Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1965, Az.: BVerwG II B 10.63
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Versorgungsansprüche eines Beamten; Verwertung von schriftlich festgehaltenen Bekundungen eines Zeugen durch die nächste Instanz ohne nochmalige Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 10.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1963 - AZ: OVG VI A 495/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.
Eine Revisionszulassung nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der seit dem 14. September 1957 gültigen Fassung (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - ist durch § 137 BRRG ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung (14. September 1957) erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). Diese Rechtslage hat durch § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - keine Änderung erfahren. § 191 Abs. 2 VwGO stellt lediglich klar, daß die Vorschrift des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung des allgemeinen Verfahrensrechts weiter anzuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).
§ 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO hat die Beschwerde nicht geltend gemacht.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.
Bei der Rüge, das Berufungsgericht habe angesichts des eindeutigen, bestimmten Inhalts der Bescheinigung des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop, Graf S... vom 20. Januar 1955 unberechtigte Zweifel an der Richtigkeit geäußert, handelt es sich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung; solche Angriffe wären im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig und können schon deshalb im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine Berücksichtigung finden.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen S... gewürdigt und Zweifel an dessen Erinnerungsvermögen geäußert, ohne den Zeugen selbst jemals gehört oder gesehen zu haben, ist nicht schlüssig erhoben. Grundsätzlich ist es einem Berufungsgericht gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung eines Zeugen dessen schriftlich festgehaltenen Bekundungen anders als das erstinstanzliche Gericht zu würdigen. Verwehrt ist es ihm nur, den persönlichen Eindruck, den ein Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, ohne erneute Vernehmung zu verwerten (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., 1954, § 119 V). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seine Zweifel an dem Erinnerungsvermögen des Zeugen S... aber nicht auf persönliche Eindrücke des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt, sondern auf den objektiven Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen und dem vorliegenden urkundlichen Material, nämlich der Meldung zur Versorgungskasse, dem von dem Zeugen S... unterzeichneten Schreiben der Beigeladenen vom 14. September 1939 an den Oberpräsidenten, der dem Wehrmeldeamt überreichten Nachweisung über die eingestellten Versorgungsanwärter und dem Personalfragebogen vom 10. November 1943.
Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte den Antrag des Klägers auf nochmalige Vernehmung des Zeugen S... zur Aufklärung der unterschiedlichen Eintragungen über den Kläger in den Stellenplänen nicht übergehen dürfen, weil der Zeuge die Eintragungen, die überwiegend dafür sprächen, daß der Kläger als Versorgungsanwärter übernommen worden sei, wahrscheinlich hätte erläutern und bekräftigen können, greift ebenfalls nicht durch.
Der Zeuge S... war bereits zweimal gerichtlich eingehend zu der Frage vernommen worden, ob hinreichende sachliche Gründe für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis bestanden haben, insbesondere ob der Kläger wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Kreis der Versorgungsanwärter zum Beamten ernannt worden ist. Der Zeuge hat auch erkennbar alles gesagt, was ihm zu dieser Frage erinnerlich war. Die Stellenpläne lagen dem Verwaltungsgericht bereits bei der ersten Vernehmung des Zeugen S...vor; sie hätten daher schon damals dem Zeugen vorgehalten werden können, worauf auch der Kläger hätte hinwirken müssen, wenn er - wie er jetzt geltend macht - sich davon Erfolg verspricht. Der Inhalt der Stellenpläne, in denen der Kläger teilweise als Versorgungs- oder Militäranwärter, teilweise als Zivilanwärter bezeichnet worden ist, trägt zur besseren Aufklärung des Sachverhalts wenig bei. Es ist auch bisher nicht dargetan, daß der Zeuge S... zu den widersprüchlichen Stellenplänen etwas von Erheblichkeit aussagen könnte. Angesichts dieser Sachlage und nach zweimaliger Vernehmung hat sich trotz des hilfsweise gestellten Antrages auf nochmalige Vernehmung dem Berufungsgericht eine dritte Vernehmung des Zeugen nicht aufzudrängen brauchen. Die Beschwerde verkennt zudem, daß gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 398 Abs. 1 ZPO die nochmalige Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen zu derselben Beweisfrage im Ermessen des Gerichts steht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 194.58 -).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).