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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1959, Az.: BVerwG VI C 201/57

Beförderung eines Beamten ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 201/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.02.1957 - AZ: Nr. 267 II 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1957 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Erbin des Anfechtungsklägers trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der am 15. Juni 1890 geborene und inzwischen verstorbene Anfechtungskläger (Kläger) Konrad S... trat als Militäranwärter am 1. Mai 1921 unter gleichzeitiger Ernennung zum Zollbetriebsassistenten a. Pr. in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung ein. Im Februar 1922 wurde er zum Zollassistenten ernannt, im Januar 1927 als Steuerassistent zum Finanzamt Immenstadt versetzt und am 1. August 1929 dort zum Steuersekretär (Besoldungsgruppe A 7) befördert. Am 1. September 1933 wurde er an das Finanzamt für Körperschaften in München versetzt. Gemäß Erlaß des Reichsfinanzministers (RFM) vom 6. April 1934 - P 1323 s 17147/34 III - in Verbindung mit dem Erlaß vom 22. Dezember 1933 wurde er 1934 zur vereinfachten Steuerinspektorprüfung zugelassen, die er aber nicht bestand. Er wurde dann gemäß Erlaß des RFM vom 23. August 1934 - P 1323 17/34 III - 1935 zur Steuerinspektorprüfung "in der Wiederholung in vereinfachter Form" nochmals zugelassen. Die Wiederholungsprüfung bestand er am 19. Juli 1935 mit der Gesamtnote "genügend". Mit Urkunde des Landesfinanzamtspräsidenten München vom 31. Oktober 1935 wurde der Kläger zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 4 c) ernannt. Im Oktober 1938 schlug der Oberfinanzpräsident München ihn außer der Reihe "wegen seiner Verdienste um die nationalsozialistische Erhebung" für die Beförderung zum Obersteuerinspektor (Besoldungsgruppe A 4 b 1) vor. Mit Urkunde vom 20. Juli 1939 wurde er dann zum Obersteuerinspektor befördert. Im August 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus dem Dienst entlassen.

2

Der Kläger war Mitglied der NSDAP in den Jahren 1922-1923 und trat ihr wieder am 1. Juli 1930 bei; er war Ortsgruppen-Propagandaleiter von 1930-1931, Ortsgruppen-Amtsleiter im Amt für Beamte ab 1. September 1935 und Ortsgruppenleiter von 1942-1943. Vom 1. Mai 1931 bis 31. August 1933 gehörte er der HJ und vom 1. Oktober 1931 der SA (letzter Dienstgrad Sturmbannführer) an; ab 1938 war er Verbindungsoffizier zwischen dem Oberfinanzpräsidenten und der SA-Gruppe Hochland. Seit 1. Januar 1934 war er Hauptvertrauensmann seiner Dienststelle im RDB. Im Säuberungsverfahren wurde er zuletzt in die Gruppe der Mitläufer eingereiht.

3

Nachdem der Kläger im März 1949 auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens für dauernd dienstunfähig erklärt worden war, erhielt er Versorgungsbezüge, zuletzt in Höhe von 80 % der im Zeitpunkt seiner Entfernung aus dem Amt erdienten Bezüge. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen traf am 25. August 1953 auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.5.1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - folgende Entscheidung:

"1)
Die Ernennung des Konrad S.. zum Steuerinspektor am 1. Oktober 1935 und seine Beförderung zum Obersteuerinspektor am 1. Juli 1939 bleiben unberücksichtigt.

2)
Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wird unterstellt, daß der Beamte im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn am 1. August 1940 zum Obersteuersekretär befördert worden wäre."

4

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger eine Sonderprüfung für alte Kämpfer der NSDAP in vereinfachter Form abgelegt habe, bei der nur drei Aufgaben an Stelle der für die Normalprüfung vorgeschriebenen sechs Aufgaben bewertet worden seien; diese Prüfung habe zu der Ernennung zum Steuerinspektor geführt. Die Ernennung zum Steuerinspektor und die spätere Beförderung zum Obersteuerinspektor hätten somit beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen und seien nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu lassen. Bei normalem Gang seiner Dienstlaufbahn hätte er nur noch mit der Beförderung zum Obersteuersekretär rechnen können.

5

Im Februar 1954 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Am 21. Dezember 1955 ist er verstorben; seine Ehefrau und seine Tochter haben als Erben den Rechtsstreit fortgeführt und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Ministerialentschließung vom 25. August 1953 mit der Maßgabe aufzuheben, daß die Beförderung des Klägers zum Steuerinspektor vor dem 8. Mai 1945 berücksichtigt werde.

6

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 13. Februar 1957 die Ministerialentschließung insoweit aufgehoben, als sie die Ernennung zum Steuerinspektor nicht berücksichtigt. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Für die Entscheidung, ob die jetzt noch streitige Beförderung zum Steuerinspektor berücksichtigt werden könne, sei allein die zweite Alternative des § 7 G 131 maßgebend, nachdem die ursprüngliche Begründung, diese Beförderung habe beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, nicht mehr aufrechterhalten werde und auch in der Begründung der Ministerialentschließung selbst schon die zweite Alternative herangezogen sei. Der Kläger sei wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu den erleichterten Inspektorprüfungen 1934 und 1935 zugelassen worden. Eine in dieser Form abgelegte Prüfung könne grundsätzlich nicht als Grundlage für den Aufstieg in den gehobenen Dienst und für die Ernennung zum Steuerinspektor anerkannt werden. Gleichwohl sei der Senat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Meinung, daß die Prüfung des Klägers im ganzen betrachtet auch bei Außerachtlassung der politisch bedingten Erleichterungen als eine unter normalen Umständen bestandene Prüfung anzusehen sei. Der Kläger habe von sechs schriftlichen Arbeiten nur fünf bearbeitet und die mündliche Prüfung mit der Note III abgelegt. Eine schriftliche Arbeit habe er nicht bearbeitet; diese könne nach der Prüfungsordnung als eine nicht abgelegte Arbeit erachtet und mit Note IV bewertet werden. Auch bei der damit für alle sechs schriftlichen Arbeiten vorzunehmenden Bewertung der schriftlichen Prüfung mit den Noten III/5, III/5, IV, III/5, IV, III/5 hätte er zur mündlichen Prüfung zugelassen werden können. Bei der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung im schriftlichen und mündlichen Teil seien nach der Prüfungsordnung die gesamten Leistungen des Prüflings vom Prüfungsausschuß zu würdigen. Der Senat sei auf Grund dieser Bestimmung der Ansicht, daß die Prüfung des Klägers auch bei Außerachtlassung der politisch bedingten Erleichterungen als eine unter normalen Umständen bestandene anzusehen sei. Wenn auch ihr Ergebnis schlecht gewesen sei, so habe diese Prüfung dennoch die Grundlage für die Ernennung zum Steuerinspektor bilden können. Der Kläger wäre zwar nicht sofort und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung zum Steuerinspektor tatsächlich erfolgt ist, ernannt worden, jedoch noch vor dem 8. Mai 1945. Da noch nicht beurteilt werden könne, zu welchem späteren Zeitpunkt er zum Steuerinspektor befördert worden wäre, werde der Anfechtungsgegner nun zu entscheiden haben, welcher spätere Zeitpunkt hierfür in Frage komme, wobei insbesondere auf die Laufbahn vergleichbarer politisch unbelasteter Beamter mit ähnlichem Prüfungsergebnis abzustellen sein werde.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 6. Juni 1957, der am 22. Juni 1957 zugestellt worden ist, die Revision zugelassen.

8

Der Anfechtungsgegner hat am 26. Juni 1957 Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

10

Die Revision ist am 16. August 1957 begründet worden. Sie rügt Verletzung des § 7 G 131 und mangelnde Sachaufklärung.

11

In der Revisionsinstanz wird der Rechtsstreit von der Klägerin Lisa S... als Alleinerbin ihrer am 12. März 1959 verstorbenen Mutter und damit als Alleinerbin des Klägers fortgeführt.

12

II.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Das Revisionsgericht wäre nur an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und Beschlüsse vom 22.2.1958 - VI C 40.58 = DÖV 1958 S. 259, vom 29.5.1958 - VI C 9.58 - und vom 3.6.1958 - II C 40.58 -; vgl. auch BAG 2, 40;  3, 46= NJW 1956 S. 1332; NJW 1958 S. 1014). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.

13

Die Revision ist auch begründet.

14

Soweit das angefochtene Urteil ausführt, daß die Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor am 31. Oktober 1935 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 vorgenommen worden ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]ist der Verwaltungsgerichtshof davon aus gegangen, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift allein darauf ankommt, ob die Ernennungsbehörde sich ausschließlich oder überwiegend aus politischen Beweggründen zu der Ernennung des Klägers entschlossen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zutreffend dargelegt, daß eine Ernennung, die auf einer nur durch Erleichterungen wegen Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen bestandenen Prüfung beruht, als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt angesehen werden muß, weil die auf diese enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückgehenden Erleichterungen ursächlich auf die nachfolgende Ernennung weitergewirkt haben. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. August 1958 - VI C 127.56 - und vom 12. März 1959 - II C 160.57 -). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger in Abweichung von der Prüfungsordnung für Beamte der Reichsfinanzverwaltung vom 24. April 1954 (RFBl. S. 85) nur eine aus politischen Gründen vereinfachte Inspektorprüfung gemäß den im angefochtenen Urteil im einzelnen angeführten Erlassen des Reichsfinanzministers bestanden. Ohne Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof daraus gefolgert, daß die im Anschluß an diese Prüfung ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor auf einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht.

15

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor zwar nicht zum 31. Oktober 1935, aber jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 berücksichtigt werden müsse, weil seine Prüfung im ganzen betrachtet auch bei Außerachtlassung der politisch bedingten Erleichterungen als eine unter normalen Umständen bestandene Prüfung anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei offenbar den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90]; Urteil vom 15.3.1957 - VI C 58.56 -) entwickelten Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn in Betracht gezogen; danach muß eine im Sinne des § 7 G 131 fehlerhafte Ernennung oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 8. Mai 1945 bei regelmäßigem Verlauf der Laufbahn des Beamten mit meiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesen Rechtsgrundsatz auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet. Für die Heilung einer fehlerhaften Ernennung oder Beförderung im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn genügt nämlich nicht die rechtliche Möglichkeit der späteren Ernennung oder Beförderung; es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine sachgerecht handelnde Behörde sie tatsächlich mit Sicherheit vorgenommen hätte (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -). Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Kläger nicht die vorgeschriebene Fachprüfung für die Anstellung im gehobenen mittleren Dienst der Reichsfinanzverwaltung, sondern eine wegen politischer Verdienste erleichterte Prüfung abgelegt hat, schließt bereits zwangsläufig die Annahme aus, daß eine sachgerecht handelnde Behörde ihn mit Gewißheit auf Grund dieser Sonderprüfung zum Steuerinspektor befördert haben würde. Abgesehen davon bestehen, worauf von der Revision mit Recht hingewiesen wird, im Hinblick auf die damalige Prüfungspraxis gegenüber bewährten Kämpfern der nationalsozialistischen Bewegung erhebliche Bedenken, eine Sönderprüfung in der im angefochtenen Urteil dargelegten Weise in eine normale Fachprüfung umzudeuten.

16

Gegen die Zulässigkeit der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn im vorliegenden Fall spricht auch noch folgende Erwägung: Da die zeitliche Verschiebung einer beamtenrechtlichen Ernennung oder Beförderung nur eine beschränkte Berücksichtigung tatsächlich erlangter Rechte und Rechtsstellungen darstellt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich, dem betreffenden Beamten eine Rechtsstellung zu verleihen, welche er niemals innegehabt hat, die er aber bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn bis zum 8. Mai 1945 voraussichtlich erreicht haben würde. § 7 G 131 gibt keine Ermächtigung zur Berücksichtigung einer fiktiven Laufbahn (BVerwGE 3, 88 [90]). Es geht daher auch nicht an, bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn die für die Ernennungen oder Beförderungen notwendigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen, die tatsächlich bis zum 8. Mai 1945 nicht erfüllt worden sind, im Wege der Fiktion zu ersetzen. Eine solche Voraussetzung für die Anstellung im gehobenen mittleren Dienst der Reichsfinanzverwaltung und die Beförderung zum Steuerinspektor war aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall das Bestehen einer ordnungsgemäßen Fachprüfung, das der Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 nachweisen kann. Infolgedessen ist hier für die Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung kein Raum.

17

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Fürst mit dem Bemerken, dass Bundesrichter Schmidt an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert ist
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert