Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1959, Az.: BVerwG II C 161.57
Versorgungsansprüche überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im öffentlichen Dienst Beschäftigter; Revisibilität des § 11 G 131, NI; Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Ernennung entgegen den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; Voraussetzung absoluter Nichteignung für das ausgeübte Amt; Begriff der Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen; Alleinige Relevanz der Motivation der Ernennung; Voraussetzungen für die ordnungsmäßige Erhebung der Aufklärungsrüge; Erfordernis der Wesentlichkeit eines Aufklärungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 161.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.01.1956 - AZ: V OVG A 95.55
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 11 Abs. 1 G 131, NI
- § 11 Abs. 2 G 131, NI
- § 7 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 G 131
- § 63 Abs. 3 S. 12 G 131
- § 56 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war - nach Besuch der Volksschule und Erlernung des Schlosserhandwerks - von 1922 bis 1926 als Lokomotivschlosser beschäftigt. Bis 1925 besuchte er mit guten Zeugnissen gleichzeitig die Handwerker- und Kunstgewerbeschule und anschließend die Maschinenbauschule in Hannover, an der er 1928 die Reifeprüfung mit dem Ergebnis "bestanden" ablegte. Dieses Zeugnis schloß das Zeugnis der mittleren Reife ein. Am 1. Oktober 1929 wurde der Kläger als Angestellter von der Stadt B... angestellt und im Städtischen Betriebsamt beschäftigt. Er erhielt dafür eine Vergütung zunächst nach der damaligen Vergütungsgruppe
VI, seit August 1933 nach der damaligen Vergütungsgruppe VII, die der jetzigen Vergütungsgruppe VI b der Tarifordnung für Angestellte entspricht.
Der Kläger gehörte seit dem 1. September 1930 der NSDAP an, gründete im Jahre 1932 die Betriebszelle der NS-Betriebsorganisation im Rathaus und wurde deren Obmann. Am 10. April 1933 wurde er teilweise vom Dienst befreit, um dem Kreisleiter Dr. H... der Beauftragter des Staatsministeriums war und später Oberbürgermeister von Braunschweig wurde, für den Personalausschuß zur Verfügung zu stehen. Im Juli 1933 wurde der Kläger zum Büroleiter des neugeschaffenen Arbeitsbeschaffungsamtes bestellt, das durch Übernahme des früheren Kreispersonalamtes der NSDAP entstanden war. Nachdem die Stelle des Kulturdezernenten der Stadt - durch Berufung des Stadtrates Dr. B... in das Reichs- und Preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung - freigeworden war, wurde der Kläger am 14. Februar 1934 auf die Dauer von 10 Jahren zum besoldeten Stadtrat gewählt, und es wurde ihm eine entsprechende Anstellungsurkunde vom 10. März 1934 ausgehändigt. Er wurde nach der Besoldungsgruppe A 1 der Braunschweigischen Städtischen Besoldungsordnung besoldet, später nach der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung. Das Schuldezernat gehörte nicht zum Ressort des Klägers, auch wurde ein anderer Schuldezernent nicht angestellt.
Am 1. Mai 1945 wurde der Kläger auf Anweisung der Militärregierung aus dem Dienste der Stadt B... entlassen. Er verlegte seinen Wohnsitz nach H.... Einem Entnazifizierungsverfahren hat er sich nicht unterzogen. Im Jahre 1952 beantragte er bei der Stadt B... die Zahlung von Ruhegehalt und legte eine Bescheinigung des Staatskommissars der Hansestadt H... für die Entnazifizierung vor, nach der er gemäß dem Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Mai 1950 (Hamb. GVBl. S. 98) nicht mehr zu überprüfen und als in Kategorie V eingestuft zu behandeln war.
Der Beklagte entschied daraufhin, daß die Ernennung des Klägers zum besoldeten Stadtrat wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei und gemäß § 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) - Nds G 131 - unberücksichtigt bleibe. Ein entsprechender Bescheid wurde dem Kläger unter dem 13. April 1954 erteilt.
Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 13. April 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Ernennung des Klägers zum besoldeten Stadtrat ab 1. April 1951 zu berücksichtigen,
hat das Landesverwaltungsgericht Braunschweig durch Urteil vom 25. März 1955 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 10. Januar 1956 die Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Bescheinigung nach dem Hamburgischen Entnazifizierungsabschlußgesetz hindere die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds G 131 nicht. Entscheidend sei nach § 11 Abs. 2 Buchst. b Nds G 131, daß der Kläger sich einem Entnazifizierungsverfahren nicht unterzogen habe. Überdies stehe die Bescheinigung inhaltlich einer solchen nach § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 18. Dezember 1951 (GVBl. S. 231) gleich; in § 11 Abs. 2 Buchst. c Nds G 131
sei ausdrücklich bestimmt, daß eine derartige Bescheinigung die Anwendung des § 11 Abs. 1 nicht ausschließe. Daß die Ernennung eines Wahlbeamten einen Wahlakt voraussetze, stehe der Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds G 131 ebenfalls nicht entgegen. Allerdings sei bei kommunalen Wahlbeamten die politische Stellung in der Regel von größerer Bedeutung als bei sonstigen Beamten, daher reiche die Zugehörigkeit zur NSDAP bei einem zwischen 1933 und 1945 zum Stadtrat Berufenen noch nicht ohne weiteres für die Annahme aus, daß die Ernennung überwiegend auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe. Vielmehr müßten besondere Umstände festgestellt werden, die die Ernennung als den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechend erscheinen lassen.
Diese enge Verbindung - so fährt das Berufungsgericht fort -sei in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Betroffene vor dem 30. Januar 1933 der NSDAP beigetreten war. Das sei bei dem Kläger der Fall. Überdies habe er eine besondere Aktivität für den Nationalsozialismus namentlich durch die Gründung und Leitung der nationalsozialistischen Betriebszelle entfaltet, wobei gleichgültig sei, ob diese Zelle auf die Bediensteten des Rathauses beschränkt war oder nicht. Diese enge Verbindung habe auch nach dem 30. Januar 1933 fortbestanden; denn der Kläger sei kurz nach dem 30. Januar 1933 zur Unterstützung des Kreisleiters Dr. H... zwecks Erledigung von Personalangelegenheiten im Sinne der Bestrebungen der NSDAP herangezogen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die enge Verbindung in der Folgezeit gelöst worden sei.
Die Berufung zum unbesoldeten Stadtrat beruhe überwiegend auf dieser engen Verbindung. Der Berufsweg des Klägers bis 1933 zeige zwar, daß er sich weitergebildet und diejenigen technischen Kenntnisse verschafft habe, die ihn für seine Tätigkeit als Angestellter des Betriebsamtes qualifizierten. Aus den Personalakten sei aber nicht zu entnehmen, daß der Kläger durch besondere Leistungen die anderen technischen Angestellten überragt habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Landesverwaltungsgericht von dem Bilde ausgegangen sei, das sich aus den Schulzeugnissen des Klägers bis 1928 ergibt, nach denen er sich als fleißig und gewissenhaft erwiesen habe mit Kenntnissen zwischen gut und genügend. Als Angestellter sei er nach einem Bericht der "Braunschweigischen Tageszeitung" vom 1. Februar 1934 mit zeichnerischen und konstruktiven Aufgaben befaßt gewesen; vor dem Berufungsgericht habe der Kläger selbst nur seine auf das technische Gebiet beschränkte Tätigkeit geschildert. Angaben darüber, daß er allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der Kommunalverwaltung habe sammeln können, habe er nicht gemacht. Daher sei kein Anhalt für eine fachliche Erklärung seines Aufstiegs vom technischen Angestellten der damaligen Vergütungsgruppe VII (jetzige TOA VI b) zum Stadtrat ersichtlich. Der Wahlvorschlag des Kreisleiters Dr, H...für die Wahl des Klägers zum unbesoldeten Stadtrat enthalte keine Begründung. In den ersten Monaten nach dem Umbruch, als die Gemeindeverwaltungen "gleichgeschaltet" wurden und es der NSDAP darauf ankam, tatkräftige und zuverlässige Nationalsozialisten in die maßgeblichen Stellen zu bringen, sei nach alledem auch der Kläger auf Betreiben der NSDAP wegen seiner politischen Verdienste unbesoldeter Stadtrat geworden. Der Kläger habe angegeben, daß der in der Kommunalverwaltung noch unerfahrene Studienrat und Kreisleiter Dr. Hesse ihn herangezogen habe, um sich mit ihm über kommunalpolitische Pläne und Maßnahmen zu besprechen; näher hätte es aber gelegen, in Angelegenheiten des Betriebsamtes den Stadtbaurat Professor Dr. ... den Vorgesetzten des Klägers, und für ihre Fachgebiete die sonstigen Dezernenten und Amtsleiter hierzu heranzuziehen. Daraus ergebe sich zur vollen Gewißheit, daß für die Zusammenarbeit mit dem Kläger andere als fachliche Erwägungen maßgebend gewesen, seien. Nach dem erwähnten Zeitungsbericht sei der Kläger, an der "Neugestaltung der Personalverhältnisse" der Stadtverwaltung beteiligt gewesen. Der Kläger selbst habe nicht in Abrede gestellt, daß er mit Dr. H... auch Personalfragen besprochen hätte. Überdies habe der Kläger als Betriebszellenobmann der NSBO über die politische Zuverlässigkeit der Bediensteten der Stadtverwaltung besondere Kenntnisse gehabt, zumal die Zelle sich damals schon auf die gesamte Stadtverwaltung erstreckt oder zu erstrecken begonnen habe. Der Kläger sei Dr. H... also wegen seiner nationalsozialistischen Bewährung besonders vertrauenswürdig erschienene; diese Verbindung habe dazu geführt, daß der Kläger praktisch aus dem Betriebsamt ausgeschieden sei und ein Zimmer im Rathaus erhalten habe, um Dr. H... ständig zur Verfügung zu stehen. Die weitere Folge der Zusammenarbeit sei der Vorschlag und die Durchsetzung der Wahl zum unbesoldeten Stadtrat gewesen, durch die der Kläger der Vorgesetzte seines früheren Vorgesetzten, Professor K... geworden sei.
Die Ernennung des Klägers zum besoldeten Stadtrat sei zwar entgegen der Meinung des Landesverwaltungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbständig zu überprüfen, und es sei nicht ausgeschlossen, daß jemand, der zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in ein Amt gelangt sei, durch Fleiß oder Vermehrung der praktischen Erfahrungen später die Befähigung für sein Amt in solchem Maße erlangt habe, daß für die folgenden Ernennungen die sachlichen Erwägungen ausschlaggebend gewesen sein könnten. Der Kläger sei aber unbesoldeter Stadtrat nur von Mai 1933 bis Februar 1934 gewesen. Diese Zeit sei zu kurz, um eine ausreichende Bewährung und Erfahrung für eine Spitzenstellung in der Verwaltung einer großen Stadt zu erlangen, möge der Kläger auch gute Leistungen gezeigt haben, was nicht zu bezweifeln sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, daß seine Tätigkeit als unbesoldeter Stadtrat überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung und Arbeitsbeschaffung gelegen habe, das nicht zu den Aufgaben der Kommunalverwaltung, sondern zu denen der Arbeitsbehörden zähle. Hinter dem Arbeitsbeschaffungsamt, das aus dem Kreispersonalamt der NSDAP hervorgegangen sei, habe die Autorität der Partei gestanden, die schon aus Propagandagründen einen durchschlagenden Erfolg der "Arbeitsschlacht" angestrebt habe. Die Erfolge des Klägers auf diesem Gebiet seien zudem nicht unerheblich auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen. Erfahrungen für eine leitende Tätigkeit in der Stadtverwaltung habe der Kläger nur beschränkt sammeln können. Der schon erwähnte Zeitungsbericht habe zutreffend die Gründe für die Berufung zum besoldeten Stadtrat herausgestellt: die Verdienste des Klägers als Leiter des Arbeitsbeschaffungsamtes, als Gründer und Leiter der Betriebszelle im Rathaus und als aktiv Beteiligter an der Neugestaltung der Personalverhältnisse. Der Kläger sei als Exponent der NSDAP besoldeter Stadtrat in Braunschweig geworden.
Der Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, auch die haushaltsrechtlichen Umstände ließen darauf schließen, daß politische Gründe für die Berufung zum besoldeten Stadtrat maßgebend gewesen seien. Es sei keine neue Stelle für das Dezernat des Klägers geschaffen worden, ihm sei die durch das Ausscheiden des Stadtrats Dr. Benze freigewordene Stelle übertragen worden. Man habe davon abgesehen, für das Schuldezernat einen besoldeten Stadtrat anzustellen, obwohl dies in einer Stadt solcher Größe nahegelegen hätte. Daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus im Zeitpunkt der Berufung zum besoldeten Stadtrat noch bestanden habe, zeige der erwähnte Bericht der Braunschweiger Tageszeitung und auch der Umstand, daß der Kläger als Obmann die Betriebszelle behalten habe und am 10. April 1934 Kreisamtsleiter für Kommunalpolitik geworden sei. Ob seine Wahl kein Mißgriff gewesen sei, sei nicht entscheidend.
Es sei zwar möglich, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund seiner als unbesoldeter Stadtrat erwiesenen Fähigkeiten zum besoldeten Stadtrat gewählt und ernannt worden wäre, ohne daß mit der erforderlichen Sicherheit eine solche Ernennung als überwiegend politisch festgestellt werden könnte. Der vom Bundesverwaltungsgericht, im Urteil vom 3. Dezember 1954 geäußerte Heilungsgedanke könne indessen nur dann Anwendung finden, wenn die umstrittene Rechtsstellung im Zuge einer Beamtenlaufbahn erreicht worden sei. Daran fehle es bei Wahlbeamten, weil sie nicht auf Grund einer Beförderung infolge ihres Dienstalters und ihrer Leistungen in einem laufbahnmäßig geregelten Beamtenverhältnis aufrückten.
Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
den Bescheid des Beklagten vom 13. April 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Ernennung zum besoldeten Stadtrat ab 1. April 1951 zu berücksichtigen.
Zur Begründung macht die Revision im wesentlichen folgendes geltend:
§ 11 Nds G 131 sei nicht mit § 63 ff 131 vereinbar, weil diese landesrechtliche Vorschrift ungünstiger sei als die bundesgesetzliche Regelung des § 8 G 131. überdies verletze § 11 Nds G 131 den Gleichheitsgrundsatz.
Zutreffend führe das Berufungsgericht aus, daß die Zugehörigkeit zur NSDAP zwischen 1933 und 1945 nicht für die Annahme ausreiche, die Wahl und Ernennung eines Stadtrats sei "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden. Es sei aber mit der zweiten Alternative des § 7 G 131 nicht vereinbar, wenn das Berufungsgericht weiter ausführe, es müßten besondere Umstände festgestellt werden, die die Ernennung "als den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechend" erscheinen ließen. Damit habe das Berufungsgericht die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" mit dem "Beruhen auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus" in unzulässiger Weise verquickt. Bei einem kommunalen Wahlbeamten, bei dem die politische Stellung in der Regel von größerer Bedeutung sei als bei sonstigen Beamten, seien die "hergebrachten Grundsätze" kein Maßstab für die Feststellung, daß seine Berufung auf "enger Verbindung" beruhe. Bei einem solchen Beamten könne es nur darauf ankommen, ob er für sein Amt "absolut" ungeeignet war.
Es sei unzulässig gewesen, daß das Berufungsgericht auch die Berufung des Klägers zum unbesoldeten Stadtrat darauf geprüft habe, ob sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Denn insoweit habe der Beklagte eine Entscheidung gemäß § 11 Nds G 131 gar nicht getroffen; das Gericht habe daher davon ausgehen müssen, daß diese Ernennung weder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus noch wegen Verstoßes gegen beamtenrechtliche Vorschriften zu beanstanden sei.
Der angefochtene Verwaltungsakt verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz; denn alle anderen ehemaligen hauptamtlichen Stadträte der Stadt B... erhielten Versorgung, obwohl sie durchweg ebenfalls im Jahre 1933 der NSDAP angehört hätten.
Das Berufungsgericht habe die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zu Unrecht damit begründet, daß er als Leiter einer NS-Betriebszelle eine besondere Aktivität entfaltet habe. Damit habe es gegen einen Erfahrungssatz verstoßen; denn es sei allgemein bekannt, daß die Tätigkeit eines Betriebszellenobmanns von geringerer Bedeutung gewesen sei als etwa das Amt eines Blockwarts. Da aber sogar Blockleiter der NSDAP regelmäßig in die Kategorie V eingestuft worden seien, könne Betriebszellenobleuten eine besondere Aktivität im Sinne des Nationalsozialismus nicht nachgesagt werden. Das Berufungsgericht hätte genauere Untersuchungen darüber anstellen müssen, auf welchen Bereich sich die Betriebszelle bezog. Der Kläger habe Beweis angeboten über den Umfang des Bereichs seiner Betriebszelle, durch dessen Erhebung sich ergeben hätte, daß er in dieser Funktion "keine besondere Aktivität" entfaltet habe. Dieser Beweis sei zu Unrecht nicht erhoben worden.
Die Ernennung des Klägers zum Kreisamtsleiter liege zeitlich nach der Ernennung zum besoldeten Stadtrat; es verstoße daher gegen die Denkgesetze, sie als Indiz dafür zu werten, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus bei der Ernennung zum besoldeten Stadtrat noch bestanden habe. Zudem widerspreche es Erfahrungsgrundsätzen, aus der Ernennung zum Kreisamtsleiter für Kommunalpolitik auf eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zu schließen, denn das Amt des Kreisamtsleiters für Kommunalpolitik sei unbedeutend gewesen, es sei überdies oft gerade deshalb übertragen worden, weil die Partei auf den Amtsträger einen Einfluß ausüben wollte, den sie bis dahin mangels enger Verbindung des Trägers dieses Amtes zum Nationalsozialismus gerade noch nicht für gesichert ansah.
Es sei ein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einmal feststelle, der Kläger sei "am 10. April 1933" dem "Kreisleiter und Beauftragten des Staatsministeriums und späteren Oberbürgermeister zur Verfügung gestellt worden", und später feststelle, daß der Kläger "kurze Zeit nach dem 30. Januar 1933" zur Unterstützung des Kreisleiters herangezogen worden sei. Aus diesen Feststellungen könne nicht geschlossen werden, daß die enge Verbindung nach dem 30. Januar 1933 fortbestanden habe, weil zwischen dem 30. Januar und dem 10. April 1933 ein erheblicher Zeitraum liege. Auch sei der Kläger nicht zum Kreisleiter, sondern zum Beauftragten des Staatsministeriums und späteren Oberbürgermeister abgeordnet worden. Wenn das Berufungsgericht auf diese Abordnung Wert legte, hätte es die näheren Umstände dieser Abordnung durch Vernehmung des früheren Oberbürgermeisters Dr. H... aufklären müssen.
Es verstoße gegen Erfahrungssätze, wenn das Berufungsgericht feststelle, der Kläger habe bei der Neugestaltung der Personalverhältnisse mitgewirkt. Das hätte, wenn überhaupt, nur nach sehr sorgfältiger Aufklärung festgestellt werden können. Gerade in Braunschweig sei die Neugestaltung des Personalwesens im wesentlichen schon vor dem 10. April 1933 abgeschlossen gewesen. Wollte das Gericht andere Schlüsse ziehen, hätte es im einzelnen aufklären müssen, wann die Auswechslung der Beamten in Braunschweig erfolgt ist, insbesondere durch Vernehmung des früheren Oberbürgermeisters Dr. H... Das Berufungsgericht habe mit dieser Feststellung auch die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung übergangen. Der Bericht der B... Tageszeitung vom 1. Februar 1934 verliere demgegenüber an Gewicht, zumal das Berufungsgericht ihn selbst für journalistisch übertrieben halte.
Das Berufungsgericht habe den Kläger entsprechend befragen müssen, ehe es die Feststellung verwertete, der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, daß er allgemeine Erfahrungen in der Kommunalverwaltung gesammelt habe.
Daß das Berufungsgericht von dem Bilde ausgegangen sei, das sich aus den Schulzeugnissen des Klägers ergehe, widerstreite allen Erfahrungsgrundsätzen und den Denkgesetzen, weil ein strebsamer Mensch sich in fünf Jahren weiterbilde.
Es sei eine Erfahrungstatsache, daß Vorschläge für die Wahl von Stadträten, insbesondere unbesoldeten, "in der Regel" keine Begründung enthalten; aus dem Fehlen einer solchen Begründung sei also gegen den Kläger nichts herzuleiten. Zudem vermisse man eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß der Kläger keine finanziellen Vorteile von dieser ersten Ernennung gehabt habe.
Das Berufungsgericht habe unterstellt, daß der Oberbürgermeister Dr. K... nicht von den zuständigen Dezernenten und Amtsvorstehern, sondern von dem Kläger Rat und Auskunft geholt habe, und hieraus geschlossen, daß für diese Zusammenarbeit andere als fachliche Erwägungen maßgebend gewesen seien. In Wahrheit habe Dr. Hesse die Fachämter keineswegs ausgeschaltet. Das hätte das Berufungsgericht durch Vernehmung des Dr. H... als Zeugen aufklären müssen. Es würde sieh dann ergeben haben, daß die Aufgabe des Klägers zunächst vordringlich in der Unterbringung von Arbeitslosen bestanden habe; dieses Dezernat habe es vorher nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe die Aufgaben einer Stadtverwaltung verkannt; die Städte seien als Träger der Notstandsarbeiten und der Wohlfahrtsunterstützung an der Arbeitsbeschaffung von jeher interessiert gewesen, besonders aber in der "Arbeitsschlacht" von 1933.
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der ehemalige Stadtschulrat Dr. B... gewesen sei. Da der Oberbürgermeister Studienrat gewesen sei, habe es nahegelegen, die Stadtschulratstelle nicht wiederzubesetzen. Dr. H... habe sich für genügend sachkundig gehalten.
Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt besoldeter Stadtrat geworden wäre. Diese Prüfung sei auch bei einem Wahlbeamten geboten. Man "möge" in diesem Zusammenhang den früheren Oberbürgermeister Dr. H... hören. Ss sei nicht zweifelhaft, daß er "bekunden würde, er hätte zu einem späteren Zeitpunkt den Kläger berufen, wenn er nicht schon ernannt gewesen wäre. Die Verneinung der Anwendung des sogenannten Heilungsgedankens bei Wahlbeamten verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn wenn die Anwendung des § 7 G 131 auch bei Wahlbeamten von den Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die bei sonstigen Beamten gelten, müsse gleicherweise für den Heilungsgedanken Raum sein.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem wesentlichen Verfahrensmangel noch auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952-[BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Im besonderen beruht das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds G 131. Diese Vorschrift deckt sich inhaltlich mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - und bezieht sich auf einen Personenkreis, der auch der Regelung des § 7 Abs. 1 G 131 unterfällt. Sie ist daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts in gleicher Weise unterworfen wie die bundesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 G 131, wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwGE 6, 313 [BVerwG 17.04.1958 - BVerwG II C 85.57]). Angesichts dieser inhaltlichen Übereinstimmung kann § 11 Abs. 1 Nds G 131 (= § 7 Abs. 1 G 131) nicht gegen Bundesrecht verstoßen, zumal nach den insoweit für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [146 ff.]) § 7 Abs. 1 G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
In Wahrheit leitet der Kläger seine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 11 Nds G 131 auch nicht aus dem Absatz 1 der Vorschrift her, sondern aus ihrem Absatz 2, welchem durch Gegenschluß zu entnehmen ist, daß die Anwendung des Absatzes 1 unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Diese Bedenken gehen schon deshalb fehl, weil der Kläger bei Ungültigkeit dieser günstigeren landesrechtlichen Regelung wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Bundesrecht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Vergünstigung gerade nicht für sich in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerfGE 1, 100 [BVerfG 19.12.1951 - 1 BvR 220/51]). Im übrigen war der Landesgesetzgeber zu einer solchen günstigeren Regelung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 12 G 131 ermächtigt (BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -). Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. l] - GG -), soweit sie die Vergünstigung nur den Personen zukommen läßt, die im Entnazifizierungsverfahren entlastet oder in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft sind, nicht aber auch denen, die lediglich auf Grund der Entnazifizierungsabschlußgesetzgebung als entlastet gelten, und soweit der Landesgesetzgeber ferner die Vergünstigung nur den Personen einräumt, die gerade in Niedersachsen, also in seinem eigenen Hoheitsbereich, eine solche Entnazifizierungsentscheidung erstritten haben. Insoweit handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 6, 134 [143]). Auch verletzt § 11 Abs. 2 Nds G 131 nicht die Vorschrift des § 8 G 131, welche lediglich bestimmt, daß im Entnazifizierungsverfahren verfügte Einschränkungen unberührt bleiben.
Der Kläger kann eine Verletzung des Art. 3 GG aber auch nicht aus dem Umstände herleiten, daß andere ehemalige Stadträte der Stadt Braunschweig Versorgung erhalten, obwohl sie ebenfalls im Jahre 1933 der NSDAP angehört haben. Denn wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds G 131 (§ 7 Abs. 1 G 131) bei dem Kläger mit Recht bejaht worden sind, so war der Beklagte gehalten, die Vorschrift auch anzuwenden, liegen die Vergleichsfälle anders - wofür der Umstand spricht, daß der Kläger nur die Parteizugehörigkeit der anderen Stadträte erwähnt, die aber allein die Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 nicht rechtfertigt -, dann kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf Art. 3 GG berufen. Hätte der Beklagte aber auch in jenen Fällen von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nds G 131 Gebrauch machen müssen, so kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten, weil niemand Anspruch auf eine gesetzwidrige Gleichbehandlung hat (BVerwGE 3, 88 [95]).
Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds G 131 darauf abgestellt, ob der Kläger überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum besoldeten Stadtrat der Stadt Braunschweig ernannt worden ist. Diese Rechtsanwendung ist fehlerfrei und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (vgl. BVerwGE 2, 10 [18]; 3, 110 [lll]). Mit der von der Revision beanstandeten Wendung, die Ernennung müsse "als den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechend" erscheinen, hat das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang offensichtlich lediglich sagen wollen, die besonderen Umstände einer Ernennung, müßten erkennen lassen, daß für ihren Vollzug - unter Vernachlässigung der nach hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen gebotenen fachlichen Erwägungen - die "enge Verbindung zum Nationalsozialismus" ausschlaggebend gewesen sei. Dies ist rechtlich einwandfrei.
Auf die Feststellung, daß der Kläger für sein Amt "absolut" ungeeignet war, kommt es bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Nds G 131 (§ 7 Abs. 1 G 131) - entgegen der Ansicht der Revision - nicht an; denn auch bei der Ernennung eines fachlich geeigneten Bewerbers konnten die hier in Rede stehenden politischen Erwägungen den Ausschlag geben, und zwar bei den Wahlbeamten ebenso wie bei den Laufbahnbeamten. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Nds G 131(§ 7 Abs. 1 G- 131) auf die Fälle beschränken wollen, in denen es dem Ernannten völlig an der fachlichen Befähigung fehlte, so hätte er diese Vorschrift anders gefaßt, etwa nach dem Vorbild der Vorschrift des § 6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25), deren Anwendung die Bevorzugung aus überwiegend politischen Rücksichten und außerdem die Feststellung voraussetzt, daß die Vorbildung und das Können des Ernannten dem Amt nicht entsprachen.
Auch auf die Feststellung, daß der Kläger tatsächlich eng mit dem Nationalsozialismus verbunden war, kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 (§ 11 Abs. 1 Nds G 131) auch dann verwirklicht, wenn die ernennende Behörde die Ernennung überwiegend deswegen vorgenommen hat, weil sie den Ernannten irrigerweise für eng mit dem Nationalsozialismus verbunden hielt (vgl. BVerwGE 3, 110). Schon aus diesem Grunde gehen die Rügen, welche die Revision gegen die Feststellung richtet, der Kläger sei - tatsächlich - eng mit dem Nationalsozialismus verbunden gewesen, fehl. Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen stellen sich überdies als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die als tatsächliche Feststellung nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Diese Feststellung beruht - entgegen der Annahme der Revision - weder auf der Verletzung von Denkgesetzen noch auf der Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen. Anscheinend nimmt die Revision an, ein denkgesetzlicher Fehler liege schon dann vor, wenn der Tatrichter bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend sind. Ein solcher Fehler liegt indessen nur dann vor, wenn der Tatrichter Schlußfolgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Somit hat die Revision unter Hinweis auf die Denkgesetze zu Unrecht beanstandet, daß das Berufungsgericht die vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellte Tatsache, daß er Gründer und Leiter der nationalsozialistischen Betriebszelle im Rathaus war, gegen den Kläger verwertet hat. Ob die vom Kläger entwickelte Aktivität geringer war als etwa die eines Blockwarts - wie die Revision geltend macht - ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich; die Revision verwechselt bei diesem Vorbringen anscheinend "Belastung" im Sinne der Entnazifizierungsgesetze mit Indizien für die überwiegend politische Motivation der Ernennung. Da es nur auf die Motivation der Ernennung ankommt, hat das Berufungsgericht mit Recht den Umfang der Betriebszelle für unerheblich gehalten; daraus folgt ohne weiteres, daß auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge unbegründet ist. Nicht zu beanstanden ist aus dem gleichen Grunde der Schluß, die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus habe, wenn sie am 30. Januar 1933 und bei der Berufung in das Amt eines Kreisamtsleiters am 10. April 1934 bestanden habe, auch in der Zwischenzeit fortbestanden. Einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts enthält ferner die Rüge, die Berufung als Kreisamtsleiter sei nicht notwendig ein Indiz für die enge Verbindung zum Nationalsozialismus, denn Inhaber von Kommunalämtern seien oft gerade deshalb in solche Parteiämter berufen worden, weil sie nicht als dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen wurden. Der allgemeine Erfahrungssatz, der in diesem Zusammenhang verletzt sein soll, ist von der Revision nicht angegeben worden und auch nicht ersichtlich. Im übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, daß die NSDAP bei seiner Berufung in das Amt des Kreisamtsleiters von der Vorstellung ausgegangen sei, sie müsse sich einen größeren Einfluß auf ihn sichern. Es liegt auch kein Widerspruch mit den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Feststellung, der Kläger sei bei der Übernahme in das Rathaus dem "Kreisleiter" Dr. Hesse zugewiesen worden, denn nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils war Dr. H... Kreisleiter. Daß das Berufungsgericht habe sagen wollen, der Kläger sei Dr. H... gerade in dessen Eigenschaft als Kreisleiter zugewiesen worden, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Feststellung, der Kläger habe bei der Neugestaltung des Personalwesens mitgewirkt, beruht ersichtlich auf den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung (vgl. S. 16 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Daß sich dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Sachaufklärung habe aufdrängen müssen, kann schon aus diesem Grunde nicht anerkannt werden. Welche "Erfahrungssätze" das Berufungsgericht hierbei verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich; die Revision verkennt anscheinend den Begriff der "allgemeinen Erfahrungssätze" in der Prägung, die er durch die Rechtsprechung der Revisionsgerichte erfahren hat.
Daß das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum besoldeten Stadtrat ernannt worden ist, die gesamte Laufbahn des Klägers in seine Betrachtung einbezogen hat, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113-115]). Hieran war es nicht etwa durch den Umstand gehindert, daß die vorangegangene Ernennung des Klägers zum unbesoldeten Stadtrat nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung aus § 11 Abs. 1 Nds G 131 (§ 7 Abs. 1 G 131) ist. Die Nichteinbeziehung einer Ernennung oder Beförderung in eine solche Entscheidung hat keine Feststellungswirkung dahin, daß dieser Vorgang nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (oder nicht unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften) vorgenommen worden sei. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte überdies zu einer Einbeziehung der vorangegangenen Ernennung des Klägers zum unbesoldeten Stadtrat auch keine Veranlassung, weil aus dieser Ernennung eine im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigende Rechtsstellung ohnehin nicht hergeleitet werden kann. Im übrigen ist der Kläger durch die Feststellung, daß auch die Ernennung zum unbesoldeten Stadtrat überwiegend "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen, worden sei, nicht beschwert, weil das Urteil auf dieser Feststellung nicht beruht. Das Berufungsgericht hat aus dieser Feststellung nicht die tatsächliche Vermutung hergeleitet, daß auch die Ernennung des Klägers zum besoldeten Stadtrat überwiegend wegen dieser engen Verbindung vorgenommen worden sei, ist also nicht von einer Umkehr der (materiellen) Beweislast ausgegangen (vgl. BVerwGE 5, 275 [278]). Das Berufungsgericht hat für die Ernennung zum besoldeten Stadtrat vielmehr Feststellungen getroffen, die unabhängig von den für den vorhergehenden Vorgang getroffenen Feststellungen die Folgerung tragen, daß diese Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe aus dem Fehlen einer Begründung im Vorschlag für die Wahl zum unbesoldeten Stadtrat keine dem Kläger nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen, geht mithin jedenfalls deshalb fehl, weil das Urteil auf den zu der vorangegangenen Ernennung getroffenen Feststellungen nicht beruht.
Daß das Landesverwaltungsgericht für den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum besoldeten Stadtrat von dem Bild ausgegangen ist, das sich aus den Schulzeugnissen des Klägers ergab, und daß das Berufungsgericht dies ausdrücklich gebilligt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Billigung des Berufungsgerichts muß im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts gelesen werden. Dieses hat aus den Schulzeugnissen des Klägers lediglich gefolgert, daß der Kläger keine überdurchschnittliche Begabung besitze. Das ist denkgesetzlich haltbar und läßt auch keinen Widerspruch mit allgemeinen Erfahrungssätzen erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht etwa den Satz aufgestellt und berücksichtigt, daß die Berufstätigkeit keine weiteren Kenntnisse und Erfahrungen vermittele.
Die Tatsache, daß ein neuer Stadtschulrat nach dem Ausscheiden von Dr. B... nicht angestellt worden ist, mag kein zwingendes Indiz gegen den Kläger sein, weil andere Gründe für die Nichtanstellung eines solchen immerhin denkbar sind. Auch die an diese Feststellung geknüpfte Folgerung des Berufungsgerichts ist aber denkgesetzlich nicht unmöglich und verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Mit dem Vorbringen, der Oberbürgermeister als früherer Studienrat habe sich für "genügend sachkundig" gehalten, macht die Revision neue, im Revisionsverfahren nicht verwertbare Tatsachen geltend. Im übrigen ist die Erwägung des Berufungsgerichts, auch die Nichtanstellung eines anderen Schulrats sei ein Indiz gegen den Kläger, für das Urteil nicht tragend gewesen. Sie ist offenbar nur einbezogen worden, weil der Beklagte hierauf hingewiesen hatte. Schon vorher und unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger "als Exponent des Nationalsozialismus besoldeter Stadtrat in Braunschweig" geworden ist. Zudem könnte dieses Vorbringen auch in der Tatsacheninstanz allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Oberbürgermeister das Schuldezernat auch selbst wirklich geleitet hat, was der Kläger jedenfalls nicht ausdrücklich behauptet.
Soweit das Berufungsgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob die umstrittene Ernennung von einem späteren Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, sind seine Ausführungen jedenfalls in Ergebnis fehlerfrei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt zwar die kommunalen Wahl- bzw. Zeitbeamten bei Anwendung der entwickelten Heilungsgrundsätze nicht schlechthin aus. Indessen kann die Frage, ob eine beamtenrechtliche Ernennung (Beförderung) nur zu früh vorgenommen wurde und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen wäre, nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder, der sich in der Wartezeit bewährte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Ernennung hatte (so beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom. 9. November 1956 - BVerwG- II C 150.54 - [in ZBR 1957, 89 = NJW 1957, 603] und vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -). Solche objektive Erkenntnismöglichkeiten fehlen bei den kommunalen Wahl- bzw. Zeitbeamten, sie sind im vorliegenden Fall von der Revision auch nicht einmal behauptet worden. Die Heilungsmöglichkeit scheidet demgemäß bei dem Kläger - ebenso wie in der Regel bei allen früheren Wahl- und Zeitbeamten - wegen der Unmöglichkeit aus, hinreichend sichere Feststellungen zu der Frage nach der späteren Ernennung zu treffen. Das liegt ausschließlich an der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte, nicht dagegen an einer abweichenden rechtlichen Behandlung des Klägers, sowie daran, daß stets der betroffene Beamte die materielle Beweislast dafür trägt, daß er später auch ohne überwiegende Berücksichtigung der engen Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden wäre.
Auf der Nichtvernehmung des früheren Oberbürgermeisters Dr. Hesse zu der Frage, ob er den Kläger später zum besoldeten Stadtrat ernannt haben würde, wenn dieser nicht bereits ernannt gewesen wäre, kann hiernach das angefochtene Urteil nicht beruhen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob eine solche Prognose überhaupt zum Gegenstand einer Zeugenaussage gemacht werden darf. Es kann ferner unerörtert bleiben, ob die Nichtvernehmung des Dr. Hesse zu diesem Beweisthema rechtzeitig - also nicht erst mit Schriftsatz vom 22. April 1958 - und ordnungsgemäß im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG gerügt worden ist. Zur ordnungsmäßigen Erhebung der Aufklärungsrüge gehört u.a. die Angabe des klar umrissenen Beweisthemas, weil es nach Sinn und Zweck des - auf Entlastung des Revisionsgerichts gerichteten - § 57 BVerwGG nicht Aufgabe dieses Gerichts sein kann, das gesamte Vorbringen eines Revisionsklägers zu prüfen und die von ihm in zwei Tatsacheninstanzen in verschiedenen Schriftsätzen niedergelegten Beweisanerbieten festzustellen (vgl. BVerwGE 5, 12 [13]; 6, 69 [70]).
Die Rüge, das Berufungsgericht hätte die näheren Umstände der Abordnung des Klägers in das Rathaus aufklären müssen, läßt die Angabe von Tatsachen vermissen, aus denen sich ergibt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht, der Mangel also "wesentlich" ist (vgl. BVerwGE 5, 13 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54]); die Revision hätte hierzu - vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - substantiiert dartun müssen, was die Aufklärung ergeben hätte. Nicht ordnungsgemäß erhoben ist aus dem gleichen Grunde auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Kläger fragen müssen, ob er allgemeine Erfahrungen in der Kommunalverwaltung schon vor der streitigen Ernennung gesammelt hatte. Die Revision hat nämlich nicht - während der Revisionsbegründungsfrist - substantiiert angegeben, was der Kläger auf diese Frage geantwortet haben würde (Angabe, wo und welche Erfahrungen gesammelt wurden, Angabe der Beweismittel u.dergl.). Gilt diese Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit einer Aufklärungsrüge beim Zeugenbeweis, dann um so mehr für die Parteivernehmung. Die Revision irrt übrigens, wenn sie meinen sollte, es sei Aufgabe des Revisionsgerichts, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf eine den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entsprechende Ergänzung der Revisionsbegründungsschrift hinzuwirken. Ob das Urteil auf der gerügten Nichtbefragung des Klägers beruht und ob sich die konkrete Befragung dem Berufungsgericht angesichts dessen, daß der Kläger bei seiner Vernehmung wußte, worauf es ankam, überhaupt hätte aufdrängen müssen, kann somit dahinstehen.
Unbegründet ist endlich die Rüge, das Berufungsgericht habe aufklären müssen, ob Dr. Hesse die Fachämter ausgeschaltet habe, und zwar durch dessen Vernehmung. Denn das Urteil des Berufungsgerichts enthält nicht die Feststellung, daß Dr. H... die Fachdezernate überhaupt nicht gehört habe. Aus dem Sinnzusammenhang sind die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr dahin zu verstehen, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß sich Dr. ... nicht auch insoweit der Beratung der Fachdezernenten bediente, als er sich an den Kläger gewandt habe.
Alle weiteren Rügen erweisen sich ohne weiteres als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Nach alle dein ist die Revision unbegründet. Sie ist daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel