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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1959, Az.: BVerwG VI C 210/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 210/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.05.1957 - AZ: OS I 125/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1893 geborene Anfechtungskläger (Kläger) trat mit Obersekundareife und nach einem fünfsemestrigen Studium an einer Baugewerkschule am 1. Mai 1919 in den Eisenbahndienst ein. Am 1. Mai 1924 wurde er planmäßiger Beamter (techn. Eisenbahnobersekretär a.O.). Am 1. April 1934 wurde ihm das Dezernat 5 (Personaldezernat) der Reichsbahndirektion Essen auftragsweise übertragen. In diesem Dezernat wurde er am 1. Juli 1934 zum techn. Reichsbahnoberinspektor und am 1. April 1935 zum Reichsbahnrat ernannt; am 8. April 1935 wurden ihm die Geschäfte des Dezernats endgültig übertragen. Anfang 1938 wurde er zum Personaldezernenten 4 bei der Reichsbahndirektion Essen bestellt und am 1. April 1941 zum Oberreichsbahnrat befördert.

2

Der Kläger gehörte seit dem Jahre. 1931 der NSDAP an. Er war Mitglied des NSKK, zuletzt im Range eines Standartenführers, und seit dem Jahre 1938 Gauverbindungsmann der NSDAP und Direktionssachbearbeiter des Reichsbundes Deutscher Beamter. Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst interniert und dann in Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft. Seit dem 1. September 1951 steht er wieder im Bahndienst, er wurde zum 1. April 1956 zum techn. Bundesbahnamtmann ernannt.

3

Am 10. Dezember 1952 entschied der Vorstand der Bundesbahn, daß die Beförderungen zum Reichsbahnrat und Oberreichsbahnrat nach der politischen Alternative des § 7 G 131 unberücksichtigt blieben mit der Maßgabe, daß der Kläger als am 1. Mai 1942 zum Reichsbahnamtmann befördert gelte.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Ein Einspruchsverfahren wurde im Prozeß nachgeholt. Der Kläger macht geltend, er sei nicht wegen enger Verbindung zur NSDAP, sondern wegen seiner außergewöhnlichen Leistungen in die streitigen Stellungen befördert worden. Sinn dieser Ernennungen sei gewesen, die Besetzung des Postens mit einem radikalen Parteigenossen zu verhindern. Eine Beförderung wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP habe er ausdrücklich abgelehnt. Er sei deshalb auch erst nach Bewährung im Amt und auf Grund seiner Leistungen laufbahngerecht befördert worden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise noch beantragt hatte, die Anfechtungsgegnerin zu verpflichten, ihm den beamtenrechtlichen Status eines Reichsbahnrats nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, blieb erfolglos. Zur Begründung der Entscheidung, zu deren Vorbereitung das Berufungsgericht zwei Zeugen vernommen und Personalakten auch von Vergleichsbeamten herangezogen hatte, ist ausgeführt:

6

§ 7 G 131, gegen dessen Regelung durchgreifende Bedenken nicht bestünden, stelle auf die Beweggründe ab, von denen sich die Behörde bei der Beförderung habe leiten lassen. Die politische Alternative sei anwendbar, wenn die politischen Beweggründe überwogen hätten. Daraufhin müsse jede Ernennung und Beförderung selbständig geprüft werden. Dies sei beim Kläger insofern schwierig gewesen, als seine früheren Personalakten nicht mehr vorhanden gewesen seien. Es gehe auch grundsätzlich nicht an, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, schriftliche Erklärungen von Zeugen im gerichtlichen Verfahren zu verwerten; deswegen habe das Berufungsgericht die Vernehmung des Dr. S... nachgeholt. Indessen bestünden keine Bedenken, die Stellungnahme des Dr. B... berücksichtigen, der infolge seines Ablebens nicht mehr als Zeuge vernommen werden könne; dies um so weniger, als der Genannte nur Angaben über die Motive gemacht habe, die ihn damals bei der Berufung des Klägers zum Personalreferenten geleitet hätten. Die hierüber abgegebene schriftliche Erklärung könne im Wege der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (§ 416 ZPO, §§ 64, 78 VGG, § 286 ZPO).

7

Es sei gerichtsbekannt, daß der Aufstieg eines Beamten des gehobenen in den höheren Dienst bei der Reichshahn zu den Ausnahmen gehört habe, grundsätzlich nur in einigen Laufbahnen möglich gewesen sei und erst nach langer Bewährung auf einem höheren Dienstposten habe erfolgen können. Es sei von Fall zu Fall über einen derartigen Aufstieg entschieden worden. Bis zum Jahre 1933 seien nur wenige und meist schon ältere, besonders erfahrene Beamte des gehobenen Dienstes auf diese Weise in die höhere Laufbahn gelangt. Danach seien vielfach Beamte, die zunächst in den NS-Führungsstäben bei der Reichsbahn tätig gewesen seien, als Personaldezernenten verwandt worden; das seien stets Beamte gewesen, die in enger Verbindung zur NSDAP gestanden hätten. Da die Zahl der höheren Beamten, die diese Voraussetzungen erfüllt hätten, gering gewesen sei, seien verhältnismäßig viele Aufstiegsbeamten nationalsozialistischer Prägung auf diese Posten gekommen. Für einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht der NSDAP vor dem 30. Januar 1933 angehört habe, sei es kaum noch möglich gewesen, im Personaldienst Referent zu werden. Beim Kläger könne in Anbetracht seiner politischen Qualifikation nur vermutet werden, daß ihm der Aufstieg zum Personaldezernenten überwiegend aus politischen Erwägungen ermöglicht worden sei. Diese Vermutung werde durch die weiter festgestellten näheren Umstände der Beförderung nicht widerlegt, sondern nur bestätigt. Das Berufungsgericht zitiert in diesem Zusammenhang eine Reihe von Erlassen, Verfügungen und Aktenvermerken und führt dazu aus: Die angeführten Vorgänge ergäben eindeutig, daß der Kläger mit anderen "alten Kämpfern" auf Grund der Verdienste um die "nationale Erhebung" im Rahmen der Beförderung "bewährter Kämpfer" zum Personaldezernenten ernannt und zunächst zum Oberinspektor befördert worden sei. Der politische Charakter dieser Beförderung werde dadurch unterstrichen, daß der Kläger bis dahin im technischen Dienst beschäftigt gewesen sei. Die der Regel der späteren Reichsgrundsätze von 1936 zuwider dann innerhalb eines knappen Jahres noch vorgenommene Beförderung zum Reichsbahnrat - ohne vorherige Ernennung zum Amtmann - böte das typische Bild einer politisch geförderten Karriere. Daran werde auch nichts dadurch geändert, daß weder der Kläger selbst noch Parteidienststellen die Beförderungen betrieben hätten. Immerhin seien die Personalmaßnahmen im Einverständnis mit der Kreisleitung der NSDAP ergangen und vorher zwischen dem Personaldezernenten, dem damaligen Reichsbahnrat Dr. S..., und dem Kreisleiter besprochen worden. Der Kläger habe dem entgegengehalten, daß er sich hervorragend bewährt habe. Nach aller Lebenserfahrung sei es jedoch unmöglich, sich innerhalb eines knappen Jahres in einem neuen, einer anderen Fachrichtung angehörenden Aufgabengebiet ohne die üblicherweise geforderte Vorbildung hervorragend zu bewähren. Selbst bei Berücksichtigung einer überdurchschnittlichen Befähigung und beruflichen Tüchtigkeit des Klägers sei gegenüber dem auf Grund der Akten "Polü/G" einwandfrei feststehenden Sachverhalt kein Gegenbeweis geführt, daß der Kläger aus sachlichen Gründen von zumindest gleichem Gewicht wie dem etwaiger politischer Gründe bereits im Jahre 1934 nach kurzer Einarbeitungszeit Oberinspektor und 3/4 Jahre später Reichsbahnrat geworden wäre. Der Kläger wäre sicherlich nicht zum Reichsbahnrat befördert worden, hätte er in der Personalverwaltung versagt. Selbst wenn er indes Hervorragendes geleistet hätte, so wäre es mit der dargestellten herkömmlichen Praxis der Reichsbahn nicht vereinbar gewesen, ihm die Leitung eines Personalbüros bei einer Direktion zu übertragen, ihn kurz darauf ohne genügende Erprobung auf dem für ihn fremden Arbeitsgebiet zu befördern und alsbald unter Übergehen der Amtmannstelle in den höheren Dienst zu übernehmen. Geradezu unwiderlegbar werde die Laufbahnentwicklung des Klägers mit einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus verquickt, wenn man berücksichtige, daß er bereits in der ersten Verfügung des Generaldirektors der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 12. März 1934 zur Beförderung zum Reichsbahnrat innerhalb kürzester Frist vorgesehen gewesen sei, wenn auch dann durch das Eingreifen des damaligen Präsidenten Dr. B... Dinge einen etwas anderen Gang genommen hätten. Gerade die politischen Vorzüge des Klägers seien - neben seiner sicherlich vorhandenen Gewandtheit, Arbeitskraft und seinem Einfühlungsvermögenausschlaggebend für die Übertragung des Personaldezernats an ihn, den aus der technischen Laufbahn kommenden Beamten, und für seine Beförderungen gewesen. Wenn der Kläger seihst wiederholt auf die Erwägungen des Direktionspräsidenten Dr. B... und das Interesse der Verwaltung an ihm hinweise, so zeige das ganz deutlich, daß Dr. B... den Kläger offensichtlich als eine Persönlichkeit angesehen habe, die nicht nur ihrer Aufgabe fachlich gewachsen sei, sondern auch das uneingeschränkte Vertrauen der politischen Stellen genossen habe, eine Persönlichkeit also, die gleichsam im Interesse einer objektiven Verwaltung gerade wegen ihrer Eigenschaft als "alter Kämpfer" als Schutzschild eigensüchtige, sachlich ungerechtfertigte Verlangen extremer Nationalsozialisten aufzufangen vermocht habe. Dies gehe eindeutig sowohl aus der Beantwortung einer Anfrage des Klägers durch Dr. B... vom 29. September 1951 als auch aus der gegenüber dem Vorstand der Anfechtungsgegnerin abgegebenen Erklärung des Dr. B... vom 12. Mai 1953 hervor. In dem ersten Schreiben heiße es:

"Wenn ich nun erst heute Ihren Brief vom 28.v.M. beantworte, so deshalb, weil bei der Schwere der Entscheidung für die gewünschte Erklärung und nach rund 17 Jahren für mich die wirklichen damaligen Verhältnisse nur nach sorgfältigen Überlegungen zu klären sind. Es kommt hinzu, daß alle Begebenheiten in bezug auf Ihre Person vor 1933 und nach 1935 mir fremd sind. Gerade diese aber sind für Ihre Beweisführung, daß Sie nicht aus politischen, sondern aus rein sachlichen Gründen seinerzeit bevorzugt befördert wurden, von besonderer Bedeutung. Sie wissen, daß ich Sie während meiner Essener Dienstzeit als einen Beamten mit besonnenem ruhigem Auftreten immer sehr geschätzt habe, trotzdem bin ich zu meinem Bedauern nicht in der Lage, die von Ihnen gewünschte Erklärung abzugeben. Wohl kann ich bestätigen, daß Ihre Beförderung zum Reichsbahnrat erst nach einer einjährigen Bewährungszeit als Dezernent 5 erfolgte, ich kann aber nicht erklären, daß vorher bei der Auswahl für diesen Posten keine politischen Erwägungen maßgebend gewesen wären.

Ich bitte, diesen meinen Standpunkt verstehen zu wollen, denn es täte mir leid, wenn unsere früheren guten Beziehungen dadurch beeinträchtigt würden."

8

In der Stellungnahme gegenüber dem Vorstand der Anfechtungsgegnerin habe Dr. B... ausgeführt:

"In der Bedrängnis durch Vertreter des HS-Regimes bei der RBD Essen 1933/34 schien es mir zur Wiederherstellung der Ruhe in meiner Direktion dringend erforderlich, einen offenbar so ruhigen und vernünftigen Mann wie S... der zudem alter Pg und Ehrenzeichenträger war, auf eine Stelle zu setzen, die sonst einem der wilden Leute anheimzufallen drohte. Weder S... selbst noch andere Pgs haben mich bei dieser Entscheidung beeinflußt. Auf Vorschlag meines Personaldezernenten mußte S... jedoch zunächst eine einjährige Bewährungszeit als Dezernent 5 durchlaufen, bevor er zum Reichsbahnrat befördert wurde.

Hiernach haben mich politische Gründe, aber ohne Zutun S... veranlaßt, das Dezernat 5 mit diesem zu besetzen. Es bot sich so die Möglichkeit eines diplomatischen Schachzuges gegenüber der Partei im Interesse der Verwaltung.

Die bevorzugte Überführung S... in den höheren Dienst haben Parteidienststellen nicht betrieben."

9

Die Beweggründe des damaligen Direktionspräsidenten Dr. B... mögen von sachlicher Bedeutung gewesen sein, im Hinblick, auf Zweck und Ziel von § 7 G 131 könnten dagegen die Motive, die zur Heranziehung und Beförderung des, Klägers wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" geführt hätten, nicht anerkannt werden. Gerade die besonderen Umstände, die zu der Besetzung der Personaldezernentenstelle durch den Kläger geführt hätten, sprächen dafür, daß politische Erwägungen der entscheidende Grund für die Beförderung "des Klägers zum Reichsbahnrat gewesen seien. Auch der Zeuge Dr. S... habe in seiner sehr eingehenden, die Erwägungen und den politischen Hintergrund herausarbeitenden Aussage bekundet, daß auf den Kläger zurückgegriffen worden sei, um die besonders schwierige Lage in der. Personalabteilung angesichts der gespannten Verhältnisse zur NSDAP meistern zu können, und daß dieser unter anderen Umständen wohl nicht aus seiner technischen Laufbahn in die Personallaufbahn gekommen wäre. Der Präsident Dr. B... habe sich über die Bedenken des Zeugen Dr. S..., der damals Hauptpersonaldezernent der Reichsbahndirektion Essen gewesen sei, mit der Bemerkung hinweggesetzt, daß engere Laufbahngesichtspunkte nicht vorwärtshelfen könnten. Die auf Betreiben des Zeugen Dr. S... erfolgte geringfügige zeitliche Verzögerung der Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat mache seine Laufbahn nicht zu einer vorwiegend nicht politisch geförderten. Der politische Charakter einer Beförderung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine sachlichen Erwägungen zugängliche Persönlichkeit als Gegengewicht gegen parteipolitische Machtansprüche befördert worden sei.

10

Zum Oberreichsbahnrat sei der Kläger in einem größeren zeitlichen Abstand von seiner letzten Beförderung ernannt worden (1935 - 1941). Über diesen Vorgang wiesen die Personalakten nichts mehr aus, so daß sich diese Ernennung nicht ohne weiteres als überwiegend politisch motiviert ausweisen müsse. Allerdings spreche die auf der politisch bedingten Ersternennung beruhende Vermutung dafür, daß auch für die Beförderung zum Oberreichsbahnrat noch die gleichen politischen Erwägungen ausschlaggebend gewesen seien. Sei der Beginn der Laufbahn eines Beamten ausschließlich oder überwiegend von politischen Beweggründen abhängig gewesen, so spreche bei vernünftiger Betrachtung der Dinge die Lebenserfahrung dafür, daß sein weiterer Aufstieg ohne das Dazwischentreten anderer Umstände nach wie vor von den ursprünglichen politischen Motiven maßgeblich beeinflußt worden sei. Ein Nachweis solcher Umstände sei vorliegend nicht erfolgt, es sei nicht ersichtlich, daß auf Seiten des Dienstherrn an die Stelle politischer Beweggründe nunmehr sachliche getreten seien. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß er die gleiche hohe Wertschätzung auch bei dem verstorbenen Präsidenten L... genossen habe und auf dessen Wunsch 1938 Gauverbindungsmann der NSDAP bei der Reichsbahndirektion Essen geworden sei, weil der Präsident Wert auf die Besetzung dieser Stelle mit einem ruhigen und sachlichen Beamten und nicht mit einem radikalen, Parteibelange durchsetzenden Beamten gelegt habe. In den parteipolitischen Auseinandersetzungen der damaligen Zeit, deren Hintergrund der Zeuge Dr. S... anschaulich dargestellt habe, sei das Bestreben des Präsidenten L... die Besetzung des wichtigen Amtes eines Gauverbindungsmannes mit einem radikalen Nationalsozialisten zu vermeiden, verständlich. Ebenso deutlich zeige das aber, daß der Kläger eine Persönlichkeit gewesen sei, die der NSDAP gleichermaßen genehm gewesen sei. Der Kläger habe im Jahre 1936 mit der Führung einer NSKK-Standarte hauptamtlich betraut werden sollen; ihm sei in Verbindung damit vom Gauleiter der Posten eines Polizeipräsidenten in Aussicht gestellt worden. Dieses Anerbieten habe der Kläger allerdings abgelehnt, wie er auch auf eigenen Wunsch der Führung einer NSKK-Standarte enthoben worden sei. Der Kläger habe, wie er vortrage, aus der Reichsbahn nicht ausscheiden wollen. Eine dergestalt mit dem NS-Regime verbundene Persönlichkeit, der überdies eine hinreichende fachliche Qualifikation nicht abgesprochen werden könne, müsse auch den maßgeblichen Parteidienststellen genehm gewesen, zumindest aber von ihnen hingenommen worden sein. Es sei gerichtsbekannt, daß es sich bei den Gau Verbindungsmännern der NSDAP und den Direktionssachbearbeitern um die zuverlässigsten und verdientesten Nationalsozialisten gehandelt habe. Zwar habe der Kläger sechs, Jahre auf seine Beförderung zum Oberreichsbahnrat warten müssen, jedoch weise die Anfechtungsgegnerin unter Bezug auf das "Verzeichnis der oberen Reichsbahnbeamten 1942" zutreffend darauf hin, daß der Kläger zu den 22 Reichsbahnräten gehörte, die sämtlich als Altparteigenossen am 1. April 1941 außer der Reihe zu Oberreichsbahnräten ernannt worden seien, und daß er als einer der dienstjüngsten aufgeführt sei. Sie habe weiter unwidersprochen vorgetragen, daß am 1. April 1941 die Reichsbahnräte mit einem Anstellungsdienstalter als Assessor von 1927 und die fachlich vorgebildeten Beamten, die im Jahre 1930 zu Reichsbahnräten ernannt worden seien, zur Beförderung herangestanden hätten. Dies werde auch durch das Verzeichnis im wesentlichen bestätigt. Da zu diesem Zeitpunkt für die Beförderung der Reichsbahnräte aller Sparten zum Oberreichsbahnrat noch ausschließlich das Altersprinzip gegolten habe, was auch der Zeuge G... bestätigt habe, sei die Schlußfolgerung der Anfechtungsgegnerin gerechtfertigt, daß der Kläger - seine tatsächliche Ernennung zum Reichsbahnrat am 1. April 1935 als ordnungsgemäß unterstellt - nach dem Altersprinzip nicht vor Ende 1942/Anfang 1943 befördert worden wäre, wäre er kein Altparteigenosse gewesen. Mithin sei die gesamte Laufbahn des Klägers von einer sachfremden Förderungsabsicht bestimmt gewesen; der Erwerb von Kenntnissen und persönliche Tüchtigkeit hätten die politischen Beweggründe nicht aufzuwiegen vermocht. Somit sei dem Kläger auch die Rechtsstellung als Oberreichsbahnrat zu Recht gemäß § 7 G 131 aberkannt worden.

11

Auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung könnten die Ernennungen des Klägers zum Reichsbahnrat und Reichsbahnoberrat nicht berücksichtigt werden. Daß er diese Stellen ohne politische Bevorzugung noch bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte, könne unter den geschilderten Umständen für die Laufbahn eines Personaldezernenten, in die er normalerweise nie gelangt wäre, ohnehin nicht festgestellt werden. Ob der Kläger in seiner ursprünglichen technischen Laufbahn nach der Aussage des Zeugen Dr. S... eine "reelle Chance" zum weiteren Aufstieg gehabt hätte, könne offenbleiben, weil er tatsächlich in eine andere Laufbahn übergewechselt sei. Die spätere Berücksichtigung von Beförderungen in Ämter, die der Kläger infolge seines Laufbahnwechsels tatsächlich niemals bekleidet habe, sei im Rahmen der rein negativen Regelung des § 7 Abs. 1 G 131 nicht möglich.

12

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und den. Antrag aus dem Berufungsrechtszuge (ohne den Verpflichtungsantrag) gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

13

Es handele sich hier um einen Sonderfall, der nicht in das Schema der Rechtsprechung zu § 7 G 131 passe. Er sei ein ausgezeichnet bewährter Beamter gewesen, dessen Beförderung nicht seiner persönlichen Förderung, sondern einem objektiven Bedürfnis der Behörde gedient habe, die zuständigen vertretungsberechtigten Beamten der Reichsbahn hätten ihm auch wunschgemäß ausdrücklich zugesagt, daß er nicht politisch befördert werde. Da somit hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe für die streitigen Beförderungen vorgelegen hätten, entfalle jedenfalls nach der Rechtsprechung des Sundesarbeitsgerichts die Möglichkeit der Anwendbarkeit des v 7 G 131. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze führten aber zu keinem anderen Ergebnis. Danach blieben Beförderungen nur dann unberücksichtigt, wenn eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus als Beweggrund nicht von sachlichen Erwägungen aufgehoben werde. Das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß politische Motive hier eine Rolle gespielt hätten; diese hätten aber in der Sache und in den Aufgaben gelegen, die ihm, dem Kläger, damals gestellt worden seien. Er sei nicht persönlich gefördert worden, er sei auch nicht das kleinere Übel gegenüber anderen alten Mitgliedern gewesen, man habe ihn vielmehr "händeringend" benötigt. Auf seinen Wunsch hin, man solle ihn als Gegner des Parteibuchbeamtentums nicht politisch befördern, sei seine Beförderung zurückgestellt und von einer Bewährungsprobe abhängig gemacht worden. Damit habe sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Anfechtungsgegnerin als Rechtsnachfolgerinder früheren Deutschen Reichsbahn müsse deren Erklärungen für sich gelten lassen. Wenn sie trotzdem heute eine politische Beförderung als gegeben ansehe, so widerspreche das den Grundsätzen von Treu und Glauben. Im übrigen sei entscheidend für die Anwendung des § 7 G 131 die letzte Beförderung, also die zum Oberrat. Hier habe das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, nach denen diese Beförderung als sachwidrig gelten könne. Zwar sei nach der Rechtsprechung Rückschau zu halten, ob nicht sachfremde Erwägungen bei früheren Ernennungen auch die letzte Beförderung überwiegend beeinflußt hätten. Aber schon seine früheren Beförderungen - daran halte er fest - seien einwandfrei gewesen. Gegen die in der Rechtsprechung entwickelte Vermutung des Fortwirkens politischer Motive bestünden Bedenken. Im Gesetz sei sie nicht enthalten. Das Revisionsgericht dürfe eine derartige Vermutung nicht aufstellen, weil es keine Tatsacheninstanz sei. Offenbar habe sich aber das Berufungsgericht an eine derartige Vermutung in irriger Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden erachtet. Jedenfalls obliege es dem Beamten nicht, den Gegenbeweis zu führen. Die Beweislast bleibe vielmehr bei der Behörde, wenn der Beamte nur in der Lage sei, Umstände aufzuzeigen, die den von ihm behaupteten Geschehensablauf als nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen ließen. Solche Umstände seien hier seine Bewährung selbst und die lange Bewährungszeit als Reichsbahnrat, die Tatsache, daß er zum Oberreichsbahnrat unter einem anderen Präsidenten weiterbefördert worden sei, überhaupt die gesamten vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigten Vorgänge. Die Anwendung des § 7 G 131 auf ihn sei diffamierend und verletze die beamtenrechtliche Treuepflicht.

14

Das Gericht habe auch die "fiktive Laufbahn" zu Unrecht abgelehnt. Er, der Kläger, sei ohne sein Zutun und gegen seinen eigentlichen Wunsch aus der technischen Laufbahn herausgenommen worden, in der er nach Ansicht des Zeugen Dr. S... eine reelle Aufstiegschance gehabt hätte. Diese müsse berücksichtigt werden, auch wenn er von der technischen in die Verwaltungslaufbahn übergewechselt sei.

15

Auch das Verfahren des Berufungsgerichts leide an Mängeln. Es sei unzulässig gewesen, das Schreiben des Präsidenten B... zu verwenden. Bei einer Vernehmung dieses Zeugen hätte sich klarstellen lassen, welche politischen Gründe dieser wirklich gemeint habe, als er sich zu seinen Motiven für die Ernennung des Klägers geäußert habe. Präsident B... hätte dann nichts anderes bekundet, als es Präsident S ... als Zeuge getan habe, daß nämlich zwar die allgemeine politische Situation maßgebend gewesen sei, nicht aber das Bestreben, speziell den Kläger zu fördern. Der Zeuge Dr. S... habe sogar ausdrücklich erklärt, daß es sich um eine Leistungsbeförderung gehandelt habe. - Er, der Kläger, habe in der Vorinstanz außerdem weitere Zeugen benannt, die darüber hätten aussagen sollen, daß er nicht befördert worden wäre, wenn er sich nicht bewährt hätte. Diese Zeugen hätten im Falle ihrer Vernehmung in genau SO entschiedener und eindeutiger Weise für den Kläger ausgesagt, wie es Präsident S... getan habe.

16

Die Anfechtungsgegnerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist dun Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Der Behauptung des Klägers, man habe ihn seinerzeit auf dem streitigen Posten "händeringend" benötigt, hat sie widersprochen unter Hinweis darauf, daß in der Revisionsinstanz derartiges tatsächliches Vorbringen ohnehin nicht mehr nachgeprüft werden könne. Die Verfahrensrügen sieht die Anfechtungsgegnerin unter näheren Darlegungen nicht als durchgreifend an.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß es sich hier nicht um die typische Karriere eines Parteibuchbeamten handelt. Trotzdem fallen die streitigen Beförderungen nicht aus dem Geltungswillen des. § 7 G 131 hinaus. Es kam der Behörde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst einmal darauf an, eine Schlüsselstellung, nämlich das Personaldezernat, mit einem alten bewährten Nationalsozialisten zu besetzen. Daß die. Behörde dabei bemüht war, einen fachlich bewährten Beamten heranzuziehen und das Personaldezernat nicht einem "radikalen oder wilden Nationalsozialisten" zu überantworten, zeigt lediglich, daß neben oder hinter den politischen Erwägungen auch sachliche Beweggründe eine wesentliche Rolle spielten; die Feststellung des Berufungsgerichts jedoch, daß die politischen Motive überwogen, ist damit durchaus vereinbar. Jedenfalls handelt es sich insoweit um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist. Zwar hat dieses darüber zu wachen, daß die Denkgesetze oder allgemeine. Erfahrungssätze nicht verletzt werden. In dieser Richtung bestehen aber hier angesichts der eingehenden und sorgfältigen Begründung des Berufungsurteils keine Bedenken. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Klägers, er habe seinerzeit ausdrücklich darauf gedrungen, nicht politisch befördert zu werden, und die Behörde habe ihm dies auch zugesagt; ein Sachverhalt, der seines Erachtens ausschließt, daß die streitigen Beförderungen nun doch als überwiegend politisch motiviert beurteilt werden. Auch wenn man sein tatsächliches Vorbringen insoweit als richtig unterstellt, stehen aber weder der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Grundsatz von Treu und Glauben noch die Grundlagen der Beweiswürdigung der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß er überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in die streitigen Stellungen befördert worden ist. Wenn ihm nämlich tatsächlich eine Zusage gemacht worden sein sollte, man werde ihn nicht politisch befördern, so drängt sich nach dem ganzen Sachverhalt der Schluß auf, daß als "politische Beförderung" dabei nur die Beförderung eines Beamten verstanden wurde, dessen fachliche Eignung nicht gegeben oder jedenfalls nicht erwiesen war. Das ist auch jetzt noch der Standpunkt des Klägers: Seine fachliche Eignung, die nicht in Zweifel gezogen zu werden braucht, schließt seines Erachtens die Annahme einer politischen Beförderung aus. Dabei ist verkannt, daß nach der Auslegung, die § 7 G 131 in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, politische Beförderungen im Sinne dieser Vorschrift auch durch fachliche Eignung nicht ausgeschlossen sind, sofern nur die politischen Motive bei der Behörde überwogen.

19

Zwar beruft sich der Kläger demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der abweichende Tendenzen zu erkennen sind. Hiermit hat sich der Senat jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt (BVerwGE 8, 296). Er hält an seiner Rechtsprechung fest. Da somit die fachliche Eignung und persönliche Integrität des Klägers nicht in Zweifel gezogen werden, ist sein Vorbringen, die streitige Entscheidung diffamiere ihn, unzutreffend.

20

Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die Beförderung des Klägers zum Oberreichsbahnrat bezieht, beruht sie zunächst auf der Vermutung fortwirkender politischer Motivierung. Die Angriffe des Klägers gegen eine derartige Vermutung stehen in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 5, 275 mit nachweisen). Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang zutreffend auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, also keineswegs, wie der Kläger vorbringen will, sich durch eine angeblich mißverstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden erachtet. Im übrigen überschreitet das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in seiner Rechtsprechung seinerseits die Vermutung fortwirkender politischer Motivierung bei Folgeernennungen heranzieht und auf ihre Berücksichtigung hinwirkt, entgegen der Auffassung des Klägers nicht die ihm als Revisionsgericht gezogenen Grenzen. Wie der erkennende Senat schon früher ausgesprochen hat (BVerwGE 8, 305 [307]), handelt das Bundesverwaltungsgericht hierbei im Rahmen seiner Aufgabe, für die richtige Anwendung des materiellen Rechts und damit auch die Beachtung der Grundlagen der Beweiswürdigung, hier der allgemeinen Erfahrungssätze, Sorge zutragen.

21

Mit der Auffassung des Klägers, daß eine daraus hergeleitete Vermutung den betroffenen Beamten jedenfalls nicht zum Gegenbeweis nötige, sondern die Beweislast der Behörde unberührt lasse, sofern der Beamte nur Umstände vorbringe, die einen anderen Geschehensablauf als möglich erscheinen ließen, hat sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts neuerdings eingehend auseinandergesetzt und hat an der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -). Dem ist beizupflichten. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Umstände, unter denen die Beförderung zum Oberreichsbahnrat vorgenommen ist, noch gesondert gewürdigt, wenn auch mit anderen Schlußfolgerungen, als sie der Kläger gezogen wissen will. Es ist in eingehender und von revisiblen Mängeln wiederum freier Abwägung zu dem Ergebnisgekommen, die gesamte Laufbahn des Klägers sei von einer sachfremden Förderungsabsicht bestimmt gewesen.

22

Auch die Ausführungen im Berufungsurteil zu der vom Kläger so genannten "fiktiven Laufbahn" - gemeint ist die zeitliche Verschiebung - stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht hat unbeschadet der dem Kläger nicht abgesprochenen "reellen Aufstiegschance" als entscheidend angesehen, daß er die Laufbahn, in der sich eine solche von politischer Bevorzugung freie Chance geboten hätte, nämlich den technischen Dienst, verlassen hatte und in den Verwaltungsdienst übergetreten war. Bei Laufbahnwechsel ist für den Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung regelmäßig kein Raum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG II C 160.57 - vom 12. März 1959). Hinzu kommt, daß der Kläger aus der Stellung eines Oberinspektors sofort in die eines Reichsbahnrats gesprungen ist für eine solche Laufbahnentwicklung lassen sich ohnehin nicht mit der gebotenen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Feststellungen treffen, die ein späteres Erreichen der Beförderungsstelle auch ohne politische Förderung anzunehmen rechtfertigen könnten.

23

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach alledem die angefochtene Entscheidung tragen, werden auch durch die Verfahrensrügen des Klägers nicht in Frage gestellt. Seine Einwendungen gegen die Verwendung der schriftlichen Äußerungen eines Zeugen, der infolge Todes vom Berufungsgericht nicht mehr vernommen werden könnte, greifen schon aus folgenden Erwägungen nicht durchs Der Kläger gibt an, was von einer mündlichen Vernehmung des Zeugen Bergmann hätte erwartet werden können, und meint, dieser hätte in Klarstellung seiner schriftlichen Angaben über die politische Motivierung der streitigen Beförderungen genau dasselbe ausgesagt, was der Zeuge S... bekundet habe, daß nämlich "die allgemeine politische Situation", nicht aber das Bestreben, den Kläger persönlich politisch zu fördern, maßgebend gewesen sei. Auf dieser Grundlage hat aber das Berufungsgericht bereits entschieden, und zwar, wie oben dargetan, ohne revisible Mängel. Wenn für die Besetzung einer Beförderungsstelle überwiegend das Bestreben maßgebend war, diese als Schlüsselstellung einem Nationalsozialisten zu geben ("die allgemeine politische Situation"), so reicht das bereits für die Anwendung des § 7 G 131 aus. Das gilt auch, wenn die Behörde Wert darauf legte, daß dieser Nationalsozialist möglichst ein bewährter Fachmann war, sofern nur diese sachlichen Bestrebungen - was das Berufungsgericht hier verneint hat - nicht mindestens das gleiche Gewicht hatten. Auch die weitere Rüge greift nicht durch, es seien verschiedene Zeugen nicht vernommen worden, die hätten bekunden können, daß der Kläger nicht befördert worden wäre, hätte er sich nicht bewährt. Wenn die Zeugen dies tatsächlich hätten bekunden können, so wäre daraus nur zu folgern, daß die fachliche Eignung "conditio sine qua non" für die streitigen Beförderungen war. Aber ebenso wie politische Motivierung als "conditio sine qua non" nicht bereits die Anwendung des § 7 G 131 rechtfertigt, so steht fachliche Eignung als "conditio sine qua non" ihr noch nicht entgegen. Im übrigen ist die Verfahrensrüge des Klägers nicht formgerecht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG vorgebracht. Er hätte Zeugen benennen müssen, die Bezugnahme auf ihre Benennung in früheren Instanzen genügt nicht (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]).

24

Daß dem Kläger in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Entscheidung nach § 7 G 131 die von ihm niemals bekleidete Stellung eines Reichsbahnamtmanns zugebilligt worden ist, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Erörterung; es sei jedoch auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 1959 (BVerwGE 8, 296 [302 ff.]) hingewiesen.

25

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert