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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1963, Az.: BVerwG VI C 175.62

Belehrungspflichten der obersten Dienstbehörde i.S.d. Art. 131 Grundgesetz (GG); Behördliche Belehrungspflichten im Rahmen der Abwehr und der Herabminderung von Schäden; Bestimmung der Zuständigkeit einer obersten Dienstbehörde nach Landesrecht im Falle eines ausgeschiedenen einheimischen Beamten; Verlust der Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer eines nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten zur Wiederverwendung bei Ablehnung einer angebotenen Wiederverwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 175.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.09.1962 - AZ: VIII A 846/61

Fundstellen

  • DÖD 1964, 55
  • DÖV 1965, 784 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Belehrungspflicht der obersten Dienstbehörde im Falle des § 24 c G 131 (F. 1957).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1963 in Hamburg
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 1961 werden aufgehoben.

Ferner werden die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar 1960 und vom 16. Mai 1960, soweit sie feststellen, daß der Kläger die Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer und den Anspruch aufÜbergangsgehalt verloren hat, aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1905 geborene Kläger war seit 1934 bei der Rheinischen Provinzialverwaltung, und zwar vom 1. April 1934 bis 31. August 1935 bei der Hauptverwaltung und ab 1. September 1935 bei dem Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinprovinz (GUV) als Landesinspektor tätig. Im Jahre 1946 wurde er auf Anweisung der Militärregierung entlassen. Im Jahre 1948 trat er in den Dienst des Bezirksverbandes Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Hessen-Nassau in Koblenz ein, bei dem er jetzt noch als Geschäftsführer tätig ist.

2

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1958 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 24 G 131 (F. 1957) von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung zu befreien. Mit Zwischenbescheid vom 6. März 1959 teilte ihm der Beklagte mit, daß der GUV inzwischen eigene Dienstherreneigenschaft erlangt habe und das Übergangsgehalt nicht mehr erstatte; schon mit Rücksicht auf diese finanzielle Belastung des Beklagten, aber auch weil infolge der Ausweitung der Verwaltung mehrere Landesinspektorenstellen zu besetzen seien, sei die Wiederverwendung des Klägers vorgesehen. Mit Bescheid vom 5. Mai 1959 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies ihn der Zentralverwaltung zur Dienstleistung zu.

3

Den Widerspruch des Klägers hat der Beklagte durch Bescheid vom 8. Februar 1960 zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist zugleich festgestellt, daß der Kläger die Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer und den Anspruch auf Übergangsgehalt verloren habe, weil er der Aufforderung zur Dienstaufnahme nicht nachgekommen sei, sondern mitgeteilt habe, daß ihm diese nicht zuzumuten sei. Den gegen diesen Teil des Bescheids vom 8. Februar 1960 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte durch Bescheid vom 16. Mai 1960 zurückgewiesen. Der Kläger hat sodann gegen den Bescheid vom 5. Mai 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1960 Anfechtungsklage (3 K 214/60) vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung zu befreien. Er hat ferner gegen die Feststellung des Rechtsverlustes im Bescheid vom 8. Februar 1960 und im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1960 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen. Das Verfahren 3 K 214/60 ist in der Berufungsinstanz wegen Erledigung der Hauptsache durch Erlaß des 3. Änderungsgesetzes zum Gesetz zuArt. 131 GG eingestellt worden. Die Berufung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. September 1962 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

4

Entgegen der Ansicht des Klägers habe sich der Rechtsstreit durch das 3. Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG nicht in der Hauptsache erledigt. Vielmehr habe die angefochtene Feststellung auch nach Streichung des § 24 c G 131 (F. 1957) für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten noch Bedeutung. Sie sei entgegen der Ansicht des Klägers auch von der zuständigen Stelle getroffen worden. Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24 c Abs. 3 Satz 1 G 131 sei nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht für den Kläger der Landschaftsausschuß bzw. der Direktor des Beklagten gewesen.

5

Die Feststellung vom 8. Februar 1960, daß der Kläger die Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer und den Anspruch aufÜbergangsgehalt verloren habe, sei auch sachlich begründet. Es liege der Tatbestand des § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 vor, daß ein an der Unterbringung teilnehmender und nicht imöffentlichen Dienst beschäftigter Beamter zur Wiederverwendung seiner Verpflichtung, eine ihm angebotene entsprechende Wiederverwendung (§ 19) anzunehmen, nicht nachgekommen sei. Verschulden auf Seiten des Beamten zur Wiederverwendung sei nicht Voraussetzung für den Rechtsverlust. In bestimmten Fällen könnten allerdings Krankheitsgründe von der Verpflichtung zur Aufnahme der Dienstleistungen befreien (§ 24 c Abs. 1 Satz 3 G 131); ein solcher Fall liege hier nicht vor. Eine Befreiung bewirke namentlich auch nicht die Tatsache, daß der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1959 im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids vom 8. Februar 1960 und des zugehörigen Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 1960 angefochten gewesen sei. Ein ablehnender Verwaltungsakt könne nicht vollzogen werden; die aufschiebende Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs sei begrifflich ausgeschlossen. Die Zuweisung des Klägers zur Zentralverwaltung durch den Direktor des Beklagten sei eine bloße innerdienstliche Anordnung und kein Verwaltungsakt gewesen. Dasselbe gelte von der Anweisung des Direktors im Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1959, daß der Kläger sich sobald wie möglich zum Dienstantritt melden solle. Die Verpflichtung des Klägers, die ihm angebotene entsprechende Wiederverwendung anzunehmen, sei rechtlich auch nicht deswegen zu bezweifeln, weil der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Provinzialverband der früheren Rheinprovinz oder der GUV nach Angaben des Klägers im Jahre 1950 seinen Antrag auf Wiedereinstellung abgelehnt habe. Daß der Beklagte seit seiner Errichtung im Jahre 1953 - ebenso schon sein Rechtsvorgänger in der Zeit vom 1. April 1951 bis 30. September 1953 - den Kläger bei der Besetzung freier Inspektorstellen bis zum Jahre 1959 völlig übergangen habe, sei zwar in jeder Hinsicht schwer verständlich. Dieser Umstand habe jedoch den Kläger keinesfalls von seiner Gehorsamspflicht gegenüber seinem Dienstherrn (§ 33 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung) entbunden, der Einberufung in ein gleichwertiges Amt im Mai 1959 Folge zu leisten. Der Beklagte sei aufgrund des § 63 G 131 nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den Kläger entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt zu übernehmen. Schon mit Rücksicht hierauf habe er im Zeitpunkt der Aufforderung vom 5. Mai 1959 die Befugnis, den Kläger wieder als Landesinspektor einzuberufen, nicht verwirken können. Aus der Nichterfüllung der Unterbringungspflicht des Beklagten bis zum Mai 1959 habe der Kläger nicht den Schluß ziehen dürfen und können, daß er überhaupt nicht mehr einberufen werden würde. Sollte er sich hierauf eingerichtet haben, so sei dies auf seine eigene Gefahr geschehen. Der Kläger habe auch damit rechnen müssen, daß er eines Tages zur Wiederaufnahme seines Dienstes an einem anderen Ort als seinem jetzigen Wohnort aufgefordert werden und daß er dann diesem "Dienstbefehl" Folge zu leisten haben würde. Schließlich könne er gegenüber der Einberufung vom 5. Mai 1959 auch nicht die Einrede der allgemeinen Arglist aus der von ihm ausgesprochenen Vermutung herleiten, daß er bei einer früheren Wiedereinstellung inzwischen längst befördert worden wäre. Die Verzögerung seiner Wiedereinstellung möge Nachteile der erwähnten Art bewirkt haben, sie habe jedoch den Beklagten grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung enthoben, den Kläger endgültig unterzubringen. Infolgedessen könne hierin auch keine unzulässige Rechtsausübung erblickt werden. Sollte der Kläger trotz allem dem Dienstbefehl vom 5. Mai 1959 gutgläubig nicht nachgekommen sein, so wäre dies eine Frage des persönlichen Verschuldens, die aber für die Feststellung der Rechtsfolgen des§ 24 c Abs. 1 G 131 keine Rolle spiele.

6

Gegen dieses am 4. Oktober 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Oktober 1962 die zugelasene Revision eingelegt, die am 13. November 1962 begründet worden ist. Mit der Revision wird die Verletzung des § 80 Abs. 1 VwGO, des § 24 c Abs. 1 und 3 sowie des § 60 G 131 (F. 1957), des Art. 103 Abs. 1 GG, des § 242 BGB und des § 33 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GV. NW. S. 271) gerügt.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil bezogen.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Rechtsstreit sich durch das 3. Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndG - in der Hauptsache nicht erledigt hat, begegnet keinen Bedenken. Durch Art. I Nr. 9 des 3. ÄndG sind zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 die§§ 24 ff. G 131 gestrichen worden. Nach Art. II § 1 Abs. 1 Satz 2 des 3. ÄndG bleiben aber u.a. die aufgrund des§ 24 c in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen unberührt. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die angefochtene Feststellung im Bescheid vom 8. Februar 1960 auch nach Streichung des § 24 c G 131 (F. 1957) für die Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten noch von Bedeutung, und zwar nicht nur für die Frage eines Anspruchs des Klägers auf Nachzahlung des Übergangsgehalts für die Zeit bis zum 30. September 1961, sondern auch für die Frage seiner Versorgung nach diesem Zeitpunkt.

10

Fehl geht allerdings der Revisionsangriff, daß der Bescheid vom 8. Februar 1960 nicht von der zuständigen Behörde getroffen worden sei. Nach § 24 c Abs. 3 G 131 stellt die oberste Dienstbehörde (§ 60) den nach den Absätzen 1 oder 2 eingetretenen Rechtsverlust fest. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt die Vorschrift des § 60 G 131 nur für den Personenkreis des Kapitels I, nicht aber des Kapitels II, zu dem der Kläger unstreitig gehört (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 27.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 60 G 131 Nr. 1 und vom 20. September 1958 - BVerwG VI CB 222.57 -).

11

Der Kläger unterliegt als ein aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedener einheimischer Beamter dem§ 63 G 131. In dieser Vorschrift wird aber nicht auf § 60 G 131 verwiesen, so daß sich die Frage, wer oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24 c Abs. 3 G 131 für den Personenkreis des Kapitels II ist, nicht nach Bundesrecht (§ 60 G 131), sondern allein nach Landesrecht bestimmt. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Aus dem insoweit maßgeblichen irrevisiblen Landesrecht, nämlich aus der Zuständigkeitsregelung des § 12 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 1 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Beklagten als "oberste Dienstbehörde" für die Entscheidung nach § 24 c G 131 hergeleitet.

12

Die Revision muß aber schon deswegen zum Erfolg führen, weil der Beklagte es unterlassen hat, den Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 8. Februar 1960 über die Rechtsfolgen einer Ablehnung der ihm mit Bescheid vom 5. Mai 1959 angebotenen Wiederverwendung zu belehren. Das Berufungsgericht hat zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Stellung genommen, weil es den Beklagten offenbar für berechtigt gehalten hat, den § 24 c G 131 auf den Kläger ohne vorherigen Hinweis auf seine nachteiligen Rechtsfolgen anzuwenden. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Nach § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131, dessen Anwendung hier in Frage steht, verliert ein nicht im öffentlichen Dienst beschäftigter Beamter zur Wiederverwendung die Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer und einen ihm etwa zustehenden Anspruch auf Übergangsgehalt, wenn er seiner Verpflichtung, eine ihm angebotene entsprechende Wiederverwendung anzunehmen (oder der Aufforderung der für seine Unterbringung zuständigen Dienststellen, sich um ein bestimmtes gleichwertiges Amt zu bewerben), nicht nachkommt. Diese durch das 2. Änderungsgesetz zum Gesetz zuArt. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) eingeführte Regelung verschärft gegenüber dem bisherigen Recht die Folgen der Nicht annähme einer angebotenen entsprechenden Wiederverwendung wesentlich, indem sie ausdrücklich eine Verpflichtung zur Annahme des Angebots einer Wiederverwendung (§ 19 G 131) ausspricht, für den Eintritt der dem Unterbringungsteilnehmer nachteiligen Rechtsfolgen - im Gegensatz zu § 23 G 131 in den bisherigen Fassungen - kein Verschulden fordert und der Feststellung des Rechtsverlustes durch die oberste Dienstbehörde (vgl. § 24 c Abs. 3 Satz 2 G 131) die Wirkung einer Entlassung nach Maßgabe des § 24 a Abs. 1 G 131 beilegt (vgl. hierzu auch BVerwGE 12, 212[BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]). Schon mit Rücksicht auf diese einschneidenden und dem in Frage kommenden Kreis von Unterbringungsteilnehmern in ihrer rechtlichen Tragweite nicht ohne weiteres erkennbaren Maßnahmen bestand für die zuständigen obersten Dienstbehörden Veranlassung, die Beamten zur Wiederverwendung, die bei Ablehnung einer angebotenen entsprechenden Unterbringung den Verlust der Eigenschaft als Unterbringungsteilnehmer bzw. des Anspruchs aufÜbergangsgehalt zu gewärtigen hatten, vor einer Entscheidung nach§ 24 c G 131 auf den Eintritt dieser sich kraft Gesetzes vollziehenden Rechtsnachteile hinzuweisen. Die Annahme einer solchen Belehrungspflicht wird bereits durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung des Verfahrens nach § 24 b G 131 (F. 1957) nahegelegt. In diesem Verfahren wird der Unterbringungsteilnehmer vor die Frage gestellt, sich alsbald über seine weitere Teilnahme an der Unterbringung oder sein Ausscheiden aus dieser zu erklären; gibt der Beamte zur Wiederverwendung auf die schriftliche Aufforderung der obersten Dienstbehörde nicht innerhalb eines Monats die von ihm verlangte Erklärung ab oder erklärt er, aus der Unterbringung ausscheiden zu wollen, so gilt dies nach§ 24 Abs. 3 G 131 als nicht mehr rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a Abs. 1 G 131 oder, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht erfüllt, als nicht mehr rücknehmbarer Antrag auf Entlassung mit der Folge des § 34 BBG. In der schriftlichen Aufforderung ist auf diese Rechtsfolgen, die in ihrer Wirkung den Sanktionen des § 24 c Abs. 3 Satz 2 G 131 gleichkommen, ausdrücklich hinzuweisen (vgl.§ 24 b Abs. 1 Halbsatz 2 G 131). Es ist kein einleuchtender, vom Gesetzgeber bewußt gewollter Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, nur im Verfahren nach § 24 b, nicht aber auch im Verfahren nach § 24 c G 131 einen Hinweis an den Beamten zur Wiederverwendung über die Rechtsnachteile eines der Zielsetzung des Gesetzes zuwiderlaufenden Verhaltens vorzuschreiben. Zwar ist die Durchführung des Verfahrens nach § 24 b nicht unbedingte Voraussetzung für die Anwendung des § 24 c G 131 (wohl aber - nach Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl. § 24 c Anm. 1 - zur Schaffung klarer Verhältnisse empfehlenswert). Beide Verfahren stehen aber - wie sich insbesondere aus § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 entnehmen läßt - in einem engen sachlichen Zusammenhang und sollen "eine feste Grundlage für eine straffere Durchführung der Unterbringung" schaffen (vgl. hierzu auch den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht, zu Drucksache 3643 [S. 5 zu Nr. 14 bis 16 b], 2. Wahlperiode). Dieses Siel wird in beiden Verfahren gegebenenfalls durch einen kraft Gesetzes sich vollziehenden schwerwiegenden Eingriff in die bisherige Rechtsstellung des Unterbringungsteilnehmers erreicht. Schon diese sachverhaltliche und rechtliche Vergleichbarkeit beider Verfahren gebietet es - nicht zuletzt aus der Erwägung, den Unterbringungsteilnehmer vor einem vermeidbaren Rechtsnachteil zu bewahren - auch im Verfahren nach § 24 c in gleicher Weise wie im Verfahren nach § 24 b G 131 eine Belehrung zu verlangen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung über die Belehrung in § 24 c G 131, die übrigens auch schon in den Verwaltungsvorschriften zu § 23 G 131 in der Fassung vom 28. Februar 1956 (GMBl. S. 128 [S. 146]) vorgeschrieben war, ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Regelungen des§ 24 b und § 24 c G 131 redaktionell nicht genau aufeinander abgestimmt worden sind. Ein solches redaktionelles Versehen darf aber nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerwGE 11, 263[BVerwG 24.11.1960 - II C 6/58] [264]; 12, 119 [122]) im Wege der Analogie berichtigt werden.

13

Abgesehen davon bestand eine Belehrungspflicht des Beklagten dem Kläger gegenüber auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat der Beklagte selbst den Kläger mit Schreiben vom 5. September 1958 darauf aufmerksam gemacht, daß er als über 50 Jahre alter Unterbringungsteilnehmer nach§ 24 G 131 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme ah der Unterbringung stellen könne. Der Kläger hat dementsprechend mit Schreiben vom 21. Oktober 1958 unter Hinweis darauf, daß er über 18 Jahre nicht mehr in seinem früheren Beruf (Landesinspektor) tätig gewesen sei, seine Befreiung nach § 24 G 131 beantragt. Dieser Antrag ist allerdings durch Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 1959 abgelehnt worden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob der Beamte zur Wiederverwendung - wie die Revision offenbar annimmt - vor einer unanfechtbar gewordenen Ablehnung seines Befreiungsantrags nach § 24 G 131 nicht zur Annahme einer ihm angebotenen entsprechenden Wiederverwendung verpflichtet ist und ihn deshalb bis dahin auch nicht die Rechtsnachteile des§ 24 c G 131 treffen können. Aus der Möglichkeit der Stellung eines Befreiungsantrags nach § 24 G 131, der nicht ohne Absicht an die Spitze des neuen Titels c "Ausscheiden aus der Unterbringung" (§§ 24 bis 24 f) gestellt worden ist, ist jedenfalls auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, bei der beschleunigten Durchführung des Abschlusses der Unterbringung auf die besondere Lage derälteren Unterbringungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, die häufig bereits eine neue Existenz außerhalb des öffentlichen Dienstes gefunden hatten und nun Klarheit über ihre künftige Rechtsstellung erlangen wollten (vgl. hierzu auch Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60-). Mit dieser Tendenz des Gesetzes ist es nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1960über die Ablehnung des Befreiungsantrags des Klägers ohne vorherige Ankündigung zugleich mit einer Feststellungsentscheidung nach§ 24 c G 131 verbunden hat. Mit diesem Eingriff in seine Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG brauchte der Kläger in dem damaligen Zeitpunkt noch nicht zu rechnen, zumal ihm während des fast 9 Monate andauernden Widerspruchsverfahrens auf seine wiederholte Anfrage nach dem Stand seiner Angelegenheit vom Beklagten u.a. mitgeteilt worden war, es schwebten noch Verhandlungen mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinprovinz. Dieses Vorfahren des Beklagten ist schon deswegen bedenklich, weil es einen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hier nicht vertretbaren Überraschungseffekt auf den Kläger auslösen mußte. Es kommt hinzu, daß der Kläger nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil von dem Beklagten bei der Besetzung freier Inspektorenstellen bis zum Jahr 1959 völligübergangen worden ist und daß er nach Lage der Dinge zur Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Annahme der ihm angebotenen Wiederverwendung in verhältnismäßig kurzer Zeit eine einschneidende Veränderung seiner nach 1945 in der Privatwirtschaft begründeten beruflichen Stellung vornehmen mußte. Auch dieser Umstand hätte dem Beklagten Veranlassung geben müssen, dem Kläger entweder bei der Ablehnung seines Befreiungsantrags in Verbindung mit der Aufforderung zur Dienstleistung (vgl. Bescheid vom 5. Mai 1959) oder in dem sich hieran anschließenden Widerspruchsverfahren eine Entscheidung nach § 24 c G 131 anzukündigen, um es ihm zu ermöglichen, sich rechtzeitig durch entsprechende Vorkehrungen vor dem drohenden Rechtsverlust zu schützen. Denn es ist allgemein anerkannt, daß besondere Umstände - auch im Rahmen eines besonderen Gewaltverhältnisses, also im Verhältnis des Dienstherrn zum Beamten - die Pflicht zur Belehrung begründen können, um von dem Betroffenen vermeidbaren Schaden fernzuhalten und die nachteiligen Folgen eines Eingriffs herabzumindern (vgl. hierzu BGHZ 10, 303 [305]; 14, 122 [130]; 18, 366 [368]; BGH in DVBl. 1960 S. 520 = NJW 1960 S. 1244 [BGH 06.04.1960 - III ZR 38/59]; vgl. ferner auch Beyer in DVBl. 1962 S. 613 ff. und Uffhausen, Juristen-Jahrbuch, Bd. 4 [1963/64] S. 192 ff.).

14

Das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger steht nach alle dem nicht mit den Grundstätzen eines geordneten Verwaltungsverfahrens in Einklang; zumindest hätte er den Kläger - wie oben dargelegt - über die Rechtsfolgen seiner Entscheidung nach§ 24 c G 131 vorher belehren müssen. Da dies aber nicht geschehen ist, fehlt es hier an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. Der kraft Gesetzes vorgesehene Rechtsverlust ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten und der mit ihm im Ergebnisübereinstimmenden Vorinstanzen im Falle des Klägers noch nicht eingetreten.

15

Es war daher wie geschehen zu erkennen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert