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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1965, Az.: BVerwG VII C 147/63

Entzug der Fahrerlaubnis wegen mehrerer Schwächeanfälle während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug; Beweislast für die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Mehrere Bewusstseinsstörungen ungeklärter Ursache; Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 147/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.03.1963 - AZ: OVG Bf. I 77/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 229 - 232
  • AS 20, 229
  • DVBl 1965, 921 (amtl. Leitsatz)
  • DtAutoR 65, 112
  • DÖV 65, 348
  • DÖV 1965, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 417 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 65, 1098
  • NJW 1965, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 28, 397
  • VerkMitt 65, 73
  • VerkehrsBl 65, 281
  • VerwPrax 65, 193
  • VerwRspr 17, 584
  • ZMR 66, 122

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verursacht ein Kraftfahrer infolge von Schwächeanfällen, deren Ursachen sich nicht aufklären lassen, Verkehrsunfälle, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzieht.

  2. 2.

    Zur Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1893 geborene Kläger, von Beruf Musiker, der sich von 1954 bis 1962 als unselbständiger Taxifahrer betätigte, verursachte am 7. November 1959 und am 1. Dezember 1960 Verkehrsunfälle. Er bekam an jedem dieser Tage während der Fahrt am Steuer eines Kraftwagens einen Schwächeanfall. Bei dem ersten Unfall kam es infolge der Bewußtlosigkeit des Klägers zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen, weil sein eigener Wagen nach links ausbog. In dem Wagen fuhren zwei Personen mit. Es entstand lediglich Sachschaden. Bei dem zweiten Unfall sank der Kläger am Steuer der Kraftdroschke nach der Darstellung des Fahrgastes plötzlich zusammen. Er fuhr auf einen parkenden Lastkraftwagen auf. Infolge des Zusammenstoßes wurden der Kläger und der Fahrgast leicht verletzt. An den Fahrzeugen entstand leichter Sachschaden. Mit Rücksicht auf den zweiten Unfall wurde der Kläger, der bereits nach dem ersten Unfall ärztlich untersucht worden war, nochmals einer Untersuchung unterzogen, die in der Universitätsklinik stattfand und bei der außer dem ärztlichen Hauptgutachten ein röntgenologisches, ein neurologisches und ein hirnelektrisches Zusatzgutachten erstattet wurden. Der Kläger hatte als Ursache dos ersten Unfalls angegeben, ihm sei infolge ausströmender Auspuffgase übel geworden. Wie er erst später entdeckt habe, sei der Auspuffkrümmer seines Wagens defekt gewesen. Der zweite Unfall sei auf eine Übelkeit infolge Genusses einer offenbar nicht einwandfreien Fischfrikadelle zurückzuführen. Während der dreitägigen Beobachtung in der Universitätsklinik fand eine Magenuntersuchung statt. Der Kläger hatte beim Schlucken der Sonde große Schwierigkeiten. Eine Stunde nach der Untersuchung trat ein Bewußtseinsverlust mit beiderseitigen tonisch-klonischen Krämpfen ein. Es wurde festgestellt, daß der Blutkalziumspiegel zeitweise deutlich erniedrigt war. Der Gutachter hat vermutet, daß es sich bei dem Bewußtseinsverlust um einen tetanischen Anfall gehandelt habe. In dem Hauptgutachten kam der Gutachter zu dem Ergebnis, daß eine sichere Deutung der Anfälle des Klägers zur Zeit nicht möglich sei. Auch durch die zusätzlichen Untersuchungen habe sich die Ursache für die Schwächezustände nicht aufklären lassen. Es bestehe keine Sicherheit, daß sich die Anfälle nicht wiederholen könnten. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen als Droschkenfahrer nicht geeignet.

2

Die Beklagte entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn das Untersuchungsergebnis eindeutig zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre. Bei dem ersten Unfall seien zwar seine beiden Mitfahrer nicht durch die ausströmenden Gase beeinträchtigt worden. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß sie geraucht hätten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, er wolle als Taxifahrer nicht mehr tätig sein und wünsche, nur für private Zwecke die allgemeine Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Das Berufungsgericht hat den Hausarzt des Klägers als sachverständigen Zeugen sowie den Hauptgutachter als Sachverständigen vernommen. Sodann hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben.

4

In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein gesundheitlicher Schaden, der plötzliche Schwächeanfälle erwarten lasse, sei trotz der eingehenden Untersuchungen nicht festgestellt worden. Der Kläger hafte zwar nach den Aussagen des Hausarztes einen sehr labilen Blutdruck. Daraus allein könne jedoch nicht gefolgert werden, daß die Wiederholung solcher Schwächeanfälle wahrscheinlich sei. Es erscheine möglich, daß die Schwächeanfälle des Klägers auf akute Ursachen zurückzuführen seien. Der erste Schwächeanfall beruhe mit einiger Wahrscheinlichkeit auf dem Einatmen der Auspuffgase. Darauf deute auch die vom Kläger überreichte Reparaturrechnung hin. Er habe zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung nach dem Unfall das Auftreten von Gasen nicht erwähnt. In diesem Zeitpunkt sei ihm jedoch noch nicht bekannt gewesen, daß am Auspuffkrümmer ein Schaden bestehe. Die mitfahrenden Personen seien möglicherweise den Gasen weniger als der Kläger im Führersitz ausgesetzt gewesen. Auch bei dem zweiten Unfall lasse sich eine Verursachung durch einen akuten Anlaß nicht ausschließen. Der Hergang spreche allerdings dagegen, daß der Schwächeanfall auf eine verdorbene Fischfrikadelle zurückgeführt werden könne. Andererseits lasse sich diese Ursache jedoch nicht ausschließen, zumal der Hausarzt des Klägers ausgesagt habe, daß der Kläger einen sehr empfindlichen Magen habe. Der Hauptgutachter habe erklärt, daß aus diesem Vorgang allein noch nicht auf eine mangelnde Eignung des Klägers geschlossen werden könne. Der dritte Schwächeanfall stehe mit der Magenuntersuchung im Zusammenhang und sei daher ohne Bedeutung. Eine gewisse Empfindlichkeit sei zwar bei Betrachtung der drei aufeinanderfolgenden Schwächeanfälle mit Rücksicht auf die Aussagen der Ärzte über den schwankenden Blutdruck und die Magenschwäche des Klägers anzunehmen. Diese Umstände reichten jedoch nicht aus, um die mangelnde Eignung zu bejahen, zumal der Kläger sonst immer ohne Zwischenfälle, und zwar auch noch mehr als 15 Monate nach seinem letzten Unfall gefahren sei. Soweit trotz der erörterten Erklärungsmöglichkeiten für die Schwächeanfälle eine Ungewißheit über die Eignung als Kraftfahrer bestehen bleibe, gingen diese Zweifel nicht zu Lasten des Klägers.

5

Die Beklagte hat Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt, daß das Berufungsgericht die Regeln über die Beweislast verkannt habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß die Fahrerlaubnis bei Bewußtseinsstörungen nicht entzogen werden dürfe, wenn nicht für den jeweiligen Bewußtseinsverlust eine akute Ursache mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Diese Ansicht sei mit dem Schutz der Allgemeinheit nicht vereinbar. Die Unklarheit der Ursachen müsse zu Lasten des Klägers gehen.

6

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 1962 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

8

Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten. Er verweist darauf, daß nach Ansicht des ärztlichen Gutachters bei dem ersten Vorfall der Kollapszustand auf Auspuffgase zurückgeführt werden könne. Dafür spreche auch, daß der Kläger an der frischen Luft wieder voll einsatzfähig geworden sei und seiner Tätigkeit den ganzen Tag über habe nachgehen können. Bei dem zweiten Vorfall habe der Hauptgutachter bestätigt, daß mit großer Wahrscheinlichkeit eine akute Ursache für die Bewußtseinsstörung vorgelegen habe.

9

Der Oberbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, daß der Beweis des ersten Anscheins durch die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Ursachen nicht erschüttert sei.

10

II.

Die Revision mußte Erfolg haben und zur Abweisung der Klage führen.

11

Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 347) ausgeführt hat, trifft die Beweislast dafür, daß die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zu Recht entzogen worden ist, die Behörde. In diesem Urteil hatte der Senat über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Die gleichen Grundsätze gelten jedoch auch für die Beweislast bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Kraftfahrer, der zu plötzlich eintretenden Bewusstseinsstörungen neigt, ist bei der Dichte und Schnelligkeit des motorisierten Massenverkehrs regelmäßig nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. In der Gegenrichtung fahrende Kraftfahrer sind in der Regel nicht mehr in der Lage auszuweichen, wenn ein entgegenkommender Kraftwagen infolge eines Schwächeanfalls des Fahrers die Fahrbahn wechselt. Ebenso groß ist die Gefahr des Auffahrens. Die Gefahr, daß beim Eintritt von Bewußtseinstrübungen infolge des dichten Kraftwagenverkehrs andere Menschen geschädigt werden, ist daher so groß, daß derartige Fahrer von der Teilnahme am Kraftwagenverkehr ausgeschlossen werden müssen. Ob bei einem Kraftfahrer eine derartige Gefahrenlage infolge seines Gesundheitszustandes besteht, ist eine Frage des einzelnen Falles. Mehrere. Bewußtseinsstörungen, deren Ursachen sich nicht aufklären lassen, rechtfertigen die Annahme, daß solche Vorfälle, bei denen der Kraftfahrer nicht mehr Herr seines Kraftwagens ist, auch künftig unvorhergesehenerweise eintreten können. Die Häufung derartiger Vorfälle spricht dafür, daß sie sich auch künftig nicht ausschließen lassen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 14. September 1955 - BVerwG I B 230.53 - die Behauptung des damaligen Klägers, die Ohnmachtsanfälle seien nicht auf epileptische Anfälle zurückzuführen, als unerheblich angesehen. Nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins entfällt die Annahme, daß der Kraftfahrer auch in Zukunft eine Gefährdung für den Kraftwagenverkehr darstellt, nur dann, wenn feststeht, daß eine bestimmte besondere Ursache den Unfall herbeigeführt haben kann und diese Ursache nach menschlichem Ermessen nicht wieder auftreten wird. Es genügt somit nicht allein die - ungeklärt gebliebene - Möglichkeit, daß eine bestimmte Ursache den Unfall herbeigeführt haben könnte. Vielmehr bedarf es des Nachweises der Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit hergeleitet wird. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins muß die auf den typischen Geschehensablauf gestützte richterliche Feststellung erschüttert werden (vgl. BGHZ 8, 239 m.w.N.). Zu Unrecht meint der Kläger, daß der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben habe. Das von ihm angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1964 - VII ZR 154/62 - (Versicherungsrecht 1964, 1063) betrifft die gänzlich andere Frage nach den Grenzen, die der Anwendbarkeit der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins gesetzt sind. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar sind, wenn mehrere typische Geschehensabläufe in Betracht kommen (vgl. BGHZ 24, 308 [313] m.N.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch darum, ob eine ernsthafte Möglichkeit, daß der Vorgang einen anderen Verlauf genommen hat, nachgewiesen ist. Das Risiko der Nichtaufklärbarkeit (objektive Beweislast) hierfür trifft den Kläger. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es hat daher zu Unrecht allein schon die vom Kläger behauptete, aber nicht feststellbare Möglichkeit, daß die Unfälle auf eine akute Ursache und nicht auf eine Labilität des Klägers oder sonstige, auf seinem Gesundheitszustand beruhende Umstände zurückzuführen sind, genügen lassen. Dabei hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Ursache über den zweiten Schwächeanfall ausgeführt, daß der vom Kläger als Ursache angeführte Genuß einer verdorbenen Fischfrikadelle wenig Wahrscheinlichkeit für sich habe. Eine derartige, nur sehr entfernt in Betracht kommende Ursache scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, weil der Beweis des ersten Anscheins dadurch nicht erschüttert werden kann (vgl. das angeführte Urteil des BGH). Ebensowenig kann aber auch hinsichtlich des ersten Unfalls davon ausgegangen werden, daß die vom Kläger geschilderte Ursache als ernsthafte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Das Berufungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß "wohl einige Wahrscheinlichkeit" dafür bestehe, daß der Unfall auf das Einatmen der Auspuffgase zurückzuführen sei, weil der Kläger eine Reparaturrechnung über die Beseitigung eines Schadens am Auspuffkrümmer überreicht habe. Als bewiesen sieht das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang aber nicht an, denn es weist selbst darauf hin, daß der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung nach dem Unfall das Auftreten von Gasen nicht erwähnt habe und die mitfahrenden Personen von einem Unwohlsein nicht befallen gewesen seien. Es fehlt aber auch an einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit. Daraus folgt, daß der Kläger ernsthafte Möglichkeiten, die geeignet sein könnten, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, nicht hat vortragen können und eine weitere Aufklärung im übrigen auch fehlgeschlagen ist. Der Nachteil dieser Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers.

12

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl