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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1982, Az.: BVerwG 9 C 844.80

Asylgesuch; Ablehnungsgrund; Verhältnisse im Herkunftsland; Gemeinkundige Tatsachen; Gelegenheit zur Stellungnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 844.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.09.1980 - AZ: A 11 K 172/80

Fundstelle

  • DÖV 1983, 206

Verfahrensgegenstand

Asylrelevanz beruflicher Diskriminierung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Feststellung, daß das Herkunftsland des Klägers "nach wie vor ein funktionierender Rechtsstaat" ist, der bei Auseinandersetzungen zwischen politischen Gruppen entschlossen einschreitet, betrifft keine allgemeinkundigen Tatsachen. Hierzu ist den Beteiligten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluß an Urteil v. 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - InfAuslR 1982, 249; Beschluß v. 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei in seiner Heimat als Kurde Nachstellungen von seiten der nichtkurdischen Bevölkerung, Diskriminierungen im Berufsleben sowie den Übergriffen politischer Gegner ausgesetzt. Der Antrag blieb vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und unter anderem ausgeführt, eine asylerhebliche Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen scheide aus, weil der türkische Staat gegen terroristische Umtriebe entschlossen einschreite.

2

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf tatsächliche Feststellungen gestützt, zu denen er sich nicht habe äußern können. Außerdem habe es, seine Beweisangebote unberücksichtigt gelassen und es unzutreffend als asylrechtlich bedeutungslos erachtet, daß der Kläger als Kurde ständig als "Mensch zweiter Klasse" behandelt worden sei. Er beantragt, das Urteil des VerwaltungsgerichtsStuttgart vom 23. September 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

4

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

5

Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche - auch gerichtsbekannte - Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dagegen hat die Vorinstanz verstoßen. Nach den die Entscheidung tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts "ist die Türkei nach wie vor ein funktionierender Rechtsstaat, da die Bekämpfung des Terrorismus und die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung erklärtes Hauptziel aller bisherigen Regierungen sind". Das zeige sich unter anderem darin, "daß der türkische Staat bei Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen politischen Gegnern und Gruppen einschreitet". Weder das angefochtene Urteil noch die verwaltungsgerichtlichen Akten lassen erkennen, daß diese Feststellungen, die keine allgemeinkundigen Tatsachen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - InfAuslR 1982, 249), geschweige denn solche allgemeinkundigen Tatsachen betreffen, die allen Beteiligten unzweifelhaft gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewußt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36). Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren oder in anderer Weise in das Verfahren eingeführt worden sind. Sie lassen zugleich nicht erkennen, daß der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, zu den Erkenntnisquellen des Gerichts Stellung zu nehmen. Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO istdie angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung des rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen. Schon deswegen muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

6

Vorsorglich ist zugleich darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er sei als Kurde in der Türkei in unerträglicher Weise diskriminiert worden, zu beachten haben wird, daß auch dann, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit besteht, Beeinträchtigungen beispielsweise der beruflichen Betätigung asylbegründend wirken können, sofern sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341/357). Soweit sich der Kläger darauf beruft, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine Arbeit zu finden, enthält das Urteil keine tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine Prüfung ermöglichten, ob es sich dabei etwa um eine volkstumsmäßige menschenrechtswidrige Diskriminierung handelt und ob staatliche Maßnahmen hierfür (mit-)ursächlich sind. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht weiter nachgegangen, weil es die Furcht des Klägers, er werde "als Kurde ständig als Mensch zweiter Klasse behandelt", von vornherein für asylrechtlich unbeachtlich gehalten hat. Es wird daher eine Prüfung unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper