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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1969, Az.: BVerwG V C 94/66

Gewährung rechtlichen Gehörs bei schriftlichen Zeugenanfragen des Gerichts ohne Zustimmung der Prozessbeteiligten; Voraussetzungen der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Voraussetzungen der Feststellung eines Kriegsschadens; Ausschluss von Ausgleichsleistungen und einer Schadensfeststellung wegen Nichtentstehung des behaupteten Schadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 94/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 08.03.1966 - AZ: VG - 1 K 331/63

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 77 - 79
  • MDR 1970, 261 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bei schriftlichen Zeugenanfragen des Gerichts ohne Zustimmung der Prozeßbeteiligten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Pink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausschließung von sämtlichen Ausgleichsleistungen und von der Schadensfeststellung. Er ist Vertriebener aus K... wo er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1943 hauptberuflich städtischer Vollzugsbeamter war. Während er in den Anträgen auf Leistungen nach dem Soforthilfegesetz nur seine Versorgungsansprüche erwähnte, Hausratsverluste und geringe Währungsschäden anmeldete, beantragte er 1953 die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen einer selbständig betriebenen Reitschule und eines Pferdehandels.

2

Durch Bescheid vom 6. Juni 1963 wurde der Kläger von der Gewährung von Ausgleichsleistungen und von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil nach den durchgeführten Ermittlungen feststehe, daß er weder Eigentümer einer Reit- und Fahrschule noch gewerblicher Pferdehändler gewesen sei. Der behauptete Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen sei deshalb nicht entstanden.

3

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 1966 abgewiesen. Mit der zulassungsfreien Revision werden Verfahrensmängel und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

4

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und den Ausschließungsbescheid vom 6. Juni 1963 aufzuheben.

5

Der Beteiligte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Revision führt zur. Zurückverweisung der Sache wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs. Für die durch die Zurückverweisung der Sache erforderliche erneute Verhandlung ist vorab der Hinweis angebracht, daß die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Kläger in einem gesonderten förmlichen Anhörungsverfahren zu dem Vorwurf zu hören, zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorgespiegelt zu haben, hier nicht durchgreift. Verfahrensrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht sich aus Zeugenaussagen, aus Einlassungen des Klägers und seines Vertreters ein Gesamtbild von den im Zeitpunkt der Vertreibung bestehenden Verhältnissen des Betroffenen macht, die auf diesem Gesamtbild beruhenden Erkenntnisse den ursprünglichen Angaben des Klägers gegenüberstellt und danach eine rechtliche Würdigung des vorgeworfenen Verhaltens vornimmt. Ein solches Vorgehen entspricht dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Grundsatz, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu befinden hat. Indessen ist dem Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit eingeräumt, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach § 95 Abs. 1 VwGO ist nicht auf die Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. Sie kann auch der Beweisaufnahme dienen, weil nach § 96 Abs. 1 VwGO auch die Vernehmung eines Beteiligten als Beweismittel zulässig ist. Die Beweiserforderlichkeit steht aber im Ermessen des Gerichts, das Beweis erhebt über alle Tatsachen, die noch nicht als feststehend angesehen werden können, aber festgestellt werden müssen, soweit sie nach der Überzeugung des Gerichts für die Entscheidung wesentlich sind. Danach kann das auch persönliche Erscheinen und die Vernehmung eines Beteiligten erforderlich werden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß § 448 ZPO auf die Parteivernehmung im verwaltungsgerichtlichen Prozeß nicht für anwendbar gehalten wird (Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 -). Wenngleich die Parteivernehmung auch im verwaltungsgerichtlichen Prozeß durch förmlichen Beschluß angeordnet werden muß, ist es dennoch nicht ausgeschlossen, daß das Gericht auch Erklärungen würdigt, die eine Partei im Rahmen einer Anhörung abgibt, soweit sie der Klarstellung des Parteivorbringens dienen (BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129]).

7

Ausweislich der Niederschriften des Verwaltungsgerichts war das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin vom 17. Mai 1965 und zur letzten mündlichen Verhandlung am 1. März 1966 angeordnet. Zum Termin vom 17. Mai 1965 ist der Kläger mit seinem Bevollmächtigten erschienen und dabei vom Gericht zu seinem Vorbringen befragt worden. Außer einen Beweisaufnahmetermin in München hat der Kläger auch die letzte mündliche Verhandlung wahrgenommen, wobei ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben war.

8

Der Kläger ist danach nicht nur befragt und angehört, sondern es ist ihm auch Gelegenheit eingeräumt worden, sich persönlich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern. Deshalb kann es keinen Verfahrensmangel begründen, daß das Verwaltungsgericht Erklärungen des Bevollmächtigten des Klägers, die dieser im Termin vom 25. Mai 1964 abgab, in die Niederschrift aufnahm. Soweit sich diese Erklärungen auf den Kläger selbst bezogen, sind sie von ihm in der nachfolgenden Verhandlung vom 17. Mai 1965 auf Befragen des Gerichts bestätigt und ergänzt worden. Zu Lasten des Klägers sind hieraus weder Feststellungen getroffen noch solche bei der Urteilsfindung zum Nachteil des Klägers verwertet worden.

9

Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist noch nicht einmal schlüssig. Die vom Kläger benannten Zeugen sind durch die ersuchten Gerichte (Verwaltungsgerichte Hannover, Düsseldorf, München) vernommen worden. Darüber hinaus hat der Kläger weder auf weiteres Beweisanerbieten verwiesen noch Beweisanträge gestellt. In der Revision ist nicht dargelegt, ob und welche entscheidungserheblichen Angaben durch Vernehmung welcher Zeugen zu erwarten gewesen wären.

10

Ein Verfahrensfehler könnte allenfalls darin liegen, daß das Verwaltungsgericht den Zeugen K... nicht vernommen hat.

11

Dieser Zeuge war als langjähriger Kollege des Klägers mit den örtlichen Verhältnissen offensichtlich am besten vertraut. Dessen Bekundungen gegenüber dem Ausgleichsamt hat der Kläger aber von vornherein als Verleumdungen hinzustellen versucht und dessen Vernehmung oder gar Beeidigung vor dem Prozeßgericht gerade nicht beantragt. Mit seiner Stellungnahme zum Ergebnis der von der Verwaltung angestellten Ermittlungen wollte der Kläger besonders auf die Unverwertbarkeit der Aussagen dieses Zeugen durch das Gericht hinweisen. Das Gericht hat von sich aus die Vernehmung dieses Zeugen nicht in Betracht gezogen, weil es ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr darauf anzukommen schien. Aus diesem Grunde hat es die Angaben dieses Zeugen vor der Verwaltung bei der Urteilsfindung nicht verwertet. Das Gericht hat dessen Bekundungen gegenüber dem Ausgleichsamt auch nicht dadurch in die Beweiswürdigung einbezogen, daß es bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt hat, wer von der Verwaltung gehört wurde und wie die Betreffenden sich inhaltlich geäußert haben, bevor der Ausschließungsbescheid erlassen wurde. Die Rüge, das Gericht habe die Aussage des Zeugen Korthals vor der Verwaltung verwertet und zur tragenden Stütze der Ausschließung gemacht, ist demnach unzutreffend. Ob es bei der nach Zurückverweisung der Sache erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung auf die Aussage des Zeugen K... ankommt, wird davon abhängen, welche Tatbestandsalternativen der §§ 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG, 41 FG beim Kläger bejaht und für die getroffene Ausschließung als ausreichend angesehen werden können, insbesondere, ob der Kläger in eigener Sache auch wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht oder seitens Dritter veranlaßt oder zugelassen hat, wozu der Zeuge K... nach seinen Angaben vor der Verwaltung hätte sachdienliche Aussagen machen können.

12

Die Zurückverweisung hat hier aber deswegen zu erfolgen, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, zu den Äußerungen der vom Gericht angeschriebenen Personen Stellung zu nehmen. Das ist aber erforderlich, um dem Kläger das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei den im Laufe des Verfahrens noch bekanntgewordenen Personen, die möglicherweise Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geben könnten, hat das Verwaltungsgericht schriftlich angefragt, ob und inwieweit ihnen etwas über das mitgeteilte Beweisthema bekannt sei. Die auf diese Weise angeschriebenen Personen (Kr..., W..., D..., W..., K..., K...) haben daraufhin mitgeteilt, daß sie entweder den Kläger überhaupt nicht kennen oder über die örtlichen und persönlichen Verhältnisse nicht Bescheid wissen oder, sofern sie sich an den Kläger erinnerten, zu dem Beweisthema keine näheren Angaben machen können.

13

Das Gericht hat damit seine Aufklärungsmöglichkeiten zwar ausgeschöpft. Die dabei angewandte Verfahrensweise entsprach jedoch nicht den prozeßrechtlich zu beachtenden Vorschriften und führte zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs.

14

Nach § 87 VwGO in Verbindung mit §§ 272 b Abs. 2 Nr. 4, 377 Abs. 4 ZPO ist auch im Verwaltungsprozeß die schriftliche Anhörung von Zeugen zulässig, wenn das Gericht nach Sachlage eine schriftliche Aussage für ausreichend hält und die Prozeßbeteiligten zustimmen. Den Prozeßbeteiligten war aber die Absicht des Gerichts, die bekanntgewordenen Personen zu dem Beweisthema schriftlich zu befragen, nicht bekanntgegeben worden. Ein Einverständnis der Beteiligten zu den Beweisanfragen lag deshalb nicht vor. Mit Ausnahme der Antwort eines Befragten namens Kulik, auf dessen Zeugnis der Kläger sich berufen hatte, sind die auf die gerichtlichen Anfragen eingegangenen schriftlichen Äußerungen der übrigen angeschriebenen Personen den Beteiligten nicht mitgeteilt worden. Akteneinsicht vor der letzten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nicht genommen. Wenn in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 auch der (vorgedruckte) Vermerk enthalten ist, daß der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen und der Vorsitzende die Streitakte mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert hat, so kann daraus nicht entnommen werden, daß den Beteiligten diese Beweisanfragen bekanntgegeben und ihnen Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu ihrem Inhalt im einzelnen zu äußern. Es kann deshalb auch nicht die Feststellung getroffen werden, daß die Beteiligten durch konkludentes Verhalten ihre Zustimmung zu der vom Gericht gehandhabten Verfahrensweise gegeben hätten. Für den unterlegenen Kläger lag darin eine Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der gewährleisten soll, daß ein Gericht bei seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (BVerwGE 19, 231 [237] und BVerfGE 20, 280 [282]; 21, 132 [137]; 24, 56).

15

Ob dem Kläger damit Umstände unbekannt geblieben sind, die von seinem Standpunkt aus für die Entscheidung hätten erheblich sein können, braucht nicht näher untersucht zu werden. Bei Versagung des rechtlichen Gehörs ist Ursächlichkeit in bezug auf die Entscheidung nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein Bezug zur Sache (vgl. auch BVerwGE 24, 264 [268]). Der sachliche Bezug ist hier gegeben; dem Kläger wurde aber nicht die Möglichkeit gegeben, die angeschriebenen Personen als seine Zeugen zu benennen, wenn er glaubte, daß sie zu seinem Vorbringen etwas beisteuern könnten. Das schließt nicht aus, daß das Gericht die Vernehmung solcher Personen ablehnt, die zu den Beweisfragen ersichtlich nichts beitragen können, und kein begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß durch eine Vernehmung vor dem Prozeßgericht etwas zutage gefördert würde, was beweiserheblich werden könnte.

16

Im Falle der Versagung des rechtlichen Gehörs, der hier vorliegt, ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 VwGO). In einem solchen Falle des absoluten Revisionsgrundes bedarf es nicht der weiteren Prüfung, ob das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Mangel beruht. Die Sache ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.