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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1966, Az.: BVerwG II C 86.65

Versorgungsbezüge eines Beamten; Beendigung eines Beamtenverhältnisses; Bewilligung eines Unterhaltsbetrages für ein Kind

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 86.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 02.06.1965 - AZ.: OVG III R 24/63

Fundstelle

  • MDR 1966, 698 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Anscheinsbeweis für einen bestimmten Geschehensablauf kann nicht darauf gestützt werden, daß ein anderer - ebenso möglicher - Geschehensablauf nicht mit der Gesetzeslage im Einklang gestanden hätte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juni 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem 1. April 1957 Kriminaloberassistent bei der Polizeidirektion Saarbrücken. Vom 19. April bis zum 1. Juli 1940 war er zum Wehrdienst eingezogen. Am 24. Juni 1942 reiste er im dienstlichen Auftrag seiner Kriminalpolizeidienststelle nach R... (Generalgouvernement Polen). Vom 1. November 1942 bis einschließlich März 1945 erhielt er ausweislich einer Stammkarte der Pensionsregelungssteile der Oberfinanzdirektion Saarbrücken einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 161,79 RM zuzüglich Kinderzuschlag auf sein Konto bei der Raiffeisenkasse Spiesen-Elversberg. Am 22. Januar 1943 meldete der Kläger sich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach P... (Generalgouvernement Polen) um. Dort arbeitete er in einer von seiner Ehefrau übernommenen Gaststätte mit. Am 10. März 1945 kehrte er nach S... zurück. Von dort verzog er mit seiner Familie am 2. August 1945 nach St. I... ... (Ruhbachtal). Er beantragte dort am 28. Juni 1948 die Ausstellung eines Personalausweises, gab in dem Antragsvordruck als seinen Beruf "Gastwirt" an und vermerkte unter Nr. 9 "Zugehörigkeit zur NSDAP, ihren Gliederungen, Wehrmacht usw." bei Buchst. o) Polizei: "1921 - 34 - 34 - 43 Kriminaloberassistent".

2

Unter dem 18. Februar 1953 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erstmals die Regelung seines Dienstverhältnisses nach dem Saarländischen Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen vom 7. November 1952 (Amtsblatt S. 1039) - DRG -. Zur Vervollständigung seiner Unterlagen versicherte er durch Schreiben vom 20. Dezember 1953: Seine letzte Dienststelle sei N... gewesen; ihr habe er "bis Ende des Krieges" angehört; er habe sich jedoch "selbständig gemacht", als im Jahre 1945 seine Kollegen in N... festgenommen und in ein Lager gebracht worden seien. Im Generalgouvernement Polen habe er als Kriminaloberassistent Dienst getan; er sei von R... aus bis zum Kriegsende bezahlt worden. - Nachdem der Beklagte auf Grund dieser Angaben in einem Vorbescheid vom 13. August 1954 davon ausgegangen war, daß der Kläger am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit innegehabt habe, beantragte der Kläger am 12. Oktober 1954 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand und einen Vorschuß auf die Überbrückungszulage. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 erkannte der Beklagte nach amtsärztlicher Bestätigung der Dienstunfähigkeit des Klägers diesem den Rechtsstand eines Kriminaloberassistenten zur Wiederverwendung zu; er versetzte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in den Ruhestand und gewährte ihm rückwirkend ab 1. Januar 1954 Ruhegehalt; das Übergangsgehalt wurde rückwirkend ab 1. Januar 1952 gewährt.

3

Bei erneuten Ermittlungen anläßlich der Überprüfung der Versorgungsfälle nach der Einführung des Beamtenrechts des Bundes im Saarland erfuhr der Beklagte von einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Reichskriminalpolizeiamtes vom Januar 1945. Dort ist in den Personalnachrichten unter "Inspekteur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Wiesbaden" vermerkt: "Ausgeschieden: KOA H... (Saarbrücken)". Ferner wurde die Stammkarte der Pensionsregelungsbehörde der Oberfinanzdirektion Saarbrücken über die Zahlung eines bis zum 21. Oktober 1945 befristeten Unterhaltsbeitrages an den Kläger gefunden.

4

Der Beklagte widerrief nunmehr durch Bescheid vom 18. Dezember 1961 seinen Bescheid vom 29. Dezember 1954. Er eröffnete dem Kläger die Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen, behielt sich die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Bezüge vor und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Widerspruch des Klägers - mit der Begründung, er sei niemals aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden und habe bis zu seiner Rückkehr in das Saarland seinen Dienst ausgeübt, jedoch habe er von März 1943 an wegen eines von diesem Zeitpunkt ab anhängigen und aus politischen Gründen eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur noch Teilbeträge seines bis dahin voll gezahlten Gehalts erhalten - wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. März 1962 zurück.

5

Mit der hiergegen im Verwaltungsrechtswege erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 1961 und vom 9. März 1962 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat die Klage durch Urteil vom 12. März 1963 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung des Klägers nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G... und A... durch Urteil vom 2. Juni 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger gehöre nicht zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DRG und entsprechend in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - beschriebenen Personenkreis. Denn er habe am 8. Mai 1945 nicht mehr - als Beamter - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Für sein Ausscheiden aus dem Dienst liege zwar infolge Unauffindbarkeit seiner Personalakten und Fehlens aller sonstigen die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffenden Urkunden ein unmittelbarer Beweis nicht vor. Jedoch seien andere Beweismittel vorhanden, aus denen die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers vor dem 8. Mai 1945 mit genügender Sicherheit gefolgert werden könne.

8

In der Januar-Nummer 1943 des Mitteilungsblattes des Reichskriminalpolizeiamtes sei in der Rubrik "Inspekteur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Wiesbaden" u.a. vermerkt: "Ausgeschieden KOA H... (S...)". Da bei der Kriminalpolizei Saarbrücken unstreitig in der damaligen Zeit ein anderer Kriminaloberassistent mit dem Namen H... nicht beschäftigt gewesen sei und der Kläger selbst wiederholt betont habe, er habe bis "Kriegsende" der Dienststelle S... - Außenstelle N... - angehört und sei lediglich nach Radom abgeordnet gewesen, könne nicht zweifelhaft sein, daß der Vermerk im Mitteilungsblatt den Kläger betroffen habe. Dieses Mitteilungsblatt sei auch - wie sich aus den Bekundungen der Zeugen G... und A... ergebe - das zentrale und für solche Personalnachrichten autorisierte Veröffentlichungsorgan der Kriminalpolizei Deutschlands und der besetzten Gebiete gewesen.

9

Gegenüber dem Hinweis des Klägers, diese Veröffentlichung bedeute nicht ohne weiteres auch das Ausscheiden aus dem Dienst und könne irrtümlich sein, habe das erstinstanzliche Urteil mit Recht angeführt, daß in der Reichsverwaltung um die Jahreswende 1942/1943 noch eine geordnete Betriebsführung bestanden habe. Es sei gerichtsbekannt und bedürfe daher keines Beweises, daß damals und auch noch später die Reichsverwaltung von den Kriegsereignissen außerhalb der Grenzen des Reiches grundsätzlich unberührt geblieben sei; die Bombenangriffe hätten noch nicht die spätere Intensität erreicht gehabt, und die durch sie bewirkten Störungen und Zerstörungen seien auf Einzelpunkte beschränkt geblieben. Auch wäre es schwer verständlich, daß einzelne Kriegshandlungen die irrtümliche Aufnahme des Ausscheidensvermerks im Mitteilungsblatt bewirkt haben sollten.

10

Fehl gehe auch das Vorbringen des Klägers, aus dem Wort "ausgeschieden" könne nicht auf die Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen werden, es könne auch lediglich die Beendigung des "aktiven" Dienstes gemeint gewesen sein. "Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis" sei die gemeinsame Bezeichnung für die Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft damaliger Gesetze (§§ 51 bis 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -) sowie für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Grund einer Entlassungsverfügung und für die Entfernung aus dem Dienst (§ 8 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 71] - RDStO -). Gegen die Vermutung des Klägers, im Mitteilungsblatt sei eine falsche Bezeichnung verwendet worden, spreche, daß in dem fotokopiert vorliegenden Mitteilungsblatt die der damaligen Gesetzeslage entsprechenden Fachbegriffe sehr genau verwendet seien und bei den Personalnachrichten zwischen "Ruhestand", "versetzt", "ernannt", "ausgeschieden", "gefallen", "einberufen" unterschieden werde. Im Falle des Klägers wäre gegebenenfalls die Bezeichnung "Suspension" oder "vorläufige Dienstenthebung" nach § 78 RDStO in Betracht gekommen; hierfür die Bezeichnung "ausgeschieden" zu verwenden, wäre sachlich falsch gewesen und würde in einem unklärbaren Widerspruch zu der im übrigen sachgerechten Terminologie des Mitteilungsblattes stehen.

11

Zu demselben Ergebnis führe die Prüfung der ebenfalls in Fotokopie vorliegenden Stammkarte der Oberkasse der Oberfinanzdirektion Saarbrücken. Ausweislich dieser Karte, die außer den Personalien des Klägers seine Besoldungsgruppe, sein Besoldungsdienstalter, den Betrag von 2 588 RM und die Bezeichnung "75 %" enthalte, habe der Kläger eine als "Unterhaltsbeitrag, bewilligt (3 Jahre) bis 31.10.45" bezeichnete Geldleistung ab 1. November 1942 in Höhe von 161,79 RM monatlich zuzüglich des jeweils begründeten Kinderzuschlags abzüglich Lohn- und Kirchensteuer erhalten. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Unterhaltsbeitrag komme § 64 RDStO in Betracht. Nach dieser Vorschrift habe einem durch Dienststrafurteil aus dem Dienst entfernten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit bewilligt werden können; dieser Unterhaltsbeitrag habe bis zur Dauer von fünf Jahren höchstens 75 v.H., darüber hinaus höchstens 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts betragen.

12

Die Schlußfolgerung hieraus widerspreche auch nicht dem erörterten Vermerk im Mitteilungsblatt, nach dem der Kläger "ausgeschieden" war. Im Hinblick auf den Zweck des Mitteilungsblattes sei es unbedenklich gewesen, die disziplinarrechtliche "Entfernung aus dem Dienst" unter den Oberbegriff "Ausscheiden aus dem Dienst" im weiteren Sinne, nämlich als Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 50 DBG) zu fassen.

13

Als Rechtsgrundlage eines Unterhaltsbeitrages könne allerdings auch das "Ausscheiden aus dem Dienst" im engeren Sinne (§§ 51 bis 53 DBG) in Betracht kommen. Der Kläger könne diesen Tatbestand durch die Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung verwirklicht haben. Für diese Fälle habe das Gesetz zwar einen Unterhaltsbeitrag nicht vorgesehen (§ 56 DBG), jedoch sei ein solcher in Anlehnung an die Regelung für die grundsätzlich ähnliche Entfernung aus dem Dienst im Wege eines Gnadenaktes nicht selten gewährt worden (Fischbach, DBG, 1951, Erl. zu § 56). Eine andere Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag als die Entfernung oder das Ausscheiden aus dem Dienst sei beamtenrechtlich ausgeschlossene Mit dem Versuch, die unstreitige Zahlung des Unterhaltsbeitrages anderweitig zu erklären, könne der Kläger nicht durchdringen. Um eine Gehaltskürzung in Höhe von 25 v.H. während der Suspension (§ 79 RDStO) könne es sich nicht gehandelt haben, weil der (bewilligte!) Unterhaltsbeitrag schon begrifflich keine solche Gehaltseinbehaltung gewesen sein könne; denn der Beamte habe auf den nichteinbehaltenen Gehaltsteil von mindestens 50 v.H. einen Rechtsanspruch gehabt. Ferner schließe die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auf die bestimmte Dauer von drei Jahren die Annahme einer Gehaltseinbehaltung nach § 79 RDStO aus, weil diese von der Einleitungsbehörde nicht auf eine bestimmte Zeit festgesetzt werden könne. Die Möglichkeit, daß es sich um eine Gehaltseinbehaltung in Höhe von 75 v.H. der Dienstbezüge und nicht um 75 v.H. des am 31. Oktober 1942 erdienten fiktiven Ruhegehalts (als Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag) gehandelt habe, scheide weiterhin wegen der Höhe des gezahlten Betrages aus. Den ausweislich der Stammkarte und des Quittungsbuches an den Kläger geleisteten monatlichen Zahlungen von 197,44 RM für die Zeit vom 1. November 1942 bis zum 31. Mai 1944 und von 178.52 RM für die Zeit vom 1. Juni 1944 bis zum Zusammenbruch lägen 75 v.H. des fiktiven Ruhegehalts zugrunde, das der Kläger am 31. Oktober 1942 erdient hatte. Als Rechtsgrundlage hierfür komme lediglich der oben behandelte und auch auf der Stammkarte als solcher vermerkte Unterhaltsbeitrag in Betracht. Dieser werde aber kraft Gesetzes nur an Beamte gezahlt, deren Beamtenverhältnis endgültig beendet sei. Einen "Unterhaltsbeitrag" für einen suspendierten oder - ohne Gehaltszahlung - beurlaubten Beamten kenne das Gesetz nicht. Der Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge sei somit am 31. Oktober 1942 erloschen (§ 64 Abs. 3 RDStO).

14

Die Personalnachricht im Mitteilungsblatt werde somit durch die Stammkarte eindeutig bestätigt. Da die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses zum 31. Oktober 1942 erfolgt sei, habe die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeit frühestens in der Januar-Nummer 1943 erfolgen können. Dies stimme wiederum mit der Auskunft des Amtsvorstehers in S... überein, nach welcher der Kläger sich unmittelbar nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses, nämlich am 12./13. November 1942, in Spiesen angemeldet habe. Ob er - wie sich aus den amtlichen Meldeunterlagen ergebe - bis zum 22. Januar 1943 in Spiesen verblieben und erst dann mit seiner Familie nach Petrikau umgezogen oder ob er schon früher zurückgefahren sei und seine Ehefrau erst bei. ihrer eigenen Abfahrt im Januar 1943 auch seine Abmeldung bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben. Einen weiteren wichtigen Hinweis auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses zum 31. Oktober 1942 habe der Kläger selbst gegeben, als er in seinem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises vom 28. Juni 1948 seine Dienstzeit bei der Kriminalpolizei von 1934 bis 1943 mit der Dienstbezeichnung "Kriminaloberassistent" und als seinen Berufsstand "Gastwirt" angegeben habe. Die Behauptung des Klägers, er habe diese Angaben wegen der unsicheren Verhältnisse (1948) zu seinem persönlichen Schutze gemacht, vermöge nicht zu überzeugen. Im Jahre 1948 sei die Unsicherheit der unmittelbaren Nachkriegszeit im wesentlichen vorüber gewesen. Wegen seiner Tätigkeit in Polen habe der Kläger nichts zu befürchten gehabt, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Vor allem aber wäre sein Verhalten inkonsequent gewesen. Mit seinen Angaben über seine Dienstzeit und seinen Letzten Dienstrang hätten nämlich die Besatzungsbehörden alle Angaben für eine Verfolgung besessen, falls sie diese für erforderlich gehalten hätten.

15

Auch die Meldepflicht des Klägers - unterstellt, daß seine Behauptung über diese Pflicht richtig sei - spreche nicht für seine Darstellung. Was die Behörden veranlaßt habe, ihn im besetzten Gebiet zu belassen, sei nicht mehr zu ergründen. Nicht auszuschließen sei, daß er aus allgemein sicherheitspolizeilichen Erwägungen unter ständiger Kontrolle verblieben sei.

16

Es sei nach Anerkennung der Versorgungsberechtigung des Klägers Sache des Beklagten gewesen, die die Rücknahme der Anerkennung rechtfertigenden Tatsachen zu beweisen. Die Urkunden, auf die der Beklagte sich stütze, erbrächten zwar nur einen mittelbaren Nachweis. Doch sei davon auszugehen, daß mit ihnen der prima-facie-Beweis erbracht sei. Denn nach dem durch die Urkunden bewiesenen Tatbestand der Veröffentlichung des Ausscheidens des Klägers im Mitteilungsblatt und der Zahlung von 75 v.H. des fiktiven Ruhegehalts sei nach den Gesetzen des typischen Geschehensablaufs davon auszugehen, daß der Kläger zuvor aus seinem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Dieser prima-facie-Beweis werde durch die eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Erteilung eines Personalausweises von 1948 gestützt.

17

Demgegenüber obliege es dem Kläger, den vom gewöhnlichen Ablauf abweichenden Gang des Geschehens zu behaupten, die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen und die Tatsachen, aus denen sie hergeleitet wird, voll zu beweisen (zu vgl. BGHZ 8, 239). Er habe insoweit bewiesen, daß eine förmliche Entlassung bei seiner Dienststelle in Petrikau nicht bekannt geworden sei und daß er sich mindestens bis Ende 1944, also lange über den Zeitraum hinaus, in den - nach Annahme des Beklagten - die Entlassung falle, in Radom bei dem Polizeikommandeur habe melden müssen. Dies reiche aber nicht aus, um den prima-facie-Beweis des Beklagten zu entkräften. Denn beide Zeugen, G... und A... seien mit dem Kläger nur kurz zusammen gewesen und vor allem seinerzeit nicht mit der Bearbeitung von Personalsachen befaßt worden.

18

Hiernach sei davon auszugehen, daß der Kläger mit Wirkung vom 51. Oktober 1942 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei und deshalb keinen Versorgungsanspruch habe. Demzufolge sei die Berufung zurückzuweisen. -

19

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,

unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 1961 und vom 9. März 1962 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes zu gewähren.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

21

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

22

II.

Die Revision hat Erfolg.

23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die im vorliegenden Falle zu treffende entscheidungserhebliche Feststellung, ob der Kläger am 8. Mai 1945 - dem nach Art. 131 des Grundgesetzes, nach §§ 1 und 63 G 131 und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DRG maßgeblichen Stichtag - noch als Kriminaloberassistent Beamter auf Lebenszeit war, dem Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) nicht zugänglich. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene gegenteilige Auffassung beruht ersichtlich auf der Erwägung des Berufungsgerichts, die zeitlich beschränkte Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an den Kläger in der hier festgestellten Höhe von 75 v.H. des bis zum 31. Oktober 1942 erdienten fiktiven Ruhegehalts sei bei Berücksichtigung des einschlägigen Reichsbeamtenrechts (§ 64 RDStO) und der vor dem 8. Mai 1945 "nicht selten" im Wege des Gnadenaktes gewährten Ausnahmen von der Regelung des § 56 DBG das charakteristische (typische) Ergebnis des "Ausscheidens aus dem Dienst", nämlich entweder der Entfernung aus dem Dienst kraft dienststrafgerichtlicher Entscheidung nach § 8 RDStO oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Grund einer Entlassungsverfügung oder der gesetzlichen Beendigung des Beamtenverhältnisses aus den in §§ 51 bis 53 DBG normierten Gründen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Beweis des ersten Anscheins in das Gebiet der Erfahrungssätze fällt, d.h. nur in den Fällen.eingreift, in denen ein Tatbestand feststeht, der bei Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (RGZ 130, 357 [358]; 157, 83 [87]; 159, 235 [2393 und 283 [290]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27.50 - [NJW 1951 S. 360]). Das Berufungsgericht hat nicht auf allgemeine Erfahrungssätze und die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt, sondern auf die vor dem 8. Mai 1945 geltenden einschlägigen Rechtsnormen des Beamtenrechts und auf die damalige Gnadenpraxis. Es hat nämlich allein daraus, wie damals vor Gewährung eines Unterhaltsbeitrages der hier in Rede stehenden Art das Geschehen nach den einschlägigen Rechtsnormen hätte ablaufen müssen oder im Hinblick auf die Gnadenpraxis hätte ablaufen können, im Wege des Anscheinsbeweises gefolgert, daß es im Falle des Klägers tatsächlich entsprechend abgelaufen sei. Das ist aber mit den zum Beweis des ersten Anscheins in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar; diese rechtfertigen es nicht, einen Geschehensablauf deshalb als "typisch" anzusehen, weil ein anderer - ebenso möglicher, wenngleich auch weniger wahrscheinlicher - Ablauf nicht mit der Gesetzeslage im Einklang gestanden hätte.

24

Abgesehen hiervon gibt Anlaß zu rechtlicher Beanstandung auch die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der von dem Kläger geführte Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, daß er sich mindestens bis Ende 1944 - also lange über den Zeitraum hinaus, in den nach Meinung des Beklagten die Entlassung fällt - in Radom beim Polizeikommandeur regelmäßig melden mußte, reiche nicht aus, um den prima-facie-Beweis zu "entkräften". Sie legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht in Wahrheit eine uneingeschränkte Widerlegung des Anscheinsbeweises seitens des Klägers gefordert hat. Auch dies wäre rechtsfehlerhaft. Denn der Anscheinsbeweis kann - wie sich aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt - schon durch die Darlegung der konkreten und tatsächlich fundierten Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Hergangs erschüttert werden (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 139 BBG Nr. 3], Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG VI C 85.63 -mit Hinweis auf Urteil vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 111.62-, Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG VII C 147.63 - [BVerwGE 20, 229] und Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -).

25

Schon aus diesen Gründen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Rahmen der dem Revisionsgericht verschlossenen, allein den Tatsachengerichten anvertrauten Tatsachen- und Beweiswürdigung zu prüfen haben, ob ihm die insbesondere durch die oben erwähnten Urkunden anhandgegebenen - mit erheblichem Gewicht gegen das Begehren des Klägers streitenden - Beweisanzeichen auch ohne Heranziehung des Anscheinsbeweises die hinreichend sichere Überzeugung vermitteln, daß das Beamtenverhältnis des Klägers am 8. Mai 1945 nicht mehr bestand, daß also der Kläger schon deshalb nicht nach dem 8. Mai 1945 "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" (Art. 131 des Grundgesetzes, §§ 1 und 63 G 131, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DRG) - nämlich aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen - aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sein kann. Einer solchen Überzeugungsbildung steht - entgegen der möglicherweise vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht grundsätzlich entgegen, daß die Personalakten des Klägers unauffindbar sind und alle sonstigen die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unmittelbar betreffenden Urkunden fehlen. Sollte das Berufungsgericht die hinreichend sichere Überzeugung nicht gewinnen können, so ginge die daraus folgende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Beklagten. Denn bei Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Versorgungsbezügen trägt im Verwaltungsrechtsstreit die Verwaltungsbehörde - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung (ebenso BVerwGE 18, 168, zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 1960 - BVerwG II C 82.65.-). Falls das Berufungsgericht jedoch zu der vorstehend beschriebenen Überzeugung gelangen sollte, so würde es weiter zu prüfen haben, ob der rückwirkenden Rücknahme des den Kläger durch Gewährung von Versorgung begünstigenden Bescheides vom 29. Dezember 1954 die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstehen. Der Umstand, daß der Beklagte sich in dem hier angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1961 die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis Ende 1961 an den Kläger "zu Unrecht gezahlten". Bezüge vorbehalten hatte, gestattet nämlich die Annahme, daß der Beklagte den Bescheid vom 29. Dezember 1954 rückwirkend hat zurücknehmen wollen. Einer Rückwirkung der Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung einer Versorgung steht der rechtliche Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes regelmäßig entgegen, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des sie bewilligenden Verwaltungsaktes verlassen durfte (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 19, 188 [190]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer