Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1961, Az.: BVerwG II C 125.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 125.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.06.1959 - AZ: 2 C 47/58
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 G 131
- § 21 Abs. 2 G 131
- § 24 b Abs. 1 G 131
- § 24 c Abs. 1 G 131
- § 24 c Abs. 2 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 12, 212 - 220
- AS 12, 212
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 24 c G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger war nach Besuch der Volksschule und dreijähriger Verwaltungslehre vom 15. Januar 1929 bis zum Zusammenbruch Berufssoldat, zuletzt als Stabsfeldwebel.
Nachdem dem Kläger im Januar 1958 ein Unterbringungsschein ausgestellt worden war, bat er mit Schreiben vom 25. März 1958 den Beklagten "um Zuweisung einer Anstellung im öffentlichen Dienst" entsprechend seiner früheren Dienststellung. Daraufhin forderte das beklagte Ministerium den Kläger durch Schreiben vom 18. April 1958 "nach 24 b in Verbindung mit § 24 e" des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auf, zu erklären, ob er an der Unterbringung weiterhin teilnehmen oder aus ihr ausscheiden wolle. Dem Schreiben waren ausführliche "Erläuterungen" beigefügt, in welchen die gesetzlichen Folgen sowohl für den Fall des Ausscheidens als auch für den Fall der weiteren Teilnahme an der Unterbringung dargelegt sind. Der Kläger erklärte am 15. Mai 1958, an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu wollen. Daraufhin forderte das beklagte Ministerium ihn durch Schreiben vom 21. Mai 1958 auf, sich bis spätestens zum 15. Juni 1958 um die Einstellung als Postassistentenanwärter bei der Oberpostdirektion K. zu bewerben. In dem Schreiben war angegeben, daß die Vorbereitungszeit zwei Jahre betrage und mit der Prüfung für den mittleren Postdienst abschließe. Nach bestandener Prüfung werde die planmäßige Anstellung als Postassistent erfolgen. Der Kläger wurde durch dieses Schreiben ferner darauf hingewiesen, daß er im Falle der Nichtbewerbung die Eigenschaft, eines Unterbringungsteilnehmers und den Anspruch auf Übergangsgehalt - falls ein solcher überhaupt begründet sei - sowie bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Fünftel seiner Versorgungsbezüge auf die Dauer von fünf Jahren verlieren würde.
Durch Schreiben vom 12. Juni 1958, das erst am 16. Juni 1958 bei dem beklagten Ministerium einging, erwiderte der Kläger, er sei zur Zeit vertraglich an sein Geschäft - eine Gastwirtschaft - gebunden; er sei jederzeit zur Annahme einer seiner letzten Dienststellung entsprechenden und nach dieser besoldeten Beschäftigung bereit, jedoch sei es ihm nicht zuzumuten, mit seiner Familie mit 370 DM im Monat auszukommen.
Daraufhin eröffnete das beklagte Ministerium dem Kläger durch Bescheid vom 18. August 1958, daß er die Eigenschaft eines Unterbringungsteilnehmers und den Anspruch auf Übergangsgehalt verloren habe und daß sich seine Versorgungsbezüge auf die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles um ein Fünftel verminderten.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, man habe ihm nicht nur eine einzige Stelle anbieten dürfen und könne ihn nicht als "Anfänger" einsetzen, sondern nur dort, wo er "nach 16-jähriger Militärdienstzeit aufgehört" habe. Das beklagte Ministerium wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. September 1958 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
die Verfügungen des beklagten Ministeriums aufzuheben.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, hat durch Urteil vom 9. Juni 1959 die Verfügungen vom 18. August 1958 und 15. September 1958 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger gehöre zu den von §§ 53, 54 G 131 erfaßten, an der Unterbringung teilnehmenden Personen. Auf ihn finde daher Abschnitt II Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes (§§ 11 bis 28) Anwendung. Die Befragung des Klägers, ob er an der Unterbringung weiterhin teilnehmen wolle, habe den Anforderungen der §§ 24 e, 24 b Abs. 1 G 131 entsprochen. Im Rahmen der Unterbringung sei von der Vorbildung des Klägers nur die Volksschulbildung von Bedeutung. Er wäre daher entsprechend wiederverwendet, wenn er in einem Amt des mittleren Dienstes als Beamter auf Lebenszeit angestellt würde. Gemäß § 20 Abs. 2 G 131 sei er aber verpflichtet, vorübergehend auch als Widerrufsbeamter tätig zu werden, also auch als Beamtenanwärter im mittleren Dienst. Da er die Bewerbung um die Einstellung als Postassistentenanwärter gleichwohl abgelehnt habe, greife § 24 c Abs. 2 G 131 ein. Die dort umschriebenen Rechtsfolgen, habe das beklagte Ministerium in dem angefochtenen Verwaltungsakt angeführt; dabei habe es zutreffend darauf hingewiesen, daß die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht mehr allgemein von einem Verschulden abhänge. Der angefochtene Verwaltungsakt sei jedoch gleichwohl fehlerhaft; denn die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich um Einstellung in den Postdienst zu bewerben, sei erfolgt, ohne daß das beklagte Ministerium die Umstände des Einzelfalles geprüft habe. Es sei unzulässig gewesen, die Karteiunterlagen einem Sachbearbeiter der Postverwaltung zur Einsichtnahme und Auswertung zu überlassen und sodann ohne eigene Prüfung den von der Postverwaltung ausgewählten Personen die Aufforderung zur Bewerbung zuzuleiten. Das Gesetz habe die sofortige Aufgabe einer Tätigkeit nämlich nur für den Fall zugelassen, daß der Unterbringungsteilnehmer in abhängiger Stellung tätig ist (§ 21 Abs. 2 G 131). In anderen Fällen, wie auch hier, müsse daher die Aufforderung, sich um ein Amt zu bewerben, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Rücksicht nehmen, um den zur Wiederverwendung heranstehenden Beamten vor wirtschaftlichen Schäden und anderen Nachteilen zu bewahren. Dies bedeute nicht Berücksichtigung eines Verschuldens, sondern Anpassung des objektiven Gehalts der Aufforderung an den Einzelfall. Dieses Erfordernis folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ferner ergebe sich die Pflicht zur Prüfung der Umstände des Einzelfalls auch daraus, daß regelmäßig mehr Unterbringungsteilnehmer zur Verfügung ständen, als jeweils für eine Stellenbesetzung benötigt werden. Eine Vorauswahl durch die an der Übernahme interessierte Behörde sei zwar durchaus sachgerecht, die abschließende Entscheidung könne ihr aber nicht überlassen werden.
Das beklagte Ministerium hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise,
unter Aufhebung dieses Urteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 24 c und 21 Abs. 2 G 131.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision hat Erfolg; das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 an der Unterbringung teilnahm. Auf ihn findet gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 G 131 der Abschnitt II Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, d.h. die unter der Überschrift "Unterbringung" zusammengefaßten Vorschriften der §§ 11 bis 28. Eine der früheren Rechtsstellung entsprechende Unterbringung (§ 19 G 131) liegt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 "auch" vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn, erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) - BLV - im Zeitpunkt der Übernahme besitzt. Da der Kläger nur Volks Schulbildung besitzt - seine sonstige Ausbildung ist nach den Vorschriften der Laufbahnverordnung ohne rechtliche Bedeutung -, ist die für ihn in Betracht kommende Laufbahn, wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, höchstens die des mittleren Dienstes. Gemäß § 20 Abs. 2 G 131 sind die Beamten zur Wiederverwendung verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf Widerruf eine "unterwertige" Beschäftigung auszuüben. Der Kläger war infolgedessen verpflichtet, auch als Postassistentenanwärter (Beamter auf Widerruf) vorübergehend Dienst zu tun.
Dem Oberverwaltungsgericht kann jedoch nicht darin beigepflichtet werden, daß die angefochtenen Verwaltungsakte auf einer unrichtigen Auslegung des § 24 c G 131 beruhen.
Gemäß § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 verliert ein nicht im öffentlichen Dienst beschäftigter Beamter zur Wiederverwendung das Recht der Teilnahme an der Unterbringung und einen ihm etwa zustehenden Anspruch auf Übergangsgehalt, wenn er seiner Verpflichtung, eine ihm angebotene entsprechende Wiederverwendung anzunehmen, oder der Aufforderung der für seine Unterbringung zuständigen Dienststelle, sich um ein bestimmtes gleichwertiges Amt (§ 19 G 131) zu bewerben, nicht nachkommt. Hatte der Unterbringungsteilnehmer die in § 24 b Abs. 2 G 131 bezeichnete Erklärung abgegeben, an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu wollen, so verliert er gemäß § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes ferner eine ihm zustehende Anwartschaft, auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. Ist dem Beamten zur Wiederverwendung eine Tätigkeit nach § 20 G 131, also eine nicht gleichwertige Tätigkeit, angeboten oder zur Bewerbung mitgeteilt worden, so treten diese Rechtsfolgen mit der Maßgabe ein, daß an die Stelle des Verlustes des Anspruchs auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Herabsetzung seines Versorgungsbezuges um ein Fünftel für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalls, tritt (§ 24 c Abs. 2). Die oberste Dienstbehörde stellt den Eintritt dieser Rechtsfolgen fest und teilt sie dem früheren Unterbringungsteilnehmer mit (§ 24 c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1).
Die Voraussetzungen, an welche die in Rede stehende Vorschrift Rechtsnachteile der in den angefochtenen Verwaltungsakten angeführten Art knüpft, sind im Fall des Klägers erfüllt.
Der Kläger ist der Aufforderung, sich um die Einstellung als Postassistentenanwärter zu bewerben, nicht fristgemäß nachgekommen. Er hatte vorher die in § 24 b Abs. 2 G 131 bezeichnete Erklärung abgegeben. Das hierbei beobachtete Verfahren genügte den Anforderungen des § 24 b Abs. 1 G 131. Das beklagte Ministerium ist die "oberste Dienstbehörde" des Klägers, nämlich die "zuständige oberste Landesbehörde" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 G 131 (vgl. die Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 60 Nr. 1 Abs. 2 G 131 vom 9. Mai 1952 [GMBl. 1952 S. 96] mit der Anlage hierzu in der Fassung vom 8. Dezember 1953 [GMBl. 1954 S. 10]). Zugleich mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erklären, ob er an der Unterbringung weiterhin teilnehmen wolle, ist dem Kläger eine eingehende Belehrung über die rechtlichen Folgen der Erklärung oder der Nichtabgabe der Erklärung zugegangen. Nach alledem hatte die Nichtbewerbung um die Einstellung als Postassistentenanwärter bei der Oberpostdirektion K. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gemäß § 24 c Abs. 2 in Verbindung mit § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 zur Folge, daß der Kläger aus der Teilnahme an der Unterbringung ausschied und den ihm etwa zustehenden Anspruch auf Übergangsgehalt (§ 54 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 37 a des Gesetzes) verlor.
Ferner hatte die Nichtbewerbung gemäß § 24 c Abs. 2 in Verbindung mit § 24 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 die Herabsetzung des Versorgungsbezuges des Klägers um ein Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalls zur Folge.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene gegenteilige Meinung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die ihr zugrunde liegende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bei der Aufforderung, sich um ein bestimmtes Amt zu bewerben, müsse "auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Rücksicht genommen werden, um wirtschaftliche Schäden und andere Nachteile in der Person des ... Beamten zu vermeiden", demgemäß sei vor der Aufforderung zur Bewerbung noch eine entsprechende Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch die für die Unterbringung zuständige Dienststelle erforderlich, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), durch welches u.a. §§ 24 b und c G 131 in das Gesetz eingefügt wurden, in dem Bestreben, die Unterbringung beschleunigt zum Abschluß zu bringen, die Vorschriften über die Unterbringung bewußt wesentlich verschärft und einschneidende Folgen für den Fall bestimmt, daß die an der Unterbringung weiterhin teilnehmenden Beamten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. § 24 b G 131 bezweckt, die Unterbringungsteilnehmer vor die Alternative zu stellen, entweder mit allen sich daraus ergebenden Folgen weiterhin an der Unterbringung teilzunehmen oder aber überhaupt aus der Teilnahme an der Unterbringung auszuscheiden. Zur Erreichung dieses Zwecks fingiert die Vorschrift bei Nichtabgabe der Erklärung einen "nicht mehr rücknehmbaren Antrag auf Entlassung" (§ 24 b Abs. 3) und sieht ferner bei Abgabe der in § 24 b Abs. 2 G 131 bezeichneten Erklärung - unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 c G 131 - die ebenfalls sehr weitgehenden dort aufgeführten Rechtsnachteile vor. Im Bewußtsein dieser schwerwiegenden Folgen hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die Aufforderung zur Erklärung von der obersten Dienstbehörde selbst oder von einer von ihr ermächtigten Stelle schriftlich ergeht (§ 24 b Abs. 1). Die Absicht des Gesetzgebers, die Unterbringung beschleunigt zum Abschluß zu bringen, ergibt sich weiterhin aus der Kürze der Frist, innerhalb derer der Beamte sich zu erklären hat. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der in §§ 24 c und e G 131 vorgesehenen Verluste sind in § 24 c Abs. 1 G 131, der insoweit entsprechend für den hier gegebenen Anwendungsfall des § 24 c Abs. 2 G 131 gilt, streng gehalten. Es genügt, daß dem Unterbringungsteilnehmer eine (entsprechende oder unterwertige) Wiederverwendung angeboten wird oder daß er - von der Unterbringungsdienststelle - aufgefordert wird, sich um ein (gleichwertiges oder unterwertiges) Amt zu bewerben. Daß etwa mehrere Ämter zur Auswahl angeboten werden müßten, wie der Kläger annimmt, sieht das Gesetz nicht vor. Die Tendenz, die Unterbringung beschleunigt zum Abschluß zu bringen, wird in § 24 c G 131 besonders deutlich dadurch, daß der Gesetzgeber ausdrücklich von der "Verpflichtung" zur Annahme des Angebots der Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 spricht. Diese klare Fassung enthält § 19 G 131 selbst nicht; eine Verpflichtung brachte bisher nur die Regelung des § 20 G 131 zum Ausdruck, nach welcher der an der Unterbringung teilnehmende Beamte "verpflichtet" ist, vorübergehend auch unterwertig tätig zu sein. Überdies enthält auch § 24 c G 131. Fiktionen; es gilt als Ablehnung einer Wiederverwendung oder einer Bewerbung, wenn der Beamte die Dienstleistung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht aufnimmt oder die Bewerbung zurücknimmt oder die Dienstleistung vor Ablauf eines von ihm verlangten Probedienstes von höchstens einem Jahr aufgibt. Besondere Berücksichtigung erfordert in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, daß das Gesetz für den Eintritt der den Unterbringungsteilnehmern nachteiligen Rechtsfolgen - im Gegensatz zu § 23 G 131 in den bisherigen Fassungen - kein Verschulden fordert, sondern als Entschuldigungsgrund ausdrücklich "nur" eine Erkrankung des Beamten derart, daß keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von drei Monaten besteht, gelten läßt (§ 24 c Abs. 1 Satz 3 G 131). Das offensichtliche Bestreben des Gesetzgebers, bezüglich der Unterbringung möglichst bald "reinen Tisch" zu machen, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Zweiten Änderungsgesetzes. Die Anlage 10/2 zum Kurzprotokoll der 10. Sitzung des Unterausschusses "Soldatenversorgung und Zweite Novelle G 131" des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß, zweite Wahlperiode) gibt die Auffassung des Unterausschusses wieder, daß "die weitere Unterbringung nicht nur durch Maßnahmen der Verwaltung, sondern durch zusätzliche gesetzliche Maßnahmen gelöst werden könne". Auch der Bundestagsdrucksache 3643 der zweiten Wahlperiode (zu Drucksache 3643, S. 5 zu Nr. 14-16 b) ist zu entnehmen, daß die §§ 23 ff. G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes "eine feste Grundlage für eine straffere Durchführung der Unterbringung" schaffen sollen, indem sie "der Bereinigung ... von solchen Personen, die an der Unterbringung nicht mehr teilnehmen wollen oder nur wenig Aussicht auf eine Wiederverwendung haben", dienen. Aus alledem ist der Wille des Gesetzgebers herzuleiten, andere als die ausdrücklich im Gesetz angeführten Voraussetzungen für den Eintritt der in § 24 c G 131 vorgesehenen Rechtsfolgen auszuschließen.
Für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des vom Oberverwaltungsgericht umschriebenen Inhalts - über die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen hinaus - ist somit kein Raum. Das schließt allerdings möglicherweise nicht aus, daß die die Wiederverwendung anbietende oder zur Bewerbung auffordernde Dienststelle im Einzelfall auf rechtzeitige Vorstellungen des Unterbringungsteilnehmers das Angebot oder die Aufforderung zurücknimmt oder ändert. Jedenfalls aber kann ein Unterbringungsteilnehmer, wenn er den Eintritt der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen vermeiden will, Umstände, die es geboten erscheinen lassen könnten, ausnahmsweise das Angebot oder die Aufforderung zurückzuziehen oder zu ändern, nicht mehr geltend machen, nachdem die gesetzte Frist verstrichen ist. Diese Frist lief für den Kläger nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil am 15. Juni 1958 ab. Seine erst am 16. Juni 1958 bei dem beklagten Ministerium eingegangene Erklärung, daß er vertraglich an sein Geschäft gebunden sei und es ihn nicht zugemutet werden könne, mit seiner Familie mit 370 DM monatlich auszukommen, konnte also den - kraft Gesetzes sich vollziehenden - Eintritt der in den angefochtenen Verwaltungsakten festgestellten Rechtsfolgen nicht mehr verhindern. Es bedarf daher keiner Erörterung, welche Umstände - außer dem ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fall einer Erkrankung - überhaupt rechtserheblich sein können. Infolgedessen kann auch unerörtert bleiben, ob wirtschaftliche Gründe, auf die allein der Kläger sich berufen hat, von rechtlicher Bedeutung sein können, ob also insbesondere eine berufliche Tätigkeit schutzwürdig ist, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht günstiger auswirkt als die Ausübung des im Rahmen der gesetzlichen Unterbringungspflicht angebotenen Amtes.
Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf § 21 Abs. 2 G 131 hingewiesen. Nach dieser Vorschrift gilt es als wichtiger Grund zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses, wenn einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 G 131 beschäftigten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit angeboten wird. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift als Spezialvorschrift zu Lasten des Unterbringungsteilnehmers, nämlich dahin verstanden, daß dieser in einem solchen Falle ausnahmsweise nicht berechtigt sei, unter Hinweis auf eine derzeitige Bindung ein Angebot auf Wiederverwendung abzulehnen, sondern zur Vermeidung von Nachteilen seine derzeitige Beschäftigung alsbald aufgeben müsse. Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift des § 21 Abs. 2 G 131 jedoch mißverstanden, so daß sich der Umkehrschluß, in allen anderen Fällen könne eine Pflicht zur alsbaldigen Aufgabe der derzeitigen beruflichen Tätigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden, als fehlerhaft erweist. Die Vorschrift war bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes enthalten und ist seitdem unverändert bestehengeblieben. Sie kann also nicht unter Berücksichtigung des dargelegten gesetzgeberischen Zwecks des Zweiten Änderungsgesetzes, die Unterbringungsaktion beschleunigt abzuschließen, gedeutet werden, sondern nur aus der ursprünglichen Sicht des Gesetzgebers, der die rechtsgleiche Wiederverwendung des ausgeschiedenen Beamten keinesfalls für eine Last, sondern nur für einen Vorteil hielt. Sie will, lediglich verhindern, daß ein-Unterbringungsteilnehmer eine sich ihm bietende Möglichkeit zur Wiederverwendung nicht wahrnehmen kann, weil er seine derzeitige Bindung (in einem unterwertigen Unterbringungsverhältnis) wegen der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht alsbald lösen kann (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., Anm. 3 a.E. zu § 21). Die praktische Bedeutung des § 21 Abs. 2 G 131 mag sich zwar unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen gewandelt haben, indem auch diese Vorschrift nunmehr dazu beiträgt, daß der Unterbringungsteilnehmer seiner Verpflichtung, eine Möglichkeit zur endgültigen Unterbringung wahrzunehmen, beschleunigt nachkommt. Jedenfalls rechtfertigt aber der Zweck, dem die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers dient, nicht den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Umkehrschluß.
Nach alledem hat sich das beklagte Ministerium im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften gehalten. Eine Verletzung der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht kann daher - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - nicht in Betracht kommen. Auch kommt dem Umstand, daß im Einzelfalle mehr Bewerber zur Verfügung standen als Stellen zu besetzen waren, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel