Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1983, Az.: BVerwG 9 C 860.82
Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht im Verwaltungsprozess; Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 860.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 16.07.1981 - AZ: A 11 K 765/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 67, 83 - 84
- NVwZ 1983, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ein Verwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen auf den Beteiligten nicht mitteilte, sogenannte allgemeine Erfahrungssätze stützt, die nicht aus allgemeinkundigen, allen Beteiligten gegenwärtigen und als entscheidungserheblich bewußten Tatsachen abgeleitet sind.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, als Kurde und Anhänger des früheren Oppositionsführers Ecevit in der Türkei bedroht, beleidigt und geschlagen worden zu sein. Nach Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte hat er Klage erhoben, die er ergänzend mit der systematischen Verfolgung von Kurden und Anhängern Ecevits in der Türkei begründet hat. Zum Nachweis dieser Behauptungen hat er sich auf Presseberichte und namentlich angegebene Sachverständige und Zeugen berufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dazu folgendes ausgeführt: Der Kläger müsse als Anhänger Ecevits keine vom Staat geduldete politische Verfolgung durch rechtsextreme Organisationen befürchten. Die Staatsgewalt in der Türkei sei stets gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung störende Delikte und Unruhen mit angemessenen Mitteln eingeschritten. Auch nach dem Militärputsch habe sie sich erfolgreich um die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung bemüht. Nach einem allgemeinen Erfahrungssatz würden in der Türkei vor und nach dem Militärputsch auch Kurden nicht schon deshalb verfolgt, weil sie sich zu ihrer Volksgruppe bekennen und ihre eigene Sprache sprechen. Mit Rücksicht auf diesen allgemeinen Erfahrungssatz bedürfe es nicht der vom Kläger beantragten weiteren Beweiserhebung, bei der es sich im übrigen nach seinem eigenen Vorbringen nicht um Zeugenbeweis, sondern um Anhörung von Sachverständigen gehandelt hätte.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt eine mehrfache Verletzung seines. Anspruches auf rechtliches Gehör sowie die fehlerhafte Verbescheidung seines Beweisantrages und trägt dazu vor: Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf tatsächliche Feststellungen gestützt, ohne seine Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder ihm in anderer Weise mitgeteilt zu haben. Sein Beweisantrag habe nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, es liege bereits ein allgemeiner Erfahrungssatz vor und die von ihm benannten Zeugen seien in Wirklichkeit Sachverständige.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ergibt. Nach diesen Vorschriften darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (ständige Rechtsprechung, vgl.Urteil vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 C 46.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 125).
Das Verwaltungsgericht ist den sich daraus ergebenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Es hat die Erkenntnisquellen, die seinen Feststellungen zur Bekämpfung gewaltätiger Ausschreitungen sowie zur Lage der Kurden in der Türkei vor und nach dem Militärputsch zugrundeliegen, weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht noch den Beteiligten in anderer Weise so mitgeteilt, daß sie dazu Stellung nehmen konnten. Der Einführung der Erkenntnisquellen war das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch enthoben, daß es wiederholt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Bezug nimmt. Zwar unterliegt die Bezugnahme auf Rechtsausführungen und rechtliche Schlußfolgerungen in anderen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht allein zur Bekräftigung seiner eigenen rechtlichen Darlegungen, sondern - vor allem - auch insoweit bezogen, als der Verwaltungsgerichtshof tatsächliche Feststellungen getroffen hatte. Die auf dieser Bezugnahme beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greift der Kläger mit Erfolg mit der Gehörsrüge an. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen ein Tatsachengericht seine tatsächlichen Feststellungen durch eine Bezugnahme auf die Sachverhaltsfeststellung in Entscheidungen anderer Gerichte verfahrensfehlerfrei treffen kann. Denn soweit eine Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus früheren Verfahren für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit überhaupt in Betracht kommen kann, unterliegen solche Feststellungen jedenfalls nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen dem Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl.Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 -). Gegen dieses Gebot verstößt ein Verwaltungsgericht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an Stelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so mitzuteilen, daß sie sich dazu hätten äußern können.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus den in seinen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen "allgemeine Erfahrungssätze" abgeleitet hatte, die sich das Verwaltungsgericht offensichtlich zu eigen machen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus übereinstimmenden Festsstellungen zur politischen Lage im Heimatland des Asylbewerbers allgemeine Erfahrungssätze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, d.h. jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15; Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 55.68 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41;Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - Buchholz 237.90 § 88 LBG-SH Nr. 1) überhaupt abgeleitet und gegebenenfalls ohne vorherige Mitteilung an die Beteiligten einer Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Jedenfalls wäre dies allenfalls auf der Grundlage allgemeinkundiger Tatsachen möglich, die allen Beteiligten unzweifelhaft gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewußt sind(Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 844.80 - InfAuslR 1983, 60;Beschluß vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36). Die vom Verwaltungsgericht verwerteten Erfahrungssätze sind aber nicht aus allgemeinkundigen Tatsachen abgeleitet. Nach dem Urteil des Senatsvom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127) stellen die - nach wie vor umstrittenen - Auswirkungen der Machtübernahme in der Türkei durch das Militär keine allgemeinkundigen Tatsachen dar, die allen Beteiligten unzweifelhaft gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewußt sind. Das Gleiche muß aus den in dem genannten Urteil angestellten Erwägungen heraus auch für Feststellungen über die Abwehr von Gewalttätigkeiten politischer Extremisten sowie zur Lage der Kurden in diesem Land gelten. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Darin liegt zugleich auch ein Verstoß gegen die dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht, weil es seine Feststellungen unter Bezugnahme auf einen in Wirklichkeit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz getroffen und deshalb auf eine eigene Beweiserhebung verzichtet hat.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Das muß zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen, weil jedenfalls im Hinblick auf den Gehörsmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO davon auszugehen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
Bei der erforderlichen neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang Anlaß besteht, den Beweisanregungen des Klägers nachzukommen, insbesondere, ob die vom Kläger benannten Auskunftspersonen nach der Bezeichnung des Beweisthemas als Sachverständige (und nicht als Zeugen) anzusehen sind. Die Äußerung (weiterer) Sachverständiger muß das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B.Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluß vom 14. April 1970 - BVerwG 4 B 201.69 - BayVBl. 1971, 199) nur dann einholen und berücksichtigen, wenn sich ihm im Rahmen der gesamten Beweisaufnahme, insbesondere bei Auswertung der sonst zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, die Einholung von Stellungnahmen oder sogar die Anhörung der benannten Personen aufdrängen mußte.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Säcker
Dr. Kemper