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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1963, Az.: BVerwG II C 111.62

Anfechtung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ; Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 111.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.07.1956 - AZ: XII A 130.56
OVG Berlin - 28.02.1961 - AZ: III B 21.58
OVG Berlin - 28.02.1961 - AZ: III B 91.58
BVerwG - 12.04.1962 - AZ: BVerwG II B 33.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die in dem Bescheid vom 24. März 1956 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach § 7 des Gesetzes zu Artikel 131 GG getroffenen Entscheidung vom selben Tage angefochten hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1956 - VG XII A 130.56 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 1961, soweit es über die Berufung des Beklagten gegen das eben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden hat, werden für unwirksam erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten, soweit das Verfahren eingestellt wird.

Der Wert des Streitgegenstandes wird insoweit auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Aussetzungsbeschlüsse des Senats vom 29. September 1962 und vom 29. April 1963 die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Kläger die in dem Bescheid vom 24. März 1956 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach § 7 G 131 getroffenen Entscheidung des Beklagten im Klagewege angefochten hat.

2

Die Parteien haben bezüglich der Kosten keine Anträge gestellt.

3

Soweit sich die Hauptsache erledigt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - einzustellen und aus zusprechen, daß die ergangenen Urteile insoweit unwirksam sind.

4

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

5

Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht der ersten Instanz hat die Vollziehungsanordnung aufgehoben. In zweiter Instanz hatte der Beklagte zwar Erfolg. Es kann jedoch nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht anerkannt werden, daß die gegen die Entscheidung nach § 7 G 131 vom 24. März 1956 gerichtete Klage offensichtlich aussichtslos ist, und nur unter dieser Voraussetzung hätte die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bestand haben können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird insoweit auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge