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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1979, Az.: BVerwG 4 C 1.79

Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt; Beweiserhebung durch Vernehmung eines Sachverständigen auf Grund einer vorbereitenden Anordnung; Unterlassen einer Benachrichtigung der Parteien von einer vorbereitenden Anordnung mit Blick auf die Ladung eines Sachverständigen; Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Beweisaufnahme; Verpflichtung des Gerichts zur Einholung weiterer Gutachten; Sachverständigengutachten als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 02.12.1976 - AZ: IV E 383/76
VGH Hessen - 13.07.1978 - AZ: II OE 1/77

Fundstellen

  • DVBl 1980, 493 (Kurzinformation)
  • DVBl 1980, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 685 (Kurzinformation)
  • HFR 1980, 157
  • MDR 1979, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1980, 191

Amtlicher Leitsatz

  • Wird auf Grund einer Anordnung nach § 87 Satz 1 VwGO ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, so müssen die Verfahrensbeteiligten davon benachrichtigt werden.

  • Unterbleibt eine Benachrichtigung, so darf eine gleichwohl durchgeführte. Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Büge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat.

  • Es bedeutet für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt; unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen eine straßenrechtliche Planfeststellung.

2

Durch Beschluß vom 15. Mai 1976 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für den Neubau der Ortsungehung Ebsdorfergrund/Beltershausen in Zuge der Landesstraße 3125 einschließlich Verlegung und Anschluß der Kreisstraßen 40 und 41 fest. Nach dem Planfeststellungsbeschluß soll in Fortsetzung eines früheren Straßenausbaues die Ortslage Beltershausen umgangen werden.

3

Der Kläger trug im Planfeststellungsverfahren vor: Durch die Umgehungsstraße würde sein Weidegelände durchschnitten, so daß es nicht mehr wie bisher genutzt werden könne. Um die Gefahr des Viehtriebs zu mindern und eine Verbindung bei der Bewirtschaftung und Abweidung zu haben, sei zumindest die Anlegung einer Viehtrift unter der Umgehungsstraße erforderlich.

4

Eine Durchscneidung seiner Grundstücke könne jedoch weitgehend vermieden werden, wenn die Umgehungsstraße bereits vor der im Plan vorgesehenen Stelle nach Nordosten gedrückt werde.

5

Die Einwendungen des Klägers hatten in Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit darin eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke vorgesehen ist.

6

Das Verwaltungsgericht hat einen Augenschein eingenommen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem es einen weiteren Augenschein eingenommen und Beweis über die Lärmbeeinträchtigungen erhoben hatte, die die Neutrassierung der Landesstraße für das Wohnhaus des Klägers zur Folge haben werde. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der Planfeststellungsbeschluß entspreche sowohl in verwaltungsverfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht den Anforderungen, die sich aus den planungsrechtlichen Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437) - HStrG - für die Feststellung von Landesstraßen ergäben. Die geplante Baumaßnahme sei wegen der ungünstigen Verkehrssituation am Eulenkopf sowie deshalb notwendig, weil die stark von Lastwagen befahrene enge Ortsdurchfahrt in Beltershausen den Verkehr nicht mehr sicher und leicht bewältigen könne. Die Planung verstoße weder gegen Planungsleitsätze des Hessischen Straßengesetzes noch lasse sie die Anforderungen aus dem Abwägungsgebot außer acht. Das Recht des Klägers auf eine gerechte Abwägung sei insbesondere nicht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewählten Trassenführung verletzt worden. Die vom Kläger vorgeschlagene Alternative, nach der die Straße zunächst über die alte Landesstraße und dann näher an Beltershausen vorbei zuführen wäre, würde zwar den Grundbesitz des Klägers weitgehend unberührt lassen, aber weder im Hinblick auf die öffentlichen Belange noch im Hinblick auf Eingriffe in Rechte der einzelnen eine günstigere Lösung bringen. Der festgestellte Plan leide auch nicht deshalb unter einem Rechtsmangel, weil er entgegen dem Wunsch des Klägers keine Unterführung als Viehdurchtrieb vorsehe.

8

Ein solcher Viehdurchtrieb sei angesichts der relativ geringen Nachteile, die dem Kläger durch die Trassenführung entstünden, nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 HStrG als "notwendig" anzuerkennen. Schließlich gehe auch das Begehren des Klägers auf Anordnung von Lärmschutz anlagen fehl. Nach den Darlegungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachters sei davon auszugehen, daß die festgestellte Trasse für die Grundstücke des Klägers keine ins Gewicht fallende Lärmmehrbelastung verursachen werde.

9

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses weiter. Er rügt die Verletzung des formellen Bundesrechts.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision muß im Sinne der Zurückverweisung an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das in materiellrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf der Anwendung des Landesstraßenrechts beruhende und daher insoweit irrevisible Berufungsurteil leidet an einem zu seiner Aufhebung nötigenden Verfahrensmangel.

12

Allerdings kann die Revision nicht durchdringen mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten über die vom Kläger vorgeschlagene Alternativtrasse eingeholt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan, wie der Senat in seinem in dieser Sache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluß vom 24. April 1979 bereits dargelegt hat:

Das Berufungsgericht hat sich über die möglichen Trassenvarianten durch die Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1978 und anhand der dazu gegebenen Erläuterungen sowohl eines für Straßenbaufragen sachverständigen Beamten des Beklagten als auch des Klägers selbst ein Bild verschafft. Dafür, daß sich dem Berufungsgericht über diese Beweiserhebung hinaus die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Insbesondere macht er nichts dafür geltend, daß und gegebenenfalls warum die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts in dem hier zur Rede stehenden Punkt mit Hilfe des gerichtlichen Augenscheins nicht in sachdienlicher Weise möglich gewesen sein sollte, sondern eine besondere, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde vorausgesetzt und daher die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordert hätte. Dafür ergeben sich auch anderweitig keine Anhaltspunkte.

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Zum Erfolg muß dagegen die Rüge der Revision führen, der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht über die möglichen Lärmauswirkungen der neuen Trasse gehörte Sachverständige sei auf Grund einer Anordnung nach § 87 Satz 1 VwGO zum Verfahren beigezogen worden, ohne daß der Kläger von dieser Anordnung vor dem Verhandlungstermin benachrichtigt worden sei. Diese Rüge ist begründet:

Aus einem Vermerk in den Gerichtsakten vom 10. Juli 1978 geht hervor, daß das Berufungsgericht an diesem Tage das Erscheinen des Sachverständigen zu der auf den 13. Juli 1978 anberaumten (weiteren) mündlichen Verhandlung fernmündlich veranlaßt hat. Die Gerichtsakten weisen ferner aus, daß, wie der Kläger geltend nacht, die Verfahrensbeteiligten vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Ladung des Sachverständigen in der Tat nicht unterrichtet worden sind. In dieser Verfahrensweise liegt ein Verstoß gegen Prozeßrecht. Zwar hat nach § 87 Satz 1 VwGO der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter schon vor der mündlichen Verhandlung alle zu ihrer Vorbereitung und zur zügigen Erledigung des Rechtsstreits notwendigen Anordnungen zu treffen und daher unter anderem auch die etwa erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen zu veranlassen. Nach § 87 Satz 3 VwGO gilt für solche vorbereitenden Anordnungen aber unter anderem § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift sind die Parteien von jeder Anordnung zu benachrichtigen, die zur Vorbereitung des Verhandlungstermins getroffen wird.

14

Allerdings hat der erkennende Senat in einem Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG IV C 41.62 - (BVerwGE 16, 9) entschieden, daß es einer Benachrichtigung der Parteien von einer Anordnung nach § 87 Satz 1 VwGO ausnahmsweise dann nicht bedürfe, wenn es für die Wahrnehmung der Rechte der Partei völlig unwesentlich sei, daß sie vor dem Termin von der Anordnung Kenntnis erlangt. Diese Entscheidung ist aber unter der Geltung noch des § 272 b ZPO ergangen, der durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) aufgehoben und durch den in diesem Gesetz neu gefaßten § 273 ZPO ersetzt worden ist. § 272 b ZPO a.F. sah in seinem Absatz 4 Satz 2 ausdrücklich vor, daß eine Benachrichtigung unterbleiben konnte, wenn es nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Mitglieds für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht wesentlich war, daß sie vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der Anordnung Kenntnis erhielten. Eine solche Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht ist in § 273 ZPO n.F. nicht mehr enthalten. Insoweit können die in der erwähnten früheren Entscheidung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze nicht mehr ohne weiteres Gültigkeit beanspruchen.

15

Ob gleichwohl Fallgestaltungen denkbar sind, in denen das Gericht auch nach dem nunmehr geltenden Prozeßrecht auf eine Benachrichtigung der Parteien von einer vorbereitenden Anordnung ohne Verfahrensverstoß verzichten kann, weil die Kenntnis von der Anordnung unter keinem irgendwie in Betracht kommenden Gesichtspunkt für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung der Parteien von Bedeutung sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine solche Ausnahme trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 272 b Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. Grundsätzlich in Erwägung gezogen werden könnte, lägen hier die Voraussetzungen dafür, nicht vor. Die Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht zu der von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Frage "über die Lärmbeeinträchtigungen, die die Neutrassierung ... für das Wohnhaus des Klägers zur Folge hat", im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen vernehmen wollte, war für die Rechtsverfolgung des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Erst die Kenntnis von der Tatsache und dem Gegenstand einer beabsichtigten Beweiserhebung versetzt eine Partei in die Lage, sich hinreichend darauf einzurichten und erforderlichenfalls mit eigenen Beweisanträgen zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Davon geht auch die spezielle Regelung des § 97 Satz 1 VwGO aus, die ausdrücklich und ausnahmslos eine Benachrichtigung der Beteiligten von allen Beweisterminen vorschreibt. Dementsprechend war auch schon unter der Geltung des § 272 b Abs. 4 Satz 1 ZPO anerkannt, daß die gemäß § 87 Satz 1 VwGO getroffene Anordnung einer Beweiserhebung für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien von maßgeblicher Bedeutung war und eine Ausnahme von der Pflicht des Gerichts, die Verfahrensbeteiligten von der Anordnung zu benachrichtigen, nicht zuließ (vgl. neben dem bereits erwähnten Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG IV C 41.62 - das Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG III C 11.66 - in BVerwGE 25, 88 sowie Urteil vom 8. Oktober 1969 - BVerwG V C 94.66 - in BVerwGE 34, 77).

16

Der demnach gegebene Verfahrensverstoß wäre unter diesen Umständen nur dann unerheblich und die seinetwegen verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung für die Berufungsentscheidung nur dann verwertbar gewesen, wenn der Kläger sein Rügerecht insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verloren hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat im Sinne dieser Regelungen weder auf die Befolgung der verletzten Vorschrift verzichtet noch den Mangel in der mündlichen Verhandlung ungerügt gelassen. Er hat vielmehr - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 1978 - ausdrücklich "Einwendungen gegen die Anhörung des Sachverständigen" erhoben mit dem Hinweis, "daß er von der Berechnung des Beurteilungspegels und der Hinzuziehung des Gutachters ... überrascht sei".

17

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18

Im Hinblick auf die weitere Verfahrensrüge des Klägers, die Heranziehung des Sachverständigen wäre auch dann verfahrensfehlerhaft gewesen, wenn die Vorschriften des § 87 Satz 3 VwGO und des § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO vom Berufungsgericht beachtet worden wären, hält der Senat zur Förderung des Verfahrens folgenden Hinweis für sachdienlich:

Der Kläger macht mit dieser Büge geltend, die Beweiserhebung des Berufungsgerichts entspreche auch nicht den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO; der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige habe "nur die Berechnung des Beklagten anhand der von dem Beklagten vorgelegten Werte nachgeprüft", also weder eine eigene Prognose über die zu erwartende Verkehrs menge gestellt noch eine selbständige Berechnung über die zu erwartende Erhöhung der Beurteilungs- und Mittelungspegel vorgenommen.

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Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Aufklärungsmangel. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 27. September 1978 - BVerwG 4 B 119.78 -). Dies gilt auch für solche im Verwaltungsverfahren durch die Behörde erarbeiteten Unterlagen, die nur auf Grund besonderer Sachkunde erstellt werden können. Insoweit bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz zur Pest Stellung des Sachverhalts auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützt; unterbleibt die Einholung anderer Gutachten, so liegt darin ein Aufklärungsmangel vielmehr nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte (vgl. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 48.68 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79; Beschluß vom 16. Dezember 1976 - BVerwG IV B 173 - 181.76 -).

20

Im vorliegenden Verfahren hat sich das Berufungsgericht für seine tatsächlichen Feststellungen in erster Linie auf die im Verwaltungsverfahren sachverständig ermittelten Grundlagen gestützt und sich diese Grundlagen sodann durch den in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen erläutern und bestätigen lassen. Dagegen wäre nur dann etwas zu erinnern, wenn - sei es durch den Kläger, sei es durch den Sachverständigen - durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten erhoben worden wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige hat die Richtigkeit der Unterlagen bestätigt, und der Kläger hat weder die zu Grunde gelegte Verkehrsfrequenz noch die daraus gezogenen Schlüsse in bezug auf die Geräuschbelastung substantiiert in Zweifel gezogen. Unter solchen Umständen kann die Aufklärungsrüge des Klägers nicht zum Erfolg führen. Das gilt auch für sein Verlangen, es hätte ein anderes Gutachten nach einer anderen Methode erstellt werden müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 10.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Isendahl
Isendahl
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues