, daß die Aufgabe des Berufungsgerichts nicht darin bestand, mit Hilfe sachverständiger Beratung selbst einen prognostischen Zahlwert festzustellen, sondern allein in einer Überprüfung der von der beklagten Planfeststellungsbehörde getroffenen Einschätzung der künftigen Verkehrsentwicklung.

76

Die Kläger rügen ferner, das Berufungsgericht lasse zwar ausdrücklich unentschieden, ob bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen die prognostizierte Verkehrsmenge des Jahres 1985 oder des Jahres 1995 zugrunde zu legen sei. Es gehe gleichwohl von der für das Jahr 1985 prognostizierten Verkehrsmenge aus. Auch diese Revisionsrüge ist unbegründet: Welcher zeitliche Rahmen einer Planung zugrunde zu legen ist, betrifft grundsätzlich keine Frage der korrekten Sachverhaltsermittlung. Vielmehr handelt es um eine Frage des materiellen Rechts. Danach hat die Planung alle vorhersehbaren Wirkungen zu berücksichtigen, welche nach Lage der Dinge für öffentliche und private Belange von Bedeutung sein können. Das Berufungsgericht fragt, ob der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte zeitliche Rahmen zu Bedenken Anlaß gibt. Es verneint dies mit der Erwägung, daß auch für die Planungsstufe 1995 eine wesentlich andere Verkehrsbelastung nicht zu erwarten sei. Das ist ein korrektes Vorgehen. Der von den Klägern der Sache nach geltend gemachte Rechtsfehler wirkt sich zudem auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung nicht aus.

77

Die Revision macht außerdem geltend, dem Berufungsgericht habe sich hinsichtlich des Anteils des Schwerlastverkehrs eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil unsubstantiiert. Die Revision trägt zwar vor, daß eine Beweisaufnahme durch das Beweismittel des Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen sei. Ihre Rüge gibt aber nicht an, mit welchem mutmaßlichen Beweisergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre. Allerdings behauptet die Revision in anderem Zusammenhang, sie habe schriftsätzlich vorgetragen, der Anteil am Schwerverkehr werde in der Regel mit 20 % bewertet. Damit wird aber noch nicht dargelegt, daß gerade im vorliegenden Falle mit diesem Wert zu rechnen gewesen sei. Unzulässig ist es nämlich, im Rechtsstreit Behauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit keine Wahrscheinlichkeit spricht und die damit nicht in der erforderlichen Weise substantiiert sind (vgl. BGH LM § 138 ZPO Nr. 14; BGH NJW 1972, 254 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 81/70]).

78

3.2

Die Revision trägt abschließend vor, ein nach Verkündung des Urteils fertiggestelltes Gutachten der Ingenieure R. und T. vom April 1987 ergebe, daß im Falle der Verwirklichung des geplanten Vorhabens eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung - als bislang angenommen - zu erwarten sei. Sie meint, die Kläger hätten einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

79

Dem Vorbringen ist keine Verfahrensrüge mangelhafter Aufklärung zu entnehmen. Die Revision behauptet insoweit nur, daß andere Sachverständige zu anderen Ergebnissen gelangt seien. Damit kann ein rechtlich erheblicher Mangel der vom Berufungsgericht durch geführten Beweisaufnahme nicht dargetan werden. Auch die Voraussetzungen für einen Restitutionsgrund, der im Revisionsverfahren zu beachten wäre, trägt die Revision nicht schlüssig vor. Allerdings kann die Divergenz zwischen prognostiziertem Zustand und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung als beweismäßiges Indiz dafür gelten, daß bei der Erarbeitung der Prognose ein sachlicher oder methodischer Fehler begangen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Zu weiteren Ausführungen besteht kein Anlaß.

80

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1. ZPO, soweit über den Hauptantrag abschließend entschieden wurde.

81

Die in der Entscheidungsformel enthaltene Aufteilung folgt den Streitwertanteilen. Insoweit wird zunächst auf den nachfolgenden Streitwertbeschluß verwiesen. Der Hilfsantrag hat zwar im Hinblick auf den Hauptantrag keinen eigenen Streitwert, bedarf jedoch zum Zwecke der Kostenentscheidung der Berücksichtigung. Insoweit ist der Hilfsantrag für jeden Kläger mit einem Drittel der durch das Vorhaben eintretenden Wertminderung von 20.000 DM bestimmt worden, so daß für den Hauptantrag jeweils 13.333 DM zu rechnen sind. Die Klägerin zu 2) unterliegt zusätzlich in Höhe von 15.000 DM mit der abzuwehrenden Enteignung. Das ergibt einen abschließend beschiedenen Kostenanteil von 41.666 DM zu 55.000 DM. Innerhalb der Kläger sind hieran die Kläger zu 1) mit 13.333 DM, die Klägerin zu 2) mit 28.333 DM beteiligt.

82

Das Berufungsgericht hat demgemäß in seiner Kostenschlußentscheidung über das verbleibende 1/4 einschließlich der auch insoweit noch offenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu befinden. Das Berufungsgericht ist durch die revisionsgerichtliche Kostenentscheidung nicht gehindert, für den Hilfsantrag einen gesonderten Streitwert festzusetzen. Der Hilfsantrag hat im Hinblick auf den Hauptantrag keinen eigenen Streitwert (vgl. § 19 Abs. 4 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 55.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO zu bestimmen.

Ein wirtschaftliches Interesse der Kläger besteht. Es liegt für beide Kläger zumindest in der mutmaßlichen Minderung des Wertes ihrer Grundstücke. Ein Wohngrundstück, das faktisch in einem mehr oder minder reinen Wohngebiet liegt, erleidet durch die mittelbare Nachbarschaft zu einer Bundesstraße auch bei vorhandener Schallschutzwand erfahrungsgemäß einen Wertverlust. Hinzu kommt, daß für das Vorhaben eine dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin zu 2 von 460 qm im Wege der Enteignung erforderlich ist und hierüber gemäß § 19 FStrG durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß dem Grunde nach entschieden, wird.

In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten ist der Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Danach erscheint für das Grundstück der Kläger zu 1 eine allgemeine Wertminderung von 20.000 DM, für das Grundstück der Klägerin zu 2 ebenfalls eine allgemeine Wertminderung von 20.000 DM und zusätzlich ein Wertverlust durch Enteignung in Höhe von zumindest 15.000 DM als angemessen.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel