Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1982, Az.: BVerwG 9 C 53.82
Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an das Vorliegen allgemeinkundiger Tatsachen; Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 53.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 05.05.1981 - AZ: 14 A 623/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1983, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1983, 206
- InfoAuslR 1982, 249-250
- NVwZ 1983, 99 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Auswirkungen der Machtübernahme in der Türkei durch das Militär am 12.9.80 stellen anders als die Machtübernahme selbst keine allgemeinkundige Tatsache dar. Zu den dazu im Verwaltungsstreitverfahren getroffenen Feststellungen ist den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
- 2.
Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 16.1.1969 - 2 C 11//65).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang des Jahres 1980 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls, weil er als Sympathisant der sozialdemokratisch orientierten CHP-Partei im November 1979 in seinem Heimatort Usak von Mitgliedern der rechtsgerichteten MHP-Partei und den "Grauen Wölfen" auf offener Straße tätlich angegriffen worden sei, nachdem er sich geweigert habe, seine politische Ansicht zu ändern und der MHP beizutreten. Er habe vergeblich versucht, bei der Polizei Schutz für sich und seine Familie zu erlangen. Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab, die beim Verwaltungsgericht erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Vortrag des Klägers erscheine zwar glaubhaft; seit der Machtübernahme der Militärs am 12. September 1980 hätten sich aber die Verhältnisse in der Türkei grundlegend gewandelt. Der seit diesem Zeitpunkt amtierende Nationale Sicherheitsrat bekämpfe jede Art von Terror, offensichtlichmit Erfolg. Daher sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß der Kläger bei Rückkehr einer "politischen" Verfolgung durch Angehörige extremistischer Gruppierungen ausgesetzt sei.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf Berichte der nationalen und internationalen Presse, des Rundfunks und des Fernsehens, ohne sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt zu haben. Seine Ansicht, daß der politische Terror in der Türkei zum Erliegen gekommen sei, sei falsch. Er beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1981 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich beide Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil beruht, wie der Kläger vollständig und zutreffend darlegt, auf einem Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf eine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Verwaltungsgericht hatte seine Feststellungen zur erfolgreichen Bekämpfung des von dritter Seite ausgehenden politischen Terrors durch das türkische Militärregime auf nach seiner Ansicht allgemeinkundige Tatsachen gestützt, wie sie den Berichten der nationalen und internationalen Presse, Rundfunk und Fernsehen zu entnehmen seien. Es hat irgendwelche Erkenntnisquellen weder in das Verfahren eingeführt noch in seiner Entscheidung konkretisiert. Offensichtlich sollte durch den Hinweis auf Berichte in den Medien lediglich die Allgemeinkundigkeit der Tatsache begründet werden.
Ob und inwieweit allgemeinkundige Tatsachen vom Gericht verwertet werden dürfen, ohne den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, kann dahingestellt bleiben.
Die Feststellung, daß das derzeitige Militärregime den Terror von links und rechts offensichtlich erfolgreich bekämpfe und der politische Terror in der Türkei praktisch zum Erliegen gekommen sei, ist keine allgemeinkundige Tatsache.
Allgemeinkundig Rind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können. Dazu gehören z.B. Naturvorgänge, Ortsentfernungen, geographische Gegebenheiten oder feststehende geschichtliche Ereignisse (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG 2 C 11.65 -; BVerfGE 10, 177 [183]; Stein-Jonas-Schumann-Leipold, 19. Aufl. 1972, § 291 ZPO Anm. I 1; Eyermann-Fröhler, 8. Aufl. 1980 § 96 VwGO RdNr. 3). Im vorliegenden Fall wird man als allgemeinkundig die am 12. September 1980 in der Türkei vollzogene Machtübernachme durch das Militär ansehen können.
Die Auswirkungen dieser Machtübernahme sind demgegenüber nicht jedermann mit der gleichen Eindeutigkeit bekannt oder erkennbar. Das beruht bereits darauf, daß die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache orts- und zeitbedingt ist (Wieczorek, 2. Aufl. 1975, § 291 ZPO Ann. A III b 1) und schon aufgrund der räumlichen Entfernung eine für jeden ohne weiteres erkennbare Aussage zu den politischen Verhältnissen im Heimatstaat des Klägers nur bedingt möglich ist. Dazu kommt, daß es sich hier um die Darstellung der politischen Verhältnisse in einem bisher unstabilen Land handelt, die eine Zusammenfassung von selbst wahrgenommenen oder in Erfahrung gebrachten Tatsachen in einer Gesamtwertung erfordert. Häufig bedarf es dazu vorsichtiger und relativierender Formulierung. So heißt es auch im Urteil des Verwaltungsgerichts, das Militärregime sei bei der Bekämpfung des politischen Terrors "offensichtlich" erfolgreich, dieser sei "praktisch" zum Erliegen gekommen. Hier wird die Möglichkeit andersgearteter, allerdings nicht ins Gewicht fallender Entwicklungen und Ereignisse angedeutet. Bei einer derartig subtilen, eine Abwägung voraussetzenden Aussage kann nicht davon gesprochen werden, daß sie in dieser Form allen verständigen und erfahrenen Menschen bekannt oder zugänglich ist. Es mag zutreffen, daß Veröffentlichungen in den Medien die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestätigen. Die Veröffentlichung einer Tatsache ist aber noch kein Indiz für deren Allgemeinkundigkeit. Ferner ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, daß es sich um Ereignisse im Heimatstaat des asylsuchenden Klägers handelt, für die dieser möglicherweise andere Erkenntnisquellen hat. Das alles schließt es aus, die der Prognose des Verwaltungsgerichts über das weitere Schicksal des Klägers zugrundeliegenden Tatsachen als allgemeinkundig anzusehen.
Zu Feststellungen über die politische Entwicklung im Heimatstaat des Klägers ist den Beteiligten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, d.h. diese Tatsachen müssen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden oder es muß die Möglichkeit ihrer Verwertung auf andere Weise den Beteiligten mitgeteilt werden, zumal dadiese Tatsachen auch nicht allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind.
Der Klagebegründung im Schriftsatz vom 11. März 1981 war zu entnehmen, daß der Kläger seinen Asylantrag nicht nur mit den Vorfällen aus dem Jahre 1979, sondern auch mit der Furcht vor weiterer Verfolgung aus politischen Motiven begründet hatte. Er hatte vorgetragen, daß sich Übergriffe radikaler Gruppen auf Andersdenkende auch nach dem Militärputsch vom September 1980 wenn nicht öffentlich, so doch im Untergrund fortgesetzt hätten, sie sogar zugenommen hätten und der Staat nicht mehr in der Lage sei, den Schutz der in ihm lebenden Bürger zu gewähren. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, daß die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten entgegengesetzten Tatsachen mit Sicherheit dem Kläger gegenwärtig waren. Der Kläger mußte daher Gelegenheit erhalten, sich zu diesen Feststellungen zu äußern. Das hat das Verwaltungsgericht versäumt. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung des rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen. Sie ist, da sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil sich der ihm beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben über die Bruttoeinkünfte des Klägers entnehmen lassen und damit dessen Bedürftigkeit nicht dargetan ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Sträter
Dr. Kemper