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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1961, Az.: BVerwG VI C 194.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 194.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1958 - AZ: I A 687/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1892 geborene Kläger bestand 1919 die erste juristische Staatsprüfung mit ausreichend. Nach zweijährigem Vorbereitungsdienst als Referendar schied er aus dem Justizdienst aus und war zunächst im Bankfach, später als Syndikus tätig. 1924 promovierte er mit einer Arbeit über ein völkerrechtliches Thema. Im Jahre 1927 wanderte er in die USA aus. Dort war er zunächst als Arbeiter, später als kaufmännischer Angestellter tätig. Im März 1934 kehrte er nach Deutschland zurück.

2

Zu Beginn des Jahres 1923 war der Kläger der NSDAP beigetreten, hatte nach deren Verbot im November 1923 in nationalsozialistischen Tarnorganisationen gearbeitet und war im Frühjahr 1925 erneut in die wieder gegründete NSDAP eingetreten und Kompagnieführer der SA geworden. Er war ständig für die NSDAP und SA juristisch tätig und vertrat u.a.Dr. G... in einem politischen Prozeß. Auch während seines Aufenthalts in den USA unterhielt er Beziehungen zur NSDAP.

3

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er vom September 1934 an als SA-Richter und Rechtsreferent hauptamtlich in der obersten SA-Führung in München tätig. Er stieg in den Jahren 1934 bis 1939 vom SA-Sturmführer bis zum SA-Standartenführer auf und wurde im November 1940 SA-Oberführer.

4

Als im Jahre 1939 der Reichsaußenminister ... den Stabschef der SA, ..., bat, ihm geeignete SA-Führer zur Übernahme in den auswärtigen Dienst vorzuschlagen, bewarb sich auch der Kläger. Er wurde zusammen mit zwei anderen Bewerbern vom Auswärtigen Amt ausgewählt und vom 3. Juli 1939 an als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter im Angestelltenverhältnis (TO.A III) beschäftigt, und zwar zunächst in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes. Am 6. Oktober 1939 schlug ihn die Personalabteilung des Auswärtigen Amtes zur Übernahme als Legationsrat I. Klasse vor. Am 14. Oktober 1939 wurde er der Deutschen Gesandtschaft in Reval zugeteilt und dort bei der Umsiedlungsaktion für die Baltendeutschen aus Estland beschäftigt. Am 23. Februar 1940 wurde "der SA-Standartenführer ..." mit Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Legationsrat I. Klasse (Besoldungsgruppe A 2 b) ernannt. Nach seiner Rückkehr aus Reval im Dezember 1940 war er zunächst kurze Zeit in der Rechtsabteilung und dann bis 1945 in der Personalabteilung tätig. Hier wurde ihm im Frühjahr 1941 das Ordensreferat übertragen, später auch ein personalpolitisches Sonderreferat. Seit Februar 1941 war er Fachschaftsgruppenwalter der Fachschaftsgruppe Auswärtiges Amt bei der Gaufachschaft Reichsverwaltungsbeamte des Amtes für Beamte der NSDAP. Auf Vorschlag der Personalabteilung des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 1941 wurde er am 20. Dezember 1941 mit Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen zum Vortragenden Legationsrat (Besoldungsgruppe A 1 a) befördert. Am 16. Februar 1945 wurde er Beamter auf Lebenszeit.

5

Das beklagte Auswärtige Amt entschied am 15. Mai 1952, daß bei der Feststellung der Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG seine Ernennung zum Legationsrat I. Klasse und seine Beförderung zum Vortragenden Legationsrat unberücksichtigt blieben, weil sie auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen seien und im Widerspruch zu zwingenden beamtenrechtlichen Vorschriften ständen; die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat müsse auch nach § 19 G 131 unberücksichtigt bleiben.

6

Die hiergegen gerichtete Klage blieb zunächst in zwei Instanzen erfolglos.

7

Auf die Revision des Klägers wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. März 1957 - BVerwG VI C 12.56 - das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Das Berufungsgericht habe zwar einwandfrei eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus festgestellt und diese rechtlich unbedenklich als Beweiszeichen für politische Motive der Ernennungsbehörde gewertet. Auch die Feststellungen, daß das Ersuchen des Reichsaußenministers an den Stabschef der SA um Benennung von SA-Führern zur Übernahme in den auswärtigen Dienst nur den Zweck gehabt haben könne, das Auswärtige Amt mit Nationalsozialisten zu durchsetzen, und daß der Vorschlag des Stabschefs der SA nach diesem Zweck ausgerichtet gewesen sei, seien einwandfrei getroffen. Dagegen seien die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Qualifikation des Klägers für den höheren Dienst in Auswärtigen Amt nicht einwandfrei getroffen worden. Eine andere Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers könne bei der Entscheidung über die überwiegende Wirksamkeit politischer Motive bei der Ernennungsbehörde erheblich sein. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts in bezug auf die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat könnten unter der mangelhaften Sachaufklärung leiden.

8

Das Berufungsgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 26. Juni 1958 die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil abermals zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die im ersten Berufungsurteil getroffene tatsächliche Feststellung der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sowie der politischen Motivierung des vom Reichsaußenminister an den Stabschef der SA gerichteten Ersuchens um Benennung von SA-Führern und des darauf ergangenen Vorschlags der obersten SA-Führung seien durch die nachträgliche Beweisaufnahme nicht erschüttert, sondern teilweise bestätigt worden.

10

Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß von etwa 10 bis 12 Bewerbern der Kläger und zwei andere SA-Führer ausgesucht worden seien. Der Zeuge D... habe im Auftrage des Zeugen S... die Bewerber ausgesucht, die eine abgeschlossene Hochschulbildung, Sprachkenntnisse und Auslandserfahrung besaßen und die menschlich an geeignetsten erschienen; dabei sei entscheidend gewesen, daß das Auswärtige Amt keine "Rabauken" habe nehmen wollen, sondern solche Bewerber, die sich in den "Apparat" würden einbauen lassen. Der zunächst in der Rechtsabteilung tätige Kläger habe von dem Leiter dieser Abteilung eine gute Beurteilung erhalten. Ob diese Beurteilung am 6. Oktober 1939, als der Kläger zur Übernahme als Legationsrat I. Klasse vorgeschlagen worden sei, schon vorgelegen habe, habe der Senat nicht feststellen können. Dafür, daß die erst am 23. Februar 1940 erfolgte Ernennung nicht auf diesem Vorschlag beruhe, fehle jeder Anhalt. Der Zeuge S... habe jetzt im Gegensatz zu früheren schriftlichen Erklärungen ausgesagt, die vom Kläger bis zu seiner Ernennung abgeleistete Dienstzeit sei eigentlich keine Probezeit gewesen; daß der Kläger schon am 6. Oktober 1939 ??vorgeschlagen worden sei, könne nur mit seinem Alter und seiner Berufs- und Auslandserfahrung zusammenhängen.

11

Da der Kläger "alter Kämpfer" sei, spreche zunächst eine tatsächliche Vermutung für die politische Motivierung der Übernahme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe aber auch die fachliche Qualifikation des Klägers und möglicherweise seine Bewährung in der Rechtsabteilung bei der Ernennung zum Legationsrat I, Klasse eine Rolle gespielt. Dennoch sei der Senat davon überzeugt, daß bei der Ernennung des Klägers parteipolitische Gesichtspunkte, insbesondere der Wunsch, den alten Beamtenstamm des Auswärtigen Amtes mit zuverlässigen Nationalsozialisten zu durchsetzen, den Ausschlag gegeben hätten. Der Kläger sei bei einer nach fachlichen und persönlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Personalauslese für das Amt eines Legationsrats I. Klasse trotz Erfüllung gewisser fachlicher Voraussetzungen nicht besonders geeignet gewesen. Nach Aussage des Zeugen S... habe der vom damaligen Reichsaußenminister verlangte Vorschlag der obersten SA-Führung nicht völlig übersehen werden können.

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Nach der Rückkehr von R... habe der Zeuge S... den Kläger in die Personalabteilung geholt, um damit dem Vorwurf mangelnder politischer Zuverlässigkeit zu begegnen. Der Kläger habe sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben, u.a. bei den Verhandlungen mit Parteidienststeilen zur Beilegung von Schwierigkeiten, durchaus bewährt. Die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat sei vorgeschlagen worden, um dem Kläger bei den genannten Verhandlungen mit Parteidienststellen ein größeres Gewicht zu geben. Gerade weil er als alter Kämpfer mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei und seine Parteistellung zum Nutzen des Auswärtigen Amtes eingesetzt habe, sei er befördert worden. Demnach habe er auch die Beförderung überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. Seine Tätigkeit sei zwar gegen die Ein- und Übergriffe von Parteidienststellen, nicht aber gegen den Nationalsozialismus selbst gerichtet gewesen. Der Umstand, daß diese Tätigkeit, die übrigens einer für die nationalsozialistische Herrschaft typischen Aufgabe gedient habe, dem Auswärtigen Amt Nutzen gebracht habe, könne die Sachwidrigkeit der Beförderung nicht ausräumen.

13

Die Frage, ob der Kläger zu früh ernannt oder befördert worden sei, sei zu verneinen. Zwar hätten es der Zeuge S... für möglich und der Zeuge D... für wahrscheinlich gehalten, daß der Kläger auch dann in den auswärtigen Dienst eingestellt worden wäre, wenn er von anderer Seite benannt worden wäre. Der Senat sei jedoch davon überzeugt, daß der Kläger mit Rücksicht auf seinen Lebenslauf und sein Alter ohne die ausschlaggebend wirksame politische Bevorzugung die Stellung als Legationsrat I. Klasse nicht erreicht haben würde. Das Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, ist dem Kläger am 29. Juli 1958 zugestellt worden.

14

Dar Kläger hat am 27. August 1958 Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen,

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hilfsweise,

die Sache an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen, hierfür jedoch ein anderes Oberverwaltungsgericht zu bestimmen.

16

Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Sachverhalt sei wiederum unzureichend aufgeklärt, Widersprüche in den Zeugenaussagen seien nicht geklärt und Beweisangebote übergangen, eine Zeugenaussage sei weder protokolliert noch im Urteil wiedergegeben, auch nur zum Teil verwertet. Auf dem Gebiet des materiellen Rechts seien § 7 G 131 unrichtig angewendet und die Beweise fehlerhaft gewürdigt.

17

Das beklagte Auswärtige Amt beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

18

und verteidigt das angefochtene Urteil.

19

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

20

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht vorschriftsmäßig nachgekommen, indem es den Zeugen Schroeder nicht nochmals vernommen habe. Es bestehen schon Bedenken, ob diese Rüge ordnungsmäßig im Sinne des gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch anzuwendenden § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG erhoben ist, d.h. ob der Kläger hinreichend dargetan hat, inwiefern das Urteil auf der Ablehnung der nochmaligen Vernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]). Die Revision begnügt sich mit den allgemeinen Hinweisen, die nochmalige Vernehmung des Zeugen S... im Zusammenhang mit weiteren Vernehmungen anderer Zeugen hätte zu einer Klärung der Beweggründe bei der Ersternennung geführt und die Vernehmung des Zeugen stehe "in entscheidenden Punkten" zu seinen früheren eidesstattlichen Erklärungen in Widerspruch, und nimmt auf einen früheren Schriftsatz Bezug. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen über den Gegenstand seiner früheren Vernehmung steht nach § 63 MRVO Nr. 165, § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen der Tatsacheninstanz. Daraus folgt zwar nicht, daß das Prozeßgericht einen Antrag auf erneute Vernehmung in jedem Falle ablehnen dürfte; die Wiederholung der Vernehmung eines Zeugen kann z.B. geboten sein, wenn die Aussage des Zeugen unbestimmt oder zweideutig war oder eine Gegenüberstellung angebracht erscheint (vgl. Beschluß des Senatsvom 31. Januar 1958 - BVerwG VI C 327.57 -; Wieczorek ZPO § 398, Anm. B II). Hier ist aber ein solcher Fall nicht gegeben. Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger keine Gelegenheit hatte, dem Zeugen Vorhaltungen zu machen. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 28. November 1957 hat der Kläger dem Zeugen Vorhaltungen gemacht und ist der Zeuge auf Äußerungen des Klägers bei der Vernehmung eingegangen. Die Würdigung der vom Berufungsgericht nicht übersehenen Widersprüche zwischen den eidesstattlichen Erklärungen und der Zeugenvernehmung unterlag seiner freien Beweiswürdigung und machte eine erneute Vernehmung nicht erforderlich.

21

Ob die Verfahrensrügen, daß das Berufungsgericht die Zeugen für die Einstellung des Gesandten B... nicht vernommen und Beweisangebote über die Tätigkeit des Klägers bei der Gesandtschaft in R... nicht beachtet habe, ordnungsmäßig erhoben sind, kann ebenfalls dahinstehen; Bedenken bestehen, weil der Kläger die Zeugen und etwaigen sonstigen Beweisangebote in der Revisionsbegründung nicht einzeln bezeichnet hat und die Bezugnahme auf Beweisangebote in der Vorinstanz in der Regel nicht genügt (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54];Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 -). Auch diese Rügen sind aber jedenfalls unbegründet. Auf die allgemeine Einstellung des Gesandten B... kam es nicht an, weil sie für die Beweggründe der für die Ernennung maßgebenden Stellen nichts ergeben konnte und insbesondere gegenüber der vom Reichsaußenminister bewußt durchgesetzten politischen Maßnahme bedeutungslos war. Die eidesstattliche Erklärung des verstorbenen Legationsrats K... hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern bei der Tatsachenfeststellung berücksichtigt (S. 5 des Berufungsurteils). Beweise über die Tätigkeit des Klägers in Reval brauchte das Gericht nicht zu erheben, weil es davon überzeugt war, daß die Ernennung des Klägers zum Legationsrat I. Klasse auf dem Vorschlag vom 6. Oktober 1939, der vor der Versetzung des Klägers nach R... erfolgt war, beruhte. Auch eine Vernehmung der Sekretärin V... über die sachliche Arbeit des Klägers erübrigte sich, weil das Berufungsgericht eine solche als richtig unterstellt hat.

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Auch die Verfahrensrügen, die Aussage des Zeugen D... sei weder in ihrem sachlichen Inhalt protokolliert noch im Urteil im. ganzen wiedergegeben, können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

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Es trifft zwar zu, daß die Aussage, soweit sie zur Sache gemacht ist, nicht protokolliert worden ist. Die "Anlage zur Sitzungsniederschrift" ist keine Niederschrift im Sinne von § 66 MRVO Nr. 165 und §§ 159 ff. ZPO. Sie ist nicht vom Schriftführer unterzeichnet, sie ist auch nicht dem Zeugen vorgelesen oder von ihm auf sonstige Weise gebilligt worden. Es handelt sich auch nicht um eine Protokollanlage im Sinne des. § 163 a ZPO, denn eine vom Urkundsbeamten unterzeichnete und den Beteiligten vorgelesene Kurzschriftniederschrift liegt nicht vor. Die Anlage ist vielmehr ein Aktenvermerk des Berichterstatters über den Inhalt der Zeugenaussage, so wie er sie im Gedächtnis hatte. Das Fehlen der Protokollierung ist jedoch kein Verfahrensmangel. § 66 MRVO Nr. 165 gilt, soweit er eine Niederschrift über die Beweisaufnahme vorschreibt, nur für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz. Dagegen ist im Berufungsverfahren § 161 ZPO, der es zuläßt, von der Protokollierung der Zeugenaussage abzusehen, entsprechend anzuwenden (vgl.Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - unter Bezug auf Werner, DVBl. 1954 S. 300).

24

Die weitere Rüge, das Berufungsurteil gehe den Inhalt der Zeugenaussage nicht in ganzen wieder, ist zwar insoweit berechtigt, als es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung dieser Aussage in die Darstellung des Sach- und Streitstandes fehlt. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem ähnlichen Ball ausgeführt:

"Der Revision ist darin beizupflichten, daß die inhaltliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht protokolliert worden sind, im Berufungsurteil unerläßlich ist, weil ein Urteil nach Maßgabe der §§ 82, 77 MRVO Nr. 165 eine, wenn auch gedrängte Darstellung des am Schluß der mündlichen Verhandlung bestehenden Sach- und Streitstandes enthalten muß (so auch Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1953, Anm. C 5 zu § 77). Andernfalls könnten die Parteien und das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen es beruht, und dem Revisionsgericht wäre damit die Möglichkeit entzogen zu prüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. ... Daß auch die Parteien über die in die Urteilsgründe einbezogenen Beweisergebnisse durch deren deutliche Kennzeichnung im Urteil zu unterrichten sind, ergibt sich bereits aus dem Recht der Parteien, nach § 79 Satz 2 MRVO Nr. 165 in Verbindung mit § 320 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes hinsichtlich der darin wiedergegebenen Zeugenaussagen zu verlangen (vgl. RGZ 1945, 390 [393]; 149, 312). Dieses Recht ist vor allem wegen der Fristen, innerhalb derer es auszuüben ist, beeinträchtigt, wenn die Parteien - wie hier - dem Urteil nicht entnehmen können, welche Zeugenaussagen ihm zugrunde liegen.

25

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Ob dem II. Senat auch darin gefolgt werden könnte, daß die Wiedergabe der Zeugenaussagen allgemein die Bezugnahme auf einen Vermerk des Berichterstatters über den Inhalt der Aussagen ersetzt, oder ob dies nicht allenfalls mit der Einschränkung gilt, daß der Vermerk den Beteiligten spätestens mit dem Urteil bekanntgegeben wird, kann dahingestellt bleiben. Denn die Revisionsrüge ist insofern nicht ordnungsmäßig erhoben, als innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan ist, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Dies wäre erforderlich gewesen, weil es sich nicht um einen sogenannten absoluten Revisionsgrund (§ 54 Abs. 2 BVerwGG, § 138 VwGO) handelt. Die Revision hätte also etwa dartun müssen, daß der Vermerk des Berichterstatters Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 ZPO enthält und daß das Vorbringen, auf das der wegen Fristablaufs nicht mehr mögliche Berichtigungsantrag gestützt worden wäre, zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte oder doch jedenfalls hätte führen können.(so auch das angeführte Urteil des II. Senats). Die Revisionsbegründung läßt jedoch die Angabe solcher Tatsachen vermissen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Mangel beruht oder beruhen kann. Der allgemeine Hinweis in der Revisionsbegründung, das Urteil berücksichtige nur einen Teil der Aussagen des Zeugen Bittmann, genügt dafür nicht. Eine Aufzeichnung über den Inhalt dieser Aussage, aus der allenfalls entnommen werden könnte, welche Auslassungen im Urteil die Revision rügen will, ist vom Kläger erst mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12.. November 1958 überreicht worden.

26

An die von der Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der maßgeblichen Zeit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei, ist der Senat gebunden. Er hat diese tatsächliche Feststellung bereits in dem ersten Revisionsurteil vom 29. März 1957 als rechtlich unbedenklich anerkannt. Diese Beurteilung in dem früheren zurückverweisenden Urteil bleibt maßgebend (BVerwGE 9, 117[BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57]), denn das Berufungsgericht hat insoweit neue tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Im übrigen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110;  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich eine enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus bestanden hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ernennungsbehörde im Zeitpunkt der fehlerhaften Ernennung eine solche enge Verbindung als gegeben annahm. Auch dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

27

Auf dem Gebiet des sachlichen Rechts ist ferner nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Motive des Dienstherrn der historischen Reihenfolge der Ernennungen gefolgt ist. Insbesondere läßt sich daraus nicht folgern, das Berufungsgericht habe den Grundsatz, daß es bei der Anwendung des § 7 G 131 in erster Linie auf die letzte Rechtsstellung vor dem 8. Mai 1945 und nur, wenn diese unberücksichtigt bleibt, auf die früheren Rechtsstellungen ankommt, verkannt. Rechtsfehlerhaft wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18]; 3, 110; 5, 275) nur gewesen, wenn das Berufungsgericht die letzte Rechtsstellung überhaupt nicht selbständig gewürdigt hätte. Hier hat es jedoch nach der Prüfung der Ersternennung auch die Beförderung selbständig gewürdigt. Eine solche Reihenfolge war im Rahmen der bei der Prüfung gebotenen Rückschau sachgerecht, da sich aus den Motiven der Ernennung zum Legationsrat I. Klasse Schlüsse auf die Beweggründe bei der Beförderung zum Vortragenden Legationsrat ergeben konnten (BVerwGE 5, 275;  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].

28

Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß bei der Ernennung des Klägers die fachliche Qualifikation eine Rolle gespielt habe, daß aber politische Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben hätten und daher der Kläger sein Amt überwiegend wegen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen 2, 10 [18]; 5, 275) ist der Tatbestand des § 7 G 131, 2. Alternative, dann erfüllt, wenn der Beamte zumindest überwiegend aus politischen Gründen ernannt werden ist Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Feststellung, daß die politischen Motive überwogen haben, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil gebunden, es sei denn, daß insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind.

29

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die festgestellten sachlichen Gesichtspunkte gegen die politischen Gesichtspunkte nicht genügend abgewogen, habe einzelne Gesichtspunkte herausgehoben und andere übersehen, ist keine begründete Revisionsrüge im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nur darauf prüfen, ob sie gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Beweisgrundsätze verstößt. Wenn das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, für die Ernennung des Klägers seien die politischen Gründe ausschlaggebend gewesen, so ist dadurch kein allgemeiner Grundsatz der Beweiswürdigung verletzt. Das Gericht muß sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen oder Beweismittel auseinandersetzen; es genügt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und sich die ablehnende Würdigung aus der Gesamtheit der Gründe ergibt (Urteile vom 6. Mai 1958. - BVerwG VI C 305.56 -, vom 28. Juni 1960 - BVerwG VI C 120.58 - undvom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -). Hier hat das Berufungsgericht die sachlichen Gesichtspunkte - ausreichende Qualifikation des Klägers und möglicherweise Bewährung während der Probezeit - den politischen Gesichtspunkten - Wunsch des Reichsaußenministers, das Auswärtige Amt mit zuverlässigen Nationalsozialisten zu durchsetzen - gegenübergestellt und anschließend festgestellt, welche Gesichtspunkte nach seiner Überzeugung den Ausschlag gegeben haben. Diese Art der Beweiswürdigung ist nach dem oben Gesagten nicht fehlerhaft.

30

Der Umstand, daß der Zeuge D... von den Bewerbern, die sämtlich wegen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgeschlagen waren, die geeignetsten heraussuchte, um möglichst keine "Rabauken" in das Auswärtige Amt zu bekommen, schließt das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht aus. Wenn eine Behörde einen alten Nationalsozialisten einstellen will und dabei darauf sieht, nach Möglichkeit einen fachlich bewährten Beamten heranzuziehen, dann zeigt das lediglich, daß für die Behörde neben oder hinter den politischen Erwägungen auch sachliche Gründe eine Rolle spielten. Die Feststellung des Überwiegens politischer Motive ist damit vereinbar (vgl.Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 - = Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 56).

31

Auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger nach Ansicht der Zeugen S... und D... möglicherweise oder wahrscheinlich auch eingestellt worden wäre, wenn er nicht von der obersten SA-Führung benannt worden wäre, läßt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das diese Annahme im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Ernennungen des Klägers nur zu früh erfolgt sind, als richtig unterstellt hat, nicht fehlerhaft erscheinen. Entscheidend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 G 131 allein, welche Motive tatsächlich für die Ernennung überwiegend maßgeblich waren, dagegen nicht, ob eine derartige Ernennung auch aus anderen sachgerechten Motiven hätte vorgenommen werden können (BVerwGE 8, 296;Urteil vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -).

32

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme ohne Begründung und unter Verletzung allgemeiner Beweisregeln nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß bei der Ernennung des Klägers auch fachliche Gesichtspunkte von Bedeutung waren. Zwar kann die Feststellung sachlicher Gesichtspunkte ein Indiz gegen das Überwiegen politischer Motive sein. Andererseits schließt aber die Feststellung sachlicher Gesichtspunkte das Vorliegen politischer Motive nicht aus.

33

Rechtlich bedenklich sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus der Eigenschaft des Klägers als alter Kämpfer ergebe sich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, ausschlaggebend für seine Übernahme ins Beamtenverhältnis gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -= Buchholz a.a.O. Nr. 55 m.w.N. undvom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -) ist eine die Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung zuungunsten des Betroffenen nur bei der Anwendung der NS-Förderungserlasse auf alte Kämpfer und bei der Prüfung des Portwirkens politischer Beweggründe einer Ernennung auf die nachfolgenden Ernennungen gegeben. Keines von beidem kommt in diesem Zusammenhang in Betracht. Daß der Kläger ein verdienter Nationalsozialist war, hat nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens für überwiegend politische Beweggründe der Ernennung(Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57-, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -). Auf der Auffassung, daß eine tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Motive bei der Ernennung des Klägers zum Legationsrat I. Klasse spreche, beruht aber das Berufungsurteil nicht. Benn das Urteil stützt sich nicht darauf, daß eine verbleibende Ungewißheit zu Basten des Klägers gehe. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweggründe der Ernennung aufgeklärt und Tatsachen festgestellt, aus denen es die Überzeugung vom Überwiegen der politischen Motive im einzelnen gewonnen hat.

34

Das Berufungsurteil enthält auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 98.56 - = Buchholz a.a.O. Nr. 23) unerläßliche Feststellung, daß überwiegend politische Motive auf seiten der Ernennungsbehörde vorlagen. Diese Feststellung liegt schon darin, daß das der Durchsetzung des Auswärtigen Amtes mit Nationalsozialisten dienende Ersuchen an den Stabschef der SA um Benennung von SA-Führern von dem damaligen Reichsaußenminister ... ausging. Dieser war der Leiter des Auswärtigen Amtes. Die politischen Motive des Reichsaußenministers als des Behördenleiters, der die Ernennung zwar nicht formell vollzog, aber verantwortlich für den Ernennungsvorschlag war, sind von ausschlaggebender Bedeutung. Demgegenüber liegt der Schwerpunkt der Revision in dem Vorbringen, daß diejenigen Referenten und sonstigen Beamten des Auswärtigen Amtes, die mit der Ernennung des Klägers befaßt waren, nicht die Absicht der Förderung von Nationalsozialisten gehabt hätten, sich vielmehr von sachlichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen und eine Förderung von Nationalsozialisten, wenn überhaupt, dann gezwungenermaßen und in möglichst geringem Umfange durchgeführt hätten. Darauf kommt es aber nicht an. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand hat der Behördenchef selbst durch eine Maßnahme politischen Charakters die Übernahme und anschließende Ernennung des Klägers veranlaßt. Der Vorschlag der SA-Führung war also keine von dritter Seite an das Personalreferat des Auswärtigen Amtes herangetragene. Intervention zugunsten von Nationalsozialisten (vgl. dazu das angeführte Urteil vom 29. März 1957), sondern nur die Folge einer gezielten personalpolitischen Maßnahme des Behördenleiters des Auswärtigen Amtes. Die Beamten der Personalabteilung waren nur ausführende Organe. Solange sich ihre Maßnahmen in der vom Minister vorgezeichneten Richtung hielten, änderte sich nichts an der von ihm ausgehenden politischen Motivierung. Die beamtenrechtlichen Maßnahmen im. Falle der Ersternennung des Klägers hielten sich in diesem Rahmen. In diesem Zusammenhang ist der Satz im Berufungsurteil zu verstehen, daß der vom Reichsaußenminister verlangte Vorschlag nicht völlig übersehen werden konnte.

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Die weitere Begründung, die das Berufungsgericht für das Vorliegen überwiegend politischer Motive gegeben hat, daß nämlich der Kläger für das Amt eines Legationsrats I. Klasse trotz Erfüllung gewisser fachlicher Voraussetzungen nicht besonders geeignet gewesen sei, beruht entgegen der Annahme der Revision nicht auf der Verletzung von Denkgesetzen. Eine Verletzung von Denkgesetzen liegt nicht schon dann vor, wenn der Tatrichter nicht zwingende Schlüsse gesogen hat, sondern erst dann, wenn die Schlußfolgerungen aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind(Urteile vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 161.57 - = Buchholz a.a.O. Nr. 51 undvom 7. April 1960 - BVerwG VI C 172.58.-). Seinem eigentlichen rechtlichen Gehalt nach zielt dieser Revisionsangriff auch weniger auf eine Verletzung von Denkgesetzen als vielmehr auf eine unrichtige Anwendung des § 7 G 131. Es trifft zwar zu, daß bei der Prüfung einer Ernennung eine besondere Eignung in der Regel nicht verlangt werden kann, und daß eine Abwägung politischer gegen sachliche Gesichtspunkte, die von dem Erfordernis einer besonderen Eignung ausgeht, rechtsfehlerhaft sein kann. Gleichwohl ist die Erwägung des Berufungsgerichts nach den besonderen Umständen des Falles nicht fehlerhaft. Das Berufungsgericht hatte zu berücksichtigen, daß der Kläger unmittelbar zum Legationsrat I. Klasse ernannt worden, also nicht in der Eingangsstellung der Laufbahn als Legationsrat II. Klasse eingestellt worden ist. Ein solches Überspringen der Eingangsstufe kann im Einzelfalle sachlich gerechtfertigt sein, aber nur dann, wenn besondere Umstände, insbesondere hervorragende Befähigung oder Leistungen vorliegen. Hiernach war es sachgerecht, daß das Berufungsgericht für die Ernennung zum Legationsrat I. Klasse unter Übergehung der Eingangsstellung der Laufbahn die Erfüllung gewisser fachlicher Mindestvoraussetzungen nicht genügen ließ, sondern nur bei Vorliegen einer besonderen Eignung die Gleichwertigkeit der sachlichen Motive mit den politischen Motiven bejahen wollte. Daß diese besondere Eignung nicht vorlag, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt.

36

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beförderung des Klägers zum Vortragenden Legationsrat politisch motiviert gewesen sei, sind frei von Rechtsirrtum. Das Auswärtige Amt hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beförderung vorgeschlagen, um dem Kläger bei den Verhandlungen mit Parteidienststeilen ein größeres Gewicht zu geben; der Kläger sei gerade deshalb befördert worden, weil er als alter Kämpfer mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei und seine Parteistellung zum Nutzen des Auswärtigen Amtes eingesetzt habe.

37

Die Auffassung des Tatsachengerichts, die fragliche Tätigkeit des Klägers sei nicht gegen den Nationalsozialismus selbst gerichtet gewesen, entspricht allgemeiner Erfahrung, Dadurch, daß das Auswärtige Amt sich gegen Übergriffe von Parteidienststellen wehrte, setzte es sich nicht in Gegensatz zu dem NS-Regime als solchem. Für die NS-Herrschaft war die Existenz rivalisierender Organisationen und Machtblöcke typisch, die jeweils ihren Einflußbereich zu erweitern suchten. Wo eine staatliche Behörde solchen Übergriffen entgegentrat, tat sie das im Regelfalle nicht aus Gegnerschaft zum NS-Regime, sondern um die ihrer Ansicht nach im Einzelfalle unberechtigten Eingriffe auf das damals allgemein übliche Maß zurückzuführen. Diesem Bestreben des Auswärtigen Amts diente die Tätigkeit des Klägers. Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsfehler die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus als für die Beförderung ausschlaggebend gewertet, weil das Auswärtige Amt ihn wegen dieser engen Verbindung für die Verhandlungen als geeignet ansah. Wenn eine Behörde einen Beamten überwiegend deshalb beförderte, weil seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus für sie wertvoll war, beruht die Beförderung ausschlaggebend auf dieser Verbindung (so auch Urteil des Senatsvom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 -).

38

Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung der Beförderung des Klägers allein auf diese besonderen Umstände und nicht auf die Vermutung des Fortwirkens der politischen Motive der Ersternennung gestützt. Es bedurfte daher keiner Ausführung darüber, ob eine solche Vermutung durch die Bewährung des Klägers im Amt widerlegt sei. Das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen; nach den von ihm gewürdigten Umständen schloß aber die Bewährung das Überwiegen politischer Motive nicht aus.

39

Schließlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsstellungen des Klägers auch im Wege der sogenannten zeitlichen Verschiebung nicht zu berücksichtigen sind, frei von Rechtsirrtum. In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar mißverständlich, daß der Kläger die Ernennung oder Beförderung nicht zu früh erlangt habe. Damit soll aber nicht gesagsein, daß diese Rechtsstellungen sachgemäß erlangt seien. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hinreichend deutlich, daß mit dieser Wendung gemeint ist, der Kläger habe die Rechtsstellung nicht lediglich zu früh, sondern schlechthin sachwidrig erlangt.

40

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht sich auf die Prüfung beschränkt hat, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Stellung eines Legationsrats I. Klasse erlangt hätte. Auch bei der Prüfung der zeitlichen Verschiebung kann die Frage ob der Beamte die letzte Rechtsstellung unter normalen Umstände bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte, in der Regel nicht für sich allein beantwortet werden. Die Berücksichtigung einer Beförderungsstellung im Rahmen einer Laufbahn jedenfalls ist nur möglich, wenn bei rückschauender Betrachtung festgestellt werden kann, daß der Beamte aus der Eingangsstelle unter normalen Umständen vor dem 8. Mai 1945 in die Beförderungsstelle gelangt wäre (Urteile des Senatsvom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56- vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58.-). Es mußte also zunächst festgestellt werden, ob der Kläger die Stellung eines Legationsrats I. Klasse bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte. Nur wenn diese Frage bejaht worden wäre, hätte Veranlassung bestanden zu prüfen, ob der Kläger auch die Beförderung zum Vortragenden Legationsrat noch bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte.

41

Eine Feststellung, daß der Kläger unter normalen Umständen bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Legationsrats II. Klasse erlangt hätte, war im vorliegenden, Falle nicht möglich. Der Kläger war niemals Legationsrat II. Klasse. Eine Rechtsstellung, die der Beamte niemals innegehabt hat, kann auch im Rahmen der zeitlichen Verschiebung nicht zuerkannt werden (BVerwGE 3, 88;  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]. Davon zu unterscheiden ist, daß im Rahmen der zeitlichen Verschiebung bei der gebotenen rückschauenden Betrachtung der Laufbahn bis zur Erlangung der Stellung eines Legationsrates I. Klasse zu prüfen ist, wann der Kläger unter normalen Umständen in der Eingangsstufe ernannt worden wäre, um feststellen zu können, ob er aus dieser Eingangsstufe heraus vor dem 8. Mai 1945 zum Legationsrat I. Klasse ernannt worden wäre.

42

Es war also zu fragen, ob der Kläger, wäre er zur Zeit seiner ersten Ernennung, am 23. Februar 1940, zum Legationsrat II. Klasse ernannt worden, unter normalen Umständen bis zum 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Rechtsstellung eines Legationsrats I. Klasse erlangt hätte. Liese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VI C 244-57 -= Buchholz a.a.O. Nr. 54 undvom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -) kann die Frage, ob die Beförderung noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre, nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit einiger Sicherheit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach Ablauf einer bestimmten Zeit stattfanden, so daß jeder Beamte, der sich vorwurfsfrei führte, nach Ablauf der Wartezeit eine so gut wie sichere Aussicht auf Beförderung hatte. Ein solcher Fall ist beim höheren Dienst des Auswärtigen Amts nicht gegeben.

43

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.100 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert