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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1976, Az.: BVerwG 4 C 80/74

Schutzauflagen; Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage; Bescheidungsklage; Planfeststellungsbeschlüsse; Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche; Nachteile; Wohngebiete

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 80/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 06.11.1968 - IV 62.66
VGH Baden-Württemberg - 30.05.1974 - AZ: V 43/69
nachfolgend
BVerwG - 21.05.1976 - AZ: BVerwG IV C 80.74

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 15
  • NJW 1976, 1760

Amtlicher Leitsatz

1. Schutzauflagen nach FStrG § 17 Abs. 4 können je nach dem Klageziel mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten oder auch mit der Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) selbständig begehrt werden (Bestätigung BVerwG, 17.11.1972, IV C 21.69, BVerwGE 41, 178).

2. Das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz sind bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor ihrem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse auch dann nicht anwendbar, wenn mit der Verpflichtungsklage die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Schutzanordnung begehrt wird (Anschluß BVerwG, 14.02.1975, IV C 21.74, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19).

3. Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche können ihrer Art nach "Nachteile" i.S. des FStrG § 17 Abs. 1 J: 1961 sein; sie begründen einen Anspruch auf Schutzanlagen dann, wen sie ihrem Maße nach "erheblich" sind.

4. In diesem Sinn "erheblich" sind solche Verkehrsgeräusche, die der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit nicht zugemutet werden können.

5. Schutzgegenstand des FStrG § 17 Abs. 4 in Wohngebieten ist ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen, das die angemessene Nutzung der Wohnbereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude umfaßt.