Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1960, Az.: BVerwG VI C 54.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 54.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.02.1959 - AZ: OS I 122/56
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 (2. Alternative) G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ... Juli 1897 geborene Kläger trat am 1. November 1919 als Bürogehilfe in den Dienst der Badischen Staatseisenbahnen ein. Im Jahre 1922 zum ap. Eisenbahnassistenten und zum ap. Eisenbahnsekretär ernannt, wurde er am 1. Januar 1925 planmäßiger Eisenbahn-(Reichsbahn-)sekretär. Zum 1. März 1935 wurde er zum Reichsbahninspektor und zum 1. Januar 1939 zum Reichsbahnoberinspektor befördert.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger, der am 1. Oktober 1930 der NSDAP beigetreten, außerdem seit 30. Juni 1933 Kreisamtsleiter der NSDAP - Amt für Beamte - und seit 1. September 1932 Vorsitzender des Kreisparteigerichts des Kreises S. war, seiner politischen Belastung wegen aus dem Reichsbahndienst entlassen, im Jahre 1947 vorübergehend als Aushilfsarbeiter im Eisenbahndienst beschäftigt und am 1. August 1950 als Reichsbahn-(Bundesbahn-)obersekretär auf Lebenszeit wieder in den Bahndienst eingestellt. Der Badische Staatskommissar für politische Säuberung stufte ihn mit Säuberungsbescheid vom 18. November 1948 in die Gruppe der Minderbelasteten ein und erkannte neben der Festsetzung allgemeiner Sühnemaßnahmen auf Zurückstufung zum Reichsbahnobersekretär. Nach Ablauf der festgesetzten Bewährungszeit wurde der Kläger auf Grund des § 3 des badischen Landesgesetzes über die Vereinfachung der politischen Säuberung vom 26. Mai 1950 (GVBl. S. 199) automatisch in die Gruppe der Mitläufer eingestuft.
Am 22. Oktober 1954 entschied der Vorstand der Beklagten auf Grund des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahninspektor und zum Reichsbahnoberinspektor unberücksichtigt blieben; gleichzeitig erkannte er dem Kläger die Stellung eines Reichsbahnobersekretärs mit einem Ernennungsdatum vom 1. März 1939 zu.
Der nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift trägt in Maschinenschrift die Unterschrift: "gez. Dr. H." und daneben einen mit dem Dienstsiegel der Bundesbahndirektion Karlsruhe, der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, versehenen, von einem Bundesbahnoberinspektor eigenhändig unterzeichneten Beglaubigungsvermerk.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob auf die Berufung das Urteil des ersten Rechtszuges auf und wies die Klage ab. Zur Begründung des Urteils vom 13. Februar 1959 ist im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei formgerecht eingelegt; die Berufungsschrift genüge der in § 103 VGG vorgeschriebenen Schriftform.
Auf den Kläger sei § 7 G 131 gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dieses Gesetzes anwendbar. Auch stehe der Säuberungsbescheid vom 18. November 1948, durch den der Kläger in die Gruppe der Minderbelasteten eingestuft und zum Reichsbahnobersekretär zurückgestuft worden sei, einer Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegen, zumal da ein Spruchkammerbescheid im Sinne des § 8 G 131 nicht mehr bestehe.
Mit Recht habe die Beklagte die politische Alternative des § 7 G 131 auf den Kläger angewendet. Aus der Personalakte des Klägers ergebe sich eindeutig, daß die Reichsbahndirektion (RBD) Karlsruhe, die für den Kläger zuständige Ernennungsbehörde, ihn als eng mit dem Nationalsozialismus verbunden angesehen und entsprechend gefördert habe. Schon allein auf Grund seiner frühen Mitgliedschaft zur NSDAP bestehe die Vermutung, daß die Beförderung zum Reichsbahninspektor ohne vorangegangene Laufbahnprüfung auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei. Diese Vermutung werde hier noch verstärkt durch die Vorgänge, die zu dieser Beförderung des Klägers geführt hätten. Der Kläger habe als Reichsbahnsekretär der Laufbahn des mittleren Dienstes angehört. Die Überführung in die Laufbahn des gehobenen mittleren nichttechnischen Eisenbahndienstes (Inspektorenlaufbahn) habe nach den Laufbahnvorschriften der Hauptverwaltung aus dem Jahre 1926 für die Zulassung zur Inspektorenlaufbahn das Bestehen einer Prüfung vorausgesetzt. Diese Prüfung habe der Kläger unstreitig nicht abgelegt. Die in der Beförderung zum Reichsbahninspektor ohne Prüfung liegende Bevorzugung des Klägers habe er nur seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken, denn die maßgebenden Erlasse der Deutschen Reichsbahn über die Beförderung bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung hätten ausdrücklich vorgesehen, daß bei "alten Kämpfern" von dem Erfordernis der Prüfung abgesehen werden könne. Der Personalakte des Klägers sei zu entnehmen, daß die RBD Karlsruhe den Kläger als "alten Kämpfer" zur Beförderung zum Reichsbahninspektor ausersehen und dementsprechend seine Beförderung veranlaßt habe. Diese aktenkundigen Vorgänge, ferner die starke Überbesetzung und Überalterung der Inspektorenlaufbahn im Bereich der RBD Karlsruhe sowie die weitere Tatsache, daß die Planstelle des Klägers mit dem Tage seiner Beförderung in eine Inspektor-Planstelle umgewandelt worden und daß schließlich der Kläger auch noch nach seiner Beförderung zwei Jahre auf seinem bisherigen Dienstposten (Sekretärposten) beim Bahnhof B. verblieben sei, zeigten deutlich, daß weder eine sachliche Veranlassung noch ein praktisches Bedürfnis bestanden habe, den Kläger ohne Prüfung in den gehobenen Dienst zu überführen; vielmehr sei damit erkennbar der alleinige Beweggrund für die Beförderung des Klägers politischer Art gewesen.
Der Kläger möge durchaus ein tüchtiger Beamter gewesen sein. Doch sei er ausweislich seiner Personalakten kein so hervorragend befähigter Beamter gewesen, daß er auf Grund des § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung der Deutschen Reichsbahngesellschaft ohne Prüfung zum Reichsbahninspektor hätte befördert werden können. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hätte es nämlich nahegelegen, ihn auf Grund dieser Vorschrift zur Beförderung zum Inspektor ohne Prüfung vorzuschlagen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr könne sämtlichen Berichten und Beurteilungen, in denen nie auf § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung Bezug genommen sei, entnommen werden, daß der Kläger offensichtlich die in dieser Ausnahmebestimmung geforderte besondere Eignung nicht besessen habe. Daran ändere auch eine gute Beurteilung nichts. Daher erübrige sich, die vom Kläger benannten Zeugen über seine Befähigung zu vernehmen, zumal diese Zeugen nicht über konkrete Tatsachen aussagen sollten, wie der Senat durch Befragen in der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, und daher nur allgemeine Bewertungen geben könnten.
Allerdings habe sich der Kläger im November 1934 um Zulassung zur Inspektorenlaufbahn beworben. Dies schließe aber nicht aus, daß ihn die RBD Karlsruhe wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Inspektor befördert habe. Maßgebend seien die Motive der zuständigen Ernennungsbehörde, und diese hätten im Falle des Klägers darauf abgezielt, ihn als bewährtes Mitglied der NSDAP zu fördern. Schließlich sei es unerheblich, ob der Kläger die Inspektorprüfung abgelegt hätte, wenn er zur Ablegung aufgefordert worden wäre; denn allein entscheidend sei, daß er sie tatsächlich nicht abgelegt habe, ehe er zum Reichsbahninspektor befördert worden sei.
Mit Recht habe daher die Beklagte diese Beförderung unberücksichtigt gelassen. Das gleiche gelte für die Beförderung zum Oberinspektor. Die auf politischen Beweggründen beruhende Ernennung des Klägers zum Reichsbahninspektor begründe die - widerlegbare - Vermutung dafür, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung späterer beamtenrechtlicher Rechtspositionen überwiegend wirksam gewesen sei. Diese Vermutung werde zunächst dadurch verstärkt, daß der Kläger den Dienstposten des Vorstehers beim Bahnhof W. ausschließlich seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verdankt habe; dieser Posten wäre ihm nicht übertragen worden, wenn sich nicht die Gauleitung der NSDAP in ihren Schreiben vom 15. Juni 1937 und 25. Juni 1938 mit Nachdruck für den Kläger eingesetzt hätte. Als politisch nicht geförderter Beamter hätte er nach der Überzeugung des Senats nicht den Beförderungsposten eines Bahnhofsvorstehers in W. (Bahnhof der Rangklasse I b) erhalten. Gerichtsbekanntermaßen seien nach der Beförderungspraxis der RBD Karlsruhe Beförderungsposten nach der Reihenfolge des Rangdienstalters und nach Bewährung auf einem Bahnhof II. Klasse besetzt worden. Diese Voraussetzungen habe jedoch der Kläger nicht erfüllt, als er Vorsteher des Bahnhofs Waldshut geworden sei; denn er sei bis dahin weder Dienstvorsteher eines Bahnhofs II. Klasse noch überhaupt jemals Dienstvorsteher eines Bahnhofs gewesen. Hinzu komme, daß der Kläger verhältnismäßig sehr früh, nämlich bereits knapp vier Jahre nach der Beförderung zum Inspektor, zum Oberinspektor befördert worden sei, obwohl er die Inspektorprüfung nicht abgelegt habe. Aus dem von der Beklagten überreichten Verzeichnis der Inspektoren, die in der Zeit von 1925 bis 1935 die Fachprüfung abgelegt hätten, gehe hervor, daß die in diesem Zeitraum geprüften Inspektoren durchschnittlich 13 Jahre bis zur Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor hätten warten müssen. Erst während des Krieges hätten günstigere Beförderungsverhältnisse beständen, die aber hier, da der Kläger bereits 1939 Oberinspektor geworden sei, außer Betracht bleiben müßten. Bei diesen die politische Förderung des Klägers klar nachweisenden Sachverhalt sei demnach die durch die eindeutig politisch bedingte Ernennung des Klägers zum Reichsbahninspektor begründete Vermutung, daß auch die Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor auf einer politischen Bevorzugung beruhe, nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt worden. Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen habe es insoweit nicht bedurft. Selbst wenn man unterstellte, diese Zeugen bestätigten, daß der Kläger sich als Vertreter des Bahnhofsvorstandes in W. bewährt habe, so widerlege das nicht die dargelegten Umstände, die zu der Versetzung nach Waldshut geführt hätten, insbesondere nicht den Inhalt der Schreiben der Gauleitung von 15. Juni 1937 und 25. Juni 1938 und damit die Vermutung, daß die Behörde sich bei der Versetzung des Klägers nach W. und seiner Beförderung zum Oberinspektor von seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus habe leiten lassen.
Schließlich könne nicht beanstandet werden, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger im Wege der Laufbahnverschiebung die Rechtsstellung eines Inspektors oder gar Oberinspektors zuzuerkennen; die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erforderliche Inspektorenprüfung könne nicht unterstellt werden, weil dies eine vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erachtete Fiktion im eigentlichen Sinne wäre.
Gegen dieses am 26. Februar 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. März 1959 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 19. April 1956 zurückzuweisen.
Die Revision ist am 20. April 1959 begründet worden. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen: Das Verfahren in der Berufungsinstanz leide an einem wesentlichen Mangel, weil der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht verworfen habe, obwohl sie nicht ordnungsgemäß eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift hätte in Urschrift, dem Gericht eingereicht werden und die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Dezernenten aufweisen müssen.
Ferner beruhe das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des § 7 G 131. Die erste Alternative dieser Vorschrift könne auf den Kläger selbst dann nicht angewendet werden, wenn dessen Beförderungen den von der Vorinstanz angeführten Laufbahnvorschriften widersprochen hätten. Denn die Laufbahnvorschriften seien lediglich allgemeine Verwaltungsanordnungen, also keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 G 131. Die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 auf den Kläger sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt.
Der Kläger sei vor und nach 1933 immer überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Angesichts seiner Vorbildung und fachlichen Eignung stehe außer Zweifel, daß er auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus früher oder später in den gehobenen Dienst übernommen und zum Reichsbahninspektor und Reichsbahnoberinspektor ernannt worden wäre. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob die für die streitigen Beförderungen zuständige Behörde sich von sachlichen Erwägungen oder von zumindest überwiegend politischen Beweggründen habe leiten lassen, es unterlassen, die für und gegen eine ordnungsgemäße Beförderung sprechenden Gesichtspunkte in der erforderlichen Weise abzuwägen. Bei einer solchen Abwägung wäre der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl die Beförderung zum Reichsbahninspektor als auch die zum Reichsbahnoberinspektor nur auf sachlichen Gründen beruht hätten. So sei u.a. der Umstand, daß der Kläger sich bereits am 12. Dezember 1923 um Zulassung zur Fachprüfung I. Klasse (Übergangsprüfung) beworben habe, im Berufungsurteil ebensowenig gewertet worden wie die aktenkundige Tüchtigkeit und Bewährung des Klägers auf sämtlichen ihm anvertrauten Dienstposten. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof auch seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er trotz ausdrücklichen Beweisangebotes mehrere bereits im ersten Rechtszug benannte Zeugen nicht vernommen habe. Diese hätten bekunden können, daß im Hinblick auf die persönliche und fachliche Qualifikation des Klägers bei dessen Beförderungen nicht politische, sondern sachliche Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen seien, ferner daß der Kläger nicht seinen Vorgänger vom Bahnhof W. verdrängt habe.
Die Beklagte hat mit dem Antrag,
die Revision zurückzuweisen,
das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die kraft Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.
Die Rüge, die Berufungsschrift der Beklagten sei nicht von dem vertretungsberechtigten Beamten eigenhändig unterschrieben und genüge deshalb nicht der Form des § 103 Abs. 1 VGG, ist unbegründet. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluß vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]) für die die Form der Revision regelnde Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entschieden, daß die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde den Erfordernissen des § 57 BVerwGG genügen, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist. Dem ist der erkennende Senat für die Vorschrift des § 103 Abs. 1 VGG, soweit sie die Schriftform der Berufungsschrift vorschreibt, gefolgt. Er hat in seinerEntscheidung vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -, mit der er das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1958 - OS I 166/56 - bestätigt hat, ausgesprochen, daß die Berufungsschrift einer Behörde den Erfordernissen des § 103 Abs. 1 VGG genügt, wenn die Unterschrift durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist (so auch Urteil des V. Senatsvom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 158.58 -, DVBl. 1960 S. 284; vgl. fernerUrteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 - für die gleichlautende Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Mit dem Einwand der Revision, daß der lediglich mittels Handzeichen von dem zuständigen Sachbearbeiter eigenhändig abgezeichnete und bei den Handakten der prozeßbevollmächtigten Bundesbahndirektion verbliebene Entwurf der Berufungsschrift keine Unterschrift trage, und der hieraus gezogenen Schlußfolgerung, eine solche Abzeichnung des Entwurfs sei keine beglaubigungsfähige Unterschrift, mithin trage die eingereichte Berufungsschrift trotz des Beglaubigungsvermerks keine Unterschrift und entspreche daher nicht der Form des § 103 Abs. 1 VGG, hat sich bereits der Große Senat (a.a.O.) auseinandergesetzt, so daß es keines erneuten Eingehens hierauf bedarf.
Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet. Weder steht der im politischen Bereinigungsverfahren ergangene Säuberungsbescheid vom 18. November 1948 als solcher einer Entscheidung nach § 7 G 131 entgegen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - mit weiteren nachweisen) noch war die Beklagte durch die in jenem Säuberungsbescheid ausgesprochene, inzwischen überholte Zurückstufung des Klägers zum Reichsbahnobersekretär durch § 8 G 131 daran gehindert, eine Entscheidung nach § 7 a.a.O. zu treffen (vgl. BVerwGE 2, 10 [16]).
Auch in der Anwendung des § 7 G 131 läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision Verletzung der ersten Alternative des § 7 G 131 rügt, übersieht sie, daß das angefochtene Urteil ausschließlich damit begründet ist, die Entscheidung der Beklagten sei schon allein auf Grund der zweiten - politischen - Alternative des § 7 G 131 gerechtfertigt. Ob die von der Vorinstanz mehrfach erwähnten Laufbahnvorschriften der Reichsbahn beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der ersten Alternative des § 7 G 131 sind, ist daher unerheblich. Daß das Berufungsgericht in der Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor ohne vorangegangene Laufbahnprüfung eine jenen Laufbahnvorschriften widersprechende Personalmaßnahme gesehen und dies als ein Beweisanzeichen dafür gewertet hat, daß die Beförderung aus überwiegend politischen Gründen im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 erfolgt ist, bedeutet nicht, daß es darin zugleich einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der ersten Alternative des § 7 G 131 gesehen und auch diese Vorschrift angewendet hat.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahninspektor und zum Reichsbahnoberinspektor wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleiben (§ 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131), sind rechtlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht dabei entscheidend auf die Motive der Ernennungsbehörde abgestellt (BVerwGE 8, 296). Der Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei den streitigen Beförderungen zum mindesten überwiegend politische Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben, steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß der Kläger etwa wegen seiner Vorbildung und fachlichen Eignung auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus in den gehobenen Dienst übernommen und zum Reichsbahninspektor und Reichsbahnoberinspektor ernannt worden wäre. Mit der dahingehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 5, 271) hat sich der Senat bereits früher auseinandergesetzt (BVerwGE 8, 296); er hat auch in späteren Entscheidungen an dieser Rechtsprechung festgehalten. Der vorliegende Fall gibt ihm keine Veranlassung, hiervon abzugehen.
Die Überzeugung, daß der Kläger die Beförderung zum Reichsbahninspektor aus überwiegend politischen Gründen erlangt habe, hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus den Personalakten gewonnen. Er hat an Hand dieser Akten festgestellt, daß der Kläger im Rahmen der Förderungsaktion für "bewährte Kämpfer für die nationale Erhebung" befördert wurde, und daß er weder die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst nach den Laufbahnbestimmungen erforderliche Inspektorprüfung abgelegt noch die für eine Beförderung ohne Aufstiegsprüfung notwendige Eignung im Sinne des § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung der Deutschen Reichsbahngesellschaft hatte.
Er hat ferner festgestellt, daß die Inspektorenlaufbahn im Bereich der RBD Karlsruhe erheblich überbesetzt und überaltert war, daß die Planstelle des Klägers an dem Tage seiner Beförderung in eine Inspektorenstelle umgewandelt wurde und der Kläger auch noch nach seiner Beförderung zwei Jahre auf seinem bisherigen Dienstposten (Sekretärposten) beim Bahnhof K. verblieb. Aus diesen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, daß bei der Beförderung des Klägers, zum Reichsbahninspektor die Ernennungsbehörde sich nicht von sachlichen Erwägungen, sondern überwiegend von politischen Gesichtspunkten hat leiten lassen.
Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet. Es ist nicht dargetan, daß der Verwaltungsgerichtshof die ihn obliegende Aufklärungspflicht in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage vernachlässigt hätte. Insbesondere hatte das Gericht im Hinblick auf die eindeutig die politischen Beweggründe des Dienstherrn ausweisenden Umstände keine Veranlassung, die vom Kläger für seine diese Beweggründe nicht widerlegende Befähigung und Bewährung auf schwierigen Dienstposten benannten Zeugen zu vernehmen, zumal es durch Befragen in der mündlichen Verhandlung festgestellt hatte, daß diese Zeugen nicht über konkrete Tatsachen aussagen sollten, also nur eine allgemeine fachliche Bewertung des Klägers hätten abgeben können.
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für und gegen überwiegend politische Beweggründe bei der Beförderung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte nicht hinreichend abgewogen, das angefochtene Urteil beruhe somit auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung, insbesondere auf einer Verkennung der vom Kläger dargelegten sachlichen Gründe seiner Beförderung, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision verkennt insofern die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1956, DVBl. 1957 S. 130). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweisgrundsätze ist. Daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Inhalts der Personalakten sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat, die Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor habe auf überwiegend politischen Beweggründen der Ernennungsbehörde beruht, widerspricht nicht diesen allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung; insbesondere muß das Gericht sich nicht mit jedem einzelnen erheblichen Vorbringen der Beteiligten oder mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen, sofern sich nur - wie hier - ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. u.a.Urteile des erkennenden Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 - undvom 28. Juni 1960 - BVerwG VI C 120.58 -).
Hiernach ist die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ernennungsbehörde den Kläger am 1. März 1935 aus überwiegend politischen Beweggründen zum Reichsbahninspektor befördert hat, für den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.
Das Berufungsgericht hat an diese Feststellung die nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung geknüpft, daß die für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei seiner späteren Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor am 1. Januar 1939 überwiegend wirksam geblieben sind. Auch insofern steht das Urteil in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 305 mit Hinweisen). Diese Vermutung muß der Kläger infolge der hier Platz greifenden Umkehrung der Beweislast gegen sich gelten lassen, da er sie nicht zu widerlegen vermocht hat (BVerwGE 3, 110 [115] und ständige Rechtsprechung). Das angefochtene Urteil beruht aber nicht nur auf dieser Vermutung; denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Umstände, unter denen die Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor vorgenommen worden ist, noch gesondert gewürdigt, wenn auch mit anderen Schlußfolgerungen, als sie der Kläger zieht. Es ist in eingehender und von revisiblen Mängeln wiederum freier Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe auch diese Beförderung ausschließlich seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können daher aus den bereits zur ersten streitigen Beförderung dargelegten Gründen nicht durchdringen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet. Darüber, daß der Kläger sich als Vertreter des Bahnhofsvorstandes in W. bewährt und seinen Vorgänger dort nicht verdrängt habe, brauchte das Berufungsgericht die vom Kläger benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Denn das Gericht hat die Überzeugung, daß die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor auf überwiegend politischen Beweggründen der Ernennungsbehörde beruhte, daraus gewonnen, daß der Kläger ohne Ablegung der Inspektorprüfung den Beförderungsposten des Vorstehers beim Bahnhof W. entgegen der Beförderungspraxis seines Dienstherrn sowie unter Übergehung zahlreicher geprüfter und dienstälterer Inspektoren nur auf Druck der Grauleitung der NSDAP erhalten hat. Es hat dabei offensichtlich den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt. Somit erübrigte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Revision.
Schließlich ist im Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum die Möglichkeit verneint worden, die streitigen Beförderungen im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung das erkennenden Senats geht es nicht an, bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn die für die Ernennungen oder Beförderungen notwendigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen, die tatsächlich bis zum 8. Mai 1945 nicht erfüllt waren, im Wege der Fiktion zu ersetzen(Urteile vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 - undvom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 116.159 -). Eine solche Voraussetzung für den Aufstieg in den gehobenen, nicht technischen Eisenbahndienst, die Ernennung zum Reichsbahninspektor und die spätere Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor war aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall das Bestehen der Inspektorprüfung, die der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht abgelegt hat. Infolgedessen ist hier für die Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung kein Raum. Im übrigen kann die Frage, ob die streitigen Beförderungen nur zu früh vorgenommen wurden und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitraum noch ausgesprochen worden wären, grundsätzlich nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfinden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei führte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Beförderung hatte. Davon kann bei der Beförderung eines Reichsbahnsekretärs zum Reichsbahninspektor keine Rede sein, weil eine solche Beförderung mit dem Übergang aus der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes verknüpft ist, und weil ein solcher Laufbahnwechsel ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grunde zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des Senatsvom 23. November 1959 - BVerwG VI C 248.58 - mit Nachweisen). Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint.
Daß dem Kläger im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Entscheidung nach § 7 G 131 die von ihm niemals bekleidete Stellung eines Reichsbahnobersekretärs zugebilligt worden ist, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Erörterung; es sei jedoch auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 1959 (BVerwGE 8, 296 [302 ff.]) hingewiesen.
Nach alledem war die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert