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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1960, Az.: BVerwG VI C 120.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 120.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.02.1958 - AZ: Nr. 273 III 53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1885 geborene Kläger trat nach seiner Entlassung aus dem aktiven Militärdienst im Jahre 1919 als Militäranwärter und Inhaber des Zivilversorgungsscheins in den bayerischen Verwaltungsdienst ein. Im September 1919 wurde er zum Bezirksamtsassistenten auf Probe, im März 1920 zum etatmäßigen Bezirksamtsassistenten ernannt, im April 1921 legte er die Prüfung für den mittleren Staats- und Gemeindeverwaltungsdienst ab. Zum 1. Juli 1922 wurde er zum Sekretär im Verwaltungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) ... zum 16. November 1927 zum Obersekretär befördert. Seit dem 1. April 1929 bei der LVA M... in A... tätig, wurde er am 1. November 1929 zum Verwaltungsobersekretär ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1937 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor (Regierungsoberinspektor) in der LVA N... in L... und dort mit Wirkung vom 1. Januar 1943 zum Regierungsamtmann befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger, der am 16. Februar 1927 der NSDAP beigetreten, Träger des "Goldenen Ehrenzeichens" sowie Inhaber der Dienstauszeichnung der NSDAP in Bronze und Silber für zehn- und fünfzehnjährige aktive Tätigkeit, außerdem von 1933 bis 1936 Mitglied der SA, Gründer des NS-Beamtenbundes in A... und seit 1. April 1937 Kreisamtsleiter der NSDAP des Kreises L.../... war, seiner politischen Belastung wegen auf Anordnung der Militärregierung aus dem Dienst entfernt und im Entnazifizierungsverfahren von der Spruchkammer - Hauptkammer - L... rechtskräftig als Mitläufer mit der Beschränkung eingestuft, daß er "bei evtl. Wiederverwendung im Beamtenverhältnis im Höchstfalle im Range eines Oberinspektors eingestuft werden oder bei evtl. Versetzung in den Ruhestand nur das diesem Rang entsprechende Ruhegehalt beziehen" dürfe. Diese Beschränkung hob der Minister für politische Befreiung in Bayern am 8. Februar 1951 im Gnadenwege mit Wirkung vom 1. März 1951 auf.

3

Der Kläger erhielt nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit seit dem 1. März 1949 gekürzte Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 (Endstufe); seit dem 1. April 1951 werden ihm die vollen Versorgungsbezüge aus dieser Besoldungsgruppe gewährt.

4

Am 25. August 1953 entschied der Beklagte auf Grund des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -, daß die Beförderungen des Klägers zum Regierungsoberinspektor am 1. April 1937 und zum Regierungsamtmann am 1. Januar 1943 unberücksichtigt blieben, daß aber die Beförderung zum Regierungsoberinspektor für die Zeit seit dem 1. März 1943 berücksichtigt werde.

5

Der Kläger focht diese Entscheidung mit der Anfechtungsklage an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof änderte der Beklagte seine Entscheidung dahin ab, daß als Zeitpunkt der Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor der 1. März 1940 gelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 26. Februar 1958 im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger zähle zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG und unterliege daher der Vorschrift des § 7 G 131. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beförderungen des Klägers zum Regierungsoberinspektor und zum Regierungsamtmann gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hätten; jedenfalls seien sie wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt (zweite - politische - Alternative des § 7 G 131). Nach dieser Vorschrift blieben Ernennungen und Beförderungen dann unberücksichtigt, wenn bei solchen Personalmaßnahmen die politischen Momente gegenüber den sachlichen, insbesondere der fachlichen Eignung des betreffenden Beamten, den Ausschlag gegeben hätten. Bei der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sei zwar von der letzten Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Regierungsamtmann) auszugehen und diese auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 7 G 131 zu prüfen. Zur Ermittlung der Beweggründe der Beförderung zum Regierungsamtmann sei es jedoch zulässig und geboten, Rückschau auf die bisherige Laufbahn des Klägers zu halten.

7

Aus den Personalakten des Klägers gehe eindeutig hervor, daß das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, die für den Kläger zuständige Ernennungsbehörde, bei der Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor sich überwiegend von politischen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Danach habe das Ministerium mit Entschließung vom 30. Juni 1936 dem Kläger eine bevorzugte Beförderung in Anerkennung seiner Verdienste um die nationale Erhebung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht gestellt; die alsdann zum 1. April 1937 ausgesprochene Beförderung beruhe daher auf der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus. Das gleiche gelte für die Beförderung zum Regierungsamtmann. In dem Beförderungsvorschlag des Ministeriums vom 24. Dezember 1942 sei ausgeführt, daß dem Kläger nach seinem allgemeinen Inspektorendienstalter noch vier, nach dem ADA als Oberinspektor aber noch etwa 15 bis 20 Oberinspektoren vorgingen. Sowohl in der Bemerkung zu der Anforderung der außerterminlichen Beurteilung des Klägers durch das Ministerium als auch in dessen Beförderungsvorschlag werde auf die Eigenschaft des Klägers als Altparteigenosse hingewiesen. Hiernach erscheine die Annahme gerechtfertigt, daß für diese Beförderung die Vorzugsstellung, welche die "alten Kämpfer" im öffentlichen Dienst während der gesamten Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft genossen hätten, die ausschlaggebende Ursache gewesen sei. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, daß er als einziger Beamter in L... für eine Beförderung in Frage gekommen und dort deshalb befördert worden sei, weil kein Beamter der übrigen Landesversicherungsanstalten sich nach L... habe versetzen lassen wollen, so könne dieser Umstand nicht als Grundlage einer zeitlich so außergewöhnlich bevorzugten Beförderung erachtet werden, zumal sich aus der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsliste ergebe, daß die Planstellen nicht unbedingt an die einzelnen Landesversicherungsanstalten gebunden gewesen seien.

8

Schließlich sei die vom Beklagten vorgenommene zeitliche Verschiebung der Laufbahn des Klägers nicht zu beanstanden. Bereits in seiner ursprünglichen Entscheidung habe der Beklagte in Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem verschiedene Vergleichsbeamte zu Oberinspektoren befördert worden seien, den Kläger so behandelt, wie wenn er bei normaler Laufbahn am 1. März 1943 zum Regierungsoberinspektor befördert worden wäre. Darüber hinaus habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1958 unter Berücksichtigung des nach der Verordnung über die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2317) - VO 1939 - neu festgestellten ADA den 1. März 1940 als fiktiven Beförderungszeitpunkt anerkannt. Da die VO 1939 erst am 14. November 1939 ergangen sei, sei mit der Anerkennung der Beförderung zum 1. März 1940 dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer durch diese Verordnung begründeten beamtenrechtlichen Besserstellung soweit als möglich Rechnung getragen. Für eine noch frühere Festlegung des Beförderungszeitpunktes fehlten jegliche Anhaltspunkte. Auf die sogenannte Pfalz-Vergünstigung könne sich der Kläger nicht berufen. Aus den Personalakten ergebe sich, daß das Bayerische Ministerium für Wirtschaft ein Gesuch des Klägers um Verbesserung seines Rangverhältnisses unter Bezugnahme auf diese Pfalz-Vergünstigung genehmigt habe. Diese Vergünstigung sei daher bei der späteren Aufstellung der Rangliste schon berücksichtigt gewesen.

9

Auf die Beförderung zum Regierungsamtmann habe die VO 1939 keine unmittelbare Auswirkung gehabt. § 3 dieser, Verordnung bestimme ausdrücklich, daß aus der Festsetzung eines höheren ADA sich ein Anspruch auf eine Beförderung nicht herleiten lasse. Das neu errechnete ADA könne daher entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anspruch auf eine Ausnahmebehandlung in der Weise rechtfertigen, daß seine weitere Beförderung zum Regierungsamtmann außer der Reihe ohne Rücksicht auf die übrigen Beamten hätte erfolgen müssen. Das neue ADA sei nur ein Umstand von mehreren Voraussetzungen für eine Beförderung gewesen. Bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn des Klägers müsse von der normalen, politisch unbeeinflußten Laufbahn einer größeren Zahl von Vergleichsbeamten, vorliegendenfalls von den Beamten aller bayerischen Landesversicherungsanstalten, ausgegangen werden, da deren Beförderungen einheitlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft behandelt worden seien. Die Grundlage für die Beurteilung müßten entsprechende Vergleichslisten bilden, bei denen auch die Auswirkungen der VO 1939 mit berücksichtigt seien. Die von dem Kläger immer wieder vorgebrachten und betonten Besonderheiten seiner Laufbahn und der Laufbahnen einzelner Vergleichsbeamter hätten hierbei außer Betracht zu bleiben, da als Grundlage für die Festlegung eines fiktiven Beförderungszeitpunktes nur die Regelfälle, somit diejenigen ehemaligen Wehrmachtbeamten in Frage kämen, die nach Auflösung der Militärverwaltung in den Jahren 1919/1920 in größerer Anzahl in die Arbeitsverwaltung übernommen worden seien und auf die demnach die VO 1939 Anwendung gefunden habe, die sich also in gleicher oder ähnlicher Lage wie der Kläger befunden hätten. Aus der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsliste ergebe sich nun, daß in der Zeit von 1938 bis 1944 bei den bayerischen Landesversicherungsanstalten acht in Jahre 1883 oder früher geborene Oberinspektoren zu Amtmännern befördert worden seien, und zwar sieben nach einem Zeitraum von 12 bis 17 Jahren nach der Beförderung zum Oberinspektor; nur ein 1878 geborener bereits 65 Jahre alter Beamter sei 1943 auf Grund der VO 1939 bevorzugt nach sieben Jahren zum Amtmann befördert worden. Hieraus müsse entnommen werden, daß der 1885 geborene Kläger bis 1945 nicht mehr die Beförderung zum Amtmann erreicht hätte, weil ihm dazu sowohl der Mindestzwischenraum von sieben Jahren seit der Beförderung zum Oberinspektor wie auch das Lebensalter der Vergleichsbeamten gefehlt habe. Daß der Kläger auf eine auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) für ihn zusätzlich geschaffene Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b befördert worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts; denn diese haushaltsrechtliche Maßnahme könne bei der Festlegung der fiktiven Laufbahn jedenfalls nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.

10

Gegen dieses am 10. April 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 1958 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1958 sowie die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 25. August 1953 und seinen Einspruchsbescheid vom 9. November 1953 aufzuheben.

11

Die Revision ist am 9. Juni 1958 begründet worden. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen: Das angefochtene Urteil beruhe, insofern auf einer unrichtigen Anwendung des § 7 G 131, als der Verwaltungsgerichtshof, anstatt zunächst die letzte am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung des Klägers auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, die streitigen Beförderungen ihrer zeitlichen Reihenfolge nach einer Prüfung unterzogen habe. Ferner genüge es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 keineswegs, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß die umstrittene Rechtsstellung entfiele. Entscheidend sei vielmehr, ob die für die Beförderung zuständige Behörde sich von sachlichen Erwägungen oder zumindest überwiegend von politischen Beweggründen habe leiten lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, die für und gegen eine ordnungsgemäße Beförderung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte in der erforderlichen Weise abzuwägen. Bei einer solchen Abwägung wäre der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beförderung zum Regierungsamtmann ausschlaggebend auf sachlichen Gründen beruht habe. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof auch seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er trotz ausdrücklichen Beweisangebots den ehemaligen Personalsachbearbeiter im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Regierungsdirektor a.D. F... nicht als Zeugen vernommen habe. Dieser hätte bekunden können, daß angesichts der persönlichen und fachlichen Qualifikation des Klägers bei dessen Beförderung zum Regierungsamtmann nicht politische, sondern sachliche Gesichtspunkte entscheidend gewesen seien. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof die VO 1939 verkannt. Zwar habe ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung. Das durch diese Verordnung verbesserte ADA des Klägers habe sich jedoch zusammen mit seiner Qualifikation dahin ausgewirkt, daß der Kläger am 1. Januar 1943 zur Beförderung zum Regierungsamtmann herangestanden habe.

12

Der Beklagte hat mit dem Antrag,

die Revision zurückzuweisen,

13

das angefochtene Urteil verteidigt.

14

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

II.

Die Entscheidung konnte gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs, 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

16

Die kraft Zulassung zwar nicht gemäß § 79 G 131 (F. 1957) In Verbindung mit § 127 BRRG (vgl. § 137 BRRG, Art. II Abs. 26 des 2. ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG), wohl aber gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.

17

Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet.

18

Daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Regierungsamtmann) unberücksichtigt zu bleiben hat, der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt ist, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in aller Regel Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch für die letzte Rechtsstellung ergeben können (vgl. BVerwGE 8, 296 [301] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Rechtsfehlerhaft wäre es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht die letzte Rechtsstellung des Klägers gesondert darauf geprüft hätte, ob sie im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 fehlerhaft ist. Das Gericht hat auch den Begriff der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Beförderung nur dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in der Weise bestimmend leiten ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56];  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor am 1. April 1937 wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt und deshalb zu diesem Zeitpunkt nach der zweiten - politischen - Alternative des § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen ist.

19

Hinsichtlich der Beförderung zum Regierungsamtmann am 1. Januar 1943 hat der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugung, daß der Kläger diese Rechtsstellung überwiegend aus politischen Gründen erlangt hat, im wesentlichen aus dem Inhalt der Personalakten gewonnen. Hieraus und aus dem weiteren Umstand, daß der Kläger als "alter Kämpfer" einem Personenkreis angehörte, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung im öffentlichen Dienst während der Gesamtdauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Vorzugsstellung gegenüber anderen Amtsbewerbern genoß, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Kläger zum Regierungsamtmann aus überwiegend politischen Erwägungen seines Dienstherrn befördert worden ist.

20

Die in dem angefochtenen Urteil verwendete Formulierung, daß für diese Beförderung die Vorzugsstellung" des Klägers als eines alten Kämpfers "die ausschlaggebende Ursache war", legt entgegen der Auffassung der Revision nicht die Annahme nahe, daß der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Auffassung gewesen ist, die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 sei schon dann anzuwenden, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus eine "conditio sine qua non" gewesen ist, oder wenn die enge Verbindung einerseits und sachliche. Erwägungen andererseits für die Beförderung von gleichem Gewicht gewesen sind. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich eindeutig, daß der Verwaltungsgerichtshof auf die Beweggründe der befördernden Behörde abgestellt hat und mit jener Formulierung hat darlegen wollen, daß bei der Beförderung des Klägers zum Regierungsamtmann die politischen Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben.

21

Die hiergegen gerichteten Angriffe vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Aufklärungspflicht in einer für die Entscheidung wesentlichen Erage vernachlässigt hätte. Soweit die Revision rügt, das Gericht habe bei der Erforschung der Beweggründe für die streitige Beförderung den angebotenen Zeugenbeweis übergangen, geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil der Kläger ausweislich der Prozeßakten nicht die Vernehmung des früheren Personalreferenten im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Regierungsdirektor a.D. F..., als Zeugen beantragt hat; er hat vielmehr lediglich auf dessen schriftliche Äußerung Bezug genommen. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof die Vernehmung des Regierungsdirektors a.D. F... hätte aufdrängen müssen. Nachdem das Gericht anhand der insoweit eindeutigen Personalakten zu der Überzeugung gelangt war, daß die Beförderung des Klägers zum Regierungsamtmann auf überwiegend politischen Beweggründen seines Dienstherrn beruhte, hatte es keine Veranlassung, den Regierungsdirektor a.D. F... als Zeugen zu vernehmen, zumal dieser in dem an den Beklagten gerichteten seiner Erklärung von 2. Dezember 1957 beigefügten Schreiben von demselben Tage hervorgehoben hatte, daß er sich heute nicht mehr erinnern könne, inwiefern damals im einzelnen die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt gewesen seien.

22

Die weitere Rüge der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe die für und gegen überwiegend politische Beweggründe für die Beförderung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte nicht hinreichend gegeneinander abgewogen, das angefochtene Urteil beruhe somit auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung, insbesondere auf einer Verkennung der vom Kläger dargelegten sachlichen Gründe seiner Beförderung, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision verkennt insofern die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1956 - DVBl. 1957 S. 130). Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Es kann lediglich auf ordnungsmäßige Rüge prüfen, ob der Tatrichter der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in der dem Gesetz entsprechenden Weise nachgekommen ist; ferner kann es prüfen, ob der Tatrichter die Beweise ohne Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze gewürdigt hat. Eine zulässige und begründete Rüge, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang verletzt hätte, ist - wie dargetan - nicht erhoben. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil widerspricht nicht den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder sonstigen allgemeinen Beweisgrundsätzen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Inhalts der Personalakten sowie unter Berücksichtigung der langjährigen Parteizugehörigkeit des Klägers dessen Beförderung zum Regierungsamtmann als überwiegend politisch motiviert angesehen hat, so widerspricht dieses im Wege freier Beweiswürdigung gefundene Ergebnis weder den Denkgesetzen, noch der allgemeinen Lebenserfahrung, noch schließlich sonstigen allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung; insbesondere muß das Gericht sich nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen der Beteiligten oder mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen, sofern sich nur, wie hier, ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 -).

23

Nach alledem ist der Senat an die von der Revision nicht erschütterte tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil gebunden, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus am 1. April 1937 zum Regierungsoberinspektor und mit Wirkung vom 1. Januar 1943 zum Regierungsamtmann befördert worden ist.

24

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 88 [93];Urteil vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen) auch erschöpfend zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Laufbahn des Klägers ohne politische Einflüsse bis zum 8. Mai 1945 gestaltet hätte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger bei politisch unbeeinflußtem Verlauf seiner Laufbahn frühestens am 1. März 1940 Regierungsoberinspektor geworden wäre, dann aber bis zum Zusammenbruch die Rechtsstellung eines Regierungsamtmanns nicht mehr erreicht hätte, ist ohne Rechtsirrtum getroffen.

25

Für die Berücksichtigung einer Beförderung im Wege der "zeitlichen Verschiebung" genügt es nicht, wenn eine gewisse Möglichkeit für eine spätere Beförderung spricht, sondern es muß mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, daß der Beamte aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die streitige Beförderung noch erreicht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen sicheren Anhaltspunkt dafür gefunden, daß der Kläger bei politisch unbeeinflußtein Werdegang vor dem 1. März 1940 Regierungsoberinspektor und vor dem Zusammenbruch Regierungsamtmann geworden wäre. Der Kläger muß daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nachteiligen Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen (BVerwGE 3, 110 [115];Urteil vom 9. Mai 1953 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung). Daraus, daß der Verwaltungsgerichtshof den "von dem Kläger immer wieder vorgebrachten und betonten Besonderheiten seiner Laufbahn und der Laufbahnen einzelner Vergleichsbeamter" gegenüber dem Werdegang einer Reihe vergleichbarer Beamter kein Gewicht zugemessen hat, läßt sich nicht schließen, daß es dem Gericht nicht auf die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Nachzeichnung der mutmaßlichen individuellen Laufbahn des Klägers angekommen sei. Aus dem beruflichen Werdegang der acht in der Zeit von 1938 bis 1944 bei den bayerischen Landesversicherungsanstalten zu Regierungsamtmännern beförderten Oberinspektoren, deren Beförderung nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft einheitlich behandelt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich gefolgert, daß der Kläger bei politisch unbeeinflußter Laufbahn, wäre er am 1. März 1940 zum Oberinspektor befördert worden, eine Beförderung zum Regierungsamtmann bis zum 8. Mai 1945 bei Anlegung des an eine Leistungsbeförderung sachlich gebotenen Maßstabes nicht mehr mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erlangt hätte. Ohne Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn des Klägers unberücksichtigt gelassen, ob für ihn zur Zeit seiner tatsächlichen Beförderung eine freie Planstelle geschaffen worden ist oder doch zur Verfügung gestanden hat.

26

Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs und können daher aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchdringen. Soweit die - überdies nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten - Schriftsätze vom 7. Januar und 5. Oktober 1959 neues tatsächliches Vorbringen enthalten, kann dieses vom Revisionsgericht schon nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden. Schließlich geht auch die Rüge fehl, der Verwaltungsgerichtshof habe die Bedeutung der Verordnung über die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2317) verkannt, denn diese Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht als Bundesrecht angewendet, so daß ihre Anwendung und Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

27

Nach alledem war die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert