Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1959, Az.: BVerwG VI C 248.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 248.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.10.1958 - AZ: OS I 201/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1880 geborene Anfechtungskläger (Kläger) trat im April 1900 in den Dienst der Bayerischen Staatseisenbahn ein und wurde nach Ablegung der Anstellungsprüfung im Jahre 1914 als Stationsdiener im Nebenbahndienst in das planmäßige Beamtenverhältnis übernommen. Nach Übernahme in den Dienst der Deutschen Reichsbahn als Eisenbahnassistent wurde er nach vorausgegangener Prüfung am 16. Juli 1929 zum Reichsbahnsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1934 wurde er zum Reichsbahninspektor, am 24. Oktober 1940 zum Reichsbahnoberinspektor befördert. Auf Anordnung der Militärregierung wurde er am 15. November 1945 aus dem Reichsbahndienst entlassen.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP vom 1. Mai 1922 an bis zu deren Verbot am 9. November 1923; vom 10. November 1923 bis 28. Februar 1925 gehörte er dem Völkischen Block an. Nach der Wiederzulassung der NSDAP war er wiederum Mitglied dieser Partei vom 1. März 1925 bis zum Zusammenbruch. Ferner war er Leiter des Amtes für Beamte des Kreises ... sowie eine Zeitlang Ortsgruppenleiter in Freihung und Block- und Zellenwart bei der Ortsgruppe Weiden (Opf.). Die Spruchkammer Weiden stufte ihn in die Gruppe III der Minderbelasteten ein. Am 26. Januar 1949 wurde er im Wege des Nachverfahrens in die Gruppe IV der Mitläufer eingereiht.
Mit Wirkung vom 1. August 1948 wurde der Kläger als Reichsbahnobersekretär wieder eingestellt und gleichzeitig wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 68 DBG in den Ruhestand versetzt.
Der Vorstand der Anfechtungsgegnerin (Beklagten) entschied mit Verfügung vom 9. August 1954, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahninspektor und Reichsbahnoberinspektor unberücksichtigt blieben und daß er so gestellt werde, als ob er am 1. Mai 1939 Reichsbahnobersekretär geworden wäre. Den dagegen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eingelegten Einspruch des Klägers wies der Vorstand mit Bescheid vom 20. September 1954 zurück.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage beantragte der Kläger,
die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 9. August 1954 und den Einspruchsbescheid vom 20. September 1954 aufzuheben und die Anfechtungsgegnerin für verpflichtet zu erklären, ihm Ruhegehaltsbezüge aus der Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des ersten Rechtszuges auf und wies die Klage ab. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Gegen Entscheidungen nach § 7 G 131 könne unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden. Es habe daher keines vorhergehenden Einspruchsverfahrens bedurft, so daß die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid vom 9. August 1954 unrichtig gewesen sei und keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt habe.
Der Kläger zähle zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes und unterliege daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 der Vorschrift des § 7 dieses Gesetzes. Ob der Kläger unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften zum Reichsbahninspektor und Reichsbahnoberinspektor befördert worden sei, könne dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sei auf ihn die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 anzuwenden. Aus den Personalakten des Klägers gehe eindeutig hervor, daß die Reichsbahndirektion (RBD) München, die für den Kläger zuständige Ernennungsbehörde, ihn als dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen und entsprechend gefördert habe. Seine Beschäftigungsstelle - Verkehrskontrolle II Weiden (Opf.) - habe ihn am 22. Februar 1934 der RBD München als "bewährten Kämpfer für die nationale Erhebung" gemeldet.
Daraufhin sei ihm am 4. August 1934 von der RBD München die Absicht der Reichsbahnverwaltung eröffnet worden, ihn auf Grund der Förderungsbestimmungen in die Inspektorenlaufbahn zu überführen. Schließlich sei auf der Beförderungsverfügung zum Inspektor ausdrücklich auf die Verfügung der Hauptverwaltung vom 7. September 1934 - Förderung bewährter Kämpfer - verwiesen. Alle diese aktenkundigen Vorgänge bewiesen, daß bei der Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor die Ernennungsbehörde sich überwiegend von politischen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Dafür spreche ferner, daß der Kläger ohne Ablegung einer Prüfung Inspektor geworden sei, obwohl die Laufbahnvorschriften vom 27. Januar 1926 - 54.205.201 - sowohl für die Zulassung zur Inspektorenlaufbahn als auch für die Beförderung zum Inspektor das Bestehen einer Prüfung gefordert hätten. Diese Prüfungen habe der Kläger unstreitig nicht abgelegt. Die in der prüfungsfreien Beförderung zum Inspektor liegende Bevorzugung sei aber nur mit der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zu erklären, denn die maßgebenden Erlasse der Deutschen Reichsbahn über die Beförderung bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung hätten ausdrücklich vorgesehen, daß bei "alten Kämpfern" von dem Erfordernis der Prüfungen abgesehen werden könne.
Der Kläger möge zwar ein tüchtiger Beamter gewesen sein. Sein damaliger Vorgesetzter habe ihn mit "über dem Durchschnitt" beurteilt. Dennoch sei er kein so hervorragend befähigter Beamter gewesen, daß er auf Grund des § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung der Deutschen Reichsbahngesellschaft prüfungsfrei zum Reichsbahninspektor hätte befördert worden können. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hätte es nämlich nahegelegen, ihn auf Grund dieser Vorschrift zur prüfungsfreien Beförderung zum Inspektor vorzuschlagen. Dies sei indes nicht geschehen. Vielmehr könne dem Beförderungsvorschlag seines Dienstvorgesetzten vom 22. Februar 1934 entnommen werden, daß der Kläger erkennbar die in § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung geforderte Eignung nicht besessen habe.
Die fehlende Prüfung habe aber auch nicht durch langjährige Bewährung auf einem Inspektordienstposten ersetzt werden können. Eine derartige Möglichkeit hätten die laufbahnbestimmungen nicht vorgesehen. Schließlich sei es unerheblich, ob der Kläger die Inspektorenprüfung abgelegt hätte, wenn er zur Ablegung aufgefordert worden wäre; denn allein entscheidend sei, daß er sie tatsächlich nicht abgelegt habe, sondern prüfungsfrei Reichsbahninspektor geworden sei.
Mit Recht habe daher die Beklagte diese Beförderung unberücksichtigt gelassen. Das gleiche gelte für die am 24. Oktober 1940 ausgesprochene Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor. Eine politisch bedingte Ernennung zum Inspektor begründe die - widerlegbare - Vermutung dafür, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung späterer beamtenrechtlicher Rechtspositionen überwiegend wirksam gewesen sei. Die Laufbahn des Klägers seit seiner prüfungsfreien Ernennung zum Inspektor habe unter dem Zeichen politischer Förderung gestanden, sie habe sich auf den Oberinspektor und den Amtmann erstrecken sollen. Die Beförderung zum Amtmann sei jedoch an dem Widerspruch des damaligen Dienstvorgesetzten des Klägers gescheitert. Im Hinblick auf die politisch bedingte Beförderung des Klägers zum Inspektor hätte es ganz besonders überragender Leistungen bedurft, um das Fortwirken des politischen Motivs der Erstbeförderung zurückzudrängen und ihren Unrechtsgehalt zu beseitigen. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Trotz seiner guten Beurteilung habe der Kläger nicht zu den besonders hervorragend qualifizierten Beamten gezählt. Dies gehe auch weiter daraus hervor, daß ihm sein Dienstvorgesetzter die Befähigung zum Amtmann nicht zuerkannt habe.
Schließlich könne nicht beanstandet werden, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger im Wege der Laufbahnverschiebung die Rechtsstellung eines Inspektors oder Oberinspektors zuzuerkennen; die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erforderliche Inspektorenprüfung könne nicht unterstellt werden, weil es sich hierbei um eine vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erachtete Fiktion im eigentlichen Sinne handeln würde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 25. September 1956 zurückzuweisen.
Der Kläger hat Verletzung des § 7 G 131 gerügt und unter Berufung auf das Urteil erster Instanz mit näheren Ausführungen geltend gemacht, daß politische Motive bei den streitigen Beförderungen nicht überwogen hätten.
Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag,
die Revision zurückzuweisen,
entgegengetreten.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 61 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BVerwGG).
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht für zulässig erachtet; die Klagefrist war nicht versäumt (vgl. Urteil des II. Senatsvom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 -;Beschluß des erkennenden Senats vom 31. August 1959 - BVerwG VI B 107.58 -).
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin beizupflichten, daß auf den Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet. Er hat sich dabei von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der hier in Frage stehenden zweiten Alternative des § 7 G 131 entscheidend auf die Motive der Ernennungsbehörde ankommt (BVerwGE 8,296).
Bezüglich der Beförderung zum Reichsbahninspektor am 1. Juli 1934 hat der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugung, daß dem Kläger diese Rechtsstellung aus überwiegend politischen Gründen zuerkannt worden ist, im wesentlichen auf den Inhalt der Personalakten gestützt, wonach der Kläger im Rahmen der Förderungsaktion für "bewährte Kämpfer" zum Inspektor befördert worden ist. Daraus und aus dem weiteren Umstand, daß der Kläger weder die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst nach den Laufbahnbestimmungen erforderliche Inspektorenprüfung abgelegt noch die für eine prüfungsfreie Beförderung notwendige Eignung im Sinne des § 4 Ziff. 4 Abs. 2 der Personalordnung der Deutschen Reichsbahngesellschaft besessen hat, ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum gefolgert worden, daß bei der Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor die Ernennungsbehörde sich zum mindesten überwiegend von politischen Gesichtspunkten hat leiten lassen.
Der Kläger greift zu Unrecht die Beweiswürdigung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind nicht vorgebracht worden. Insbesondere reicht hierzu nicht das Vorbringen aus, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Tatsachen anders würdigen müssen. Die Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil widerspricht nicht den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder sonstigen allgemeinen Beweisgrundsätzen. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die im angefochtenen Urteil erwähnten. Förderungserlasse gerade für die "alten Kämpfer" sachlich nicht gerechtfertigte Vergünstigungen bedeuteten. Ihre Anwendung rechtfertigt daher die Schlußfolgerung, daß bei der Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor die politischen Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben (vgl. Urteil des Senatsvom 24. April 1959 - BVerwG VI C 391.56 - mit weiteren Nachweisen). Verfahrensmängel sind von der Revision nicht gerügt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Aufklärungspflicht in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage vernachlässigt hätte.
Hiernach ist die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 1. Juli 1934 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Reichsbahninspektor geworden ist, für den erkennenden Senat gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend.
Die an diese Feststellung vom Verwaltungsgerichtshof geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei seiner späteren Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor am 24. Oktober 1940 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8,305 mit Nachweisen). Diese Vermutung muß der Kläger infolge der hier Platz greifenden Umkehrung der Beweislast gegen sich gelten lassen, da er sie nicht zu widerlegen vermochte (BVerwGE 3, 110 [115], ständige Rechtsprechung). Zudem hat das Berufungsgericht noch festgestellt, daß die politische Förderung des Klägers mit seiner Ernennung zum Reichsbahninspektor nicht abgeschlossen war, sich vielmehr noch auf den Reichsbahnoberinspektor und den Reichsbahnamtmann erstrecken sollte, und daß der Kläger trotz seiner guten Beurteilung nicht zu den für eine Beförderung zum Oberinspektor anstehenden qualifizierten Beamten gehörte. Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und können daher aus den oben dargelegten Gründen nicht durchdringen.
Schließlich ist im Berufungsurteil zu Recht die Möglichkeit verneint worden, die streitigen Beförderungen im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht es nicht an, bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn die für die Ernennungen oder Beförderungen notwendigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen, die tatsächlich bis zum 8. Mai 1945 nicht erfüllt waren, im Wege der Fiktion zu ersetzen(Urteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -).
Eine solche Voraussetzung für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Eisenbahndienst, die Ernennung zum Reichsbahninspektor und die spätere Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor war aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall das Bestehen der Inspektorenprüfung, das der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 nachweisen kann. Infolgedessen ist hier für die Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung kein Raum. Im übrigen kann die Frage, ob die streitigen Beförderungen nur zu früh vorgenommen wurden und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen worden wären, grundsätzlich nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei führte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Beförderung hatte. Davon kann bei der Beförderung eines Reichsbahnsekretärs - unter Überspringung der Rechtsstellung eines Reichsbahnobersekretärs (ab 1. Januar 1939) - zum Reichsbahninspektor keine Rede sein, weil eine solche Beförderung mit dem Übergang aus der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verknüpft ist, und weil ein solcher Laufbahnwechsel ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grunde zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist (vgl. hierzu Urteil des Senatsvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -). Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert