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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1959, Az.: BVerwG I C 114.57

Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und Bungesgebührenordnung als geltendes Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 114.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.03.1957 - AZ: OS IV 12/56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 93 - 95
  • DVBl 1959, 523 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 423 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 835 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. II A IV der Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17.7.1953 ist gültiges Bundesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Auf Grund des § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnete die Behörde an, daß der Kläger seinen Personenkraftwagen zur Prüfung durch amtliche Sachverständige in Wiesbaden vorführe. Für die Prüfung verlangte sie vom Kläger gemäß Art. II A IV der Gebührenordnung des Bundes für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr von 6 DM. Gegen diese Gebührenforderung geht der Kläger an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil nach der preußischen Gebührenordnung, die noch maßgebend gewesen sei, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Überwachungsmaßnahme gebührenfrei sei. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Er bejahte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Gebühren und stellte sich auf den Standpunkt, daß die Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine gültige Ermächtigung für die Landesbehörden zur Erhebung der geforderten Gebühr enthalte. Wer im eigenen Interesse, so führte der Verwaltungsgerichtshof aus, ein Kraftfahrzeug halte und damit eine Betriebsgefahr für die Allgemeinheit begründe, müsse auch die besonderen Kosten der Überwachung tragen, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Die Gebühr sei nicht überhöht, wie die Gegenüberstellung der Einnahmen aus den Gebühren und der Ausgaben für die Überwachung ergebe.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er hält das Urteil erster Instanz für richtig und trägt vor: Es fehle dem Bund an der Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Gebühren. Wenn man aber dennoch die Gebührenordnung für gültig halte, so sei sie nur als Rahmenvorschrift anzusehen, die von den Ländern zu ergänzen sei. Auch handele es sich nicht um eine Überwachungsgebühr; eine Überwachung setze voraus, daß von einer Anlage eine Gefahr ausgehe. Das sei nicht der Fall. Die Überwachung erfolge im öffentlichen Interesse. Sie müsse daher gebührenfrei sein. Der Beklagte sieht die Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 84 Abs. 1 GG. Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, vertritt den Standpunkt, daß sich das Recht des Bundes zur Regelung der Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr aus Art. 74 Nr. 22 oder aus Art. 84 Abs. 1 GG ergebe. Der Beklagte und der Oberbundesanwalt machen sich im übrigen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen.

3

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

4

Die rechtliche Grundlage für die von der Behörde geforderte Gebühr findet sich in Art. II A IV der Gebührenordnung des Bundes für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli 1953 (Bundesanzeiger 1953 Nr. 137). In dieser Vorschrift ist für die Prüfung eines Personenkraftwagens gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) - StVZO - eine Gebühr von 6 DM vorgesehen. Zur Zahlung der Gebühr ist nach Art. III der Gebührenordnung derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat. Das ist der Kläger als Halter des Fahrzeugs. Seine Einwendungen gegen die Anwendung der Gebührenvorschriften gehen fehl.

5

Insbesondere sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gebührenordnung nicht begründet. Zwar ist nicht zweifelsfrei, was das Berufungsgericht zu der Frage ausführt, ob sich die Ermächtigung des Bundes zum Erlaß der Gebührenordnung aus Art. 74 Nr. 22 GG ergibt. Denn wenn auch dem Bund das konkurrierende Gesetzgebungsrecht für den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen zusteht, so folgt doch daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetzgebungsrecht auch die damit zusammenhängenden Gebühren umfaßt. Doch mag dies dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich die Ermächtigung des Bundes zum Erlaß der Gebührenordnung aus Art. 84 Abs. 1 GG.

6

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung des Bundes ist von den Ländern gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit auszuführen. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 GG die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen. Der Bundesgesetzgeber kann also, soweit es um die Ausführung von Bundesgesetzen geht, das Verwaltungsverfahren der Länder mit Zustimmung des Bundesrats regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Bund bei Erlaß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Gebrauch gemacht.

7

Zwar mag die Frage auftauchen, ob der Begriff des Verwaltungsverfahrens in Art. 84 GG auch die in dem Verwaltungsverfahren zu erhebenden Gebühren umfaßt. Ob diese Frage stets zu bejahen ist, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls dann, wenn die Frage der Gebührenerhebung in so engem Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren steht, daß sie ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens wird, wie das hier der Fall ist, erstreckt sich die Ermächtigung des Bundes in Art. 84 Abs. 1 GG auch auf die Gebühren. Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Erlaß der Gebührenordnung durch den Bund ist somit gegeben.

8

Auch daraus, daß die Gebühren in einer Verordnung des Bundesverkehrsministers geregelt worden sind, sind Bedenken nicht, herzuleiten. Der Bundesminister für Verkehr ist durch das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, durch die die Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 StVG). Diese Ermächtigung entspricht den Voraussetzungen des Art. 80 GG. Sie ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesverkehrsminister die Gebührenordnung mit Zustimmung des Bundesrats rechtsgültig erlassen.

9

Die Gebührenordnung gibt, wie das Berufungsgericht in zutreffender Weise ausgeführt hat, den Landesbehörden, die die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, die unmittelbare Ermächtigung zur Erhebung der in ihr bestimmten Gebühren. Einer landesrechtlichen Ergänzung der Bundesgebührenordnung bedarf es nicht. Die Gebührenordnung hat die bei der Erhebung der Gebühren in Betracht kommenden Fragen im einzelnen geregelt. Für eine weitere landesrechtliche Regelung ist kein Raum.

10

Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf Art. I der Gebührenordnung. In Art. I ist bestimmt, daß die Behörden die nachfolgenden Gebühren erheben "können". Daraus ergibt sich nicht, daß es einer landesrechtlichen Grundlage bedürfte, um die Gebührenordnung in den Ländern anzuwenden. Die Ermächtigung des Art. I will vielmehr, wie es im Verwaltungsverfahren üblich ist, den Behörden lediglich die Möglichkeit geben, Besonderheiten eines Einzelfalles dadurch Rechnung zu tragen, daß sie von der Erhebung der vorgeschriebenen Gebühren ganz oder teilweise absehen. Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor.

11

Ob, wie der Kläger behauptet, die Prüfungen gemäß § 29 StVZO überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, bedarf keiner Prüfung, Selbst wenn die Prüfungen nicht nur im Interesse des Klägers liegen, sind die Maßnahmen nach § 29 StVZO, wie die Bundesgebührenordnung ergibt, nicht gebührenfrei. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf die frühere preußische Gebührenordnung berufen. Sie kommt, da sie allenfalls als Landesrecht gültig geblieben ist, gegenüber der Bundesgebührenordnung als der höherrangigen Rechtsnorm nicht zum Zuge. Einen der Bundesgebührenordnung übergeordneten verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß Amtshandlungen dieser Art gebührenfrei sein müßten, gibt es nicht.

12

Die Gebühr ist somit zu Recht erhoben worden.

13

Die Revision war einher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering
gez. Fischer