Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1960, Az.: BVerwG VI C 172.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 172.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1958 - AZ: I A 1111/56
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1960 in Neustadt (Weinstraße)
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der ... Dezember 1893 geborene Kläger trat im Jahre 1910 als Postanwärter in den Postdienst ein. Nach Teilnahme am ersten Weltkrieg und Rückkehr aus Kriegsgefangenschaft im Januar 1920 legte er wenige Monate später die Assistentenprüfung mit gutem Erfolg ab. Im August 1920 wurde er zum Postassistenten, im Mai 1921 zum Postsekretär ernannt. Nach Ablegung der Obersekretärprüfung mit der Note IIIa im Juli 1922 wurde er am 1. November 1922 zum Oberpostsekretär und am 1. Januar 1925 zum Postinspektor ernannt. Im Sommer 1931 erlitt der Kläger einen Dienstunfall und mußte 1 1/2 Jahre vom Dienst fernbleiben. Nach zunächst halbtagsweiser Beschäftigung im Rechnungsbüro der Reichspostdirektion - RPD - Stuttgart nahm er im Mai 1933 den vollen Dienst wieder auf, wurde am 1. Oktober 1934 zum Oberpostinspektor, am 1. April 1941 zum Postamtmann und am 1. März 1944 zum Oberpostamtmann befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger, der seit 1. Juni 1930 Mitglied der NSDAP mit der Mitgliedsnummer ... und seit 1933 Kreisfachschaftsleiter, später Kreiskassenleiter und Kreisschulungsleiter im Reichsbund der deutschen Beamten war, seiner politischen Belastung wegen aus dem Postdienst entlassen und im Entnazifizierungsverfahren zunächst rechtskräftig als Belasteter in die Gruppe II eingestuft; nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Innenministerium Württemberg-Baden wurde das Verfahren am 25. Januar 1952 nach dem württemberg-badischen Entnazifizierungsabschlußgesetz eingestellt, weil der Kläger nur als Minderbelasteter zu gelten habe.
Am 16. November 1953 entschied der Beklagte, daß die Ernennungen des Klägers zum Postamtmann und zum Oberpostamtmann wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus gemäß § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes G 131 - unberücksichtigt zu bleiben hätten. Gleichzeitig setzte er den Tag, zu dem er die Ernennung zum Oberpostinspektor berücksichtigen wollte, auf den 1. Januar 1941 fest.
Der hiergegen mit dem Antrag erhobenen Klage,
den Bescheid des Beklagten vom 16. November 1953 aufzuheben,
gab das Landesverwaltungsgericht Köln insoweit statt, als die angefochtene Entscheidung des Beklagten die Rechtsstellung des Klägers als Postamtmann a.D. mit einem unterstellten Ernennungsdatum vom 1. März 1944 unberücksichtigt ließ. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des ersten Rechtszuges und wies die Klage auch insoweit ab, als ihr das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hatte. In seinem Urteil vom 3. Juni 1958 hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den in dieser Sache erlassenen Bescheid vom 13. März 1958 im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Beklagte habe mit Recht die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 auf die streitigen Beförderungen angewandt. Bei der gebotenen Rückschau auf die Laufbahn des Klägers ergebe sich eindeutig, daß bei der ersten nach dem 30. Januar 1933 vorgenommenen Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor (am 1. Oktober 1934) die parteipolitischen Erwägungen des Dienstherrn das Übergewicht gegenüber sachlichen Gründen gehabt hätten. Der vom Gericht des ersten Rechtszuges vernommene Zeuge Postrat a.D. K... - der damalige Personalbürovorsteher für den gehobenen Dienst und Personalsachbearbeiter bei der RPD Stuttgart - habe bekundet, daß der Kläger auf Grund einer Verfügung des Reichspostministers vom 19. Dezember 1933 Aufnahme in eine Beförderungsliste gefunden habe, in der alle Beamten verzeichnet gewesen seien, die sich besondere Verdienste am die nationalsozialistische Erhebung vor dem 30. Januar 1933 erworben hätten. Ohne politische Bevorzugung, so habe der Zeuge weiter bekundet, wäre der Kläger im Jahre 1934 nicht Oberpostinspektor geworden. Die nochmalige - vom Kläger beantragte - Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht sei nicht erforderlich gewesen. Was dieser über die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor ausgesagt habe, decke sich mit den Erfahrungen, die das Berufungsgericht in zahlreichen gleichliegenden Rechtsstreitigkeiten gesammelt habe. Überdies bedürfe es der Bekundungen des Zeugen K... deshalb nicht, weil sich das Übergewicht der politischen Beweggründe bei dieser Beförderungsmaßnahme auf Grund nachfolgender Tatsachen feststellen lasse; Nach den Beförderungsaufrufen des Reichspostministers vom 26. April 1933 und vom 15. April 1935 sei der Kläger für eine Beförderung zum Oberpostinspektor noch nicht an der Reihe gewesen, da er die Verwaltungsprüfung (Obersekretärprüfung) zu den in den Beförderungsaufrufen genannten Stichtagen (Ende Dezember 1915 bzw. 1916) noch nicht abgelegt gehabt habe. Seiner Behauptung, er sei "außer der Reihe" zur Beförderung vorgeschlagen worden, stehe entgegen, daß damals solche Beförderungen außerordentlich selten gewesen seien und besonders hervorragende Leistungen erfordert hätten, die der Kläger jedoch nicht aufzuweisen gehabt habe. Ferner habe der Kläger infolge seines Dienstunfalles nur noch im Bürodienst Verwendung finden können; als Bürobeamter habe er aber bis zu seiner Beförderung keine hinreichende Gelegenheit gehabt, sich so zu bewähren, daß seine Beförderung schon zum 1. Oktober 1934 sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Die politische Motivation der Beförderung zum Oberpostinspektor ergebe sich schließlich aus dem Beschäftigungseinsatz des Klägers. Obwohl er 1 1/2 Jahre nach seinem im Sommer 1931 erlittenen Dienstunfall nur etwa ein halbes Jahr halbtägig im Rechnungsbüro der RPD Stuttgart und ab Ende September 1933 als Bürobeamter in der Abteilung für Personalangelegenheiten der Arbeiter Dienst getan habe, sei er bereits Anfang August 1934 Abteilungsbürovorsteher der Abteilung I bei der RPD Stuttgart geworden, in dieser Stellung habe er alsdann zum 1. Oktober 1934 seine Beförderung zum Oberpostinspektor erhalten. Da der Kläger bis zu seiner Bestellung zum Abteilungsbürovorsteher noch nicht als Sachbearbeiter in einem Abteilungsbüro gearbeitet habe, hätten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts damals besser geeignete Beamte für diesen Posten zur Verfügung gestanden, die auf Grund ihrer langen Zugehörigkeit zur RPD Stuttgart größere Erfahrungen und Kenntnisse für eine solche Tätigkeit mitgebracht hätten. Wenn dennoch die Wahl auf den Kläger gefallen sei, der in der Verwaltungsarbeit einer Reichspostdirektion nur geringe Erfahrung besessen habe, so sei der Grund hierfür in seiner parteipolitischen Stellung als "alter Kämpfer" zu erblicken. Die bei den Reichspostdirektionen eingerichteten Fachbüros sollten nach der Verfügung des Reichspostministers vom 22. Mai 1934 "künftig auch dazu dienen, die Beachtung nationalsozialistischer Grundsätze unbedingt sicherzustellen". Wenn es in dieser Verfügung auch nicht vorgeschrieben gewesen sei, daß der Vorsteher des Abteilungsbüros I unbedingt Nationalsozialist habe sein müssen, so sei gerichtsbekannt, daß die damalige Reichspostverwaltung die Abteilungsbürovorsteher mit Vorliebe dem Kreis verdienter Nationalsozialisten oder "alter Kämpfer" entnommen habe. Da der Kläger wohl in politischer Hinsicht, aber nicht auf dienstlichfachlichem Gebiet den Anforderungen genügt habe, so stehe fest, daß er seine Bestellung zum Bürovorsteher der Abteilung I überwiegend seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" und damit seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken habe. Auf diese seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus sei die am 1. Oktober 1934 erfolgte Beförderung zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich diese Beförderung auch nicht mit seinem Dienstunfall erklären. Auch wenn die Postverwaltung den Kläger als Dienstunfallgeschädigten in den Kreis der beruflich zu Fördernden einbezogen habe, so hätte es doch der ständigen Übung der Reichspostverwaltung widersprochen, einen Beamten, der infolge eines Dienstunfalles nicht mehr voll leistungsfähig gewesen sei, gerade wegen dieses Dienstunfalles bei einer Beförderung zu bevorzugen. Aus dem Hinweis des Klägers, er habe eine im Jahre 1933 ihm angetragene Bestellung zum Bezirksführer oder sogar zum Oberführer im Postschutz wegen seiner durch den Dienstunfall hervorgerufenen schweren Bewegungsbehinderung abgelehnt, könnten keine für ihn günstigeren Schlüsse gezogen werden. Gerade die Postschutzbezirks- und -Oberführer seien oft aus dem Kreise der alten Parteigenossen und SA-Führer ausgewählt worden. Wenn die Postverwaltung dem Kläger eine solche Stelle im Postschutz angeboten haben sollte, so sei dies nur ein weiteres Zeichen dafür, daß die Postverwaltung den Kläger zu den alten Kämpfern gezählt habe, die von ihr für die Besetzung eines solchen hervorgehobenen Postens aus politischen Gründen für geeignet gehalten worden seien.
Habe aber die Reichspostverwaltung die Beförderung zum Oberpostinspektor überwiegend aus politischen Beweggründen vorgenommen, so spreche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Vermutung dafür, daß auch die späteren auf dieser Beförderung fußenden Beförderungen zum Postamtmann und zum Oberpostamtmann überwiegend politisch bedingt gewesen seien. Im Falle des Klägers sei diese Vermutung von ihm nicht widerlegt. Sie werde im Gegenteil durch die nachstehenden Tatsachen als richtig bestätigt: Im März 1938 habe die RPD Stuttgart die Aufnahme des Klägers in die Anwärterliste für Postamtmänner erwogen. Der Gauleiter selbst habe die "politische Zuverlässigkeit" des Klägers bescheinigt und überdies seine Aufnahme in die erwähnte Liste für Postamtmänner befürwortet. Dennoch sei eine Förderung des Klägers, der eine Beförderung auf eine auswärtige Amtsvorsteherstelle (3 b - Stelle) mit Rücksicht auf seine Dienstbeschädigung abgelehnt habe, wegen Planstellenmangels bei der RPD Stuttgart unterblieben. Zwar befinde sich aus der damaligen Zeit eine - allerdings nicht schlußgezeichnete - Beurteilung bei den Personalakten des Klägers, in der ihm der damalige Vizepräsident der RPD Stuttgart "vorzügliche Leistungen" bescheinigt habe. An dieser Beurteilung falle jedoch auf, daß die Begründung für das vorzügliche Gesamturteil entgegen der sonstigen Übung recht kurz, nahezu dürftig ausgefallen sei. Die Personalabteilung habe sich indessen über diesen Befähigungsbericht hinweggesetzt und eine Beförderung des Klägers zum Amtmann davon abhängig gemacht, daß er sich für eine auswärtige Amtsvorsteherstelle zur Verfügung stelle. Der Zeuge K... habe in diesem Zusammenhang bekundet, daß er die "vorzügliche" Beurteilung des Klägers aus dem Jahre 1938 nicht zu ernst genommen habe. Er habe damals Zweifel gehabt, ob der Kläger für eine Beförderung zum Postamtmann gerechterweise habe vorgeschlagen werden können, und habe sich mit einer Beförderung nur einverstanden erklären wollen, sofern sich der Kläger in einem Amt als Amtsvorsteher bewährte. Auch hinsichtlich dieser Bekundungen bedürfe es entgegen der Auffassung des Klägers keiner nochmaligen Vernehmung des Zeugen K... denn diese Zeugenaussagen seien für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr genüge schon die Tatsache, daß damals eine Beförderung des Klägers unterblieben sei, um daraus die Folgerung zu ziehen, daß der Kläger jedenfalls zu jener Zeit noch nicht den an einen Aufstieg zum Postamtmann zu stellenden Anforderungen genügt habe. Die weiteren Bekundungen des Zeugen, die Beförderung des Klägers zum Amtmann sei weniger aus politischen Gründen erfolgt und sein Aufstieg zum Oberpostamtmann sei auf seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer zurückzuführen, seien für den Kläger günstig und stünden der von ihm behaupteten Animosität, von der sich der Zeuge dem Kläger gegenüber bei seiner Aussage angeblich habe leiten lassen, entgegen. Wenn schließlich der Kläger betone, er habe damals die Übernahme eines Amtsvorsteherpostens mit Rücksicht auf seine Dienstunfallbeschädigung ablehnen müssen, so seien es also auch gesundheitliche Bedenken gewesen, die seiner Beförderung entgegengestanden hätten. Denn es habe ständiger Übung der Reichspostverwaltung entsprochen, einen infolge eines Dienstunfalls nicht mehr voll leistungsfähigen Beamten bei einer Beförderung nicht zu bevorzugen.
An dieser in den Jahren 1938 bis 1939 bestehenden Sachlage habe sich in der Folgezeit bis zur Beförderung des Klägers zum Postamtmann am 1. April 1941 nichts Wesentliches geändert. Nach seiner Einberufung zur Wehrmacht (Ende August 1939) habe er keinen Postdienst mehr geleistet und infolgedessen auch keine Gelegenheit gehabt, seine dienstlichen Fähigkeiten und. Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Sein Gesundheitszustand sei auch während seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht angegriffen geblieben. Die in den Jahren 1938/1939 einer Beförderung zum Postamtmann entgegenstehenden Bedenken hätten also auch im Jahre 1941 einer Beförderung zum Postamtmann hinderlich sein müssen. Wenn der Kläger dennoch befördert worden sei, so sei die Begründung hierfür nur in seinen politischen Verdiensten zu sehen, die auch schon bei seiner Beförderung zum Oberinspektor das Übergewicht gehabt hätten. Zu Unrecht weise der Kläger auf seine Zugehörigkeit zur Wehrmacht hin. Zweifellos habe nach der damaligen Verwaltungspraxis die Einberufung zur Wehrmacht für die dienstliche Laufbahn des Beamten nicht nachteilig sein sollen, d.h. bei gleicher Eignung habe Kriegsteilnehmern der Vorzug gegeben werden müssen. Der Einsatz des Klägers im Heimatgebiet sei aber kein ausreichender Grund für eine Bevorzugung bei der Beförderung. Da vielmehr die dienstliche Eignung des Klägers bis Kriegsbeginn für eine Beförderung zum Postamtmann noch nicht ausgereicht habe und seine Eignung in der Folgezeit sich nicht feststellen lasse, könne die aus der Beförderung zum Oberinspektor herzuleitende Vermutung des Portwirkens politischer Beweggründe nicht als widerlegt betrachtet werden.
Ähnliche Erwägungen müßten für die Beförderung des Klägers zum Oberpostamtmann am 1. März 1944 gelten. Zu diesem Zeitpunkt sei er zum Amtsvorsteher des Postamtes Stuttgart 9, eines der größten Postämter des Bezirks, bestellt worden, obwohl er seine Bewährung für einen Amtsvorsteherposten bis dahin nicht erbracht habe. Der Präsident der RPD Stuttgart habe den Kläger zwar in dem Bericht vom 8. März 1944 für die Amtsvorsteherstelle "für besonders geeignet" erklärt. Für diese Beurteilung fehle es jedoch an tatsächlichen Anhaltspunkten. In gesundheitlicher Hinsicht hätten die schon dargelegten Bedenken fortbestanden, auch während seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht sei der Kläger wegen seiner Unfallbeschädigung wiederholt dienstunfähig gewesen. Ebensowenig rechtfertige seine Tätigkeit als Abwehroffizier im Heimatgebiet eine bevorzugte Beförderung. Somit sei für die Beförderung zum Oberpostamtmann ebenfalls zu vermuten, daß das bei der Beförderung zum Oberinspektor festgestellte Übergewicht der parteipolitischen Beweggründe gegenüber sachlichen Erwägungen auch bei dieser letzten Beförderung des Klägers fortgewirkt habe.
Zu prüfen bleibe, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung erreicht hätte. Mit Recht habe der Beklagte entschieden, daß der Kläger ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus zum 1. Januar 1941 Oberpostinspektor geworden wäre; denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger in politisch unbeeinflußter Laufbahn die Rechtsstellung eines Oberpostinspektors mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon vor dem 1. Januar 1941 und die weitere Beförderung zum Postamtmann bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte. Bei der Nachzeichnung der vermutlichen Laufbahn des Klägers könne entgegen seiner Auffassung nur von den tatsächlichen hier vorliegenden Verhältnissen ausgegangen werden. Eine nachträgliche Korrektur des Prüfungs- oder allgemeinen Dienstalters des Klägers mit Rücksicht auf seine Teilnahme am ersten Weltkrieg sei nicht möglich. Ebensowenig lasse sich der Dienstunfall des Klägers in diesem Zusammenhang in einem weiteren Umfang berücksichtigen als dies bereits bei der Prüfung der Fehlerhaftigkeit der Beförderungen zum Oberpostinspektor, Postamtmann und Oberpostamtmann geschehen sei. Wenn die infolge des Dienstunfalles geminderte Leistungsfähigkeit des Klägers außer Betracht bleibe und er wie ein voll leistungsfähiger Beamter mit gleichwertiger Qualifikation behandelt werde, so sei damit den Belangen des Klägers mehr als hinreichend Rechnung getragen worden. Eine Bevorzugung gegenüber voll leistungsfähigen Beamten sei jedoch nicht angängig. Insbesondere im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der mit dem Kläger vergleichbaren Beamten des RPD-Bezirks Stuttgart wäre der Kläger ohne politische Bevorzugung bei Zugrundelegung seiner individuellen Laufbahn vor dem 1. Januar 1941 nicht Oberpostinspektor geworden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die Vergleichsbeamten J... W..., R... und K... Während es sich im Falle J... um einen Altparteigenossen handele, könne aus der Tatsache, daß die Beamten W... und R... bereits vor 1945 Amtmann oder Kleinknecht schon 1941 Oberinspektor geworden seien, zugunsten des Klägers nichts hergeleitet werden. Wäre der Kläger somit vor dem 1. Januar 1941 nicht Oberinspektor geworden, so hätte er bis zum 8. Mai 1945 den Aufstieg zum Postamtmann nicht mehr erreicht. Eine Beförderung zum Postamtmann auf Grund des Aufrufs des Reichspostministers vom 19. Juni 1942 wäre nicht in Betracht gekommen, da der Kläger die in diesem Aufruf geforderte dreijährige Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 b 1 bis zum Stichtage des 1. Januar 1942 nicht hätte nachweisen können. Daß der Kläger ohne parteipolitische Bevorzugung bis zum 8. Mai 1945 außerhalb der allgemeinen Beförderungsaufrufe außer der Reihe Postamtmann geworden wäre, lasse sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; denn er habe die für eine Beförderung außer der Reihe auch damals erforderlichen hervorragenden dienstlichen Leistungen nicht aufzuweisen. Auch habe der Kläger die für eine bevorzugte Beförderung wegen besonderer militärischer Leistungen oder hoher Kriegsauszeichnungen notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, so daß auch aus diesem Grunde der Kläger bis zum Zusammenbruch nicht mehr Postamtmann geworden wäre. Wenn demgegenüber die Postverwaltung in dem einen oder anderen Falle nach 1945 eine Beförderung zum Postamtmann anerkannt habe, so lasse sich aus dieser Tatsache für den Fall des Klägers nichts gewinnen. Entweder hätten die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anders gelegen, so daß die Belassung der Rechtsstellung eines Postamtmannes gerechtfertigt gewesen sei, oder es habe sich im Einzelfall um eine Fehlentscheidung gehandelt, auf die sich der Kläger nicht berufen könne.
Gegen dieses, ihm am 1. Juli 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Juli 1958 die zugelassene Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 31. Dezember 1958 am 27. Dezember 1958 begründet. Er beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 15. März 1956 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 der Klage in vollem Umfang stattzugeben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
ferner hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 15. März 1956 zu entscheiden.
Die Revision rügt fehlerhafte Anwendung des § 7 G 131. Das Berufungsgericht habe den Begriff der engen Verbindung zum Nationalsozialismus insoweit verkannt, als es aus dem vom Kläger bekleideten Amt eines Bürovorstehers der Abteilung I bei der RPD Stuttgart, das bereits vor 1933 bestanden habe und dem im Jahre 1934 nur zusätzliche politische Nebenaufgaben zugewiesen worden seien, auf das Vorliegen überwiegend parteipolitischer Beweggründe bei der Beförderung zum Oberpostinspektor geschlossen habe. Die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 setze ferner voraus, daß die betreffende Ernennung oder Beförderung unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften erfolgt sei; dies treffe für die streitigen Beförderungen nicht zu. Auch beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des anerkannten Grundsatzes der beamtenrechtlichen Praxis, dienstunfallgeschädigte Beamte bei Beförderungen zu bevorzugen, sobald lebens- und dienstaltersmäßig vergleichbare Beamten zur Beförderung heranstünden. Entsprechend diesem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem dienstunfallgeschädigten Beamten herzuleitenden Grundsatz habe die RPD Stuttgart gehandelt, als sie dem Kläger auf Grund seiner besonderen fachlichen Qualifikation Innenposten zugewiesen und ihn auf diesen bevorzugt befördert habe. Biese letztlich auf der Fürsorgepflicht beruhenden Beförderungen könne aber § 7 G 131 nicht in Wegfall bringen. Schließlich verlange für die Anwendung des § 7 G 131 die Rechtsprechung mehrerer oberer Verwaltungsgerichte die objektive Feststellung, daß die streitige Ernennung oder Beförderung eigens im Interesse des Ernannten ohne Berücksichtigung der sich aus den Verwaltungsbelangen ergebenden Erfordernisse vorgenommen worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Kläger sei während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht Gelegenheit gegeben worden, zu Vorgängen seines Entnazifizierungsverfahrens, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, Stellung zu nehmen. Auch zu Ausführungen des Vorsitzenden seien weitere Erwiderungen des Klägers von jenem unterbunden worden. Ferner habe das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung insoweit verstoßen, als es den im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen Postrat a.D. K... nicht nochmals gehört habe. Das Berufungsgericht hätte sich aber einen unmittelbaren Eindruck von diesem Zeugen verschaffen müssen, da dieser sich bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Köln von einer Animosität gegenüber dem Kläger habe leiten lassen. Im übrigen stelle die Nichtvernehmung dieses und des Zeugen E... eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich der Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) kann es als unschädlich angesehen werden, daß ein ausdrücklicher Revisionsantrag nicht in der rechtzeitig eingegangenen Revisionsschrift, sondern erst mit der nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Revisionsbegründung gestellt ist; denn aus der Tatsache der Revisionseinlegung läßt sich das Ziel der Revision erkennen. Die Revision kann aber keinen Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil weist keinen Fehler in der Rechtsanwendung auf. Das Berufungsgericht hat zwar nicht zunächst die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Oberpostamtmann) überprüft, sondern ist bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt. Dies ist aber nicht zu beanstanden; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 8, 296 [301]). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß eine Beförderung nur dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in der Weise bestimmend leiten ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]und ständige Rechtsprechung). Soweit die Revision demgegenüber meint, die Anwendung der politischen Alternative des § 7 G 131 setze auch eine Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften voraus, übersieht sie, daß eine beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechende Ernennung oder Beförderung zwar ein Beweisanzeichen für sine politisch motivierte Personalmaßnahme sein kann, die Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften aber nicht ein notwendiger Bestandteil des Begriffs der engen Verbindung zum Nationalsozialismus, vielmehr Tatbestandsmerkmal der ersten Alternative des § 7 G 131 ist. Der auf ältere Entscheidungen mehrerer oberer Verwaltungsgerichte gestützten Auffassung der Revision, § 7 G 131 komme nur in solchen Fällen zur Anwendung, in denen objektiv die streitige Ernennung oder Beförderung eigens im Interesse des Ermannten oder Beförderten ohne Berücksichtigung der aus den Verwaltungsbelangen sich ergebenden Erfordernisse vorgenommen worden sei, kann nicht gefolgt werden; denn sie ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 ff.) mit der ständigen Rechtsprechung beider Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzugehen kein Anlaß besteht, unvereinbar; danach hat die zweite - politische -Alternative des § 7 G 131 immer dann Anwendung zu finden, wenn die Behörde bei der in Rede stehenden Ernennung oder Beförderung sich nicht von sachlichen Erwägungen, sondern ausschließlich oder überwiegend von politischen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - nicht vom 27. Dezember 1953 - (BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]), auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es kommt demnach für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 entscheidend auf die Motive der Ernennungsbehörde an (BVerwGE 8, 296).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor politische Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben, im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung bejaht, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Beförderung weder die Voraussetzungen für eine Regelbeförderung auf Grund der allgemeinen Beförderungsaufrufe vom 26. April 1933 und vom 15. April 1935 noch die Voraussetzungen für eine Beförderung außer der Reihe auf Grund hervorragender Leistungen erfüllt habe. Außerdem hat das. Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß der Kläger, der infolge seines Dienstunfalls nur noch im Bürodienst habe Verwendung finden können, bis zu seiner Beförderung am 1. Oktober 1934 keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, sich als Bürobeamter zu bewähren, und daß er die Bestellung zum Bürovorsteher der Abteilung I bei der RPD Stuttgart, einem mit politischen Aufgaben betrauten Amt, seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" verdanke. Diese tatsächlichen Feststellungen, an die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das Revisionsgericht gebunden ist, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der damals obwaltenden personalpolitischen Verhältnisse dahin gewürdigt, daß die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor nicht aus sachlichen Gründen, sondern überwiegend aus parteipolitischen Erwägungen seines Dienstherrn geschehen ist.
Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts, die weder Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze noch revisible Normen verletzen, hat die Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die ihm obliegende. Aufklärungspflicht in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage vernachlässigt hätte. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der politischen Belastung des Klägers den angebotenen Zeugenbeweis übergangen, will sie offensichtlich geltend machen, das Gericht habe den Umfang der tatsächlichen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus nicht ausreichend geprüft. Diese Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [111, 112]) die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus bestanden hat, nicht notwendige Voraussetzung für die Anwendung der politischen Alternative des § 7 G 131 ist. Vielmehr kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift allein auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde, nämlich darauf an, ob enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die befördernde Behörde der ausschlaggebende (überwiegende) Grund zur Beförderung gewesen ist. Hiernach bedurfte es keiner näheren Aufklärung über die tatsächliche Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, d.h. über seine politische Vergangenheit. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, zur Frage der Motivation der streitigen Beförderungsmaßnahme den Postrat a.D. K... als Zeugen nochmals zu vernehmen, nachdem es auf Grund der im einzelnen aufgeführten Umstände zu der Überzeugung gelangt war, daß die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor auf überwiegend politischen Beweggründen seines Dienstherrn beruhte. Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe den angebotenen Zeugenbeweis dafür, daß das vom Kläger bekleidete Amt eines Abteilungsbürovorstehers nicht politisch gewesen sei, übergangen. Die für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentliche Feststellung, daß der Dienstposten eines Bürovorstehers der Abteilung I bei der RPD Stuttgart ein mit politischen Aufgaben betrautes Amt gewesen ist, konnte getroffen werden, ohne daß es des vom Kläger angebotenen Beweises bedurft hätte. Denn die Beantwortung der Frage nach Wesen und Bedeutung des Amtes eines Abteilungsbürovorstehers hängt allein davon ab, wie dieses Amt von der Reichspostverwaltung gesehen und bewertet worden ist, nicht aber von der Sicht Einzelner, z.B. der Stelleninhaber selbst oder des Zeugen K..., des damaligen Personalbürovorstehers für den gehobenen Dienst und Personalsachbearbeiters bei der RPD Stuttgart. Daher konnte es nicht auf die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen ankommen. Sollten aber nach der Verfügung des Reichspostministers vom 22. Mai 1934 die bei den Reichspostdirektionen. eingerichteten Fachbüros "künftig auch dazu dienen, die Beachtung nationalsozialistischer Grundsätze unbedingt sicherzustellen", so brauchte das Oberverwaltungsgericht wegen der politischen Bedeutung dieses Amtes keiner weiteren Aufklärung nachzugehen. Auch das Vorbringen, das Berufungsgericht habe sowohl dem Umstand der Dienstunfallbeschädigung nicht genügend Rechnung getragen als auch aus dem Beschäftigungseinsatz als Abteilungsbürovorsteher unzutreffende Schlüsse gezogen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revision verkennt insoweit die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters frei von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze ist. Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision könnten daher nur dann Erfolg haben, wenn dem Berufungsgericht ein denkgesetzlicher Fehler unterlaufen wäre oder wenn es eine sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung zwingend ergebende Folgerung außer acht gelassen hätte. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, wäre dies noch kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn Schlüsse gezogen werden, die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind. Dies ist nicht der Fall. Die Dienstunfallbeschädigung, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Beförderung berufen zu können glaubt, hat das Gericht bei seiner Würdigung nicht außer Betracht gelassen. Wenn es aber die verfrühte Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor nicht mit seinem Dienstunfall zu erklären vermochte, so widerspricht dies weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrenssätzen. Dasselbe gilt für die aus dem Beschäftigungseinsatz des Klägers gezogene Schlußfolgerung; soweit das Berufungsgericht die Bestellung des Klägers zum Abteilungsbürovorsteher auf seine frühe Parteizugehörigkeit zurückgeführt und hieraus auf eine überwiegende politische Motivierung seiner bereits zwei Monate nach Übertragung dieses Amtes erfolgten Beförderung geschlossen hat, ist dieses im Wege freier Beweiswürdigung gefundene Ergebnis weder denkwidersprüchlich noch verstößt es gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder sonstige allgemeine Beweisgrundsätze.
Der erkennende Senat ist nach alledem an die von der Revision nicht erschütterte tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil gebunden, daß der Kläger am 1. Oktober 1934 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberpostinspektor befördert worden ist.
Die an diese Feststellung vom Berufungsgericht geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß auch die späteren Beförderungen des Klägers auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGrE 8, 305). Die Vermutung, daß die für die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor maßgeblichen politischen Beweggründe auch noch bei seinen Beförderungen zum Postamtmann am 1. April 1941 und zum Oberpostamtmann am 1. März 1944 überwiegend wirksam geblieben sind, muß der Kläger infolge der hier Platz greifenden Umkehrung der materiellen Beweislast gegen sich gelten lassen, da er sie nicht zu widerlegen vermochte (BVerwGrE 3, 110 [115] und ständige Rechtsprechung). Das angefochtene Urteil beruht aber nicht nur auf dieser Vermutung; denn das Berufungsgericht sieht diese Vermutung dadurch in vollem Umfang bestätigt, daß die bereits im Frühjahr 1938 beabsichtigte Beförderung des Klägers zum Postamtmann trotz hinreichender politischer Befürwortung wegen mangelnder fachlicher Eignung unterblieben ist und daß der Kläger auch im Zeitpunkt der Beförderung selbst den an einen Aufstieg zum Postamtmann zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat; hinsichtlich der Beförderung zum Oberpostamtmann hält das Berufungsgericht die Vermutung deshalb für nicht widerlegt, weil der Kläger trotz seiner guten Beurteilung nicht zu den für eine Beförderung zum Oberpostamtmann anstehenden qualifizierten Beamten gehörte, zumal er seine Bewährung für einen Amtsvorsteherposten bis zu seiner Bestellung zum Amtsvorsteher eines der größten Postämter des Bezirks der RPD Stuttgart nicht erbracht hat. Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und können daher aus denselben Gründen, die bereits hinsichtlich der Beförderung zum Oberpostinspektor dargelegt worden sind, nicht durchdringen. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe die nochmalige Vernehmung des Zeugen Krimmel zu Unrecht abgelehnt. Wegen der von der Revision behaupteten Animosität, von der sich der Zeuge dem Kläger gegenüber bei seiner Aussage vor dem Gericht des ersten Rechtszuges habe leiten lassen, brauchte das Berufungsgericht seine Vernehmung nicht nochmals durchzuführen, um sich hierdurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen zu verschaffen, da das Berufungsurteil insoweit nicht auf den Bekundungen des Zeugen K... ... beruht. Im übrigen ist die wiederholte Vernehmung von Zeugen Ermessensfrage, und die Ausübung dieses Ermessens der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (OGH BZ 1, 226). In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen und mit Rücksicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Gründe seiner Ablehnung der wiederholten Vernehmung kann jedenfalls ein Mißbrauch dieses Ermessens nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 88 [93]; Urteil vom 20. April 195 9 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen) auch erschöpfend zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Laufbahn des Klägers ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus bis zum 8. Mai 1945 gestaltet hätte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei normalem Verlauf und bei Zugrundelegung seiner individuellen Laufbahn frühestens am i. Januar 1941 Oberpostinspektor geworden wäre und dann bis zum Zusammenbruch die Rechtsstellungen eines Postamtmanns und Oberpostamtmanns nicht mehr erreicht hätte, ist ohne Verletzung der Denkgesetze und ohne Verstoß gegen Erfahrenssätze getroffen. Für die zeitliche Verschiebung einer Beförderung genügt es nicht, wenn eine gewisse Möglichkeit für eine spätere Beförderung spricht, sondern es muß mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern sein, daß der Kläger aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die von ihm in Anspruch genommenen Ernennungen oder Beförderungen noch erreicht hätte. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Grundlagen der Beweiswürdigung keinen sicheren Anhaltspunkt dafür gefunden, daß der Kläger bei politisch unbeeinflußtem Werdegang - sei es im Wege der Regelbeförderung auf Grund allgemeiner Beförderungsaufrufe, sei es. außer der Reihe auf Grund hervorragender dienstlicher Leistungen - bis zum 8. Mai 1945 noch Postamtmann oder gar Oberpostamtmann geworden wäre. Der Kläger muß daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nachteiligen Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen. (BVerwGE 3, 110 [115];Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung).
Die Rüge der Revision, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, daß dem Kläger vor dem Berufungsgericht nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorgängen seines Entnazifizierungsverfahrens Stellung zu nehmen, ist unbegründet. Rechtliches Gehör bedeutet, daß die Beteiligten Gelegenheit gehabt haben müssen, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, auf die das Urteil gestützt ist. Wie der Inhalt des Berufungsurteils ergibt, ist dieses auf Vorgänge, die mit dem Entnazifizierungsverfahren des Klägers im Zusammenhang gestanden haben, nicht gestützt. Die Leitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden schließt dessen Befugnis ein, Ausführungen, auf die es bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht ankommt, zurückzuweisen. Diese Befugnis steht mit Art.. 103 Abs. 1 GG nicht in Widerspruch; denn die Aufgabe des Gerichts ist es, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Da es auf die Erwiderungen das Klägers zu im Zusammenhang mit seinem Entnazifizierungsverfahren gemachten Ausführungen des Vorsitzenden für die Entscheidung nicht ankommen konnte und nicht ankam, ergibt sich somit, daß in der von der Revision gerügten Verhaltensweise des Vorsitzenden kein Vorstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert