Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1959, Az.: BVerwG I C 204.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 204.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1957 - AZ: IV A 586/55
Rechtsgrundlagen
- § 24 Buchst. a AufbauG Nordrh.-Westf.
- § 24 Buchst. c AufbauG Nordrh.-Westf.
- Art. 14 GG
- Art. 19 GG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 3 - 8
- AS X, 3
- BB 1960, 25
- BBauBl 1960, 83
- DVBl 1960, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 268-270 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 254 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1960, 51
Amtlicher Leitsatz
Der Mehrwertausgleich nach dem nordrhein-westf. Aufbaugesetz ist auch dann keine Enteignung, wenn der Betroffene sein bisheriges Grundstück unverändert zurückerhält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision und die Anschlußrevision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1957 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Klägerin ist mit dem Grundstück ... in Düsseldorf an einem Umlegungsverfahren beteiligt, das nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (nunmehr in der Fassung vom 29. April 1952 [GVBl. S. 75] - AufbG -) durchgeführt wird. Durch Beschluß vom 6. März 1954 stellte der Umlegungsausschuß für das Teilumlegungsgebiet 5 K 1 den Umlegungsplan und das Verteilungsverzeichnis auf. Nach dem Verteilungsverzeichnis bleibt das Grundstück der Klägerin unverändert; es erhält lediglich eine neue Flurstück-Nummer und wird der Klägerin als neues Grundstück zu Eigentum zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Grund und Boden des neuen Grundstücks gegenüber dem Grund und Boden des alten Grundstücks einen Mehrwert von 37.1,55 DM aufweise; dieser "Mehrwertausgleichsbetrag" sei in 40 gleichen Teilbeträgen an die Stadt zu zahlen. Weiter wird bestimmt, daß durch die "Mehrwertausgleichsverpflichtung" auch die Beiträge abgegolten seien, zu denen die Grundeigentümerin oder ihre Rechtsnachfolger wegen der im Neuordnungsplan der Stadt vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes oder § 15 des Fluchtliniengesetzes herangezogen werden könnten.
Nach erfolglosem Vorverfahren beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg. Sie beantragte,
"den Beschwerdeentscheid des Beklagten vom 5. November 1954 sowie den zugrunde liegenden Beschluß der Umlegungsbehörde für den Stadtkreis Düsseldorf vom 6. März 1954 insoweit ganz, evtl. teilweise, aufzuheben, als unter B. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Grundstücke zu ... zu Ziffer 10 ein Mehrwert von 37.155 DM festgestellt und die Zahlung dieses Mehrwertausgleichsbetrages angeordnet ist".
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Begründung des Urteils ist unter anderem ausgeführt, daß die Festsetzung des Einwurf- und des Zuteilungswertes im Umlegungsverfahren eine Ermessensentscheidung der Umlegungsbehörde sei. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar.
Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurück. In den Entscheidungsgründen ist hierzu dargelegt: Der von der Klägerin angegriffene Umlegungsplan und das Verteilungsverzeichnis seien Verwaltungsakte, die vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden könnten. Die Auffassung der Klägerin, daß die ihr gegenüber durchgeführte Umlegung eine Enteignung sei, könne nicht geteilt werden. Eine Enteignung liege nicht vor, wenn dem Umlegungsbeteiligten für sein eingeworfenes Grundstück ein neues Grundstück zugeteilt worden sei. Die Klägerin erhalte nicht nur ein neues Grundstück in der Größe des von ihr eingeworfenen Grundstücks, sondern dieses selbst wieder zugeteilt. Inwiefern ein solcher Vorgang eine Enteignung darstellen solle, sei nicht erkennbar. Auch die Auferlegung einer Geldleistung zum Ausgleich des Mehrwertes eines zugeteilten Grundstücks gegenüber dem eingeworfenen sei keine Enteignung. Der Umlegungsbeteiligte solle grundsätzlich ein dem eingeworfenen Grundstück wertgleiches Grundstück wiedererhalten; einen Anspruch auf höherwertige Abfindung habe es im Umlegungsrecht nie gegeben, und das geltende Bundesrecht kenne ihn auch heute nicht. Es hätten im Gegenteil die Umlegungsbeteiligten sowohl nach preußischem als auch nach reichs- und bundesrechtlichem Umlegungsrecht einen Abzug für gemeinschaftliche Anlagen und für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen hinzunehmen. Bei der Mehrwertabgabe handle es sich nicht um einen Beitrag im Sinne des Kommunalabgabengesetzes; sie sei aber auch nicht als Steuer zu qualifizieren. Sie müsse vielmehr als eine Geldleistung besonderer Art angesehen werden. Für ihre Erhebung bedürfe es daher weder eines Ortsgesetzes noch kämen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalenüber die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuer zur Anwendung. Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß die Feststellung eines Mehrwertes eine Ermessensentscheidung sei, könne allerdings nicht gefolgt werden. Es müsse daher das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Klägerin hat zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorgetragen: Die Umlegung sei, wie der angefochtene Beschluß ausweise, ausdrücklich auf die Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1575) und auf das nordrhein-westfälische Aufbaugesetz erster Fassung vom 29. April 1950 (GVBl. S. 78) gestützt. Beide Gesetzesvorschriften regelten zwar städtebauliche Neuordnungsmaßnahmen, aber nur zum Zweck der Beseitigung von Kriegsfolgen. Es sei allgemein bekannt und ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Umlegungsausschusses, daß die ... ausschließlich aus Verkehrsgründen erweitert worden sei. Es liege demnach ein Verfahrensmangel vor, wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht und beachtet habe. Die im Jahre 1950 aufgestellten Leit- und Durchführungspläne seien zu Unrecht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Auch insoweit liege ein Verfahrensmangel vor, als das Berufungsgericht diesen Sachverhalt nicht geklärt habe. Das Berufungsgericht habe überdies den enteignungsrechtlichen Charakter des Vorganges nicht erkannt. Jede Wertsteigerung bedeute einen Vermögenszuwachs und sei jedenfalls abgabenrechtlich ein bestimmter Vermögensgegenstand; er sei damit als Eigentum anzusehen. Das Verlangen, einen solchen Vermögenswert in vollem Umfange abzugeben, müsse als Eigentumsentziehung angesehen werden. Darüber hinaus werde eine Abgabe in dieser Höhe das Grundstück sogar in seinem neufestgesetzten geldwerten Bestand um fast 45 v.H. mindern. Die Rechtslehre bezeichne seit langem übersetzte und die Substanz aufzehrende Abgabenverpflichtungen als einen Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des Vermögens. Es gebe auch keinen allgemein gültigen Satz des öffentlichen Rechts, wonach Wertsteigerungen in voller Höhe abzuschöpfen seien. Der Wertausgleich sei als eine öffentlich-rechtliche dingliche Last ein Eingriff in das Vermögen. Aus der Feststellung, daß es sich um eine Enteignungsmaßnahme handle, ergebe sich, daß das ordentliche Gericht über die Höhe des Ausgleichsbetrages zu befinden habe. Selbst wenn der Mehrwertabgabe keine enteignende Wirkung beigemessen werde, sei sie dennoch unzulässig, weil das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden sei. Die Umlegung sei deshalb unzulässig, weil sie auf die Beschaffung von Verkehrsflächen gerichtet sei. Sei die Grundlage des Verfahrens fehlerhaft, so müßten auch die späteren Verfahrenshandlungen als rechtswidrig angesehen werden. Der Mehrwertabgabe fehle somit die rechtliche Grundlage. Das Grundstück der Klägerin sei bei Einleitung der Umlegung schon bebaut gewesen und habe deshalb nicht in die Umlegung einbezogen werden dürfen. Schließlich müsse der Mehrwertausgleich als eine Steuer angesehen werden. Daher könne er nur nach ortsgesetzlich festgelegten Steuersätzen erhoben werden. Die Erhebung der Abgabe diene ausschließlich der Beschaffung von Geldmitteln. Diese Zweckbestimmung decke sich nicht mit dem Gemeinwohl und sei daher unzulässig.
Daß der angefochtene Beschluß die Zahlung des Ausgleichsbetrages auf 40 gleiche Vierteljahresraten verteile und eine Verzinsung von 4 v.H. vorsehe, sei ebenfalls rechtswidrig.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 10 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - handle. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Anschlußrevision eingelegt und hierzu vorgetragen, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht sei unzulässig gewesen. Da die Stadt Düsseldorf nicht beigeladen worden sei, leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt, er hält die Revision für unbegründet.
A.
I.
Die Revision der Klägerin ist zulässig.
Die Auffassung des Beklagten, der angefochtene Bescheid des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Streitsache an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen wurde, sei keine Endentscheidung im Sinne des § 10 BVerwGG, ist unzutreffend (BVerwGE 1,1).
Das Berufungsgericht hat auch aus zutreffenden Erwägungen den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten bejaht. Die Klägerin greift zunächst die sie betreffende Festsetzung im Verteilungsverzeichnis an, mit der von ihr eine Mehrwertabgabe gefordert wird. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist aber auch insoweit gegeben, als die Klägerin behauptet, durch die Festsetzung der Mehrwertabgabe enteignet zu sein; denn auch insoweit bedarf es zunächst, ehe die Zivilgerichte über die Höhe der Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG befinden, der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Maßnahme als solche rechtmäßig ist. Die. Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht über die Zulässigkeit der Mehrwertabgabe entscheiden dürfen, ist somit nicht gerechtfertigt.
II.
Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der Mehrwertabgabe in erster Linie mit der Begründung, das Umlegungsverfahren sei rechtswidrig eingeleitet worden. Sie rügt in diesem Zusammenhang mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. Sie kann jedoch damit nicht durchdringen.
1)
Mit ihren Einwendungen, die Umlegung sei nicht zur Beseitigung von Kriegsfolgen eingeleitet worden, wendet sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Umlegungsbeschlusses. Hiermit ist sie in diesem Verfahren ausgeschlossen. Angriffe gegen den Umlegungsbeschluß sind durch Rechtsmittel gegen den Umlegungsbeschluß selbst geltend zu machen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist wird er unanfechtbar. Mit der Klage hat die Klägerin lediglich die Forderung auf Abführung eines Mehrwertes von 37.155 DM, nicht dagegen den Umlegungsbeschluß angefochten, Sie hat im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, daß sie sich durch die Umlegung selbst nicht beschwert fühle.
Die Tatsache, daß Einwendungen gegen den Umlegungsbeschluß durch seine Anfechtung erhoben werden müssen, schließt allerdings nicht unter allen Umständen aus, daß im Rahmen der Klage gegen den Umlegungsplan oder das Verteilungsverzeichnis die Rechtswidrigkeit des Umlegungsbeschlusses geltend gemacht wird. Das Umlegungsverfahren wird in mehreren Verfahrensabschnitten durchgeführt, die jeweils durch Entscheidungen der beteiligten Stellen abgeschlossen werden. Der spätere Verfahrensabschnitt ist regelmäßig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand des Umlegungsbeschlusses abhängig (vgl.Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 93.56 - [RdL 1959 S. 26]). Das bedeutet aber nicht, daß bei Streit über die Abfindung das Gericht von Amts wegen in jedem Falle die Rechtmäßigkeit des Umlegungsbeschlusses prüfen müßte. Es kann vielmehr von seiner Rechtmäßgkeit ausgehen, wenn nicht schwerwiegende und offensichtliche Gründe hiergegen sprechen. Solche Gesichtspunkte hat das Verfahren nicht ergeben; sie sind auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Bestand unter diesem Gesichtspunkt für das Oberverwaltungsgericht keine Pflicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung, so kann ein Verfahrensverstoß in der von der Klägerin behaupteten Richtung nicht vorliegen. Aus den gleichen Erwägungen kann es auch nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, daß das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob die dem Umlegungsverfahren zugrunde liegenden Leit- und Durchführungspläne dem Gesetz entsprechend genehmigt worden sind.
2)
Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht nicht besondere Erhebungen darüber angestellt hat, aus welchen Gründen die Straße verbreitert worden ist. Mit ihrer Behauptung, das Umlegungsverfahren habe tatsächlich nur der Beschaffung von Straßenflächen gedient und sei daher eine Enteignung, greift die Klägerin die der angefochtenen. Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen an. Wenn auch das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage gemacht hat, aus welchen Gründen die Umlegung eingeleitet und durchgeführt worden ist, kann gleichwohl aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnommen werden, daß es die gesetzlichen Voraussetzungen für das hier streitige Umlegungsverfahren bejaht. An den aus der Berufungsentscheidung sich ergebenden Sachverhalt ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht werden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Dazu sind die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, die die Unrichtigkeit der Feststellungen ergeben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Diesen Erfordernissen entspricht, die Revisionsrüge nicht, wenn die Klägerin vorträgt, es sei allgemein bekannt gewesen, daß die Straße aus Verkehrsgründen verbreitert worden sei. Aber selbst wenn die Rüge schlüssig vorgetragen wäre, könnte sie der Revision nicht zum Erfolg verhelfen: Wäre die Straße nur aus Verkehrsgründen verbreitert worden, so wäre, damit das Umlegungsverfahren noch nicht rechtswidrig. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die mit der Umlegung insgesamt verfolgten Ziele den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprächen. Es kann somit nicht auf eine Einzelmaßnahme oder auf die Auswirkung der Umlegung für einen einzelnen Teilnehmer abgestellt werden. Daß im Rahmen einer städtebaulichen Umlegung die Verbreiterung einer Straße zulässig ist, ist noch nicht in Zweifel gezogen worden und kann keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
III.
In der sachlichen Prüfung ist das Revisionsgericht auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Entscheidung mit bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere mit dem Grundgesetz in Einklang steht (§ 56 BVerwGG). Der mit der Revision angegriffene Bescheid beruht auf dem nordrhein-westfälischen Aufbaugesetz, das - jedenfalls soweit es die städtische Umlegung regelt - nicht dem revisiblen Recht angehört. Das Revisionsgericht ist daher an die Auslegung gebunden, die das Berufungsgericht den maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes gegeben hat (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
1)
Die Auffassung der Klägerin, die Umlegung und die Auferlegung der Mehrwertabgabe seien deshalb rechtswidrig, weil ihr Grundstück bebaut gewesen sei und deshalb nicht in die Umlegung habe einbezogen werden dürfen, ist unzutreffend. Auf welche Grundstücke sich ein Umlegungsverfahren erstrecken darf, bestimmt sich nach der - hier nicht revisiblen - Regelung des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes. Aus den der Umlegung durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen kann jedenfalls ein Verbot der Einbeziehung bebauter Grundstücke nicht hergeleitet werden.
2)
Die Klägerin bestreitet zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Mehrwertabgabe mit der Begründung, die Umlegung stelle in jedem Falle eine Enteignung dar. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 1, 225), die auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird (vgl. BGHZ 27, 15 [24]), entschieden hat, ist die Umlegung eine im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zulässige Maßnahme. Für das nordrhein-westfälische Aufbaugesetz wird auf das Urteil vom 19. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 79 mit weiteren Nachweisen) Bezug genommen. Dort hat der Senat auch dahin entschieden, daß die Vorwegbefriedigung des öffentlichen Bedarfs keine Enteignung darstellt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
3)
Die Verpflichtung zur Abgabe des Mehrwertes ist keine Enteignung.
a)
Bei der Prüfung dieser Frage ist von § 24 AufbG auszugehen, wobei die gesetzliche Regelung im Gesamtzusammenhang mit den für die Umlegung geltenden Abfindungsgrundsätzen gesehen werden muß. Die Umlegung ist ihrem Wesen nach auf eine zweckmäßige Gestaltung der Grundstücke des Umlegungsgebietes (Lage, Form, Größe) ausgerichtet (vgl. §§ 17, 24 Buchst. b, Satz 3 AufbG). Das liegt sowohl im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Bebauung und der planmäßigen Nutzung von Grund und Boden als auch im Interesse der Beteiligten: Ihnen soll durch die Umlegung eine den städtebaulichen Festsetzungen entsprechende Nutzung ihrer Grundstücke mit günstigem wirtschaftlichen Erfolg ermöglicht werden. Im Rahmen dieser Zielrichtung beruht die Umlegung auf dem Prinzip der Gleichwertigkeit der vom Beteiligten in das Verfahren eingelegten und der ihm zugeteilten Grundstücke (vgl. § 24 Buchst. c Satz 1 AufbG). Auf eine gleichwertige Abfindung hat der Betroffene einen gesetzlichen Anspruch (Abfindungsanspruch [BVerwGE 1, 225; 3, 246 [BVerwG 18.04.1956 - V C 145/55]; 8, 95 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]]), er hat aber kein Recht, darüber hinaus eine Bereicherung zu erhalten.
Nach § 24 Buchst. c Satz 1 AufbG ist ein Wertunterschied zwischen dem früheren und dem neuen Grundstück auszugleichen. Der Wertunterschied kann in einer zu geringen Abfindung (Minderwert) oder in einer gegenüber dem Abfindungsanspruch überhöhten Zuteilung bestehen (Mehrwert). Der Mehr- oder Minderwert bezeichnet somit eine Wertdifferenz zwischen Zuteilungswert und Abfindungsanspruch. Der Mehrwert ist ein positiver Wertunterschied, also nicht ein Vermögenswertes Recht, das an einem verwertbaren Gegenstand zusätzlich zu dem Eigentum besteht, wie die Klägerin annimmt, sondern zunächst nur ein Rechnungsfaktor, der sich bei der Ermittlung der Wertgleichheit ergibt. Weist die Zuteilung des Beteiligten gegenüber seiner Abfindungsforderung eine derartige Differenz auf, so greift die in § 24 Buchst. c Satz 1 AufbG angeordnete Vorteilsausgleichung Platz.
Die Vorteilsausgleichung ist ein allgemeiner Abfindungsgrundsatz der Umlegung (vgl. §§ 35 Abs. 2 letzter Halbsatz, 48 Abs. 4 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung; Art. 10 Nr. 7 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes vom 11. Februar 1932 [GVBl. S. 73]; §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2, 46 des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes; § 23 Hamb. AufbG; § 32 Abs. 5 Buchst. b Hess. AufbG; § 26 Abs. 1 Niedersächs. AufbG; §§ 34 Abs. 3, 35 AufbG Rheinland-Pfalz; § 27 Schlesw.-Holst. AufbG; § 18 Nr. 3 Württ.-Bad. AufbauG). Gerade weil die Umlegung auf dem Grundsatz der wertgleichen - nicht nur der angemessenen - Abfindung beruht, muß sie notwendig durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergänzt werden. Der an der Umlegung Beteiligte soll keinen Schaden erleiden, aber durch die Maßnahmen der Allgemeinheit auch keinen unmittelbaren Gewinn erzielen. Das sind die gleichen rechtlichen Erwägungen, die im Recht der Enteignungsentschädigung zur Anerkennung der Vorteilsausgleichung geführt haben (BGHZ 6, 295[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]; 21, 388 [BGH 11.10.1956 - II ZB 15/56]; vgl. auch § 46 Abs. 5 Buchst. a des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes).
Die im Falle einer erhöhten Ausweisung notwendige Vorteilsausgleichung kann auf verschiedenem Wege vorgenommen werden: Die Wertdifferenz wird entweder bei der Ersatzleistung durch Minderung der Fläche (Landabzug) bis zum Wert des Einlagegrundstücks oder, soweit das nicht möglich oder zweckmäßig ist, durch Abschöpfung des Vorteils, regelmäßig also durch Auferlegung eines Geldausgleichs ausgeglichen. Hierdurch wird die Abfindung auf den wahren Anspruchswert beschränkt. Falls kein Ausgleich der Wertdifferenz in Land (oder durch Übernahme anderer Belastungen) erfolgt, begründet die Feststellung, daß das zugeteilte Grundstück gegenüber dem eingeworfenen Grundstück einen höheren Wert besitze, für den Begünstigten die Verpflichtung zu einer geldlichen Zahlung, die der Höhe nach dem Wertunterschied entspricht (= Mehrwertbeitrag, § 24 Buchst. c letzter Satz AufbG). Diese Forderung ist dann die Gegenleistung für den Vorteil, der in das Vermögen des teiligten fließt.
Diese Überlegungen zeigen, daß die Auferlegung der Mehrwertabgabe nicht zu einer Verkürzung oder unzulässigen Beeinträchtigung des Eigentums führt.
b)
Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht darin, daß die Klägerin ihr altes Grundstück im bisherigen Umfang zurückerhält, das aber durch das Umlegungsverfahren eine Wertsteigerung erfahren hat.
Die Rechtmäßigkeit der Mehrwertabgabe wird in diesem Falle nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin ihr altes Grundstück wieder zugeteilt erhält. Das ist ein in der Umlegung oft wiederkehrender Umstand, gegen den verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Die Auffassung, ein Mehrwert könne nur entstehen, wenn ein Grundstückstausch vorgenommen werde, verkennt, daß der Mehrwert nur ein Rechnungsfaktor ist und daß auch in diesem Falle das zugewiesene Grundstück an die Stelle des im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücks tritt und das Eigentum an dem alten Grundstück erlischt (vgl. § 29 Buchst. a und b AufbG). Erst mit der hierzu nach § 28 Abs. 2 AufbG erforderlichen Bekanntmachung - also im Zeitpunkt der Begründung des neuen Eigentums - entsteht die Mehrwertabgabe (§ 29 Buchst. f AufbG). Von diesem Zeitpunkt an lastet die Verpflichtung als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Bei dem hier festgestellten Sachverhalt führt die Erhebung der Mehrwertabgabe, zu einer Abschöpfung der durch die Umlegung entstandenen Werterhöhung des Grundstücks. Die streitige Rechtsfrage geht also, dahin, ob es gegen Art. 14 GG verstößt, wenn bei der Berechnung des Wertes der Abfindung die durch die Umlegung eintretende Wertsteigerung berücksichtigt wird, m.a.W. ob in der Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung eine Enteignung liegt.
Nach Auffassung des Senats kann für die so gestellte Frage nichts anderes gelten als für den oben dargestellten Regelfall. Unter dem Gesichtpunkt der veriassungsmäßigen Eigentumsgarantie kann es keinen Unterschied machen, ob dem Beteiligten die über seinen Abfindungsanspruch hinausgehende Zuteilung durch Kürzung des Grundstücks oder durch Auferlegung eines Beitrages abgefordert wird. Es handelt sich insoweit nicht um ein Problem der Abgrenzung des Inhalts des Eigentums von der Enteignung. Die Frage betrifft nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als Umlegung oder als Enteignung, sondern nur den gerechten Ausgleich zwischen Einlage und Zuweisung. Die Anwendung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung läßt das Eigentum der Klägerin unberührt; ihm wird rechtlich nichts genommen, was bisher zu ihm gehört hätte; auch der wirtschaftliche Wert des Objektes bleibt in dem vor der Umlegung bestehenden Umfang erhalten. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin vorträgt - die durch die Umlegung eintretende Werterhöhung steuerlich einen Vermögenswert darstellt. Damit wäre nicht gesagt, daß es sich hierbei um Eigentum im Sinne des Art. 14 GG handelt. Diese Verfassungsbestimmung übernimmt den aus der Rechtsentwicklung überkommenen Eigentumsbegriff (vgl. BVerwGE 3, 28 [29] [BVerwG 08.12.1955 - BVerwG I C 135.54]; BVerfGE 1, 264 [278]; 2, 380 [402]). Hierzu gehört nicht der unverdiente Wertzuwachs, der durch die von der Allgemeinheit getragenen Umlegungsmaßnahmen erst ermöglicht wird. Daher gehört die durch die Umlegung entstehende Wertsteigerung des Grundstücks auch nicht zum unantastbaren Wesensgehalt des Eigentums (Art. 19 Abs. 3 GG). Der verfassungsmäßige Schutz des Eigentums steht einer gesetzlichen Vorschrift nicht entgegen, die mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 2 GG diesen Wertzuwachs ausschließt. Die Verpflichtung zur Geldentschädigung belastet allerdings das Vermögen der Klägerin. Darin liegt aber keine Enteignung, die auf den Entzug oder den Teilentzug des Eigentumsrechts gerichtet wäre. Das Vermögen wird gegen die Belastung durch Auferlegung von Geldleistungen durch Art. 14 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 4, 16 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52] und 8, 330). Die Auferlegung einer Geldleistung als Enteignung anzusehen, wäre auch ein Widerspruch in sich. Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist die Pflicht zur Entschädigung des enteigneten Objektes Gültigkeitsvoraussetzung für die Enteignung, nicht nur ihre Rechtsfolge. Daher würde der Vorgang darin bestehen, daß mit der einen Hand gewährt wird, was mit der anderen genommen würde.
An diesem Ergebnis wird nichts dadurch geändert, daß die Mehrwertabgabe als dingliche Last auf dem Grundstück ruht. Diese Belastung begründet zwar ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück; hierdurch wird aber das Eigentum selbst in dem Umfang, den es im Zeitpunkt der Einbeziehung in das Umlegungsverfahren besessen hat, nicht angetastet.
Die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen die Mehrwertabgabe sind somit unbegründet.
4)
Der Auffassung, daß die Mehrwertabgabe eine unzulässige Steuer darstelle, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Für die Begriffsbestimmung der Steuer ist auf § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) zurückzugehen. Diese Vorschrift ist auch für den in den Art. 105, 106 GG enthaltenen vollständigen Steuerkatalog maßgebend (vgl. BVerfGE 7, 244 Leitsatz 1; BVerwGE 6, 247 [255]). Danach ist eine Steuer eine einmalige oder laufende Geldleistung, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Ihrem Wesen nach ist die Mehrwertabgabe aber nicht auf die Erzielung von Einkünften abgestellt. Allerdings schließt die Abstellung auf die Erreichung eines Nebenzwecks die Annahme, daß es sich bei der Abgabe um eine Steuer handelt, nicht aus, wenn die Erzielung von Einnahmen die Hauptsache bleibt. Davon kann aber hier keine Rede sein.
Die Frage, ob die Mehrwertabgabe als Beitrag oder - wie das Oberverwaltungsgericht annimmt - als Abgabe eigener Art anzusehen ist, kann dahinstehen; denn insoweit unterliegt die Regelung dem Landesgesetzgeber, sie gehört nicht dem revisiblen Recht an. Verfassungsrechtliche Bedenken können auch nicht dagegen geltend gemacht werden, daß die Abgabe auf 40 gleiche Vierteljahresraten verteilt wird.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
B.
Die Anschlußrevision des Beklagten ist unbegründet.
Der Auffassung, daß das Berufungsgericht nach § 90 MRVO Nr. 163 gehindert gewesen wäre, den Rechtsstreit an den Richter der ersten Instanz zurückzuverweisen, vermag der Senat nicht zu folgen. Es wird insoweit auf das Urteil des VI. Senatsvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 98.56 - [JR 1959 S. 313] verwiesen.
Dadurch, daß das Oberverwaltungsgericht die Stadt Düsseldorf zum Verfahren nicht beigeladen hat, ist der Beklagte nicht beschwert.
Die Anschlußrevision mußte daher ebenfalls zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37.155 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer