Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1969, Az.: BVerwG VI B 65.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verletzung von Fürsorgepflichten eines Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 65.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.08.1968 - AZ: III B 4.68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VerwRspr 21, 370
- VerwRspr 21, 370 - 371
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.825 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - mit Nachweisen). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt der vorliegenden Rechtssache nicht zu.
Die in Ziff. 2 a der Beschwerdeschrift formulierte Frage,
"ob die von dem Berufungsgericht eingehend geschilderte Mitteilung des Beklagten vom 22. Juli 1965 eine neue Sachentscheidung darstellte, die als solche den Rechtsweg erneut eröffnet",
betrifft den vorliegenden Einzelfall. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und hierzu BVerwGE 13, 90 [91/92]).
Die in Ziff. 2 b der Beschwerdeschrift formulierte Frage,
"ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG minderen Grades ist",
mag - so allgemein formuliert - an sich von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Diese Rechtsfrage ist jedoch in vorliegender Sache nicht klärungsbedürftig, weil das Berufungsurteil nicht auf jener Auffassung beruht. Das Berufungsgericht ist nämlich - wie sich aus Seite 11 ff, der Entscheidungsgründe ergibt - bei seinen entscheidungstragenden Erwägungen davon ausgegangen, daß die Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin "in demselben Umfang bestand, wie es § 79 BBG vorsieht". Unter Zugrundelegung dieser materiellrechtlichen Auffassung hat das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht feststellen können. Die - allerdings nicht unbedenklichen - Ausführungen des Berufungsgerichts über die "gegenüber der Regelung des § 79 BBG mindere Fürsorgepflicht" gegenüber den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Versorgungsberechtigten sind ersichtlich nur Ausdruck einer Hilfserwägung, die für die Begründung des Berufungsurteils entbehrlich ist. Es kann daher für die Entscheidung, des Rechtsstreits auch nicht auf die Beantwortung der in. Ziff. 2 c der Beschwerdeschrift formulierten Frage ankommen.
Schließlich entbehren auch die in Ziff. 2 d-f der Beschwerdeschrift formulierten Fragen, die sich mit der Belehrungspflicht des Dienstherrn über die Aussichten eines gegen ihn von seinem Beamten anzustrengenden Prozesses und mit den Rechtsfolgen einer objektiv falschen Belehrung, gegenüber diesem Beamten befassen, der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, weil sie nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden können (vgl. hierzu auch Urteil vom 31. Oktober 1963 - BVerwG VI C 175.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 24 c G 131 Nr. 2]). Dies gilt auch für die Frage, ob es grundsätzlich zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehört, den Beamten über die Aussichten eines gegen einen Bescheid des Dienstherrn anzustrengenden Prozesses zu belehren. Diese Frage stellt sich im übrigen hier schon deswegen nicht, weil es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Sachbearbeitern des Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie im Jahre 1955 - im Hinblick auf die damals umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anrechnung von "Osteinkünften" auf die Versorgungsbezüge - Bedenken gegen die Durchführung eines Prozesses gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin geäußert haben, und weil es außerdem nicht gelungen ist, vollständig aufzuklären, weshalb der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 1955 keine Klage erhoben hat. Der festgestellte Sachverhalt eignet sich nach alledem nicht zu einer weiteren Klärung von Rechtsfragen über die Belehrungspflicht des Dienstherrn.
Der in der Beschwerdeschrift ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die im wesentlichen, dahin gehende Rüge, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, die Klägerin nochmals als Partei zu vernehmen und sich einen eigenen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen, greift nicht durch. Zwar begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts Bedenken, daß eine Parteivernehmung der Klägerin schon im Hinblick auf § 448 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat offenbar übersehen, daß die Vorschrift des § 448 ZPO, wie aus ihrer Nichterwähnung in der die Beweisaufnahme betreffenden Regelung des § 98 VwGO hervorgeht, im Verwaltungsprozeß unanwendbar ist (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 98 RdNr. 1; Schunck - De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 98 Anm. 2 f; Redeker - v. Oertzen, VwGO, 2. Aufl., § 98 RdNr. 14). Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 [ZBR 1963, 149 = DÖV 1963, 517], vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 19.65-, vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64-, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 59.64 - sowie Beschlüsse vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66-, vom 23. Mai 1968 - BVerwG II B 24.67-, vom 24. Juni 1968 - BVerwG VI B 15.68 - und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -). Dennoch beruht, das Berufungsurteil nicht auf der oben wiedergegebenen verfahrensrechtlich angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts. Denn dieses durfte ohne nochmalige Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug als Partei vernommenen Klägerin deren Bekundungen ebenso wie die Aussagen eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen selbständig - und zwar auch anders als das Verwaltungsgericht - würdigen (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63-, vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63-, vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - und vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 74.65 - sowie Beschlüsse vom 12. März 1965 - BVerwG II B 10.63-, vom 12. Dezember 1966 - BVerwG VI B 26.66-, vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 - und vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -). Dies wäre nur dann nicht statthaft, wenn das Berufungsgericht die Klägerin, ohne einen persönlichen Eindruck von ihr gewonnen zu haben, für unglaubwürdig gehalten hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat - vgl. Seite 12 oben der Entscheidungsgründe - ausgeführt, daß eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gegenüber auch dann nicht festgestellt werden könne, wenn man ihre Angaben nicht nur als Parteibehauptungen, sondern als glaubhafte Aussagen im Rahmen einer (zulässigen) Parteivernehmung behandeln wolle. Daraus geht hervor, daß auch eine nochmalige Vernehmung der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht dessen Gesamtwürdigung in einem für sie günstigeren Sinne zu beeinflussen geeignet gewesen wäre, was übrigens auch nicht in der Beschwerdeschrift in einer den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan ist. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht auf der unterbliebenen. Parteivernehmung beruhen, wie es aber in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt wird.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.825 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker