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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG II C 11.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 11.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.11.1962 - AZ: OS I 131/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1908 in Chemnitz geborene Klägerin war nach dem Besuch der Volksschule als Kontoristin tätig und seit dem 13. Juli 1932 Angestellte bei dem Polizeipräsidium in Chemnitz. Sie heiratete nach ihren Angaben im Jahre 1934 den versorgungsberechtigten Polizeibeamten S.. Sie behauptet, sie sei am 1. November 1935 Verwaltungsassistentin auf Probe geworden, nach Bestehen der ersten Verwaltungsprüfung zum 1. November 1936 als Verwaltungsassistentin planmäßig angestellt, am 1. Juli 1942 als Verwaltungssekretärin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden und sie habe diese Rechtsstellung noch am 8. Mai 1945 innegehabt.

2

Nach kurzer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zur Zeit der Kapitulation wurde die Klägerin im Angestelltenverhältnis bis zum 31. März 1948 weitet beschäftigt. Dann schied sie "auf eigenen Wunsch" aus. Sie behauptet hierzu, nach Abschluß des Wiederaufbaus der polizeilichen Meldestelle entlassen worden zu sein. Ende Juni 1949 verließ sie die sowjetisch besetzte Zone.

3

Mit der Behauptung, ihre Verhaftung in der sowjetisch besetzten Zone habe unmittelbar bevorgestanden und sie sei bei wiederholten Vernehmungen durch die Russen mehrfach schwer mißhandelt worden, erwirkte die Klägerin ihre Gleichstellung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - durch Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Januar 1952. Zum Beweis ihrer Behauptungen legte sie ärztliche Bescheinigungen vom 9. September 1946 und vom 24. April 1947 vor. Auf Grund ihrer Gleichstellung erhielt sie wegen ihres früheren Beamtenverhältnisses Übergangsgehalt. Die Zahlungen wurden jedoch mit Ablauf des Monats Oktober 1953 eingestellt, weil gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin Bedenken auftauchten.

4

Am 4. März 1955 beantragte die Klägerin die Zahlung von Versorgungsbezügen nach ihrem angeblich verstorbenen Ehemann F. B. - B. - mit folgendem Vorbringens B. sei am 8. Mai 1945 Kriminaldirektor gewesen und nach dem Einmarsch der Bussen im Jahre 1945 in Chemnitz verhaftet worden. Seither habe sie von ihm, den sie am 8. Juni 1940 geheiratet habe, nichts mehr gehört. - Die Klägerin hatte zuvor erreicht, daß das Amtsgericht Miesbach durch Beschluß vom 9. Dezember 1952 den B. mit Wirkung vom 16. März 1949 für tot erklärte. Diesen Beschluß hob das Amtsgericht Miesbach durch Beschluß vom 9. Juli 1954 wieder auf, und zwar mit der Begründung, daß B. noch am Leben sei. Im Rahmen des vorerwähnten Versorgungsantrages hatte die Klägerin bei dem Bayer. Ministerium für politische Befreiung ein Spruchkammerverfahren gegen ihren angeblich verstorbenen Ehemann beantragt. B. schrieb am 11. September 1953 aus Leipzig an dieses Ministerium, er sei gesund; seine nicht 1940, sondern erst 1946 geschlossene Ehe mit der Klägerin sei im Jahre 1951 rechtskräftig geschieden worden. Bei den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten befinden sich die Fotokopie einer Heiratsurkunde vom 8. Juni 1946 und die Fotokopie eines Scheidungsurteils des Amtsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 1951 in Sachen B. gegen B.. Zur Auszahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin nach dem Kriminaldirektor B. kam es nicht mehr. Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen versuchten Betruges wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

5

Die Klägerin verzog sodann nach Hessen. Dort verfolgte sie Ansprüche aus der behaupteten eigenen beamtenrechtlichen Stellung weiter. Nach längeren Ermittlungen lehnte der Direktor des Landespersonalamtes Hessen durch Bescheid vom 27. Oktober 1958 ihren Antrag mit der Begründung ab, daß ihre Angaben unrichtig sein dürften. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde durch Bescheid vom 7. August 1959 zurück.

6

Mit ihrer hiergegen im Verwaltungsrechtsweg erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Direktors des LPA vom 27. Oktober 1958 und 7. August 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr, der Klägerin, Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG aus der Rechtsstellung einer Polizeisekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu gewähren.

7

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Sch., F., Z. und Sa. sowie durch Einholung einer Auskunft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - durch Urteil vom 13. Juli 1961 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren u.a. beantragt, alle im ersten Rechtszuge gehörten Zeugen nochmals zu vernehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 20. November 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 als Verwaltungssekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe oder daß sie nach diesem Zeitpunkt aus Gründen, die noch mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang gestanden hätten, gezwungen worden sei, ihre fortdauernde Tätigkeit bei dem Polizeipräsidium in Chemnitz aufzugeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131).

9

Wer sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine bestimmte Rechtsfolge berufe, habe die nachteiligen Folgen dafür zu tragen, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zu erweisen sind. Der vielfachen Beweisnot der Antragsteller nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes sei zwar durch § 81 a G 131 Rechnung getragen; diese Vorschrift lasse als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen und notfalls auch des Antragstellers zu. Damit trete aber keine Umkehrung der materiellen Beweislast ein. Diese treffe auch nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes den Antragsteller, wenn dessen eidesstattliche Versicherungen unter Würdigung aller Umstände des Falles dem Gericht nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen vermitteln können.

10

Das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 als Verwaltungssekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe.

11

Die im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen hätten keine eindeutigen Angaben machen können, was bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit nicht verwunderlich sei. Nachdem inzwischen wieder zwei Jahre verstrichen seien, halte es das Gericht nicht für erforderlich, diese Zeugen im zweiten Rechtszuge nochmals zu vernehmen. Die Zeugen hätten zwar bestätigt, daß die Klägerin bei dem Polizeipräsidium in Chemnitz bzw. bei dem 14. Polizeirevier in Chemnitz tätig gewesen sei und dort während des Krieges Beamtendienst geleistet habe. Damit sei aber, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse, noch nicht erwiesen, daß die Klägerin auch Beamtin gewesen sei. Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. Januar 1961 sei die Klägerin zwar vor 1945 nicht in der Angestelltenversicherung geführt worden; dies könnte ein Indiz für eine Beamteneigenschaft der Klägerin sein. Die §§ 11 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes enthielten aber eine Reihe von Tatbeständen, in denen auch Angestellte von der Versicherungspflicht befreit sind. Bei der Klägerin habe dies insbesondere wegen ihrer Ehe mit dem versorgungsberechtigten Polizeibeamten S. der Fall gewesen sein können. Die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte spreche also keinesfalls zwingend dafür, daß die Klägerin Beamtin gewesen sei, zumal sie nach ihren eigenen Angaben von 1932 bis 1936 (1935) Angestellte gewesen sei und eigentlich wenigstens für diese Zeit beitragspflichtig gewesen wäre.

12

Die Klägerin wolle schon am 1. Juli 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Verwaltungssekretärin geworden sein. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) hätten weibliche Beamte erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden dürfen. Ausnahmen davon habe dieses Gesetz nicht vorgesehen. Da die Klägerin das 35. Lebensjahr erst am 23. April 1943 vollendet habe, habe sie - jedenfalls bei ordnungsgemäßer Handhabung der gesetzlichen Vorschriften - nicht schon am 1. Juli 1942 Beamtin auf Lebenszeit werden können. Hiervon abgesehen habe ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis im Jahre 1935 oder 1936 auch der Umstand entgegengestanden, daß ihre wirtschaftliche Versorgung durch ihre Ehe mit S. gesichert erschienen sei und sie deshalb, selbst wenn sie schon Beamtin gewesen wäre, nach Kapitel III § 7 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I S. 245) hätte entlassen werden müssen.

13

Die Klägerin habe über ihren beruflichen Werdegang zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben, nämlich am 24. Februar 1953 und am 30. Januar 1957. Außerdem habe sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. Oktober 1954 und in einer Darstellung vom 20. Juli 1953 Angaben über ihre Laufbahn gemacht. Diese Angaben enthielten bereits, für sich betrachtet, Unstimmigkeiten. Die Klägerin wolle nach ihrer Einstellung im Jahre 1932 eine Vergütung nach der Tarifordnung für Angestellte Gruppe VIII erhalten haben, obwohl die Tarifordnungen für den öffentlichen Dienst erst im Jahre 1938 eingerührt worden seien. Nach ihrer Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Januar 1957 wolle sie schon am 1. November 1935 Verwaltungsassistentin auf Probe geworden sein; im übrigen habe sie behauptet, erst am 1. November 1936 Verwaltungsassistentin geworden zu sein, nach ihrer Darstellung vom 20. Juli 1953 "rückwirkend". Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob es seinerzeit weibliche Polizeibeamte im Verwaltungsdienst mit der Amtsbezeichnung "Verwaltungsassistent" und "Verwaltungssekretär" gegeben habe. Die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin könnten mangels anderer Beweisunterlagen, insbesondere mangels Vorlage von Ernennungsurkunden, das Berufungsgericht vor allem deshalb nicht überzeugen, weil sie in Verfolgung von Versorgungsansprüchen nach ihrem angeblich umgekommenen Ehemann, dem "Kriminaldirektor" F. B., bewußt unwahre Angaben gemacht habe und die in diesem Zusammenhang abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 27. Mai 1953 unwahr sei. Die Klägerin gebe nunmehr zu, daß sie nicht am 8. Juni 1940 einen Kriminalrat F. B. geheiratet habe, der im Jahre 1943 Kriminaldirektor geworden und nach dem Zusammenbruch in russischer Haft umgekommen sei, sondern daß sie am 8. Juni 1946 einen F. B. geheiratet habe. Diese Ehe sei am 5. Juli 1951 wieder geschieden worden. Zur Durchsetzung ihrer Versorgungsansprüche habe die Klägerin beglaubigte Abschriften von einfachen Abschriften einer Heiratsurkunde vorgelegt, nach der sie am 8. Juni 1940 und nicht 1946 geheiratet habe. Da sie aber erst am 8. Juni 1946 geheiratet habe, wie sich aus den Fotokopien des Originals der Heiratsurkunde und der Ausfertigung des Scheidungsurteils ergebe, komme auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß sie in der Heiratsurkunde als "Polizeiassistentin" bezeichnet werde. Hierbei handele es sich allem Anschein nach um eine in der sowjetisch besetzten Zone nach dem Zusammenbruch übliche und nicht auf ein Beamtenverhältnis hindeutende Berufsbezeichnung, wie auch der Auszug des Arbeitsbuches der Klägerin und die Abschrift des Versicherungsausweises I der Sozialversicherungsanstalt Sachsen ergäben.

14

Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Klägerin habe am 8. Mai 1945 als Verwaltungssekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden, so sei doch nicht erwiesen, daß sie auf Grund der Verhältnisse nach dem Zusammenbruch gezwungen gewesen sei, ihren Dienst aufzugeben.

15

Die Klägerin sei nach kurzer Unterbrechung alsbald im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit weiterverwendet worden. Die allgemeine Umwandlung der Beamten- in Staatsangestelltenverhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone rechtfertige nicht die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (zu vgl. BVerwGE 5, 268;  10, 8) [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Dienstverhältnis der Klägerin sich nach dem 8. Mai 1945 in unzumutbarer Weise geändert hätte. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin sei zwar zum 31. März 1948 aus dem Polizeidienst ausgeschieden. Dies sei nach dem Dienstleistungszeugnis vom 9. April 1948 jedoch "auf eigenen Wunsch" geschehen. In der folgenden Zeit sei sie nicht mehr berufstätig gewesen. Früher habe sie zwar behauptet, ihre Verhaftung durch die Russen habe bevorgestanden und sie sei bei verschiedenen Vernehmungen auch schon mißhandelt worden. Diese Angaben der Klägerin seien aber ebenfalls unglaubhaft. Denn die Klägerin habe dieselben ärztlichen Bescheinigungen eines Dr. M. vom 9. September 1946 und vom 24. April 1947 einmal als Beweismittel für ihre angeblichen Mißhandlungen durch die Russen und andererseits als Beweismittel für ihre Mißhandlung durch ihren geschiedenen Ehemann F. B. verwendet. Die Klägerin wurde unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes nur fallen, wenn sie als Bedienstete in der sowjetisch besetzten Zone zu der späteren Dienstaufgabe, sei es auch auf eigenen Antrag, durch Gründe gezwungen worden sei, die noch mit den politischen Ereignissen nach dem Zusammenbruch zusammenhingen. Dies sei aber nicht erwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe die Klägerin eingeräumt, "im Zuge des Abschlusses des Wiederaufbaues der polizeilichen Meldestelle" entlassen worden zu sein. Hierbei handele es sich aber - selbst wenn man von der Darstellung der Klägerin ausgehe - nur um einen tarifrechtlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

16

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt die Klägerin,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,

17

hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

18

Die Klägerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

21

Die Aufklärungsrügen der Revision greifen nicht durch.

22

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte schon wegen seiner Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin die im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen, die gleichzeitig mit der Klägerin Beamtendienst geleistet hätten, nochmals vernehmen müssen, ist - ihre Schlüssigkeit, unterstellt - jedenfalls unbegründet. Einem Berufungsgericht ist es grundsätzlich gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der bereits im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen deren schriftlich festgehaltene Bekundungen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen, und zwar auch anders als das Gericht des ersten Rechtszuges. Dadurch wird in der Regel weder der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme oder die Aufklärungspflicht verletzt; dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung (ebenso BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58-, vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963 S. 28; RiA 1963 S. 175] sowie Beschlüsse vom 12. März 1965 - BVerwG II B 10.63 - und vom 14. September 1965 - BVerwG VII B 136.64 -). Verwehrt ist es dem Berufungsgericht allerdings, den persönlichen Eindruck, den ein Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, ohne erneute Vernehmung zu verwerten (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage 1961, § 119 Erläuterung V). Hiervon abgesehen könnte nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise eine Wiederholung der früheren Beweisaufnahme geboten sein (ebenso BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63 -). Im vorliegenden Falle hat aber das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht den persönlichen Eindruck, den die im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen bei ihrer damaligen Vernehmung gemacht haben, mitverwertet; und besondere Umstände, die zur Wiederholung der Zeugenvernehmungen hätten nötigen können, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan. Insbesondere hat die Revision keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß eine Wiederholung der Zeugenvernehmungen zu anderen, der Klägerin günstigeren Ergebnissen geführt haben würde oder führen könnte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die nur entfernte Möglichkeit abweichender oder ergänzender Aussagen jener Zeugen genügt nicht, um besondere, zu deren wiederholter Vernehmung nötigende Umstände im vorerwähnten Sinne aufzuweisen. Auch das Revisionsvorbringen, die Unterlassung der nochmaligen Vernehmung der Zeugen sei fehlerhaft, weil sie auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruhe, geht fehl. Denn das Berufungsgericht hat die Beweiserhebung durch nochmalige Zeugenvernehmung nicht mit der Begründung unterlassen, daß die Bekundungen der Zeugen seine Überzeugung nicht ändern könnten (vgl. BVerwGE 2, 329 [330/331]), also von vornherein unglaubwürdig seien. Es hat nur darauf hingewiesen, daß die schon im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit eindeutige Angaben über die Rechtsstellung der Klägerin am 8. Mai 1945 nicht hätten machen können und daß seit ihrer erstmaligen Vernehmung wiederum zwei Jahre vergangen seien. Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, es fehle nicht nur an den zu einer Wiederholung der Zeugenvernehmung nötigenden besonderen Umständen, sondern es lägen im Gegenteil sogar Umstände vor, welche die Wiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich erscheinen ließen. Insoweit befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wiederholung von Zeugenvernehmungen in der Berufungsinstanz.

23

Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision genügen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift bedarf es u.a. der substantiierten Anführung der Beweismittel, deren Nichtheranziehung dem Tatsachengericht vorgeworfen wird. Es genügt deshalb nicht das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte "durch Einholung entsprechender amtlicher Auskünfte" klären müssen, ob es seinerzeit weibliche Polizeibeamte im Verwaltungsdienst mit der Amtsbezeichnung "Verwaltungsassistent" oder "Verwaltungssekretär" gab, zumal sich aus den Behördenakten ergibt, daß schon die Verwaltung sich um die Klärung dieser Zweifelsfrage vergeblich bemüht hatte. Als Aufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß erhoben ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte das Dienstleistungszeugnis der sowjetzonalen Polizeidienststelle auf seinen Wahrheitsgehalt prüfen und würdigen müssen. Die beiden hier erörterten Revisionsrügen könnten überdies auch deswegen nicht durchgreifen, weil das angefochtene Urteil nicht auf den gerügten Mängeln beruht. Denn das Berufungsgericht hat - wie aus dem Wort "auch" (vgl. S. 9 vorletzte Zeile der Urteilsausfertigung) erhellt - seine Zweifel, ob es seinerzeit weibliche Polizeibeamte des Verwaltungsdienstes mit der Amtsbezeichnung "Verwaltungsassistent" oder "Verwaltungssekretär" gab, nur beiläufig und nur zur Abrundung seiner auf andere Tatsachen gestützten Darlegungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin über ihren dienstrechtlichen Rechtsstand am 8. Mai 1945 erwähnt. Auf den Wahrheitsgehalt des Dienstleistungszeugnisses vom 9. April 1948 hätte es entscheidend allenfalls ankommen können, wenn sich zugunsten der Klägerin feststellen ließe, daß sie am 8. Mai 1945 Beamtin auf Lebenszeit war.

24

Dies ist nicht der Fall. Denn insoweit halten die Darlegungen des angefochtenen Urteils mit dem Ergebnis, es lasse sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststellen, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 als Verwaltungssekretärin in einem Beamtenverhältnis stand, und die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Klägerin habe die nachteiligen Folgen dieser Unaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu tragen, der rechtlichen Prüfung stand, wie noch auszuführen sein wird.

25

Soweit sich das weitere Vorbringen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wendet, handelt es sich in Wahrheit um Angriffe gegen die - allein den Tatsachengerichten obliegende - Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt ist. Dies hat insbesondere für das Revisionsvorbringen zum Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) zu gelten. Der hier streitige Sachverhalt ist nämlich dem Beweis des ersten Anscheins nicht zugänglich. Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (so bereits RGZ 130, 358; 157, 87; BGH, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27.50 - [NJW 1951 S. 360] sowie BVerwGE 14, 181 [184] und die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 -). Hier fehlt es schon an einem typischen Geschehensablauf. Die von der Revision dafür angeführten Umstände - nämlich die Beschäftigung der Klägerin während des Krieges mit Aufgaben, die als eine Beamtentätigkeit angesehen werden, und die fehlende Angestelltenversicherung - sind nicht Merkmale eines typischen Geschehensablaufs, sondern allenfalls Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin. Sie haben daher nicht, wie es bei Zulässigkeit des Anscheinsbeweises der Fall wäre, den vollen Beweis für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin erbracht, sondern haben vielmehr von dem Berufungsgericht frei gewürdigt und gegen die wider die Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Klägerin über ihren Rechtsstand am 8. Mai 1945 sprechenden Umstände abgewogen werden dürfen. Das Revisionsvorbringen, jene Umstände bewiesen "unwiderlegbar die Beamteneigenschaft der Klägerin" muß daher als bloßer Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erfolglos bleiben, zumal - entgegen dem Vorbringen der Revision - auch Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das Berufungsgericht diese Umstände nur einzeln "bewertet", also nicht insgesamt gegen die übrigen - wider die Sache der Klägerin streitenden - Umstände abgewogen hat.

26

Das Berufungsgericht hat auch nicht die Regelung des § 81 a G 131 verkannt. Deren Bedeutung erschöpft sich in der Zulassung des Beweismittels der eidesstattlichen Versicherung bei Beweisnotstand, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich einen urkundlichen Nachweis fordert. Die Vorschrift des § 81 a G 131 enthält keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel; sie beschränkt auch nicht die Beweismittel auf den Urkundenbeweis (vgl. BVerwGE 7, 164 [167] [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56]; Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage, Erläuterung 1 zu § 81 a G 131). Durch § 81 a G 131 wird weder den Verwaltungsbehörden noch den Gerichten geboten, den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers mit Rücksicht auf dessen Beweisnot Glauben zu schenken oder an den Nachweis der für die Ansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erheblichen Tatsachen geringere als die üblichen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist deshalb das Berufungsgericht auch im Hinblick auf § 81 a G 131 rechtlich fehlerfrei verfahren, indem es die von der Klägerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen in freier Würdigung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft hat und dabei unter Berücksichtigung der gegen die Wahrheit ihres Inhalts sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, es könne - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 als Verwaltungssekretärin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe. Daß das Berufungsgericht hierbei auch das frühere Verhalten der Klägerin, nämlich ihre - nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - bewußt unwahren Angaben zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung von Witwenversorgung nach dem angeblich toten "Kriminaldirektor" B., berücksichtigt hat, ist weder eine unzulässige "Beweiserschwerung" noch mit den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung unvereinbar.

27

Mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen bezüglich der in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht bei der weiteren rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 Beamtin auf Lebenszeit gewesen sei. Schon diese Feststellung trägt rechtlich einwandfrei die Abweisung der Klage mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes aus der Rechtsstellung einer Polizeisekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu gewähren, und die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 27. Oktober 1958 und vom 7. August 1959 aufzuheben. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 könnte die Klägerin die begehrten Rechte nur dann haben, wenn sie im Zeitpunkt des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches, also am 8. Mai 1945, Beamtin auf Lebenszeit gewesen wäre; und für das Vorliegen dieses Sachverhalts trägt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Klägerin die materielle Beweislast, d.h. sie muß im Rechtsstreit unterliegen, wenn sich dieser von ihr behauptete rechtserhebliche Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Gerichts - hier des Berufungsgerichts - feststellen läßt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, besteht nur dort, wo das angewendete Gesetz selbst eine abweichende Regelung trifft (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 14, 181 [186/187]). Eine solche abweichende Regelung fehlt jedoch im Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes.

28

Da es schon hiernach im Falle der Klägerin an einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes aus der Rechtsstellung einer Polizeisekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehlt, bedarf es keines Eingehens auf die Darlegungen des Berufungsgerichts und der Revision zu den im Hinblick auf die erste Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 sich ergebenden weiteren Fragen, ob die Klägerin - wie sie behauptet - nach dem 8. Mai 1945 aus ihrem über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzten Dienst beim Polizeipräsidium Chemnitz "im Zuge des Abschlusses des Wiederaufbaues der polizeilichen Meldestelle" entlassen wurde und ob dies die Einbeziehung der Klägerin in den Personenkreis rechtfertigen könnte, der "aus anderen als beramtenrechtlichen Gründen gezwungen war, seinen Dienst aufzugeben". Denn die erzwungene Dienstaufgabe steht in der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 als Voraussetzung für die Gewährung von Beamtenrechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes kumulativ neben dem gesetzlichen Erfordernis der Innehabung einer Beamtenstellung am 8. Mai 1945. Daraus folgt, daß wegen Unerweislichkeit der letztgenannten Voraussetzung die mit der Klage erstrebten Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes auch dann nicht gewährt werden könnten, wenn festgestellt wäre, daß die Klägerin "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen war, ihren Dienst aufzugeben". Mängel in den - übrigens nur hilfsweise angestellten - Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen war, ihren Dienst beim Polizeipräsidium Chemnitz aufzugeben, könnten daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Für das Ergebnis des Revisionsverfahrens ist es infolgedessen unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den in der sowjetisch besetzten Zone nach dem 8. Mai 1945 im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten das Tatbestandsmerkmal "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben" erfüllt ist, wenn der sowjetzonale Dienstherr von der dem Angestelltenstatus eigentümlichen Möglichkeit der Kündigung unter Umständen Gebrauch gemacht hat, die bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mit Gewißheit zu einer Entfernung aus dem Dienst geführt hätten (BVerwGE 15, 119 [122/123] und Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG VI C 185.61 -).

29

Die nach alledem unbegründete Revision ist zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer